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Das Original: “Gesetz zur Bekämpfung des Dopings und der Korruption im Sport”
veröffentlicht: 26. November 2009, 19:16 - zuletzt bearbeitet: 26. November 2009, 21:04 - 49 kommentareDass ich das noch erleben darf! Einen Entwurf für ein
“Gesetz zur Bekämpfung des Dopings und der Korruption im Sport“
zu veröffentlichen, ist eine feine Sache.
Tausendmal habe ich darüber geschrieben und dargelegt, warum der Straftatbestand Sportbetrug wichtig ist, habe das “Strukturproblem Korruption in der Spezialdemokratie Sport” beschrieben und die sträfliche Vernachlässigung des Thema Korruption in den drei Rechtswelten des Sports, habe versucht, Präventionsmaßnahmen zu entwickeln usw. usf… Ich kann es mittlerweile auswendig. Und darf einmal mehr unser gemeinsames Buch “Korruption im Sport” aus dem Jahr 2006 empfehlen, mit Beiträgen von Experten wie Britta Bannenberg, Andrew Jennings, Thomas Kistner und vielen anderen.
Die Debatte ist durch die Initiative der bayerischen Justizministerin Beate Merk (CSU) extrem bereichert worden. Frau Merk engagiert sich auf diesem Gebiet schon lange (SZ-Interview: “Ich bin ja der Depp, wenn ich nichts nehme“). Über ihre aktuelle Gesetzesvorlage hat Heribert Prantl heute in der Süddeutschen Zeitung geschrieben – “Zehn Jahre Haft für Doping und Sportbetrug“ -, es war der Aufmacher, und hier stelle ich den Gesetzentwurf zur Diskussion.
Natürlich im Original, natürlich in Gänze als pdf-Datei. Niemand sagt, dieser Entwurf sei die Rettung, sei genial, sei wasserdicht. Mir fällt bei der ersten Durchsicht zum Beispiel auf, dass Funktionärskorruption gar nicht erfasst wird, oder? Aber es ist ein hoffentlich ernsthafter Versuch, über den auf Grundlage aller Details debattiert werden sollte. Deshalb gibt es das Dokument, den Referentenentwurf, der noch andere bayerische Ministerien passieren muss und sicher verändert wird, hier im Blog komplett zum Lesen, zum Downloaden – und zum gehaltvollen Diskutieren. Auch wenn es manchen nervt, ich sage es noch einmal und werde es noch etliche Male sagen: das ist meine Vorstellung von Journalismus im dritten Jahrtausend.
Bevor ich zum Merk-Papier komme, noch einige Dokumente zum Vergleich:
- Das derzeit in Deutschland gültige Arzneimittelgesetz (AMG)
- Dazu die letzten Änderungen aus dem Jahr 2007 zur Bekämpfung des Dopings im Sport (ich hoffe mal, dass ich die Dokumente nicht durcheinander bringe)
Demnach sind empfindliche Geldstrafen und Haftstrafen von bis zu zehn Jahren in schweren Fällen schon heute möglich. Schon lange möglich. Bloß, das ist die Crux, es gibt nicht nur ein kolossales Vollzugsdefizit, sondern auch eine unheilige Allianz von Sport, Politik und allerlei anderen Playern, die die Umsetzung verhindert. Darüber sind schon viele Bücher und Zeitungsartikel geschrieben worden, dass ein ganzer Wald dafür abgeholzt werden musste. (Beispielsweise ist ja auch nie einem Dopingarzt die Zulassung entzogen worden in diesem Lande.)
Wenn ich es also richtig verstehe, sollen die derzeit gültigen Doping betreffenden Passagen im AMG und in der Strafprozessordnung aufgehoben und ersetzt werden durch das:
-
Gesetz zur Bekämpfung des Dopings und der Korruption im Sport, Sportschutzgesetz (pdf-Datei, 29 Seiten, 0,6 MB, das Wasserzeichen als Blog-Werbung habe ich mir mal erlaubt, sorry.)
Absolut neu und zentral sind beispielsweise § 5 (Sportbetrug) und § 6 (Bestechlichkeit und Bestechung im Sport). Insgesamt liest sich das derzeit so:
Artikel 1
Sportschutzgesetz (SportSG)
§ 1 Definitionen
(1) Doping ist die Anwendung, Aufnahme, Injektion oder Einnahme eines Dopingmittels im Sinne des Absatzes 2 oder die Anwendung einer Dopingmethode im Sinne des Absatzes 3, sofern dies im Einzelfall anderen Zwecken als der Behandlung von Krankheiten dient und bei Menschen erfolgt oder erfolgen soll.
(2) Als Dopingmittel im Sinne dieses Gesetzes gelten die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
(3) Als Dopingmethoden im Sinne dieses Gesetzes gelten die im Anhang des Übereinkommens gegen Doping (Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II S. 334) in der jeweiligen Fassung aufgeführten Methoden zur Erhöhung des Sauerstofftransfers sowie die dort beschriebene nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression (Gendoping).
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im Sinne von Absatz 2 oder Methoden im Sinne von Absatz 3 zu bestimmen, soweit dies geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit des Menschen durch Doping zu verhüten.
(5) Als sportlicher Wettkampf im Sinne dieses Gesetzes gilt ein sportlicher Wettkampf, an dem Sportler ihres Vermögensvorteils wegen teilnehmen.
§ 2 Aufklärung der Bevölkerung
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie die Bundesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, sollen die Bevölkerung, namentlich Kinder und Jugendliche, über die Gefahren des Dopings aufklären und Beratung anbieten.
§ 3 Berichtspflichten
Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag im Abstand von drei Jahren unter Einbeziehung der Länder über die in diesem Zeitraum ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Dopings.
§ 4 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. mit Dopingmitteln (§ 1 Abs. 2) zu Dopingzwecken im Sport Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt oder sonst in den Verkehr bringt,
2. Dopingmittel (§ 1 Abs. 2) zu Dopingzwecken im Sport verschreibt, verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,
3. einem anderen eine Gelegenheit zum Erwerb oder zur Abgabe von Dopingmitteln (§ 1 Abs. 2) zu Dopingzwecken im Sport verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum Verbrauch solcher Dopingmittel zu Dopingzwecken im Sport verleitet oder
4. Dopingmittel (§ 1 Abs. 2) zu Dopingzwecken im Sport sich zu verschaffen unternimmt oder besitzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Dopingmethode im Sinne des § 1 Abs. 3 zu Dopingzwecken im Sport bei einem anderen anwendet oder einen anderen dazu verleitet, dass er eine solche Dopingmethode an sich vornehmen lässt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 oder des Absatzes 2 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten zusammengeschlossen hat,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 oder des Absatzes 2 einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt oder
3. Dopingmittel (§ 1 Abs. 2) zu Dopingzwecken im Sport an Personen unter 18 Jahren abgibt, verabreicht, diesen Personen zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder diese Personen zum Verbrauch solcher Dopingmittel zu Dopingzwecken im Sport verleitet oder in den Fällen des Absatzes 2 gegenüber Personen unter 18 Jahren handelt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 5 Sportbetrug
(1) Wer an einem sportlichen Wettkampf (§ 1 Abs. 5) teilnimmt und dabei ein Dopingmittel im Sinne des § 1 Abs. 2 oder eines seiner Metabolite oder Marker im Körper hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn das Dopingmittel, der Metabolit oder der Marker aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer nach Anwendung einer Methode zur Erhöhung des Sauerstofftransfers (§ 1 Abs. 3) an einem sportlichen Wettkampf (§ 1 Abs. 5) teilnimmt.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Anwendung der Methode nach ärztlicher Erkenntnis wegen eines konkreten Krankheitsfalles angezeigt gewesen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. sich die Tat auf einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes bezieht oder
2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach §§ 4 oder 5 zusammengeschlossen hat.
§ 6 Bestechlichkeit und Bestechung im Sport
(1) Wer als Teilnehmer, Trainer eines Teilnehmers oder Schiedsrichter eines sportlichen Wettkampfes (§ 1 Abs. 5) einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er das Ergebnis oder den Verlauf eines sportlichen Wettkampfes in unlauterer Weise beeinflusse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Teilnehmer, Trainer eines Teilnehmers oder Schiedsrichter eines sportlichen Wettkampfes (§ 1 Abs. 5) einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er das Ergebnis oder den Verlauf eines sportlichen Wettkampfes in unlauterer Weise beeinflusse.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen in einem ausländischen Wettkampf.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. sich die Tat auf einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes bezieht oder
2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten zusammengeschlossen hat.
§ 7 Erweiterter Verfall und Einziehung
(1) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden in den Fällen des § 4 Abs. 4 Nr. 1, des § 5 unter den in § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Voraussetzungen und des § 6 unter den in § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Voraussetzungen.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 4 bis 6 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
§ 100a Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird das Wort „oder” durch ein Komma ersetzt.
2. In Nummer 5 wird nach dem Wort „Asylverfahrensgesetzes” das Wort „oder” angefügt.
3. Folgende neue Nummer 6 wird eingefügt: „eine Straftat nach § 4 Abs. 4 des Sportschutzgesetzes, nach § 5 des Sportschutzgesetzes unter den in § 5 Abs. 4 Satz 2 des Sportschutzgesetzes bezeichneten Voraussetzungen oder nach § 6 des Sportschutzgesetzes unter den in § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Sportschutzgesetzes bezeichneten Voraussetzungen.”
Artikel 3
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. § 6a wird aufgehoben.
2. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 a und Nr. 2b werden aufgehoben.
b) Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 wird aufgehoben.
Artikel 4
Einschränkung von Grundrechten
Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Artikel 5
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Im Gesetzentwurf (Stand: 25. November 2009) heißt es einleitend:
Gesetz zur Bekämpfung des Dopings und der Korruption im Sport
A. Problem und Ziel
Immer neue Dopingskandale erschüttern die Glaubwürdigkeit des Sports. Der Öffentlichkeit vermittelt sich zunehmend der Eindruck, dass es dem Sportler namentlich in bestimmten Kraft- und Ausdauersportarten nicht gelingen kann, in den Spitzensport vorzudringen, wenn er nicht zu Dopingmitteln und Dopingmethoden greift. Die Problematik ist jedoch nicht auf den Spitzensport beschränkt. Doping ist auch im Breitensport anzutreffen. Einen gesonderten Komplex bildet der Missbrauch vor allem anaboler Steroide im Fitness- und Bodybuildingbereich.
Mit dem Missbrauch von Dopingmitteln und -methoden sind schwerwiegende Gefahren für die Gesundheit und das Leben des Sportlers verbunden. Dafür liefern wissenschaftliche Erkenntnisse und bekannt gewordene Fälle von Dauerschädigungen nach langjährigem Doping sowie eine Reihe von Todesfällen, die auf Doping zurückgeführt werden, deutliches Zeugnis. Schädliche Wirkungen hat das Doping aber nicht nur für die Sportler selbst, sondern für die gesamte Gesellschaft. Der Sport nimmt in der modernen Gesellschaft einen herausragenden Stellenwert ein und wird dementsprechend vielfältig, auch staatlich, gefördert. Wird in breitem Umfang gedopt, so geht die Legitimation für die Förderung verloren. Hinzu kommt, dass der Spitzensportler Vorbildfunktion für junge Menschen hat. Verfestigt sich der Eindruck, dass der Spitzensport von Manipulationen geprägt ist, so geht diese Vorbildfunktion verloren bzw. wirkt sich negativ im Sinne eines Anreizeffekts auf den jungen Menschen aus, selbst zum Doping zu greifen. Schließlich werden im professionellen Sport hohe Summen verdient. Doping stellt über die Verhaltensweisen hinaus, in denen der Betrugstatbestand schon heute greift, auch in einem weiteren Sinn Betrug namentlich zulasten der Mitkonkurrenten und der Zuschauer dar.
Trotz erhöhter Anstrengungen der Sportverbände sowie des Gesetzgebers ist es bislang augenscheinlich nicht gelungen, das Dopingproblem effektiv zurückzudrängen. Auch aus dem Sport wird unter Hinweis auf spezifische Anti-Doping-Gesetze in anderen Staaten daher vermehrte Unterstützung durch den Staat eingefordert. Verwiesen wird vorrangig darauf, dass den staatlichen Behörden Zwangsbefugnisse und Ermittlungsmaßnahmen zu Gebote stünden, über die der Sport nicht verfüge. Das gelte umso mehr, als beim Vertrieb von Dopingmitteln netzwerkartige Strukturen festgestellt worden seien. Es sei darüber hinaus angezeigt, gegen den Sportler, der der Nachfrager nach Dopingmitteln sowie Dopingmethoden und damit eine Zentralgestalt des Geschehens sei, mit spezifischen strafrechtlichen Handhaben vorzugehen.
Die Glaubwürdigkeit des Sports leidet zudem unter den Wett- und Manipulationsskandalen der jüngeren Vergangenheit. Manipulationen im Sport rütteln an den Grundfesten des sportlichen Wettkampfes, da die Unvorhersehbarkeit des Ausgangs seine Basis ist und der Wettkampf hieraus seinen besonderen Reiz gewinnt.
Es werden immer neue Vorwürfe erhoben, Sportler würden gegen Bezahlung ihr Verhalten unter Hintanstellung des Wettkampfgedankens nicht an den Wettkampferfordernissen ausrichten, sondern an den Vorgaben des Bezahlenden betreffend Verlauf und Ergebnis. Im Herbst 2009 hat die Uefa 40 Partien der Champions League und des Uefa Cup auf Unregelmäßigkeiten untersucht. Zuletzt hatte die Uefa im April 2009 einen mazedonischen Verein wegen Spielmanipulationen für acht Jahre von allen europäischen Wettkämpfen ausgeschlossen. Die Problematik der Manipulation von sportlichen Wettkämpfen ist nicht auf den Spitzensport beschränkt. So besteht der Verdacht, dass in Deutschland u.a. Fußballspiele von der zweiten Liga bis zur sechsten Liga verschoben wurden. Die derzeitige Rechtslage wird den manipulativen Erscheinungsformen im Bereich sportlicher Wettkämpfe nicht hinreichend gerecht. Nach dem Bundesliga-Skandal im Jahr 2005 hat der Sport erhöhte Anstrengungen unternommen, um mit Überwachungssystemen Manipulationsversuche aufdecken und Manipulationen verhindern zu können. Dennoch ist es nicht gelungen, Manipulationen von sportlichen Wettkämpfen effektiv einzudämmen. Aus den Reihen des Sports wird daher eine bessere Hilfe des Staates gefordert. Von den Sportverbänden wird vorgebracht, die Strategie, die Preisentwicklungen auf den Wettmärkten zu verfolgen, greife häufig nicht mehr, da oft erst dann gewettet werde, wenn die Wettkämpfe schon begonnen haben. Sportverbänden fehlten Ermittlungsbefugnisse wie Wohnungsdurchsuchungen oder Telefonüberwachungen. Dies wäre jedoch in vielen Fällen erforderlich, um Beweismittel zu finden. Die Manipulation von sportlichen Wettkämpfen habe erhebliche Dimensionen. Zumeist stünden große Organisationen mit netzwerkartigen Strukturen hinter den Manipulationen. Ein Großteil der Manipulationsversuche laufe über das Ausland. Dort liege das Zentrum der illegalen Wettgeschäfte.
B. Lösung
Der Entwurf greift die Forderungen nach einem Gesetz zum Schutz des Sports vor Manipulationen durch Doping und Korruption im Sport auf. Er will zur Bekämpfung des Dopings im Sport neben Aufklärungs- sowie Beratungspflichten eine turnusmäßige Berichtspflicht einführen. Ferner will er zur Bekämpfung des Dopings und der Korruption im Sport ein effektiveres straf- und strafverfahrensrechtliches Instrumentarium schaffen. Die verbesserten Handhaben im Strafrecht sollen dabei Maßnahmen des Sports und der Sportgerichtsbarkeit nicht ersetzen, sondern sinnvoll ergänzen.
Der Entwurf enthält im Wesentlichen die folgenden Vorschläge:
- Aufklärungs- und Beratungspflichten öffentlicher Stellen über die Gefahren des Dopings.
- Turnusmäßige Berichtspflichten über die gegen Doping gerichteten Maßnahmen und deren Bewährung vor allem im präventiven Bereich.
- Erweiterte Strafvorschriften gegen den Vertrieb und die Abgabe von Dopingmitteln; Verbrechenstatbestände namentlich gegen gewerbs- und bandenmäßiges Handeln.
- Strafbarkeit der Anwendung von Dopingmethoden bei anderen.
- Strafbarkeit des Besitzes und der Besitzverschaffung von Dopingmitteln.
- Schaffung eines Vorfeldtatbestandes des „Sportbetrugs”.
- Schaffung eines Tatbestandes der Bestechlichkeit und Bestechung im Sport.
- Ermöglichung der Überwachung der Telekommunikation bei bestimmten schweren Straftaten nach dem Sportschutzgesetz.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
I. Bund
Für den Bund entstehen weder Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand noch nennenswerter Aufwand beim Vollzug.
II. Länder und Kommunen
Für die Länder und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand. Die Schaffung neuer Strafbarkeiten und die Ermöglichung bestimmter Ermittlungsmethoden wird zu einem Mehraufwand bei der Strafjustiz und der Polizei führen, der allerdings nicht sicher abgeschätzt werden kann.
E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft und den sozialen Sicherungssystemen entstehen keine Kosten. Auswirkungen des Gesetzes auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Alternativen? Keine – heißt es im Entwurf. Das sehe ich auch so.
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49 kommentare zu “Das Original: “Gesetz zur Bekämpfung des Dopings und der Korruption im Sport””












exklusiv: Beate Merks (CSU) kompletter Entwurf des "Gesetzes zur Bekämpfung von #Doping und #Korruption im Sport" – http://bit.ly/8ooP3F
Als Gründer der “Initiative zum Schutz des ersten Wortes in journalistischen Texten, wenn man mal von Überschriften absieht” muss ich gegen deinen Text protestieren, Jens.
Solltest Du den verdammten Rechtschreibfehler im ersten Wort (!!!) gemeint haben – der ist stillschweigend korrigiert. Der erste Satz aber bleibt!
Doping als Straftat? Bayerns Justizministerin will Gesetzentwurf in den Bundesrat einbringen. http://jensweinreich.de/?p=5904
Doping als Straftat? Bayerns Justizministerin will einen Gesetzentwurf in den Bundesrat einbringen. http://bit.ly/8ooP3F
[...] Das Original: “Gesetz zur Bekämpfung des Dopings und der Korruption im Sport” : jens weinreich jensweinreich.de/?p=5904 – view page – cached Das Original: “Gesetz zur Bekämpfung des Dopings und der Korruption im Sport” [...]
> Doping ist (…), sofern dies im Einzelfall anderen Zwecken als der Behandlung von Krankheiten dient und bei Menschen erfolgt oder erfolgen soll.
Und die deutschen Pferde dürfen weiter dopen?
Ansonsten scheint mir das 3jährige Berichtsintervall für die Anfangsphase zumindest als zu lang.
Per se begrüße ich den Vorstoß.
@Stefan W., nein, bei Pferden gilt weiterhin das Tierschutzgesetz, §3 Nr. 1b.
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/index.html
@ jw, ebenfalls wichtig ist die Forderung nach (voller) Besitzstrafbarkeit, §4 Abs. 1, Nr.4.
Bisher ist nur der Besitz “nicht geringer Mengen” strafbar, also faktisch der Handel mit Dopingmitteln.
Ich bin da ja irgendwie zwiegespalten.
Einerseits werde (nicht nur) ich nicht müde, den Drang des Gesetzgebers anzuprangern, jede (vermeintliche) Strafbarkeitslücke zu schließen, ohne sich Gedanken über Alternativen zu machen oder wenigstens die Strafverfolgungsbehörden und die Justiz dann auch mit auch nur halbwegs angemessenen Mitteln auszustatten.
Ganz zu schweigen von der Tendenz der Gesellschaft, das Strafrecht als ultima ratio des Rechtsstaats gegen so ziemlich jede Lästigkeit oder für rein wirtschaftliche Interessen einzusetzen.
Ein paar schöne Beispiele finden sich in der Entwurfsbegründung: “C. Alternativen
Keine.” heißt es da lapidar. Man könnte sich ja wenigstens mal Gedanken darüber machen, warum ein von der Bundesrepublik dominiertes Unternehmen keine Sponsorenverträge abzuschließen scheint, die Rückzahlungen bei positiven Dopingproben vorsehen. Oder warum Bundesbeamte nur dem Kontrollregime der Verbände unterworfen sind.
Und mindestens genauso “schön” und typisch: “Die Schaffung neuer Strafbarkeiten und die Ermöglichung bestimmter Ermittlungsmethoden wird zu einem Mehraufwand bei der Strafjustiz und der Polizei führen, der allerdings nicht sicher abgeschätzt werden kann”. Genau. Über den sich später bei Dauerspardruck aber auch nie wieder jemand gedanken machen wird. Mit dem Ergebnis, das wir jetzt schon in quasi jedem Bereich der Wirtschaftskriminalität erleben (und um nichts anderes handelt es sich ja hier): Wenn denn schon mal jemand so blöde ist, sich erwischen zu lassen, bleibt dem Staatsanwalt angesichts Kisten voller Aktenordnern, denen er rettungslos alleine gegenübersteht, nichts anderes übrig, als nach Opportinitätsgesichtspunkten einzustellen.
Wenn dann der (auch dank der “Strafbarkeitslücke schließenden” Rechtssprechung) sowieso schon uferlose Betrugstatbestand letztlich noch ausgeweitet wird…
Andererseits bin ich in diesem Fall definitiv für eine Strafbarkeit. Und weiß aber nicht genau, wie inkonsequent das ist, und mit meinen perönlichen Interessen als Sportfan zu tun hat.
Den entwurf selber finde ich übrigens missglückt. Aber das ist nicht schlimm. (Nicht nur) meiner Meinung trifft dies auf sämtliche Gesetzesinitiativen im strafrecht der letzten Jahre zu.
Ein jeder Vorschlag würde wohl sowieso niemals so aus der Maschinerie herauskommen, wie er hinein ging. Also ist es wichtig, erst einmal überhaupt einen Vorschlag zu haben.
Wen meine kritikpunkte im einzelnen interessieren (im Grunde _dürfte_ dass eigentlich nicht möglich sein, dass ein kleiner Referendar an seinem Schreibtisch den entwurf eines Landesministeriums sinnvoll kritisiert), einige Beispiele:
- § 4 Abs. 1 halte ich für viel zu weit formuliert. Es wird sich erkennbar am BtMG orientiert. Aber anders als bei den “Drogen” sieht man einer bestimmten Substanz nicht an, ob sie “zu Dopingzwecken im Sport” abgegeben etc. wird. Zusammen mit der Versuchs- und Fahrlässigkeitsstrafbarkeit und der fehlenden Einschränkung auf Profis (vgl. § 1 Abs. 5) ist das schon ein DoS-Angriff auf die Verfolgungsbehörden.
- § 4 Abs. 2 ist – da “im Wettkampf” ja schon in § 5 behandelt wird – nichts anderes als eine strafbare Beihilfe zu (weiterhin strafloser) eigenverantwortlicher Selbstkörperverletzung. Unserem Strafrecht völlig fremd.
- § 4 Abs. 4 Nr. 3 ist eine Spezialregelung eines Unterfalles der Körperverletzung eines Minderjährigen und insofern in der Strafbarkeit völlig überzogen. Nach § 223, 224 StGB steht darauf jetzt schon 6 Mon bis 10 Jahre. Hier gibt es plötzlich “nicht unter einem Jahr” (bis 15 Jahre). Warum es einen so riesigen Unterschied machen soll, wenn ich einem Kind Dopingmittel oder bspw. Kloreiniger verabreiche erschließt sich mir nicht. Wenn die Körperverletzung eine Mißhandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB wäre (dass sie es m.E. nicht ist, daran könnte man ja mal arbeiten), selbst dann gäbe es nur sechs Monate bis 10 Jahre. Erst wenn zusätzlich noch eine schwere Folge (§ 225 Abs 3 StGB) hinzuträte, gäbe es mindestens ein Jahr. Das steht alles in keinem Verhältnis.
@Jens:
Dürfte aber meiner bescheidenen Meinung nach in aller Regel entweder unter § 299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, unter § 266 StGB Untreue, § 246 Unterschlagung, § 6 Abs. 2 des Entwurfs oder unter Beihilfe zu § 4 oder 5 des Entwurfs fallen. Die Wahlen der Spezialdemokratien fallen da zwar immer noch in eine Lücke, aber die unterstehen seltsamerweise ja eh nicht unserer Staatsgewalt.
Apropos “Teilnahme” (Anstiftung, Beihilfe), Mittäter: So würde man dann auch die Trainer und Netzwerke drankriegen.
Noch mehr gute Nachrichten:
Strampeln für den neuen Radsport
Für mich gilt bei beiden: Abwarten und hoffen….
@ sternburg:
Ich fürchte, die bestehenden Regelungen greifen nicht. Sonst hätte man/hätten wir schon mal etwas davon gehört/hören müssen. Das ist ja
dasein Problem, das u.a. bei Olympiabewerbungen im internationalen Rahmen und/oder bei der Diskussion über die Einbeziehung internationaler Sportkonzerne ins Schweizer UWG und/oder bei der Frage der Einbeziehung derartiger Konzerne in internationale Anti-Korruptionsabkommen ausführlich diskutiert wurde: Sie entziehen sich nahezu allen Regelungen.Aber mein Problem ist: Bin kein Jurist. Du kannst besser einschätzen, was theoretisch jetzt schon möglich sein könnte. Ich weiß nur, dass fast nie etwas passiert.
sternburg, habe das hier gerade zum Thema Jürgen Emig und Korruption verlinkt. Die dazugehörige Frage: Wenn leitende ARD-Angestellte Amtsträger sind, könnte man nicht hohe Sportfunktionäre in Verbänden, die ja Steuermittel … blablabla … auch damit kriegen?
Hier das Zitat vom BGH, das wie gesagt im Emig-Beitrag ebenfalls verlinkt ist:
“Damit” kriegen jedenfalls nicht.
Eine Rundfunkanstalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, so wie die Humboldt-Universität oder die Gemeinde Wandlitz. Mittelbare Verwaltung, aber Verwaltung.
Bei den Sportverbänden, -vereinigungen und Vereinen können wir noch so viel Zynismus aufbringen, aber diese sind das nicht (da hilft auch keine Personengleichheit der Organe).
Ob der BGH diese Leute trotzdem als Amtsträger ansehen würde ist schwer zu prognostizieren, da ist in der tat viel im Fluss und Bedienstete einer pivatrechtlichen Institution, die in wahrnehmung öffentlicher Aufgaben so handelt, dass sie als “verlängerter Arm des Staates” erscheint, sind schon als solche angesehen worden.
Aber auch so weit würde ich bei den Sportverbänden nicht gehen, zum Vergleich: Die Frankfurter Flughafen AG hat der BGH nicht darunter fallen lassen. Und die gehört immerhin dem Staat (alles verkürzt).
Jetzt mal Butter bei die Fisch: Ich kann auch nur auf kärglich vorhandenes theoretisches Wissen, ein paar kleinere Bücher und ganz wenig praktische Erfahrung zurückgreifen. Das gilt auch für alles andere der letzten Tage: Wenn mich ein Kollege mit Spezial- (oder Überhaupt-) Kenntnissen aus dem Beamtenrecht, dem Haushaltsrecht oder VV des BMI (die allerdings dem Verantwortlichen auch um die Ohren gehauen gehören) korrigieren möchte: Nur zu!
Zur “Funktionärskorruption”: da müsste man ja erst einmal fragen: Welcher Funktionär und welche Korruptionshandlung?
Wenn man das ganze mal auf einen Vorstand des ausgedachten TuS Wiebelmund e.V. herunterbricht:
Wenn er sich vom Schreibwarenladen an der Ecke einen Hunderter dafür zustecken lässt, dass dieser den TuS in Zukunft mit Radiergummis beliefern kann, statt des Papiergeschäfts zwei straßen weiter, dann macht er sich nach § 299 StGB der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr strafbar. Als Vorstandsmitglied des TuS ist er dabei “Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes” im Sinne der Norm.
Steckt er sich die vom Verein bezahlten Radiergummi in die eigene Manteltasche, um sie zu Hause selber zu nutzen, so wird dies eine Untreue oder eine Unterschlagung sein. Wer mag, darf sich das auch als Diebstahl konstruieren.
Wenn er einen Schiedsrichter besticht oder selber als Schiedsrichter tätig ist und sich bestechen lässt (zum Beispiel vom Schreibwarenhändler, der macht das ja anscheinend öfter), dann unterfällt dies nicht dem oben erwähnten § 299 StGB. Denn diese Tätigkeit erfolgt nicht im Rahmen eines geschäftlichen Betriebes. Diese Lücke schließt hier der § 6 des Entwurfs.
Wenn er Ulles Blutproben verschwinden lässt, dann ist dies ggf. kein strafbares Verhalten, weil Ulles Verhalten zumindest nicht wegen des Dopings allein schon strafbar ist (wir hatten das). Nach dem § 5 des Entwurfs wäre dies dann als Beihilfe oder Mittäterschaft strafbar (auch wenn mir da auf Anhieb einige ordentliche Verteidigungsstrategien einfallen).
Bezahlt unser Vorstand einzelne Mitglieder, damit sie ihm auf der nächsten Hauptversammlung ihre Stimme für eine weitere Amtszeit geben oder verspricht er dem Abteilungsleiter der Tennisabteilung, in immer mit dem Auto zu den Vorstandssitzungen mitzunehmen, wenn dieser ihm die Stimmen der Mitglieder aus der tennisabteilung “verschafft”, dann ist dies m.E. nicht strafbar und wäre es jedenfalls auch nach dem Entwurf nicht. Jedenfalls nicht, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich erfolgt.
Schickt er Mitglieder der Abteilung “erlebnisorientierte Fans” kurz vor der Abstimmung an einzelne Tische, dann wäre dies hingegen wohl als Nötigung strafbar.
Wenn das bei Spitzenfunktionären teilweise anders zu laufen scheint, kann ich über die Gründe nur spekulieren.
Teilweise wird es daran liegen, dass die deutsche Staatsgewalt territorial nicht zuständig ist.
Teilweise könnte es an dem grundsätzlichen Problem der Verfolgung von Wirtschaftskriminalität liegen: Begrenzten Ressourcen.
Teilweise liegt es auch an Korruption begünstigenden Regeln und Strukturen. So pönalisiert § 299 StGB zum Beispiel nur die Gegenleistungen für künftige unlautere Bevorzugungen. Das Korruption oft anders funktioniert, liegt auf der Hand. Auch sonst ist das ganze nicht meist nicht sehr schwer zu verschleiern und außerdem ist es schwer, in einem durch Korruption beeinflussten Markt Teilnehmer zu finden, die brauchbare Zeugen abgeben. Aber wem erzähle ich das. Der Punkt ist: das ist kein Einzelproblem des Sports.
Naja.. und teilweise könnte es natürlich auch so sein.. dass… öchött ochött.. interessegeleitet, quatsch, ähm.. nun.. äh.. ähm.. ich denke, das war es im großen und ganzen.
@ sternburg:
Meinste nicht ernst, die Frage, oder? Ich sage nur: Jean-Marie und seine 138 Millionen – und Spitzenfunktionäre aus zahlreichen Weltverbänden und dem IOC, wobei wir nur von wenigen die Namen wissen. Die Kameraden haben allesamt – gemäß kollektiver Bestätigung aller in der ISL-Causa angeklagt gewesenen Manager – dafür kassiert, dass sie teure Marketingrechte an eben die ISL vergaben (und anderes).
So hat die ISL (Sporis hieß damals noch die Holding) 1996 unter skandalösen Umständen einen 2,8 Milliarden CHF Vertrag über die TV-Rechte der Fußball-WM 2002 und 2006 gemeinsam mit Leo Kirchs Prisma erhalten. Etwas später noch einen 880 Mio CHF Vertrag (frei wiedergegeben) für denselben Zeitraum und die FIFA-Sponsorenpakete.
So etwas meine ich, keine Radiergummis.
@jw: Was ich damit meine, ist, dass die Frage “(…) dass Funktionärskorruption gar nicht erfasst wird, oder?” so nicht zu beantworten ist, weil sie (viel) zu unspezifisch ist.
Und deshalb wirst Du auch kein Gesetz finden, dass die “Korruption des Sportfunktionärs” unter Strafe stellt.
Das sieht man ja an deinen Beispielen (“Karibik-Sportreisen” und “Egypt-Votes” dazu, und die Sache ist rund). Das sind im Zweifel und wenn die Familienmitglieder nicht völlig auf den kopf gefallen sind, alles hochkomplexe Sachverhalte, vermengt mit viel Handels- und Gesellschaftsrecht, Internationales Privatrecht etc., die du nicht auf das Handeln von Sportverbänden und ihren Organen herunterbechen kannst. Und nicht auf ein einzelnes, evtl. strafbares Verhalten.
Das ist aber, wie gesagt, nicht das Schicksal des Sport, sondern das der Wirtschaft insgesamt.
Aber wo Du es so schön einfach zusammenfasst: “Die Kameraden haben allesamt dafür kassiert, dass sie teure Marketingrechte an eben die ISL vergaben” Siehst Du hier in der grundlegenden Bewertung (also alles außer “wie viel?”, “wie teuer?”, “wie wichtig?” und “wer?”) einen Unterschied im Sachverhalt zu meinem Beispiel mit den Radiergummilieferungen? Nein? Ich auch nicht.
Das gleiche wird dir mit dem Karibier und dem Ägypter gelingen.
schon klar. aber weil du gerade den karibier erwähnst – einen hab ich noch, bevor mir die augen zufallen, was heute sehr früh passiert.
das foto hat mir vor ein paar minuten gerade ein freund aus puerto rico geschickt, taufrisch:
Gordon Brown und Jack trafen sich gerade beim Commonwealth Summit in Port of Spain. Sie haben sich einiges zu erzählen über Enghlands kriselnde WM-Bewerbung.
Dazu mehr in den nächsten Tagen. Programmvorschau: Ich melde mich ab Sonntag aus Südafrika. Der Karibier ist auch da. Und Sepp natürlich :)
Werde gerade darauf hingewiesen, dass Thomas Kistner in der SZ noch ein Interview mit Beate Merk nachgelegt hat. Das habe ich auf dem Weg nach Südafrika übersehen. Online habe ich es nicht gefunden. Die Online-Such-Debatte (SZ/FAZ) hatten wir kürzlich schon. Also, sollte es jemand finden, vielleicht wird es ja morgen freigeschaltet, dann bitte verlinken!
dagmar freitag hat sich eben im dlf-interview übrigens (zumindest indirekt, aber eigentlich eindeutig) für ein sportbetrugsgesetz ausgesprochen — jedenfalls meinte sie:
(gedächtniszitat)
DLF-Interview von Astrid Rawohl mit
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von heute Abend (29.11.09)
DLF-Interview von Jessica Sturmberg mit
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von gestern Abend (28.11.2009)
Ich habe garde benerkt, dass man den ganzen Sermon ab “Korruption” auch kürzer fassen kann:
Korruption im Sport wird von diesem Gesetz (abgesehen von der Schiedsrichterbestechung) nicht erfasst. Das ist aber auch gut so, weil es (abgesehen von der Schiedsrichterbestechung) kein dergestalt sportspezifisches Problem ist, dass es mit speziellen regelungen des Strafrechts bekämpft werden könnte oder sollte.
Bekämpft werden kann es dadurch, dass einerseits die Bekämpfung der Korruption überhaupt, nunja, intensiviert wird und andererseits simple, für eine Demokratie im Grunde selbstverständliche Grundregeln beachtet werden. Meinetwegen auf dem Wege von Verwaltungsvorschriften.
Letzteres meint Dinge wie “Wir unterwerfen uns als Gemeinwesen nicht den Forderungen erwiesenermaßen intransparenter und korrupter Organisationen.”, “Steuerbefreiung? Noch ganz dicht?” oder “Gefördert wird, was dem Gemeinwesen dient. Profifussball und Ausdauerleistungssport gehört dazu nicht. Goldmedaillien und Autobahnabfahrten zu Parkplätzen von Eventarenen auch nicht”.
Ersteres wäre bspw. mit einer Spur durchdachterer Gesetze und etwas mehr Personal hier und da ein klein wenig erfolgversprechender. Letztlich das, was hier ja auch schon oft genug anklang: Die Forderungen von u.a. Transparency International.
Das sind die Forderungen, die wir als Bürger an unsere Vertreter stellen müssten. Aber was soll man von einem Gemeinwesen halten, das innerhalb eines Jahrzehnts bei gleich zwei sog. Olympiabewerbungen offensichtlich über den Tisch gezogen wurde, ohne sich vernehmlich zu beschweren.
Dagmar Freitag im MZ-Interview: „Das ist organisierte Kriminalität“
Winfried Hermann im StZ-Interview: “Die Angst vor dem Gefängnis hilft”
@ Sternburg
Ich stimme Ihnen weitgehend zu, wenn es um die spezifisch strafrechtlichen Probleme geht. Es mag auch sein, dass Frau Merk die ganz dicke Keule rausholt, um am Ende des Gesetzgebungsprozeßes mit akzeptablen Strafdrohungen herauszukommen.
Wie wenig ausgereift der Gesetzentwurf ist, kann man erstens an § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sehen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird bestraft, wer mit Dopingmitteln Handel treibt. Nach Abs. 3 wer dies gewerbsmäßig tut. Nun zeige mit bitte jemand einen Dopinghändler, der dies nicht zur teilweisen Deckung seines Lebensunterhaltes tut. D.h. Dopinghandel ist immer ein Verbrechen und somit eine Straftat, die zu den schwersten des deutschen Rechtssystems gehört. Raub mit Waffen,gemeingefährliche Brandstiftung, Totschlag und Mord stehen da noch drüber.
Zweitens: § 5 Abs. 4 Nr. 1 Qualifikation, wenn sich das Doping auf einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes bezieht. Bitte vergleicht hierzu mal die Qualifikation beim Betrug in § 263 Abs.3 Dort ist das gleich Ausmaß bestraft, wenn ein Vermögensverlust großen Ausmaßes angestrebt wird. Nach der vorliegenden Formulierung im Sportbetrug muss der Vermögensverlust aber nur angestrebt sein bzw. sich darauf beziehen. Passieren muss gar nichts. Außerdem: Gilt die Qualifikation nur für Sportler, die eine Siegprämie auch wirklich erreichen können. Also aus aktuellem Anlass beispielsweise Frau Pechstein. Oder gilt das auch für den Wasserträger, bei den großen Eintagesfahrten im Radsport, die eh niemals gewinnen werden und deshalb keine Siegprämien einstreichen, auch wenn sie bis unter die Schädeldecke vollgepumpt sind.
Was ist eigentlich mit Doping im Amateurbereich, in dem Leute Anabolika schlucken, weil sie es geil finden, dicke Muckis und kleine Pimmel zu haben? Greift dort § 4 Abs. 1 mit der Folge, dass Anabolika wie Heroin (ok, etwas steile These) zu behandeln ist.
Zweite steile These:
Die Hälfte der Straftatbestände verstoßen gegen das Bestimmtheitsgebot. Hier führt die moralische Empörung und das Schielen auf Wählerstimmen die gestzgeberische Feder.
Es tut mir leid, mir fällt da nur noch ein: Die spinnen, die Sportpolitiker. Das ist Populismus auf höchstem Niveau
@jens weinreich und sternburg
Umso mehr ärgert es mich, dass dieser Gesetzentwurf hier positiv aufgenommen wird. Erklärt mir bitte nochmal, was das Problem beim Doping ist. Analog könnt ihr es mir ja auch nochmal bei Betäubungsmitteln erklären, die (nunmehr) vergleichbar hysterisch behandelt werden.
Es bleibt doch dabei: Doping wird von frei verantwortlichen und mündigen Bürgern genommen, um die eigene Leistung zu steigern. Damit “betrügen” sie die Bürger im Sport, die keine Dopingmittel nehmen. Aber welche Schäden richten diese Bürger wirklich an:
1. Vermögensschäden:
Schwierige Sache: jedenfalls könnte es sein, dass saubere Athleten um die Siegprämien betrogen werden. Wie sich das genau ausrechnen lässt (und darauf kommt es an, wenn man die Gefährdung oder Verletzung eines Rechtsgutes erfassen will), ist ein ungelöstes Problem. Aber von mir aus, hier findet sich eine Begründung für den Tatbestand “Sportbetrug”. Rechtfertigt das aber eine Strafhöhe von Straftaten, die höchste Rechtsgüter Leben, Gesundheit etc. angreifen? Ich meine nein; und bitte lasst den Systemzwang: Hochleistungssport ist per se nicht gesundheitsförderlich.
2. Gesundheit, Leben:
Der Athlet willigt in die Selbstschädigung ein. Es ist seine (mehr oder minder) freie Verantwortung. Gleiches gilt auch für Boxer, und hier ist der Systemzwang wohl stärker, die müssen sich nämlich auf die Fresse hauen.
3. Moral im Sport aka der olympische Gedanke
Ich will nicht zynisch klingen, aber einem nackten Mann kann man nicht in die Tasche greifen. Ich zitiere diesen Blog als Beleg.
So, ich hoffe, mein Beitrag, wenn er auch etwas emotional gefärbt ist, wird nicht entnommen, dass ich Doping verteidige oder beschönigen will. Ich wehre mich lediglich dagegen, dass bei nicht klar definierten Schäden an Rechtsgütern Menschen wie Schwerstverbrecher behandelt werden. Und ja, Minderjährige mit Dopingmitteln zu pushen ist unter aller Sau.
P.S.
die angebliche Alternativlosigkeit des Gesetzentwurfes ist beschämend. Sternburg hat alles hierzu gesagt.
@Jurist III: Ich habe ja schon dargestellt, dass ich da zwiegespalten bin. Einerseits bin ich seit langem für eine solche Strafbarkeit des Dopings, andererseits erkenne ich da an mir selber – der ich immer gegen unnötige und wenig zielführende Tendenzen bin, jedes gesellschaftliche Problem durch eine weitere Strafnorm zu lösen – eine gewisse Inkonsequenz.
Ich kann mich schwer gegen den Gedanken wehren, dass dies mehr, als mir lieb sein kann, damit zu tun haben könnte, dass Doping mich auch persönlich nervt.
Ich würde sehr gerne mal den Versuch erleben, dass eine Gesellschaft/ die Politik/ die Exekutive mit den vorhandenen Mitteln ein solches Übel versucht auszumerzen.
Wozu man eigentlich nicht so sehr viel mehr benötigte, als das unbedingte Wollen wenigsten einer erheblichen Zahl der Beteiligten. Will mir scheinen. Mir will aber auch scheinen, dass wir auf diesen Versuch noch lange warten könnten. Deshalb lege auch ich meine Hoffnungen mittlerweile eher in eine Dopingstrafbarkeit.
Die aufgeführten weiteren Schwächen des Entwurfs sind völlig richtig, und es sind mühelos weitere zu finden (“einige Beispiele” hatte ich oben wörtlich gemeint – hier sind ja nicht alle Juristen).
Leider lässt sich gerade mit Verweis auf das BtMG so einiges an Gegenargument finden, weil dort vergleichbare Verstöße vergleichbar normiert sind. Auch deshalb hab ich mich mit dieser Argumentation zurückgehalten.
Tatsächlich bin ich der festen Überzeugung, dass in beiden Fällen es der eigentliche Zweck der “großen Keule” ist, die Abhörrechte zu legitimieren.
Dabei wäre eine auch nur halbwegs ordentlich ausgestattete Polizei (und StA) den allermeisten Berufsdopern wohl so meilenweit überlegen, dass es derartiger Grundrechtseingriffe gar nicht bedürfte. Wie ja die kleinen Erfolge der Vergangenheit angedeutet haben.
So viel zur Vorbemerkung. Was die geschützten Rechtsgüter angeht, haben sie natürlich recht. Das, worum es uns allen im Grunde geht, nämlich die “Sauberkeit des sportlichen Wettkampfs”, der “Spass am Zuschauen können” wird schwerlich als solches anzusehen sein können.
Gesundheit/ Leben etc. kann nur bei nicht Einwilligungsfähigen, d.h. bei Kindern geschützt sein, das ist selbstverständlich richtig (und deshalb oben von mir ja auch schon ausgeführt;). Das dopen bei Kindern und auch Jugendlichen eine große Sauerei ist, sollte m.E. in den Körperverletzungstatbeständen besser abgebildet sein (wohlgemerkt für alle Angriffsmöglichkeiten), diese gehören aber insgesamt schwer reformiert. Und auch nicht erst seit heute.
Was übrig bleibt, reicht aber nach meiner Ansicht, nämlich Vermögen und Wettbewerb. Denn womit wir es hier zu tun haben, ist ganz klassische Wirtschaftskriminalität.
Und diese wird nicht von den Wettbewerbern hinreichend bekämpft werden, dass zeigt uns die Erfahrung aus anderen Gebieten.
Dass der Entwurf auf mannigfaltiger Ebene Schrott ist, ist da fast nebensächlich. Wie gesagt: welcher im Bereich des Strafrechts in den letzten 20 Jahren war es bitte nicht?
Ach, und eins noch zum Thema Gesundheitsgefährdung.
Wobei auch dies m.E. eher ein Problem der Gesetzesanwendung ist.
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DOSB: Österreich gleicht Strafen bei Dopingvergehen an Deutschland an
Ralf,
putzige PM, oder? Siehe u.a. hier oder hier
ha, ich hielt die DOSB-Meldung auch für billige PR. Mir fehlt hier jedoch etwas das juristische Fachwissen. Vielleicht liegt ja auch die österreichische Presse falsch!?
Ralf,
aber vielleicht nicht das österreichische Sportministerium. Also PM gegen PM.
Ralf,
unten ist es klarer. Das Problem scheint zu sein, dass der DOSB Äußerungen einer Debatte von Anfang November einbezieht; in dieser Woche ist das Gesetz aber durch den Nationalrat. Der Kernpunkt sieht eher nicht nach Angleichung ans Vorbild Deutschland aus: Dopenden Sportlern droht künftig Haft
TRP1: Doping-Prozess geht in die zweite Runde
Michael Vesper im WELT-Interview: “Es ist doch ein Kinderglaube, dass wir plötzlich eine heile Welt hätten”
Glaubt der das eigentlich selbst alles, was er da so erzählt?
Augsburger Allgemeine: Augsburger nach Handel mit Anabolika verurteilt
Der verurteilte Saur P. gestand also SEIT 2006 anabole Steroide “importiert” zu haben.
Da ist es ganz interessant, dass er einige NADA-Trainingskontrollen hatte. Zuletzt am 21. November 2006. In jenem Jahr vorher am 19. August am 1.Juni und am 23. März. Damals wurde er als DC- als CD/C- bzw. bei der ersten der Kontrollen als C-Kader-Athlet bezeichnet. In den B-Kader kam er offenbar später (bei den Kontrollen fiel er also offenbar nicht auf. Vier von 155 Trainingskontrollen im Gewichtheben entfielen 2006 auf ihn. Kontrolliert wurden 46 Männer und Frauen, die in Deutschland Gewichtheben. Offenbar gehörte damals keiner zum A-Kader. Einige Athleten wurden vier Mal kontrolliert. Mehr Trainingskontrollen (je fünf) hatten nur die damaligen B-Kader-Athleten Christian Thomas und Maleike Schäfer. Der spätere Olympiasieger Matthias Steiner, damals noch auf dem Weg vom Österreicher zum Deutschen, taucht in der Trainingskontrollstatistik für 2006 einmal auf.
2005 scheint Saur P. (als Mitglied des D/C-Kaders) zwei Mal kontrolliert worden zu sein, zuletzt am 30. August.
2007, 2008 lag die Zahl der Trainingskontrollen bei den Gewichthebern leicht unter der Zahl der Jahre 2005, 2006. Die Gesamtzahl der Kontrollen bei Gewichtbern in Deutschland stieg aber an. Die Zahl der Wettkampfkontrollen lag 2008 bei 56 und damit doppelt so hoch wie im Jahr 2006. Allerdings: Erhöht bis verdoppelt hat sich offenbar auch die Zahl der Gewichtheber, die im Trainingskontrollsystem der NADA hinterlegt sind. Zuletzt waren es 95. Wie gesagt: 2006 waren 46 kontrolliert worden …
Festzustellen ist aber auch, dass das Verhältnis Zahl der Kontrollen/Zahl der Athleten bei den deutschen Gewichthebern gar nicht schlecht ist, die Kontrollwahrscheinlichkeit für den Einzelnen eher überdurchschnittlich hoch ist, was sicher auch mit der Risikobewertung für die verschiedenen Sportarten zu tun hat.
Diese Entwicklung könnte also dazu beigetragen haben, dass Saur P. in den vergangenen beiden Jahren (zumindest im Training) nicht kontrolliert wurde. Ein paar Informationen fehlen, so dass sich zwar ein grobes, aber kein abgerundetes Bild zusammenfügen lässt.
Noch zur Einordnung: Saur P. erreichte in etwa 125 Kilogramm im Reißen und 160 Kg im Stoßen (Klasse bis 85 Kilogramm), wurde Landesmeister.
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