Zum Jahreswechsel: Die vierte Eilverfügung des Schweizer Bundesgerichts im Dopingfall Pechstein. Die fünfmalige Olympiasiegerin wollte an den kommenden Wettkämpfen teilnehmen, um sich bis zur letzten Nominierungsrunde des DOSB am 22. Januar ihre Olympiachance für Vancouver zu erhalten. Abgelehnt.
Die Verfügung, wenige Minuten alt, wie gewohnt im Wortlaut. Schwierig zu konsumieren und doch eine gute Zusammenfassung der verschiedenen Aktivitäten des Bundesgerichts bisher:
Cause célèbre Embargo: gemäss Anweisung des präsidierenden Mitglieds Kolly ohne Sperrfrist
Verfügung vom 30. Dezember 2009 I. zivilrechtliche Abteilung
Bundesrichter Kolly, präsidierendes Mitglied.
- Claudia Pechstein, (…), Deutschland, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Lucien W. Valloni und Dr. Thilo Pachmann, Bellerivestrasse 201, 8034 Zürich,
gegen
- International Skating Union, chemin de Primrose 2, 1007 Lausanne, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Cédric Michel, rue François-Bellot 6, 1206 Genève,
- Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V., Menzingerstrasse 68, DE-80992 München, Deutschland, Verfahrensbeteiligte,
Internationales Schiedsgericht; Ordre public,
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. November 2009.
In Erwägung,
dass das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Entscheid vom 25. November 2009 die Beschwerdeführerin während zwei Jahren, beginnend ab 8. Februar 2009, für gesperrt erklärte und ihr die Resultate aberkannte, die sie am 7. Februar 2009 an der von der International Skating Union (Beschwerdegegnerin) organisierten Weltmeisterschaft im Eisschnelllauf erzielt hatte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 7. Dezember 2009 eine Beschwerdeschrift einreichte, mit der sie den Entscheid des TAS vom 25. November 2009 anfocht und insbesondere folgenden prozessualen Antrag stellte:
„Der Beschwerde sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin (1), eventualiter provisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sodass die Beschwerdeführerin per sofort an alle Wettkämpfe und Trainingseinheiten zugelassen wird und insbesondere am 11.-13. Dezember 2009 an dem 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City starten darf.“
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung dieses Gesuchs vorbrachte, dass das Rennen in Salt Lake City für sie die letzte Möglichkeit darstelle, sich für die Olympischen Spiele in Vancouver im Februar 2010 zu qualifizieren, und dass unmittelbar nach diesem Rennen, am 17. Dezember 2009, die Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V (abgekürzt DESG) die Nominierung des DESG- Olympiakaders vornehme;
dass mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2009 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 104 BGG superprovisorisch angeordnet wurde, dass die Beschwerdeführerin am 11.-13. Dezem- ber 2009 an dem in Salt Lake City stattfindenden 3000 Meter Eis- schnelllauf Weltcuprennen teilnehmen darf;