#FIFAcorruption, die Einstellungsverfügung zum ISL-Korruptionssystem
[youtube ejdhwWlyJ2w nolink] Das nächste Kapitel in der Causa ISL (bitte ruhig mal diese vielen Beiträge durchklicken, da erfährt der…
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ZÜRICH. Es sind Feiertage. Viel Zeit zum Lesen. Einiges möchte ich empfehlen, oder wie das hier standesgemäß heißt: befehlen!
Seit einigen Tagen ist das Magazin der Play the Game Konferenz 2011 in Köln fertig. Viel Vergnügen:
15.08 Uhr: Ich stelle das Aktuelle mal ausnahmsweise voran und aktualisiere meinen Bericht aus Zürich von vorn. Sitze gerade in…
Die juristische Aufarbeitung des ISL-Korruptionssystems, in das vorrangig hohe FIFA-Funktionäre verstrickt waren, erfährt eine weitere bizarre Wendung. Heute hat das Schweizer Bundesgericht in Lausanne der Entscheidung des Obergerichts Zug vom 22. Dezember 2011, die Einstellungsverfügung vom Juni 2010 zu veröffentlichen, eine aufschiebende Wirkung zugesprochen, wie Jean François Tanda in der Handelszeitung berichtet.
Was bedeutet das?
Als-Nichtjuristen dröhnen mir die Ohren. Mein Freund Jean François Tanda, selbst Jurist, hat eine Weile versucht, mir das zu erklären. Ich habe ihn gebeten, mit mir wie mit einem Kinde zu reden, damit ich es verstehe.
Er schreibt:
Es geht um die frage, ob ich das dokument einsehen darf oder nicht.
Die sind dagegen.
Das obergericht in zug war dafür.
Weil die dagegen sind, sind sie ans bundesgericht gelangt.
Normalerweise, wenn man an das bundesgericht gelangt, hat dies keine aufschiebene wirkung. Das heisst der letzte entscheid wird umgesetzt, das bundesgericht sagt dann später ob zu recht oder nicht.
Der letzte entscheid war, dass ich das dokument sehen darf.
Ohne aufschiebende wirkung hätte ich das dokument jetzt sehen gehen können.
Dann hätte ich alles gewusst, bevor das bundesgericht über die beschwerde der anderen entschieden hätte.
Dann wären ihre beschwerden hinfällig.
Dann hätte es ihnen nichts gebracht, falls das bundesericht ihnen – wider erwarten – recht gegeben hätte.
Darum hat das bundesgericht aufschiebende wirkung gewährt.
Nun muss ich warten, bis das bundesgericht die beschwerden abgelehnt hat, um das dokument zu sehen.
Alles klar?
Es geht um das Dokument, dessen Veröffentlichung FIFA-Präsident Joseph Blatter mehrfach versprochen hatte – aber sein Versprechen nicht hält. Nicht nur ich bin der Meinung, Blatter könnte das Papier problemlos veröffentlichen und betreibt bloß eine Verzögerungstaktik.
In der Berichterstattung zum Fall werden übrigens eine Menge Fehler fabriziert. Ständig muss ich irgendwo lesen, Havelange und Teixeira „sollen“ Millionen Schmiergeld kassiert haben. Oft steht dann da meist noch: Sie würden das bestreiten.
Diese Berichterstattung ist falsch.
Richtig ist, der FIFA-Ehrenpräsident Havelange, derzeit im Krankenhaus, und sein ehemaliger Schwiegersohn Teixeira, derzeit im Exil in Miami, haben kassiert. Für Havelange stehen 1,5 Mio CHF in den Akten, dazu wohl ein Anteil über die Tarnfirma Renford Investments, die er gemeinsam mit Teixeira unterhielt (wir reden hier nicht von Havelanges sonstigen dreckigen Geschäften). Für Teixeira stehen zwölf Millionen in den Akten [wenn ich mich jetzt nicht verrechnet habe, ich rechne gleich nochmal nach], über Renford und Sanud (wir reden hier nicht von Teixeiras sonstigen dreckigen Geschäften).
Sie bestreiten allein eine strafrechtliche Verantwortung.
Sie sind, ich habe das hundertmal versucht zu erklären – in Beiträgen hier im Blog und in zahlreichen Medien -, hochkorrupt. Sie sind moralisch korrupt. Sie haben ewig lange Schmiergeld kassiert und machen bis heute dreckige Geschäfte. Aber sie sind in der ISL-Causa eben nicht im strafrechtlichen Sinne korrupt. Nur nicht im strafrechtlichen Sinne. Denn es gab und gibt für derlei Korruption in Sportkonzernen keine strafrechtliche Handhabe. Gemäß Gerichtsaussage des ehemaligen ISL/ISMM-Chefs Christoph Malms war das System der Bestechungszahlungen („Provisionen“) von der eidgenössischen Steuerbehörde, der KPMG und renommierten Zürcher Kanzleien (Niederer Kraft & Frey, Prager Dreifuss) „abgesegnet und gut geheißen“ worden.
Das hat etwas Verschwörerisches an sich!“
Ein ehemaliger ISL-Manager:
Alle diese Zahlungen waren notwendig, um überhaupt Verträge zu bekommen und dass die (gemeint sind die Sportfunktionäre/d. A.) sich dran halten.“
Schmiergeld an Sportfunktionäre zu zahlen ist:
Als wenn man Lohn bezahlen muss. Sonst wird nicht mehr gearbeitet. Ansonsten wären diese Verträge von der anderen Seite nicht unterschrieben worden. Diese Zahlungen sind betriebswirtschaftlich notwendig, sind echte Aufwandspositionen. Nur die andere Seite möchte nicht genannt werden, das ist das Sensitive.“
Ein anderer ISL-Manager:
Diese Praxis war unerlässlich, sie war branchenüblich, sie gehörte zum Stil des Geschäfts.“
So lief’s Business:
Unfassbar herrlich ist natürlich die Argumentation von FIFA-Anwälten, bei diesen Vorgängen (strukturelle Korruption im FIFA-Exekutivkomitee = Millionen kassieren) handele es sich um …
Hier mit etwas Verspätung noch das Urteil des Obergerichts Zug vom Dezember 2011, das die Offenlegung anordnet. Wie im Herbst bereits dargelegt, handelt es sich bei B 2 um Ricardo Teixeira, damals vertreten von Schweiger Advokatur, und bei B 3 um Joao Havelange, damals vertreten von RA Niedermann.
Es lohnt sich, das Dokument zu studieren.
Kanton Zug, Obergericht, I. Beschwerdeabteilung
Urteil vom 22. Dezember 2011
In Sachen
- B1, Federation Internationale de Football Association (FIFA), FIFA-Strasse 20, 8030 Zürich, vertreten durch RA Dr. Dieter Gessler, Nobel & Hug Rechtsanwälte, Dufourstrasse 29 / Postfach 1372, 8032 Zürich
- B2, [Ricardo Teixeira, JW] vertreten durch RA lic.jur. Hans-Rudolf Wild, Schweiger Advokatur / Notariat, Dammstrasse 19, 6300 Zug
- B3, [Joao Havelange, JW] vertreten durch RA Dr. Marco Niedermann, Niedermann Rechtsanwälte, Utoquai 37, 8008 Türich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach 6301 Zug, vertreten durch OSTA lic.jur. Christian Aebi, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,
und Jean Francois Tanda, Redaktion Handelszeitung, Förrlibuckstrasse 70, 8021 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Akteneinsicht.
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen B1 (FIFA), B2 und B3 wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung, ev. Veruntreuung. Mit Verfügung vom 11. Mai 2010 wurde die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) eingestellt. Die Einstellungsverfügung ist rechtskräftig (Verfahren 2 A 2005 31601).
2.1 Mit Eingabe vom 30. Juni 2010 stellte der Journalist Jean Francois Tanda bei der Staatsanwaltschaft des Kantons ein Gesuch um Akteneinsicht in die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2010 in Sachen FIFA. Nachdem die Gesuchsgegner B1, B2 und B3 ihre Stellungnahmen eingereicht hatten, bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 17. Januar 2011 Einsicht in die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2010, und zwar wie folgt:
*1.1 Der Name des Gesuchsgegners B1 (FIFA) wird offengelegt und in der Einstellungsverfügung nicht anonymisiert.
1.2 Der Name und das Geburtsdatum des Gesuchsgegners B2, der Name seines Rechtsvertreters, seine Funktion innerhalb der FIFA sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse (nicht jedoch seine Wohnadresse) werden offengelegt und in der Einstellungsverfügung nicht anonymisiert.
1.3 Der Name und das Geburtsdatum des Gesuchsgegners B3, der Name seines Rechtsvertreters, seine Funktion innerhalb der FIFA sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse (nicht jedoch seine Wohnadresse) werden offengelegt und in der Einstellungsverfügung nicht anonymisiert.
1.4 Der Name sämtlicher nicht beschuldigter Dritter, natürliche und juristische Personen, werden nicht offengelegt und in der Einstellungsverfügung anonymisiert, Davon ausgenommen sind die Namen ISMM/ISL.*
Dagegen erhoben B1, B2 und B3 mit Eingaben vom 28. Januar 2011 bzw. 4. Februar 2011 Einsprache. Mit Entscheid vom 3. Mai 2011 wies die Staatsanwaltschaft die Einsprachen ab (Verfahren VAR 2010 53).
3.1 Gegen diesen Enscheid liessen B1, B2 und B3 (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingaben vom 23. bzw. 24. Mai 2011 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug einreichen.
3.1.1 B1 liess in ihrer Beschwerde folgende Anträge stellen (Verfahren BS 2011 43):
*Der Einspracheentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 3. Mai 2011 (Verfahrens- Nr. VAR 2010 53) sei aufzuheben und die Einsicht in die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2010 in Sachen FIFA (Verfahren 2A 2005 31601) sei zu verweigern; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.
B2 lies in seiner Beschwerde folgende Anträge stellen /Verfahren BS 2011 44):
„Der Einspracheentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 3. Mai 2011 (Verfahrens-Nr. VAR 2010 53) sei aufzuheben und die Einsicht in die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2010 in Sachen FIFA /Verfahren 2A 2005 31601) sei zu verweigern;
Eventualiter:
Der Einspracheentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 3. Mai 2011 (Verfahrens-Nr. VAR 2010 53) sei aufzuheben;
Die Einsicht in die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2010 in Sachen FIFA (Verfahren 2 A 2005 31606) sei nur unter vollständiger Anonymisierung bezüglich B2 zu gewähren. Dazu seien der Name der von B2, seine Vermögensverhältnisse sowie sämtliche Informationen, die die Identifikation von B2 ermöglichen, insbesondere auch Hinweise auf dessen Stellung bei der FIFA, Personalangaben und Wohnort abzudecken. Ausserdem seien die folgenden Passagen der Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2010 vollständig abzudecken:
Rubrum S. 1: Personalien von B2
Sachverhalt Ziffer 2 S. 6: letzter Absatz
Sachverhalt Ziffer 3.2 S. 7: 2. Satz
Sachverhalt Ziffer 3.4 Seite 8: 1. Satz
Sachverhalt Ziffer 3.4 Seite 8: 2. Absatz
Sachverhalt Ziffer 3.6 S. 10: Namen der Auftraggeber der Überweisungen in der Tabelle, der gesamte 2. Abschnitt sowie Namen der Kontoinhaber in der Tabelle
Erwägung Ziffer 1 S. 14: 3. und 5. Satz
Erwägung Ziffer 4.1 Seite 17: Hinweise auf Gesellschaft 1 und Gesellschaft 2
Erwägung Ziffer 6.3.^S. 24: letzte 8 Zeilen
Erwägung Ziffer 6.3.2 S. 25: 7. und 8. Satz
Erwägung Ziffer 6.3.2 S. 27: 3. Absatz
Erwägung Ziffer 6.4 Seite 32: 2., 6. und 7. Satz
Erwägung Ziffer 8.1 Seite 34 f.: Hinweise auf Gesellschaft 1 und Gesellschaft 2
Dem Unterzeichneten sei vor deren Weitergabe an den Gesuchsteller ein Exemplar der anonymisierten Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2010 zuzustellen und Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
Subeventualiter:
Der Einspruchsentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 3. Mai 2011 (Verfahrens-Nr. VAR 2010 53) sei aufzuheben und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.“
B3 liess in seiner Beschwerde folgende Anträge stellen (Verfahren BS 2011 42):
„Der Einspracheentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 3. Mai 2011 (Verfahrens-Nr. VAR 2010 53) sei aufzuheben und die Einsicht in die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2010 in Sachen FIFA (Verfahren 2 A 2005 31601) sei zu verweigern:
Eventualiter:
Der Einspracheentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 3. Mai 2011 (Verfahrens-Nr. VAR 2010 53) sei aufzuheben;
Die Einsicht in die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2010 in Sachen FIFA (Verfahren 2 A 2005 31601) sei nur unter vollständiger Anonymisierung bezüglich B3 zu gewähren. Dazu seien der Name von B3, seine Vermögensverhältnisse sowie sämtliche Informationen, welche die Identifikation von B3 ermöglichen, insbesondere auch Hinweise auf dessen Stellung bei der FIFA, sein genaues Alter und Y. abzudecken. Außerdem seien die folgenden Passagen der Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2010 vollständig abzudecken:
Rubrum S. 1: Personalien von B3
Sachverhalt Ziffer 3.2 S. 7: 1. Satz
Sachverhalt Ziffer 3.6 S. 10: Namen der Auftraggeber der Überweisungen in der Tabelle, der gesamte 2. Abschnitt sowie Namen der Kontoinhaber in der Tabelle
Erwägung Ziffer 1 S. 14: 3. und 5. Satz
Erwägung Ziffer 6.3.1 S. 24: 1. und 2. Satz
Erwägung Ziffer 6.3.2 S. 25: 7. und 8. Satz
Erwägung Ziffer 6.3.2 S. 27: 3. Absatz
Erwägung Ziffer 6.3.2 S. 29: 3. Absatz
Dem Unterzeichneten sei vor deren Weitergabe an den Gesuchsteller ein Exemplar der anonymisierten Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2010 zuzustellen und Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
Subeventualiter:
Der Einspracheentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 3. Mai 2011 (Verfahrens-Nr. VAR 2010 53) sei aufzuheben und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.“
Während die Staatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte Jean Francois Tanda (nachfolgend: Beschwerdegegner) in seiner Vernehmlassung vom 7. Juni 2011, es seien alle drei Beschwerden vollumfänglich abzuweisen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2011 sowie deren Einspracheentscheid vom 3. Mai 2011 zu bestätigen und ihm somit vollumfänglich und ohne weitere Verzögerung Einsicht zu gewähren in die Einstellungsverfügung 2 A 2005 31601 vom 11. Mai 2010, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.
In den (unaufgefordert eingereichten) Stellungnahmen vom 15. bzw. 17. Juni 2011 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest.
Auf die Begründung der gestellten Anträge wird, soweit von Belang, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen
Gemäß § 79 Abs. 1 lit. BGOG entscheidet die Beschwerdeabteilung des Obergerichts über Beschwerden gegen Justizverwaltungsakte, insbesondere über Verfügungen betreffend die Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren. Für dieses Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (§ 79 Abs. 2 GOG). Zur Erhebung der Beschwerde ist (u.a.) berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (vgl. § 41 Abs. 1 lit. A VRG). Die Beschwerdeführer haben als Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind damit ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Mithin ist auf die Beschwerden einzutreten.
Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheides gerügt werden (§ 42 Abs. 1 VRG). Neue Begehren, neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel sind zulässig (§ 42 Abs. 2 VRG).
2.1.1 Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, es bestehe kein pauschaler und unbeschränkter Anspruch von nicht verfahrensbeteiligten Dritten, in Straferkenntnisse bzw. Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen Einsicht zu nehmen. Ein allfälliges Informationsinteresse des Gesuchstellers sei im Einzelfall nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gegen die öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen abzuwägen.
2.1.2 Die Behauptung des Beschwerdegegners, dass er als Journalist „das öffentliche Interesse vertrete“, weshalb im Akteineinsicht zu gewähren sei, könne so nicht akzeptiert werden. Die Presse und die einzelnen Journalisten hätten zwar durchaus einen bestimmten Stellenwert im demokratischen Staatsgefüge, nämlich den eines Bindegliedes zwischen Behörden und Bevölkerung. Sie hätten aber auch ein ganz konkretes kommerzielles Eigeninteresse, nämlich den Absatz ihres Produkts und die Erhöhung ihres eigen Marktwertes. Die Tatsache, dass die Einstellung der Untersuchung im Ermessen der Staatsanwaltschaft liege, vermöge ein Akteneinsichtsrecht keinesfalls zu rechtfertigen. Die Fälle, in denen die Rechtsordnung die Ausübung der staatlichen Tätigkeit in das Ermessen der Behörden stellen, seien nämlich unabsehbar. Zu Recht verlange daher das Bundesgericht zusätzliche Umstände, die darauf hindeuten, dass ein irreguläres Verhalten vorliegen könnte, wie „systematische bzw. häufige Verfahrenserledigungen dieser Art“, die ein Informationsbedürfnis im konkreten Fall geradezu aufdrängten. Komme hinzu, dass sich die vorgefasste Meinung des Beschwerdegegners in dieser Angelegenheit aus seiner bisherigen tendenziösen Berichterstattung mehr als deutlich ergebe. Die Offenlegung der Einstellungsverfügung gegenüber dem Beschwerdegegner sei deshalb kaum geeignet, der angeblichen „besondere(n) Gefahr, dass der Einstellungsentscheid in der Öffentlichkeit nicht transparent und nachvollziehbar erschein(e)“. zu begegnen. Die in der Medienmitteilung der Staatsanwaltschaft enthaltenen Angaben reichten vollauf aus. Vollends unbehelflich sei das Argument, dass Einstellungsverfügungen nach Art. 53 StGB „der Geruch einer gewissen Geheimjustiz“ anhafte. Dies sei in keiner Weise dargetan. Die Staatsanwaltschaft habe schliesslich in einem Entwurf der Medienmitteilung „zur Verfahrenseinstellung FIFA“ ausgeführt, sie erachte mit dieser Medienmitteilung jene Fragen als beantwortet, die unter Berücksichtigung des Amtsgeheimnisses aber auch der Persönlichkeitssphäre der durch das Verfahren Betroffenen beantwortet werden könnten. In der tatsächlich herausgegebenen und im Übrigen textlich übereinstimmenden Medienmitteilung vom 24. Juni 2010 fehle dann dieser Passus. Es könne deshalb nicht angehen, dass die Staatsanwaltschaft als Reaktion auf in den Medien erhobene reisserische Vorwürfe klein beigebe und ihren Standpunkt ändere. Von einer Veröffentlichung sein im Rahmen der Vergleichsverhandlungen über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 53 StGB nie die Rede gewesen. Die Beteiligten hätten darauf vertrauen drüfen, dass mit der vorgesehenen und realisierten ausführlichen Medienmitteilung das Bedürfnis der Öffentlichkeit auf Information voll abgedeckt sei.
2.1.3 Der Beschwerdegegner begründe das behauptete schutzwürdige Interesse mit demjenigen „der Steuerzahler“ an Wiedergutmachungsleistungen einer angeblich weitgehend steuerbefreiten Organisation sowie mit dem Interesse der „indirekten (Zwangs-)Mitglieder der FIFA“ an der Verwendung angeblich von ihr bezahlter „Lizenzgebühren“. Ganz abgesehen davon, dass beide Gründe nicht zu überzeugen vermöchten, hätten sie nicht das Geringste mit dem vorliegend von der Staatsanwaltschaft und auch der FIFA zu beachtende Schutz der Privatsphäre der Beschwerdeführer B1, B2 und B3 zu tun. Die FIFA sei nicht vom Staat subventioniert und auch nicht steuerbefreit. Sie zahle regelmäßig Ertragssteuern. Auch die Fussballer dieser Welt hätten keinen Anspruch auf Information über die FIFA. Die FIFA lege vereinsintern jeweils Rechenschaft über ihre Einnahmen und Ausgaben nach den anerkannten Standards der IFRS ab und veröffentliche jeweils ihre Zahlen. Auch bei den Fragen, ob, wann und was die Organe der FIFA über die von der Staatsanwaltschaft untersuchten Sachverhalte gewusst hätten, handle es sich um vereinsinterne Sachverhalte, die dem Geschäftsgeheimnis unterstünden. Vollends an der Sache vorbei gingen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach die Presse ihrer „aus verfassungsrechtlicher Sicht wichtigen Aufgabe der kritischen Durchleuchtung der Arbeit der Justiz“ nachzukommen habe. Das Bundesgericht anerkenne ein schützenswertes Interesse nur „in begründeten Fällen“. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren reisserische Berichte ins Netz gestellt habe, vermöge da von ihm zu begründende öffentliche Interesse nicht begründen. Ansonsten hätte es jeder Journalist in der Hand, das Verfahren über die Freigabe geschützter Daten selber zu steuern. Das Gleich gelte auch für die von der Staatsanwaltschaft aufgereihten Schlagwörter wie „Abzocker“, „Korruption“, „Sepp Blatter“ und „Vergabe der Weltmeisterschaft 2018/2022 an Russland und Qatar“. Die Geschichten zu den „Schmiergeldern“ würden Jahre zurückliegen, weshalb die Staatsanwaltschaft sie bei der Einstellung der Strafuntersuchung zu Recht als von geringem öffentlichen Interesse qualifiziert habe.
2.1.4 Die privaten Interessen von B1, B2 und B3 seien nicht etwa bloss „nicht von der Hand zu weisen“, vielmehr stünden sie als „besonders schützenswert“ im Vordergrund. Ebenso sei die Gefahr, dass „die entsprechenden Ergebnisse in den Medien in falschem Licht dargestellt wurden“, nicht „grundsätzlich nicht auszuschließen“, sondern unmittelbar absehbar. Diese unverhältnismässige Prangerwirkung zum Nachteil der Beschwerdeführer werde von der Vorinstanz schlicht in Kauf genommen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in der Strafuntersuchung nicht abschließend geklärt worden sei, ob eine strafbare Handlung überhaupt vorliege. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Verfügung ausdrücklich festgehalten, dass die Einstellung nach Art. 53 StGB keine Schuldfeststellung vorraussetze und dass auch keiner der Beschuldigten irgendeine Schuld eingestanden habe. Die Veröffentlichung der Einstellungsverfügung würde aber zu einer Bekanntgabe von zahlreichen nicht näher abgeklärten Verdächtigungen über Vorgänge führen, die größtenteils schon mehr als zehn Jahre zurücklägen. Mit der Veröffentlichung eines ungerechtfertigten Artikels sei der Schaden bereits angerichtet und das Ergreifen von Rechtsbehelfen wirke sich oft kontraproduktiv aus. Die Beschwerdeführer B2 und B3 seien in unserem Land keine Personen, der aktuellen Zeitgeschichte, die eine besondere Medienpräsenz und damit einhergehende Eingriffe in Kauf zu nehmen bräuchten. Sodann seien die der Vorinstanz bekannten Umstände des Beschwerdeführers B3 dergestalt, dass die psychische Belastung negativer medialer Berichterstattung besonders schwer ins Gewicht falle. Mehr als unangebracht sei es schliesslich, wenn die Staatsanwaltschaft ihnen rate, eine „aktive Pressepolitik“ zu betreiben. Damit löse sich die Staatsanwaltschaft vollständig vom Boden des Datenschutzgesetzes. Dieses verbiete die Weitergabe von Daten, wenn nicht zwingende Gründe es erfordern würden.
Ok, some observers are thinking this man is a potential FIFA president. Some may think, the following words can be read as a presidential manifesto.
The name of the author?
I have always seen him as one of the top five competent officials in the whole Olympic World. But, he has two major problems: Champagne is not a member of FIFA’s gerontocracy. And he is too good. He became too influential and dangerous for all powerholders in FIFA: the President, the General Secretary, some Executives. That’s why he was fired two years ago.
After almost two years of silence (but years of influential work on different fields) he strikes back.
Read his programme, which he has sent out last weekend to all 208 National Federations. It may differ from another, a journalistic manifesto :) – The Real Road Map: investigate corruption in FIFA, what should be happening? – but it comes from inside. And it is, in general, astonishing.
Here it is, in length.
By Jérôme Champagne
WHICH FIFA FOR THE TWENTY-FIRST CENTURY?
Two years ago, exactly today, I had to leave FIFA having served there during eleven years with passion, dedication, for the football associations composing it and for football which is FIFA’s raison d’être.
The circumstances of my departure (see here attached FIFA press release dated 15th January 2010) have no other value than anecdotal and now form part of my past.
In these past two years and in spite of many requests, I remained silent and have not expressed myself on FIFA, its current affairs and its situation. I limited my public comments to my football consulting activities and to what I have been privileged to implement for Palestinian football alongside local FA President, Mr. Jibril Rajoub. In 2010, I spoke on several opportunities on the meaning for Africa and the rest of the world of the first FIFA World Cup organized in Black Africa, a project I have always considered as central towards the vision of a fairer and less racist world. Similarly, I defended in some French media the reform on bi-national players and the purpose of the changes in 2003 and 2009 of the FIFA regulations on that particular topic of bi-national players unfairly blocked in their international career.
But on more general topics such as FIFA’s, I always refused since I wanted to give me the time to absorb what happened in my 11 years of intense daily involvement in world football, to give me the time and the distance from the daily activities and controversies of the game in order to reflect on the future.
For the past months, FIFA engaged itself in a reorganizing effort made necessary by the troubled times that it is facing.
In this context blossomed in my mind the idea of contributing to this debate. I do it with humility and modesty without any other ambition than to stimulate it, but with the experience of my FIFA years and of all the projects I was so proud to contribute to. I do it affirming that no one has THE truth.
However, I do it with resolve because I love the game of football too much to remain indifferent to its fate. Because I do believe that today FIFA is needed to protect and develop this sport. And because I feel more than ever that football should play its transformative role to serve a fractured, unequal and globalized world with the vision of true world governance.
Moreover, the world is my passion, having lived on four of its continents, visited more than 140 countries and merged fourteen years of diplomatic career with my years spent in football (seven in the magazine France Football, one in the Local Organizing Committee of the World Cup France 98 and eleven in FIFA).
This contribution is structured around the triptych symptoms, diagnostic, solutions. In my opinion, one should start from the analysis of the problems faced by football today in order to be able to define its central issues and only then propose possible cures.
Rather than a top-down approach, it is necessary to start from football and to be aware of these central issues to define what needs to be achieved and to determine what FIFA could become in the twenty-first century. FIFA being at the service of football, the analysis of football and of its challenges will define what FIFA should be and will be. And not the other around!
1) THE SYMPTOMS: A SEVERE CRISIS TO BE ANALYZED WITH THE PERSPECTIVE OF FOOTBALL HISTORY
Statement from Andrew Jennings, Jean François Tanda and Jens Weinreich
Friday January 6, 2012
As journalists we have investigated FIFA corruption for many years. We are recognized internationally as experts on the dark world of Joseph Blatter and his associates, inside and outside FIFA.
We have been invited to co-operate with Joseph Blatter’s so-called ‘reform process’ at FIFA.
It is absurd that Blatter, who has benefited from the explosion of corruption during his tenure as FIFA General Secretary and President and who managed the kickback scandals for at least two decades, is controlling this ‘clean-up’ scheme. It is created by Blatter to protect him and those close to him. His pretence of a ‘road map to reform’ is risible.
Also, we are concerned that Professor Mark Pieth, through an employee, threatened legal action against one of our colleagues investigating how much Pieth was paid by FIFA and how much he will get from FIFA in future for the work in the so called Independent Governance Committee (IGC), although Professor Pieth eventually confirmed the figures.
In these circumstances – and for the reasons given below – we are unable to co-operate with FIFA’s Independent Governance Committee.
by Roger Pielke Jr. and Jens Weinreich
TOKYO. The so called Independent Governance Committee (IGC), appointed by FIFA and Committee chair Mark Pieth (Basel Institute of Governance) seems to be a big disappointment.
Key question is:
There are way too many reasons to doubt.
Roger Pielke Jr. has offered a first review on his blog The Least Thing.
I am happy to crosspost this analysis. In general I agree with Roger’s comments:
Before offering Roger’s article I copy-paste all information which have been officially published about composition of IGC so far.
It is not much.
Since we are talking about Good Governance and Transparency and since FIFA’s propaganda is going around the world without proof (see newest Makudi example) I would expect much more and really transparent information.
I don’t know yet if Mark Pieth is really aware of this (his) obligation.
ZÜRICH/LAUSANNE. Da können die Herrschaften in der FIFA-Zentrale und im IOC-Hauptquartier unternehmen, was sie wollen. Sie haben die Lage einfach nicht mehr im Griff und werden von der Vergangenheit eingeholt, von den Ereignissen überrollt. Sie können nur notdürftig ausputzen, sie setzen auf viele dumme, willfährige Journalisten und korrupte Medien, die ihren Job nicht verstehen und dem Berufsstand des Journalismus Schande bereiten – und die dann eben inbrünstig und kolossal ahnungslos, oft auch ganz bewusst, die Propaganda der Sportkonzerne verbreiten. Ein Skandal im Skandal.
Es gibt Ausnahmen. Zum Beispiel diese jüngsten:
Der renommierte Korruptionsbekämpfer Mark Pieth soll Führung und Transparenz der Fifa verbessern. Laut Recherchen der «Handelszeitung» bezahlt sie dafür ein Taggeld von 5000 Franken – und überwies zusätzliches Geld für ein Gutachten.
Auf diesen Beitrag hat Mark Pieth bereits vorab reagiert und gestern Einladungen an einige Journalisten verschickt, die er im Januar gern interviewen würde. Er selbst will ja nicht retrospektiv tätig werden und ermitteln – das überlässt er anderen. In der Presseerklärung, die gestern ebenfalls verschickt wurde, heißt es:
Frequent Questions on the Independent Governance Committee on FIFA
Over the last few days several questions relating to the governance reform process of FIFA have been raised. The following text should address the most pressing issues:
Are the Committee Members independent?
ZÜRICH. Bleiben wir sachlich. Sezieren wir die auf vielen Lügen Wahrheitsbeugungen basierenden Argumentationskonstrukte der beiden mächtigsten Männer des Weltsports.
Die Sachlage in der Causa ISL ist sehr klar:
Als Basisinformation soll das ausreichen, wer die Geschichten hier und anderswo auch nur ansatzweise verfolgt, weiß, dass zu jenem einzelnen Punkt Ausführungen in Romanlänge geschrieben werden könnten.
Nun die Frage:
Bisher so gut wie nichts.
Ach doch, sorry.
von Jens Weinreich und Andrew Jennings
ZÜRICH. Wenn ich mir die Berichterstattung über ein so genanntes Interview des FIFA-Präsidenten in einem für mich irrelevanten, schmierig-verkommenen deutschen Boulevardblatt anschaue, fällt mir nichts mehr ein. Wie können so genannte Nachrichtenagenturen überhaupt aus diesem verruchten Blatt zitieren, das ist eine Frage, aber so funktioniert nun mal das verlogene Mediengeschäft, eine andere Frage lautet:
Merken die nicht, dass das nichts weiter ist als Blatter-Propaganda powered by Bild?
Sie merken es natürlich nicht.
In verschiedenen Redaktionen, die mich bereits kontaktierten, sind nun die politischen Ressorts ganz aufgeregt. Wie traurig. Aber so läuft das, sie springen ja immer im Kreis, wenn eine so genannte Nachrichtenagentur eine Bild-Geschichte promotet.
Ein Grund mehr, der Branche Adieu zu sagen. Unerträglich.
Aber zurück zum Thema: Joseph Blatter und seine Helfershelfer wollen mit diesem Beitrag natürlich nur von den wahren Problemen ablenken. Nichts sonst. Ich weiß nicht, ob eins der Themen (Frauen im Exko, Profischiedsrichter, Torkamera etc pp) neu ist. Eher nicht. Er hat alles schon teilweise vor ewigen Zeiten so gesagt – vor allem aber hätte er es bereits vor Jahrhunderten ändern können.
Aber so ein Plaudern verpflichtet zu nichts. Deshalb ja: Ablenkungsmanöver. „Revolutionäre Pläne“? Pure Propaganda.
Liebe Freunde, und das gilt auch für meine Freunde in der FIFA: Hier im Blog gibt es weiter das Kontrastprogramm, so wie es sich gehört.
von Jens Weinreich und Andrew Jennings
Ich habe es vor drei Wochen in Zürich zum ersten Mal aus sicherer Quelle gehört und es seit einigen Tagen beschrieben, wenn auch etwas ungläubig: Ich konnte mir echt nicht vorstellen, dass das IOC-Exekutivkomitee der Empfehlung der Ethikkommission folgt und den IOC-Dienstältesten rausschmeißt, den 95-jährigen FIFA-Ehrenpräsidenten João Havelange, der seit 1963 IOC-Mitglied ist.
Nein, natürlich nicht. Sie haben Havelange eine Goldene Brücke gebaut. Rücktritt statt Rausschmiss.
Der Fall ist spektakulär und wird Weiterungen haben.
Heute Nachmittag habe ich dazu einen Beitrag für den Deutschlandfunk produziert – noch unter Vorbehalt.
Kaum war der Beitrag zum Sender verschickt, kamen die Meldungen. Als erster war mein Freund Jamil Chade, Schweiz-Korrespondent der Estado de São Paulo, damit auf dem Markt:
Kurz darauf folgte AP:
Die Kurzfassung der Geschichte, über die ich seit Jahren berichte (die Links am Ende des Beitrages liefern alle Informationen, bieten Dokumente und hunderte weitere Links), lief wie gesagt im Deutschlandfunk und ist von der Realität in einem Punkt nun schon überholt. Sehr schön, eigentlich.
Das ist eines meiner Lieblingsbilder. Ich habe es im Frühsommer 2007 in Zürich aufgenommen, als es Sepp und Don Julio noch besser ging.
Mittlerweile haben sie weniger zu lachen, der FIFA-Präsident und sein Senior Vice President und Chef der FIFA-Finanzkommission, Don Julio Humberto Grondona. Die unfassbaren Details über Grondonas Auslandskonten, die seit einigen Wochen in argentinischen Medien verhandelt werden, sind gewiss nur die Spitze des Eisberges. Es geht um Geldwäsche, Betrug, Steuerhinterziehung und derlei Vergehen – um Korruption natürlich auch.
Aktenzeichen C 28.078/2011.