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Das Olympische Bildungsmagazin

BGH: „Schadensersatzklage von Claudia Pechstein vor den deutschen Gerichten unzulässig“

Beim Eislauf-Weltverband (ISU), beim Internationalen Olympischen Komitee (IOC), beim Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB), der Deutschen Eislauf-Union und anderen Sportmonopolen knallen die Schampuskorken. Denn der Kartellsenat des Bundesgerichtshof hat heute die Schadenersatzklage der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein, Polizeihauptmeisterin der Bundespolizei, „vor den deutschen Gerichten“ für unzulässig erklärt.

Jetzt geht es wohl vor das Bundesverfassungsgericht und vielleicht irgendwann vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, wie das Pechstein-Lager nicht nur einmal angekündigt hat. Es geht weiter, immer weiter, nicht nur in Richtung Olympia 2018.

Ich will und werde den Fall hier nicht mehr (groß) kommentieren, vielleicht schließe ich die Kommentare sogar, mal schauen, werde auf jeden Fall rigoros von meinem Hausrecht Gebrauch machen. (Jahrelang wurde hier jedes Dokument zum Fall erbittertst diskutiert, das will ich nicht mehr.) Weil mir aber in den ersten Online-Meldungen zum BGH-Beschluss, die ich in einigen Medien überflogen habe, die Details fehlen, möchte ich kurz die Pressemitteilung und Begründung des BGH (eine ausführliche Begründung wird wohl folgen) in Gänze veröffentlichen. Da hat endlich mal ein Jurist so formuliert, dass es einigermaßen zu verstehen ist, auch wenn man die Rechtsauffassung natürlich nicht teilen muss.

Meine Übersetzung: Das Rechtskartell der Sportmonopole bleibt bestehen.

(Deshalb die Sektkorken.)

Im Gesamtbild ist der Internationale Sportgerichtshof CAS unabhängig und neutral. Er ist ein echtes Schiedsgericht …“

… sollte Bettina Limperg, Präsidentin des BGH, das in ihrer Urteilsbegründung tatsächlich so gesagt haben (so übermittelte es die Nachrichtenagentur dpa), hielte ich das eher für einen schlechten Witz. Zum Flüchtlingsvergleich von Pechstein (Flüchtlinge genießen mehr Rechtssicherheit als Sportler, wird sie sinngemäß zitiert) äußere ich mich lieber nicht.

* * *

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 97/2016

Schadensersatzklage von Claudia Pechstein vor den deutschen Gerichten unzulässig

Urteil vom 7. Juni 2016 – KZR 6/15

Die Klägerin, Claudia Pechstein, eine international erfolgreiche Eisschnellläuferin, verlangt von der beklagten International Skating Union (ISU), dem internationalen Fachverband für Eisschnelllauf, Schadensersatz, weil sie – nach ihrer Auffassung zu Unrecht – zwei Jahre lang wegen Dopings gesperrt war. Im Revisionsverfahren geht es im Wesentlichen um die Frage, ob eine von der Klägerin unterzeichnete Schiedsvereinbarung wirksam ist, die unter anderem die ausschließliche Zuständigkeit des Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne vorsieht.

Die Beklagte ist monopolistisch nach dem „Ein-Platz-Prinzip“ organisiert, d.h. es gibt – wie auch auf nationaler Ebene – nur einen einzigen internationalen Verband, der Wettkämpfe im Eisschnelllauf auf internationaler Ebene veranstaltet. Vor der Eisschnelllauf-Weltmeisterschaft in Hamar (Norwegen) im Februar 2009 unterzeichnete die Klägerin eine von der Beklagten vorformulierte Wettkampfmeldung. Ohne Unterzeichnung dieser Meldung wäre sie zum Wettkampf nicht zugelassen worden. In der Wettkampfmeldung verpflichtete sie sich unter anderem zur Einhaltung der Anti-Doping-Regeln der Beklagten. Außerdem enthielt die Wettkampfmeldung die Vereinbarung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens vor dem CAS unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs. Bei der Weltmeisterschaft in Hamar wurden der Klägerin Blutproben entnommen, die erhöhte Retikulozytenwerte aufwiesen. Die Beklagte sah dies als Beleg für Doping an. Ihre Disziplinarkommission verhängte gegen die Klägerin unter anderem eine zweijährige Sperre. Die hiergegen eingelegte Berufung zum CAS war erfolglos. Auch eine Beschwerde und eine Revision zum schweizerischen Bundesgericht blieben in der Sache ohne Erfolg.

Die Klägerin hat daraufhin Klage zum Landgericht München I erhoben. Sie verlangt Ersatz ihres materiellen Schadens und ein Schmerzensgeld. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat dagegen durch Teilurteil festgestellt, dass die Schiedsvereinbarung unwirksam und die Klage zulässig sei.

Die Revision der ISU bekämpft diese Bewertung. Die Klägerin meint hingegen mit dem Oberlandesgericht, die Schiedsvereinbarung sei nach § 19 GWB* unwirksam. Die ISU habe durch den Zwang, entweder die (alleinige) Zuständigkeit des CAS als Schiedsgericht zu vereinbaren oder an der Weltmeisterschaft nicht teilzunehmen, ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt. Die Schiedsrichterliste des CAS, aus der die Parteien jeweils einen Schiedsrichter auswählen müssen, sei nicht unparteiisch aufgestellt worden, weil die Sportverbände und olympischen Komitees bei der Erstellung der Liste ein deutliches Übergewicht hätten.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs ist dieser Argumentation der Klägerin nicht gefolgt. Er hat entschieden, dass die Klage unzulässig ist, weil ihr die Einrede der Schiedsvereinbarung entgegensteht.

Die Beklagte ist zwar bei der Veranstaltung von internationalen Eisschnelllaufwettbewerben marktbeherrschend. Ob das Verlangen nach Abschluss einer Schiedsabrede, die die ausschließliche Zuständigkeit des CAS vorsieht, einen Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung darstellt, ergibt sich aber erst aus einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen. Bei dieser Abwägung hat der Kartellsenat kein missbräuchliches Verhalten der Beklagten feststellen können.

Der CAS ist ein „echtes“ Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO. Weder der CAS selbst noch das konkrete Schiedsgericht sind wie ein Verbands- oder Vereinsgericht in eine Organisation eingegliedert. Dem steht nicht entgegen, dass die Schiedsrichter aus einer geschlossenen Liste ausgewählt werden müssen und dass diese Liste von einem Gremium erstellt wird, dem überwiegend Vertreter der internationalen Sportverbände und der Olympischen Komitees angehören. Diese Regelung begründet kein strukturelles Ungleichgewicht bei der Besetzung des konkreten Schiedsgerichts. Denn die Verbände und die Athleten stehen sich nicht als von grundsätzlich gegensätzlichen Interessen geleitete Lager gegenüber. Vielmehr entspricht die weltweite Bekämpfung des Dopings sowohl den Interessen der Verbände als auch denen der Athleten.

Die mit einer einheitlichen internationalen Sportsgerichtsbarkeit verbundenen Vorteile, wie etwa einheitliche Maßstäbe und die Schnelligkeit der Entscheidung, gelten nicht nur für die Verbände, sondern auch für die Sportler. Ein dennoch verbleibendes Übergewicht der Verbände wird ausgeglichen durch die Verfahrensordnung des CAS, die eine hinreichende individuelle Unabhängigkeit und Neutralität der Schiedsrichter gewährleistet. Der konkret an dem Verfahren vor dem CAS beteiligte Sportverband – hier die ISU – und der Athlet müssen je einen Schiedsrichter aus der mehr als 200 Personen umfassenden Liste auswählen. Diese Schiedsrichter bestimmen gemeinsam den Obmann des Schiedsgerichts. Ist ein Schiedsrichter befangen, kann er abgelehnt werden. Die unterliegende Partei hat die Möglichkeit, bei dem zuständigen schweizerischen Bundesgericht um staatlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Das schweizerische Bundesgericht kann den Schiedsspruch des CAS in bestimmtem Umfang überprüfen und gegebenenfalls aufheben.

Die Klägerin hat die Schiedsvereinbarung freiwillig unterzeichnet. Dass sie dabei fremdbestimmt gehandelt hat, da sie andernfalls nicht hätte antreten können, führt nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Denn auch insoweit ergibt die Abwägung der beiderseitigen Interessen am Maßstab des § 19 GWB eine sachliche Rechtfertigung der Verwendung der Schiedsklausel, die nicht gegen gesetzliche Wertentscheidungen verstößt. Dem Justizgewährungsanspruch der Klägerin sowie ihrem Recht auf freie Berufsausübung steht die Verbandsautonomie der Beklagten gegenüber. Schließlich ist der Klägerin im Anschluss an das Schiedsgerichtsverfahren Zugang zu den nach internationalem Recht zuständigen schweizerischen Gerichten möglich. Ein Anspruch gerade auf Zugang zu den deutschen Gerichten besteht danach nicht.

* § 19 GWB aF Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

(1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(…)

(4) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.(…)

2.Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;

(…)

Vorinstanz:

OLG München – Urteil vom 15. Januar 2015 – U 1110/14 Kart (WuW/E DE-R 4543)

LG München I – Urteil vom 26. Februar 2014 – 37 O 28331/12 (SchiedsVZ 2014, 100)

Karlsruhe, den 7. Juni 2016

10 Gedanken zu „BGH: „Schadensersatzklage von Claudia Pechstein vor den deutschen Gerichten unzulässig““

  1. Ob sich hier noch eine Diskussion lohnt ? Die rechtlichen Volten sind eh nur für´s Ansehen des Gerichts und nicht für den Verstand. Wenn die Feigheit, Fehler einzugestehen, vor dem Recht kommt, was soll das denn dann noch. Der CAS hat sich dabei mit dem allermeisten Ruhm bekleckert. . C.P. wird weiter um ihre Reha kämpfen. Was auf jeden Fall bleibt, ist ein Gefühl der Ohnmacht. Ergo Mann/Frau hat seine/ihre Meinung. That´s it.

  2. Der CAS ist ein „echtes“ Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO

    […] sollte Bettina Limperg, Präsidentin des BGH, das in ihrer Urteilsbegründung tatsächlich so gesagt haben (so übermittelte es die Nachrichtenagentur dpa), hielte ich das eher für einen schlechten Witz. […]

    Warum?
    Es steht in der offiziellen Presse-Erklärung und entspricht der geltenden Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichts. Inwiefern deutsche Gerichte diese Feststellung abschließend getroffen ist mir gerade nicht bekannt. Das man ansonsten die Feststellung der Schweizer Justiz übernimmt ist berechtigt. Man muss jetzt das Urteil abwarten, um entscheiden zu können, ob und wie der BGH hier „konstruieren“ musste, um zu der Entscheidung zu gelangen.

    Das erste Problem bei der Dopingsperre Pechstein bleibt, dass es sich um einen äußert schlechten Fall handelt um das System Sportgerichtsbarkeit auszuhebeln. Dazu wurden zu viele Fehler von Pechstein und ihrem rechtlichen Beistand gemacht. Dazu hilft es nochmal die beiden Urteile des Schweizer Bundesgerichts zu lesen.

    Das zweite Problem, es gibt gute Gründe für die Beibehaltung/Verstärkung der Sportgerichtsbarkeit und für eine Null-Toleranz-Politik gegenüber Doping-Sündern, inklusive Beweislast-Umkehr und zivilrechtlichen Beweis-Standards.

  3. @ Duesseldorfer: Ich weiß nicht, ob es einen Unterschied macht, aber ich bezog mich auf „unabhängig und neutral“. Sehe das so pauschal keinesfalls gegeben beim CAS.

  4. Find das weitgehend unterdurchschnittlich (mit einigen falschen und richtig einfältigen Passagen). Da gehen treffende Anmerkungen ziemlich unter.

  5. Hallo Herbert,
    zur Verhandlung beim CAS war die gesamte Antidopingprominenz der WADA anwesend. Sie wurden nicht gehört. Es wurde nur die ordre public geprüft, um die Sache ging es nicht?
    Ein Urteil aus Deutschland ist eh nichts wert.
    Hast Du Hajo im Interview mit POCCIA gehört?
    Er hat die Journalistin belehrt, als Journaille mußt du die Sportler hassen … ;-)

  6. Hi, Walter. Bestimmte Dinge lassen einen nicht los und so liest man sich wieder. Genauso wie die ISU haben auch der CAS und die WADA gezittert. Man spürt es förmlich beim Lesen der Erklärung des CAS zum Urteil des BGH. Die Ausführungen im Statement fokussieren sich ja dann auch vor allem auf die Ängste des CAS. Sein Monopol in der Sportgerichtsbarkeit wurde vorerst bestätigt. Frohlocken erst einmal. Unvorstellbar natürlich, wenn sich hier die nationale Jurisdiktion gegen die „unabhängige“ Sportgerichtsbarkeit gestellt hätte. Das wäre ja der fatale Beginn ihrer unverhinderbaren Auflösung gewesen. Obwohl, manchmal fragt man sich, ob der CAS und andere nicht bemerkt haben, dass ihre Monopolstellung durch die Schaffung von nationalen Anti-Doping-Gesetzen längst mehr als nur gefährdet ist. Die WADA hat natürlich auch gezittert, zumal sie den Pechstein- Fall noch kurz vor ihrem biologischen Pass, der für jede Sperre mindestens zwei abweichende Blutparameter vorsieht, unter großem Zeitdruck durchgedrückt hat. ( Wir erinnern uns, wie peinlich doch in diesem Kontext die scheinbar achtlosen Bemerkungen von Funktionären der WADA auf ihrer EC in Kopenhagen waren. Das entsprechende Video verschwand ja dann auch schnell von allen Kanälen. ;) )
    Am meisten wird die ISU gebangt haben. Too much money for such a small case.
    Allerdings ist der Fall von „Jean d´ Arc“ Pechstein – sie möge es verzeihen – in diesem Kontext nicht das Wichtigste. Die Sportgerichtsbarkeit gehört – das meinen sowohl „Freund und Feind“ – definitiv reformiert. Jedoch ohne Kosmetik und ohne Kompromiss, denn sonst rutscht der Sport nicht nur in eine weitere Doping-Krise, sondern in eine substantielle, in der er sich eigentlich schon befindet. Dass sich der DOSB und der Sportausschuss des BT, namens ihrer Vorsitzenden, unverzüglich nach dem Urteil meldeten und freudig zustimmend erklärten, bestätigt doch nur den anhaltend gewaltigen Kopfschmerz der Sportpolitik.
    Aber, die Geschichte ist noch nicht zu ende. Ob sie never ending ist, kann nicht mit weiteren Gerichtsurteilen gelöst werden. Vllt. erleben wir noch die Abspaltung von Sportevents unter dem Dach des IOC, wo die WADA nicht mehr formal gefragt ist. Eine läuft ja gerade in einer Sportart, wo es informal ja schon lange so zu sein scheint.
    Der Pechstein-Caseist insofern nur das kurzzeitige Verweilen in old pattern. Vllt. wird man Claudia Pechstein die Konsequenz und Hartnäckigkeit noch einmal danken.
    Jeder braucht halt sein Feindbild.

  7. Die Bemerkung zum Feindbild gehört nicht zu meinem letzten Posting. Sie ist auf das Interview mit POCCIA bezogen und mir technisch aus Versehen herausgerutscht.

  8. Walter, das Video mit Hajo habe ich jetzt auf YouTube gesehen. Die Russen sind nicht ganz ohne, aber Hajo ist extrem unsouverän. Bislang dachte ich, dass Interviews so nur in der Türkei beendet werden dürfen. ;)

  9. Das Urteil liegt nun im Volltext vor: BGH KZR 6/15 vom 07.06.2016. Im großen und ganzen ok, da man sich auf bestehende Urteile und den gesetzgeberischen Willen berufen hat, ohne viel zu interpretieren. Man kann es dem Urteil negativ auslegen, dass es sich nicht mit abweichenden Meinungen in der Literatur befasst hat, dieses hätte aber wenig inhaltlich geändert.

    Interessant der Verweis, dass auch Sportverbände aufgrund des WADC an den CAS gebunden sind und somit selber wenig

    Dass sie nach ihrem Vortrag die in der Wettkampfmeldung enthaltene Schiedsvereinbarung, also eine der Vertragsbedingungen, nicht gewollt hat, steht einer freiwilligen Vertragsunterzeichnung nicht entgegen. Eine vertragliche Vereinbarung setzt gerade voraus, dass die Vertragspartner, jedenfalls wenn sie gegensätzliche Interessen vertreten, eigene Positionen aufgeben und Vertragsbedingungen akzeptieren, die nicht dem eigenen Willen, sondern dem des Vertragspartners entspringen.

    Dies ist solange nicht zu beanstanden, wie die vertragliche Vereinbarung einen sachgerechten Interessenausgleich herstellt. Hat jedoch einer der Vertragspartner ein so starkes Übergewicht, dass er vertragliche Regelungen faktisch einseitig setzen kann, bewirkt dies für den anderen Vertragsteil Fremdbestimmung.

    Wenn bei einer solchen Sachlage über grundrechtlich verbürgte Positionen verfügt wird, müssen staatliche Regelungen ausgleichend eingreifen, um den Grundrechts-schutz zu sichern (BVerfGE 81, 242, 255; 89, 214, 232; 103, 89, 100 f.). Im Streitfall war die Entscheidung der Klägerin allerdings fremdbestimmt.

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