Im Wortlaut: das Urteil des Bundesgerichts im Fall Pechstein
Es wird jetzt etwas umfangreicher. Insgesamt knapp 30 Seiten Juristendeutsch müssen sein, denn das Urteil des Schweizer Bundesgerichts im Fall Pechstein vom 10. Februar 2010 liegt nun schriftlich vor. Inzwischen ist zwar einiges passiert – die Olympia-Kammer des CAS fühlte sich nicht zuständig, Hämatologen bescheinigen der Eisschnellläuferin eine Kugelzell-Anomalie – und wir sind tausend Kommentare weiter, doch die Dokumentation des Falls möchte ich gern komplettieren.
Einige Anmerkungen:
- Ob das Bundesgerichts-Urteil Neues bringt, weiß ich nicht, ich habe mich bei der Bearbeitung, die einige Zeit gedauert hat, vor allem auf die grafische Aufbereitung und damit Lesbarkeit konzentriert, weniger auf den Inhalt.
- Das Argument der Kugelzell-Anomalie hat das Bundesgericht schon behandelt, lässt es allerdings unbeachtet (D 2.4.2). Ich überlege noch, was ich davon halten soll, dass auf dem PR-Termin der DGHO meiner Erinnerung nach (das lässt sich anhand des Audio-Mitschnittes leicht überprüfen und ggf. korrigieren) nicht einmal erwähnt wurde, dass dem Bundesgericht dies bereits vorgetragen worden war.
- Erstaunlich finde ich nach erster Durchsicht allemal, dass das Bundesgericht (dem man schwerlich Parteilichkeit vorwerfen kann), die meisten „Argumente“ ins Leere laufen lässt.
- Ich habe den Eindruck, dass das Bundesgericht für mit PR-Gedöns vorgebrachte „Argumente“ und sportpolitische Quacksalbereien nicht sehr empfänglich ist. Bei der ersten Durchsicht empfinde ich durchaus nicht als skandalös. Ganz im Gegenteil.
Ich hoffe, nichts vergessen zu haben:
- ISU-Beschluss
- CAS-Urteil
- 1. Verfügung des Schweizer Bundesgerichts
- 2. Verfügung des Bundesgerichts
- 3. Verfügung des Bundesgerichts
- 4. Verfügung des Bundesgerichts
- 5. Verfügung des Bundesgerichts
- 6. Verfügung des Bundesgerichts
- Materialien und Diskussion zur Kugelzell-Anomalie
Es hat dann, wenn ich mich nicht verzählt habe, vor einigen Tagen noch eine
- 7. Verfügung des Bundesgerichts
gegeben, nachdem Claudia Pechstein erneut ihre sofortige Trainingsberechtigung erwirken wollte. Die Verfügung (mit einem weltrekordverdächtig langen Satz) besagt:
Bundesgericht/Tribunal fédéral
4A_144/2010
Cause célèbre
Verfügung vom 23. April 2010, I. zivilrechtliche Abteilung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin.
Claudia Pechstein, (…) Deutschland, vertreten durch Advokaten Dr. Philippe Nordmann und Eva Senn, Aeschenvorstadt 55, Postfach 659, 4010 Basel, Gesuchstellerin,
gegen
International Skating Union, chemin de Primrose 2, 1007 Lausanne, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Cédric Michel, rue François-Bellot 6, 1206 Genf, Gesuchsgegnerin.
Revision gegen den Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. November 2009
In Erwägung,
- dass das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Entscheid vom 25. November 2009 die Gesuchstellerin während zwei Jahren, beginnend ab 8. Februar 2009, für gesperrt erklärte und ihr die Resultate aberkannte, die sie am 7. Februar 2009 an der von der International Skating Union (Gesuchsgegnerin) organisierten Weltmeisterschaft im Eisschnelllauf erzielt hatte;
- dass die von der Gesuchstellerin am 7. Dezember 2009 gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde in Zivilsachen am 10. Februar 2010 vom Bundesgericht abgewiesen wurde, soweit es darauf eintrat;
- dass die Gesuchstellerin mit Rechtsschrift vom 4. März 2010 ein Revisionsgesuch einreichte mit dem Antrag, es sei der Entscheid des TAS vom 25. November 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das TAS zurückzuweisen;
- dass die Gesuchstellerin zudem den prozessualen Antrag stellte, dass sie superprovisorisch und unverzüglich, eventualiter provisorisch, per sofort zu sämtlichen Trainingsveranstaltungen, inkl. Trainingsrennen, die von der DESG (Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V) und deren Vereinen organisiert werden, zuzulassen sei;
- dass dazu festzuhalten ist, dass keine superprovisorische Anordnung durch das Bundesgericht erfolgte, weil die dafür notwendigen Voraussetzungen – namentlich die zeitliche Dringlichkeit – fehlten, wie sich im Folgenden zeigen wird;
- dass das TAS und die Gesuchsgegnerin mit Verfügungen vom 10. März 2010 aufgefordert wurden, bis zum 25. März 2010 zum prozessualen Antrag der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen;
- dass sich das TAS innerhalb der angesetzten Frist nicht vernehmen liess;
- dass die Gesuchsgegnerin mit Stellungnahme vom 25. März 2010 beantragte, die prozessualen Begehren der Gesuchstellerin abzuweisen;
- dass sich die Gesuchstellerin mit Rechtsschrift vom 29. März 2010 unaufgefordert zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 25. März 2010 äusserte;
- dass sich die Gesuchsgegnerin ihrerseits mit Rechtsschrift vom 1. April 2010 unaufgefordert zur Rechtsschrift der Gesuchstellerin vom 29. März 2010 äusserte;
- dass die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter nach den Re- geln des bundesgerichtlichen Revisionsverfahrens, die hier analog gelten (vgl. BGE 134 III 286 E. 2.1), von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei den Vollzug des angefochtenen Entscheids aufschieben oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen kann (Art. 126 BGG);
- dass die Gesuchstellerin zur Begründung des Gesuchs um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme in der Rechtsschrift vom 4. März 2010 vorbrachte, sie sei als Spitzensportlerin auf professionelle Trainingsmöglichkeiten angewiesen und ohne solche Möglichkeiten würde sie in ein Formtief geraten, das ein Comeback auf Spitzenniveau zunehmend illusorisch machen würde;
- dass die Gesuchstellerin in ihrer Rechtsschrift vom 29. März 2010, mit der sie auf die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 25. März 2010 antwortete, im Wesentlichen die erwähnten Behauptungen wiederholte und zudem vorbrachte, es bestehe nach den gegenwärtig gegebenen Umständen die Gefahr, dass sie ihre Profikarriere beenden müsse, wenn sie nicht zu den Trainingsveranstaltungen zugelassen werde;
- dass die Gesuchsgegnerin demgegenüber in der Rechtsschrift vom 1. April 2010 – wie bereits in jener vom 25. März 2010 – darauf hinwies, dass nicht nur die Interessen der Gesuchstellerin, sondern auch öffentliche Interessen (Kampf gegen Doping) und die Interessen der anderen Athleten auf dem Spiel stünden, und ihre Auffassung wiederholte, dass kein Revisionsgrund gegeben sei;
- dass beim Entscheid über die Anordnung der von der Gesuchstellerin beantragten vorsorglichen Massnahme die sich gegenüber stehenden Interessen abzuwägen sind, wobei auch die voraussichtlichen Erfolgschancen des Revisionsgesuchs berücksichtigt werden können;
- dass bei der Interessenabwägung von Bedeutung ist, dass nach den Angaben der Gesuchsgegnerin die Wettkampf-Saison für Eisschnellläuferinnen seit Ende März beendet ist;
- dass allerdings der Gesuchstellerin zuzugestehen ist, dass ihr aufgrund der gegenwärtig gegebenen Umstände die Vorbereitung auf zukünftige Wettkämpfe wesentlich erschwert wird, weil sie nicht am Training mit anderen professionellen Eisschnellläuferinnen teilnehmen kann und das private Training, soweit es noch möglich ist, keine gleichwertige Alternative bildet;
- dass andererseits die Gesuchsgegnerin zutreffend darauf hinweist, dass auch das öffentliche Interesse am Kampf gegen Doping berücksichtigt werden muss ebenso wie das Interesse der anderen professionellen Eisschnellläuferinnen, die zusammen mit der Gesuchstellerin am Training teilnehmen würden;
- dass sodann von Bedeutung ist, dass der von der Gesuchstellerin angerufene Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG an strikte Voraussetzungen gebunden ist, die relativ selten gegeben sind, weshalb die Erfolgschancen eines entsprechenden Revisionsgesuchs generell als unsicher einzustufen sind;
- dass schliesslich zu berücksichtigen ist, dass bei normalem Verlauf des Revisionsverfahrens mit einem Entscheid des Bundesgericht bis spätestens Ende Juli 2010 zu rechnen ist und der Ausschluss der Gesuchstellerin von den erwähnten Trainingsveranstaltungen bis zu diesem Zeitpunkt zumutbar erscheint;
- dass aus diesen Gründen des Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme abzuweisen ist;
verfügt die Präsidentin:
- Das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme wird abgewiesen.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin:
Klett
Und hier nun das eigentliche Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2010, das für alle, die sich nicht durch die ersten Entscheidungen kämpfen wollen/können, wenigstens einen passablen Überblick gibt. Der Court of Arbitration for Sport (CAS) wird hier – diese Abteilung des Bundesgerichts sitzt in Lausanne – stets in der französischen Schreibweise als TAS (Tribunal Arbitral du Sport) bezeichnet.