Eckpunkte zu Corona-Überbrückungshilfen für Profisportvereine
Ende Juni hatte ich mich ausführlich mit den Corona-Überbrückungshilfen für Profisport-Unternehmen befasst: Es wurden schließlich 200 Millionen Euro in den Etat des für Spitzensport zuständigen Bundesinnenministeriums (BMI) verlagert. In aller Stille hat das BMI nun die Eckpunkte für diese Hilfsleistungen veröffentlicht, die im Grunde alle Vereine jenseits der 1. und 2. Fußball-Bundesliga der Männer beantragen können. Antragstellung und Auszahlung erfolgt über das Bundesverwaltungsamt – klingt schon mal besser als befürchtet.
Es geht um Hilfen für entgangene Zuschauereinnahmen bei Liga- und Pokalveranstaltungen – retrospektiv und für die nächsten Monate. Es heißt darin, das „Verbot größerer Veranstaltungen mit Zuschauern“ werde „voraussichtlich noch für viele Monate andauern“. Anträge können ab einem nachgewiesenen Einnahmeausfall von 2.500€ in Höhe von bis zu 80 % der Netto-Ticketeinnahmen aus dem Jahr 2019 gestellt werden.
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über „Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigten Buchprüfer“. Eine „Überkompensation“ sei ggf. zurückzuzahlen.
„Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass es sich bei der Auskunft um subventionserhebliche Tatsachen handelt und dass falsche Angaben zu einer Strafbarkeit führen können. Das Bundesverwaltungsamt trifft angemessene und effektive Vorkehrungen zur Verhinderung von Missbrauch. Das Bundesverwaltungsamt wird zudem stichprobenhafte Kontrollen durchführen. Die Prüfrechte des Bundesrechnungshofs bleiben unangetastet.“
Pro Verein/Unternehmen sind die Coronahilfen auf maximal 800.000€ begrenzt, wobei andere Beihilfen aus Bundes- und Länderkassen dazu zählen sollen. Auch da gibt es Ausnahmen: