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	<itunes:summary>Jens Weinreich - Sport and Politics. Das sportpolitische Hintergrundgespräch &#34;Sitzen Sie bequem, ...?&#34; auf dem preisgekrönten Blog des investigativen Journalisten Jens Weinreich (www.jensweinreich.de). Themen: deutsche und internationale Sportpolitik, Korruption im Sport, Olympische Spiele, IOC, FIFA und andere Sport-Weltverbände, Transparenzfragen der Sportförderung in Deutschland. Doping. Weinreich befragt in seinem Podcast wöchentlich Protagonisten des Sportbusiness: Verbandspräsidenten, Vermarkter, Wissenschaftler, Sportpolitiker, investigative Journalisten, Dopingfahnder, Athleten etc pp</itunes:summary>
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		<title>Milliardenverträge im Original, Korruptions-Gespenster aus Deutschland und andere FIFA-Notizen</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Jul 2012 21:49:41 +0000</pubDate>
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				<content:encoded><![CDATA[<p><em>(Nachtlektüre für Hartgesottene, nicht nur für die FIFA-Propagandisten und deren Rechtsabteilung. Anbei die Rohfassung jener Texte, die ich heute für verschiedene Medien fabuliert habe &#8211; ergänzt um einige einleitende Bemerkung, die für sich betrachtet schon ziemlich lang geraten sind. Ich hätte gern noch etwas gründlicher gearbeitet, aber Mann soll nicht klagen, wenn es mal Aufträge gibt. Ginge es immer so wie heute, ließe sich sogar dauerhaft Recherchejournalismus finanzieren. Aber nun genug der selbstreferenziellen Spitzen. Anbei meine Machwerke, leider aus Zeitgründen wieder weitgehend unverlinkt, wer mehr lesen will, klickt unten einfach auf die Zeile &#8220;verwandte Artikel&#8221;, dann kommen sie zum Vorschein, die feinziselierten, scharfzüngigen Analysen :)</em></p>
<p>Beginnen wir mit dem Aktuellen: Inzwischen hat der Blatter Sepp, ich hätte es mir denken können, sich in der Bild-Zeitung gemeldet und <a title="welt.de" href="http://www.welt.de/newsticker/sport-news/article108307297/Blatter-bestreitet-Denunziations-Absichten.html" target="_blank">wohl einen offenen Brief geschrieben</a>. Guido Tognoni hatte bereits angekündigt, dass <a title="handelszeitung.ch" href="http://www.handelszeitung.ch/unternehmen/drohgebaerden-von-blatter-sind-nicht-ernst-zu-nehmen" target="_blank">Sepps Drohgebärden nicht Ernst zu nehmen seien</a>.</p>
<p>Friede, Freude, Eierkuchen also zwischen Deutschen und der FIFA. Auch Fedor Radmann <a title="freiepresse.de" href="http://www.freiepresse.de/SPORT/Radmann-wuenscht-Blatter-die-Chance-auf-Neubeginn-artikel8043721.php" target="_blank">hält zum Sepp</a>, wie ich immer gesagt habe. Gestern wurde Radmann schon in der Berliner Zeitung Tagesspiegel als Kronzeuge aufgerufen (unfassbar, nachdem dieselbe Zeitung bereits <a title="tagesspiegel.de" href="http://www.tagesspiegel.de/sport/korruption-in-der-fifa-reformen-die-keine-sind/6879986.html#commentInput" target="_blank">falsch behauptet hatte</a>:</p>
<blockquote><p><strong>In dieser Woche wurden der größten Sportorganisation der Welt Schmiergeldzahlungen in Höhe von mehr als 100 Millionen Euro nachgewiesen.</strong></p></blockquote>
<p>Falsch, und zwar doppelt:</p>
<ol>
<li>Schmiergeldzahlungen sind von der Staatsanwaltschaft <a title="Korruptionsbilanz in FIFA und IOC: 140.785.618,93 CHF. Mindestens." href="http://www.jensweinreich.de/2010/11/29/korruptionsbilanz-in-fifa-und-ioc-140-785-61893-chf-mindestens/">und von wenigen Journalisten vor Ewigkeiten</a> nachgewiesen worden, inklusive zahlreicher Namen. Havelange und Teixeira haben wir schon seit Jahren genannt. (Leoz, Hayatou, Diack und andere ebenfalls.) Das hat die Meute der Journalisten nur nie gelesen oder nicht lesen wollen. (Darauf gehe ich in einem Kommentar ein, den ich für die FR und die BLZ geschrieben habe. s.u.)</li>
<li>Ich muss die FIFA endlich mal verteidigen: 100 Millionen Euro der 142 Millionen Franken, die die ISL gezahlt hat (gerichtsfest dokumentiert, wie viel es wirklich war, wissen wir nicht) gingen nicht an die &#8220;größte Sportorganisation der Welt&#8221;, sondern wurden <a title="The ISL bribery system: 138 million CHF for senior officials in the Olympic world" href="http://www.jensweinreich.de/2009/06/16/the-isl-bribery-system-138-million-chf-for-senior-officials-in-the-olympic-world/">auf viele große Sportorganisationen</a> bzw deren Funktionäre verteilt.</li>
</ol>
<p>Auch das kann man natürlich wissen. Ich nehme das Beispiel dieser Zeitung, es hätten Dutzende andere sein können, auch deshalb, weil es die so genannten Nachrichtenagenturen permanent falsch verbreiten. Manche haben sogar geschrieben und schreiben es noch, die FIFA habe öffentlich gemacht &#8230; Das nennt man dann wohl Geschichtsfälschung. Ich frage mich zunehmend, welche Berichterstatter, die Dokumente überhaupt lesen, die ihnen da im Internet verlinkt werden. Andrew Jennings hat mir gestern gesagt, er hätte die Einstellungsverfügung zwei volle Tage studiert. Andere offenbar nicht mal zwei Sekunden.</p>
<ul>
<li>Wer übrigens mal lesen möchte, <a title="Kleiner Rückblick: Sepp Blatter, die milliardenschweren TV-Rechte, Leo Kirch und die ISL" href="http://www.jensweinreich.de/2009/12/03/kleiner-ruckblick-sepp-blatter-die-milliardenschweren-tv-rechte-leo-kirch-und-die-isl/" target="_blank">wie und warum Blatter und Havelange einst der ISL und Leo Kirch milliardenschwere WM-Fernsehrechte zuschanzten</a>, das stand schon vor vierzehn Jahren in Büchern.</li>
<li>Wer mag, kann auch mal einen <a title="TV-Vertrag 2002/2006" href="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2009/12/shortform-agreement.pdf" target="_blank"><strong>Milliardenvertrag im Original</strong> lesen, als pdf: hier ist er.</a> Dafür bekam Havelange eine Million CHF, mindestens.</li>
</ul>
<p style="text-align: center;"><a href="http://www.jensweinreich.de/wp-content/uploads/2012/07/shortform-agreement.jpg"><img class="aligncenter  wp-image-12208" src="http://www.jensweinreich.de/wp-content/uploads/2012/07/shortform-agreement-724x1024.jpg" alt="" width="507" height="717" /></a></p>
<p><em>(Das musste jetzt mal raus. Sorry, aber dafür gibt es ja (auch) Blogs. Da kann man ohne Ende mit Fakten argumentieren, Dokumente bereit stellen, mit Fachleuten diskutieren, sich korrigieren &#8211; und Luft ablassen.)</em></p>
<p>Weil so unglaublich viel Schräges berichtet wird, werde ich dieser Tage, vor London, wohl doch noch mal eine ganze Reihe von Facts und Dokumenten zum olympischen Korruptionssystem der ISL/FIFA/IOC/IAAF/etc bereit stellen. Zunächst aber, wie ganz oben kursiv angekündigt, die Nachtlektüre für Hartgesottene, mein Arbeitsnachweis von heute, in den Urfassungen:</p>
<p><a title="SpOn" href="http://www.spiegel.de/sport/fussball/fifa-boss-blatter-zur-wm-2006-angriff-aus-der-ecke-a-844546.html" target="_blank"><span style="text-decoration: underline;"><strong>SpOn: &#8220;Blatters Angriff aus der Ecke&#8221;</strong></span></a></p>
<p>Warum eigentlich die Aufregung über eine angeblich gekaufte WM 2006 in Deutschland?</p>
<p>Joseph Blatter, der krisengestählte Präsident des Fußball-Weltverbandes (FIFA), hat doch nur laut nachgedacht und gar nicht viel gesagt in einem bestellten Interview mit der Schweizer Boulevard-Postille Blick. In jenem Blatt also, wo Blatters Kommunikationsdirektor Walter de Gregorio einige Jahre als Sportchef werkelte. Inzwischen macht de Gregorio für Blatter Propaganda – und wie vielen Öffentlichkeitsarbeitern vor ihm, die Blatter heuerte und feuerte (Guido Tognoni, Keith Cooper, Andreas Herren, Hans Klaus, Markus Siegler) legt er eine bescheidene Performance hin. Warum? Wer für Blatter PR macht, wer die Korruptionsskandale und unendlichen Affären der FIFA, die Lügen und leibhaftigen Widersprüche vertuschen und beschönigen soll, muss einfach schlecht aussehen. Es gibt nur ein Mittel dagegen, das aber ist im Arzneischrank des FIFA-Hauptquartiers nicht vorhanden: Transparenz, absolute.</p>
<p>Die FIFA investiert ein Vermögen in PR und Kommunikation. Blatter leistet sich seit etlichen Jahren zusätzlich eigene Berater und Sprecher, derzeit den Österreicher Bernd Fisa, der einst, natürlich, als Sportjournalist begonnen hatte, ehe er bei Red Bull und Ferrari die Seiten wechselte. Fisa, de Gregorio und dem Briten Brian Alexander, noch so ein Propagandist, gelingt es durchaus, wichtige Meinungsmacher in den Medien einzuschläfern und von ihrer eigentlichen Arbeit abzuhalten: Recherche. Große Nachrichtenagenturen plappern meist nur nach, was die Spin Doktoren der FIFA verbreiten, gern werden so genannte Round Table Gespräche organisiert, in London, Doha oder Zürich, je nach Lage. Doch im Grunde bleibt das Dilemma: Der Ruf der FIFA ist ruiniert. Der Verband steht als Synonym für eine Ganovenfamilie – und Blatter gilt in der Öffentlichkeit als Witzfigur und Serienlügner. Wenn er in ein Stadion kommt, buhen die Massen.</p>
<p>„Den nimmt doch niemand mehr ernst“, raunt ein Vizepräsident des Internationalen Olympischen Komitees (IOC), der namentlich nicht genannt werden will. Tatsächlich aber wird Blatter in aller Welt noch immer wie ein Staatschef empfangen, nicht nur von Diktatoren. Tatsächlich hat sich, zum Beispiel, in Deutschland noch kein Politiker gefunden, der die Aberkennung des Bundesverdienstkreuzes fordert.</p>
<p>Im Grunde bleibt alles beim Alten.</p>
<p>Was ist passiert? Was einige Journalisten seit Jahren berichten, hat nun den Amtsstempel der Schweizer Justiz, nachdem die Einstellungsverfügung zum ISL-Bestechungssystem veröffentlicht werden musste: Blatter hat durch seine Misswirtschaft und mangelnde Organisation als FIFA-Generalsekretär und Präsident Korruption befördert und Kenntnis von dubiosen Transaktionen gehabt. Das ist noch höflich formuliert. Denn das Treiben der einstigen Marketingagentur ISL, die Anfang der 1980er Jahre aus dem Reich des Sportartikelkonzerns Adidas hervor ging, prägte seine Karriere.</p>
<p>Der einstige Adidas-Boss und ISL-Gründer Horst Dassler, 1987 an Augenkrebs früh verstorben, holte Blatter 1975 zur FIFA, er bezahlte ihn einige Monate aus der Adidas-Kasse und stellte ihm in seiner Dependance in Landersheim im Elsass ein Büro zur Verfügung. Dassler und Blatter waren beste Freunde. Der eine hatte am 12. März Geburtstag, der andere am 10. März – also feierten sie gemeinsam am 11. Im Reich von Adidas und ISL sind auch Franz Beckenbauer und dessen Intimus Fedor Radmann verortet, die sich jetzt mächtig über Blatters Andeutungen aufregen, bei der WM-Vergabe an Deutschland sei es nicht mit rechten Dingen zugegangen. Die beiden könnten, außer sich zu empören, Aufklärung schaffen, in dem sie etwa jene Vorgänge erläutern, die im Frühjahr 2003 das Manager Magazin und die Süddeutsche Zeitung enthüllten: Wie die WM-Bewerber einst mit dem Geld des Medienunternehmers Leo Kirch FIFA-Exekutivmitglieder wie den Thailänder Worawi Makudi bedienten.</p>
<p>Als die Geschichten vor neun Jahren publik wurden, soll Blatter von engsten Mitarbeitern gedrängt worden sein, die Vorfälle zu untersuchen. Er hat es nicht getan. Er wollte die WM in Deutschland nicht gefährden. Blatter hat Deutschland auch geholfen, als im Sommer 2000, vier Wochen nach der WM-Vergabe, die geschlagenen Südafrikaner mit einem prominenten Anwalt (Jean-Louis Dupont, der einst Jean-Marc Bosman vertreten hatte) in Zürich auftauchten und vor Gericht ziehen wollten. Blatter machte ihnen klar, dass sie bei einem Gerichtsgang nie die WM bekommen würden. Kurz vor dem FIFA-Sonderkongress zogen die Südafrikaner um Danny Jordaan ihre Drohung zurück. Deutschland hatte Ruhe, Blatter war zufrieden – und die WM 2010 wurde vier Jahre später nach Südafrika vergeben.</p>
<p>Ja, die WM-Vergabe an Deutschland gehört aufgeklärt. Auch die von irren Korruptionsgerüchten überschatteten WM-Vergaben an Russland (2018) und Katar (2022) müssen ausrecherchiert werden. Während Russland und Katar durchaus fürchten müssen, können sich die Deutschen allerdings beruhigt zurücklehnen. Außer einem Imageschaden droht keine Gefahr, denn die WM kann ihnen kaum mehr entzogen werden. Zudem: Im FIFA-Reich sind eventuelle Bestechungen, die bis zum Sommer 2000 stattgefunden haben könnten, auch unter den neuen Regeln verjährt. Dafür sorgte der von Blatter persönlich beauftragte Compliance-Experte Mark Pieth, ein Strafrechtler aus Basel.</p>
<p>Auch der Elsässer Jean-Marie Weber, der für Dassler als Geldbriefträger unterwegs war und später als ISL-Manager ein Großteil der gerichtlich bestätigten 142 Millionen Schweizer Franken Schmiergeld persönlich an höchste Sportfunktionäre verteilte, zählte lange Jahre zu Blatters Vertrauten. Weber beriet den FIFA-Präsidenten Joao Havelange, der Millionen von der ISL kassierte, weshalb Blatter nun fordert, dem todkranken 96-Jährigen die FIFA-Ehrenpräsidentschaft zu entziehen. Weber ist noch immer als Berater anderer FIFA- und IOC-Funktionäre aktiv: so arbeitet er mit Lamine Diack (Senegal), Präsident des Leichtathletik-Weltverbandes IAAF, und FIFA-Vize Issa Hayatou (Kamerun). Diack und Hayatou hatten selbst ISL-Schmiergeld kassiert, wurden im vergangenen Dezember vom IOC aber nur verwarnt, während sich Havelange einer derartigen Ermahnung durch Rücktritt entzog.</p>
<p><span id="more-12204"></span>Es bleibt alles in der Familie. Und dieser Sepp Blatter, der dieses System seit Mitte der siebziger Jahre als FIFA-Direktor, Generalsekretär und Präsident prägt, gibt nun am Dienstag in Zürich wieder den Reformer. Das Exekutivkomitee soll die Mitglieder und Chefs der ab sofort aus zwei Kammern bestehenden Ethikkommission ernennen. Neben Blatter sitzt dann der Vizepräsident und Finanzchef Julio Grondona aus Argentinien. Warum auf dessen Auslandskonten mehr als 120 Millionen Dollar lagern, ist ein weiteres Mysterium.</p>
<p>Deutsche Fußballfunktionäre und Blatter beharken sich öffentlich immer mal wieder. Das ist alles nicht wirklich ernst zu nehmen, weil es selten an die Substanz und über Geplänkel hinaus ging. Ein neuer Sachstand wäre erst gegeben, wenn der DFB offiziell Blatters Rücktritt und die Einberufung eines außerordentlichen FIFA-Kongresses fordern würde. Davon aber ist man weit entfernt. Am Dienstag sind der einstige DFB-Präsident Theo Zwanziger und Joseph Blatter wieder engste Verbündete. Denn, so absurd das klingt, Zwanziger, der seine Reformen durchsetzen will, hält Blatter für den einzigen im 24 Personen umfassenden Exekutivkomitee, der sich für Statutenänderungen interessiert. Anders gesagt: Zwanziger glaubt, ohne Blatter, den Hauptverantwortlichen für das kolossale FIFA-Dilemma, sei keine Zukunft zu organisieren.</p>
<p><a title="fr-online.de" href="http://www.fr-online.de/meinung/korruption-in-der-fifa--ein-gespenst-aus-deutschland,1472602,16636902.html" target="_blank"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Ein Leitartikel (FR, BLZ): &#8220;Korruption in der FIFA &#8211; ein Gespenst aus Deutschland&#8221;</strong></span></a></p>
<p>Korruption ist die dominierende Konstante des weltweiten Sportbusiness. Seit Jahren machen der Fußball-Weltverband (FIFA) und sein Präsident Joseph Blatter beinahe täglich Korruptions-Schlagzeilen, ohne dass sich nachhaltig etwas ändert. Das Internationale Olympische Komitee (IOC) hat seinen größten Korruptionsskandal 1999 glimpflich überstanden. Das Treiben in der Formel 1 im Reich des allmächtigen Briten Bernie Ecclestone wurde gerade von einem Gericht in München aufgearbeitet. Nun droht Ecclestone selbst die Anklage.</p>
<p>Im Grunde aber können derlei Sportkonzerne machen, was sie wollen. Prozesse wie der in München oder der gegen die ISL-Gruppe, den einstigen Weltmarktführer in der Sportvermarktung, der jetzt wieder die FIFA in Bedrängnis bringt, sind die Ausnahme. Denn obwohl das IOC und die FIFA jährlich eine Milliardensumme bewegen, sind sie nach dem kommoden Schweizer Vereinsrecht organisiert und entziehen sich zu weiten Teilen Antikorruptionsgesetzen und internationalen Konventionen.</p>
<p>Es ist eine Parallelgesellschaft, die nach mafiaähnlichen Prinzipien organisiert ist und sich in partiell rechtsfreien Räumen eingenistet hat. FIFA-Boss Joseph Blatter strapaziert stets den Begriff der Familie. Die FIFA, so sagt er gern, akzeptiert keine externe Rechtsprechung, „das ist nicht mehr unsere Familie“. Am Dienstag wird Blatter, der kaum mehr ein Fußballstadion betreten kann, ohne ausgepfiffen zu werden, bei der Sitzung des FIFA-Exekutivkomitees die Besetzung einer neuen Ethikkommission festlegen. Neben Blatter sitzen dann Absahner wie der Erste Vizepräsident und Finanzchef Don Julio Grondona aus Argentinien, der Schwarzkonten im Ausland unterhält, die mit mehr als 120 Millionen Dollar gefüllt sind. Woher das Geld kommt, weiß kein Mensch. Figuren, die eigentlich von Kriminalisten durchleuchtet werden müssten, verkaufen sich als Reformer.</p>
<p>Diese Sportkonzerne können auch deshalb reichlich ungestört ihr Unwesen treiben, weil potenzielle Aufpasser in Medienwirtschaft und in der Politik versagen.</p>
<p>Der Journalismus könnte flächendeckend Aufklärung schaffen, wenn Medienkonzerne und Journalisten ihre Rolle wirklich als vierte Gewalt verstehen und sich darauf konzentrieren würden, zu recherchieren, Misswirtschaft und Korruption aufzudecken. Stattdessen aber wollen Medienunternehmen am Geschäft verdienen. Wer etwa für viel Geld die Fernsehrechte an derlei Top-Ereignissen ersteigert, bezahlt zugleich sein eigenes Versagen und unterwirft sich dem Diktat des Veranstalters. Das betrifft nicht nur RTL und die Formel 1, sondern auch die öffentlich-rechtlichen Sender, wie immer wieder in erschreckender Weise bewiesen wird – zuletzt bei der Fußball-EM, demnächst bei den Olympischen Spielen in London, oder einst in zwei Korruptionsprozessen gegen ARD-Sportchefs.</p>
<p>Stallregie von Intendanten und Chefredakteuren, auch in Zeitungshäusern, die Sportberichterstattung nur in der Unterhaltungssparte verorten, ist es aber nicht allein. Die Journalisten darf niemand aus der Verantwortung nehmen. Viele sind glücklich, wenn sie von Olympia, der Fußball-WM oder Formel-1-Strecken berichten dürfen. Davon haben sie als Kinder geträumt, nun hören sie auf zu denken.</p>
<p>Wie kann es sein, dass zwar weltweit zehntausende Reporter  aller Medienrichtungen hauptberuflich über Fußball berichten, aber weltweit gleichzeitig nur vielleicht ein Dutzend Journalisten ernsthaft die Hintergründe des FIFA-Business und damit auch des Handels mit dem WM-Goldpokal beleuchten? Da stimmt etwas gewaltig nicht in den Medien.</p>
<p>Ähnlich verhält es sich in der Politik. Warum gewähren Politiker aller Couleur mafiosen Vereinen wie der FIFA oder IOC Steuerbefreiungen und erfüllen allerlei andere Sonderwünsche? Die Sportfürsten kassieren Schmiergelder, handeln privat in großem Stil mit WM-Tickets, und werden auf roten Teppichen wie Staatsgäste empfangen. Mag sein, dass es Politiker begeistert, wie dreist-kriminell viele Sportfunktionäre durchs Leben jetten. Brot und Spiele, das ist ein uraltes politisches Unterfangen. Aber das macht es nicht erträglicher.</p>
<p>Vertreter des für Hochleistungssport zuständigen Bundesinnenministeriums zählen international stets zu den Bremsern, wenn auf mitunter versucht wird, die strukturelle Korruption im Sportbusiness einzudämmen, wie zuletzt im Europarat. Das ist eine Schande.</p>
<p>Dabei hätten gerade die Deutschen allen Grund, Aufklärung zu betreiben. Denn die moderne Sportkorruption in FIFA und IOC und anderen Weltverbänden ist ein Gespenst aus Deutschland. Nicht nur das Vermarktungssystem von milliardenschweren Mega-Events – umfassende Exklusivrechte für einen sehr kleinen Kreis von Sponsoren – wurde von einem Deutschen erfunden. Nein, dieser Visionär, der vor rund dreißig Jahren das Sportbusiness umkrempelte, hat den Weltsport zugleich mit einem engmaschigen Korruptionsnetz und mit seinen personellen Kreationen überzogen. Es war der damalige Adidas-Chef Horst Dassler, der die Bestechungsagentur ISL gründete. Zu Dassler engsten Freunden zählte: Joseph Blatter.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Und noch ein Text, den ich einigen Zeitungen angeboten habe: </strong></span></p>
<p>Wer erinnert sich schon noch an die IOC-Session im Dezember 1999 in Lausanne? Damals wurde ein so genanntes Reformpaket verabschiedet, die Bestechungskrise um den Olympiabewerber Salt Lake City hatte das Internationale Olympische Komitee glimpflich überstanden. Erstmals wurden wirkliche Athletenvertreter aufgenommen, die sogleich den Eid auf die olympische Charta sprachen. In seiner Eigenschaft als Präsident des Fußball-Weltverbandes (FIFA) wurde seinerzeit auch ein übel beleumundeter Schweizer Funktionär kooptiert. Als Joseph Blatter den Eid schwor auf die Bewegung, das Fairplay, die Weltjugend und derlei Dinge, wurde schallend gelacht unter den Medienvertretern.</p>
<p>Das IOC hat es immer gut gemeint mit Blatter, auch wenn der mitunter drohte, die Fußballer, der Zuschauermagnet bei Olympia, würden den Spielen fernbleiben. Nein sie werden auch kommende Woche in London wieder kicken. Und während der Olympischen Spiele wird der Welt-Sportgerichtshof CAS in Lausanne über den Einspruch des wegen Korruption auf Lebenszeit von der FIFA suspendierten langjährigen Exekutivmitglieds und Blatter-Wahlhelfers Mohammed Bin Hammam aus Katar entscheiden. So ist das Leben. Blatter selbst aber hat nun wenigstens eine Sorge weniger, denn das IOC teilte offiziell mit, dass es – anders als bisher vermeldet– keinesfalls beabsichtige, den Fall Blatter durch seine Ethikkommission behandeln zu lassen. Man wolle erst mal sehen, was die neue FIFA-Ethikkommission leiste, heißt es aus der IOC-Zentrale.</p>
<p>Zwar soll die FIFA-Ethikkommission, die am Dienstag personell besetzt wird, nun auch eine hochrangig geführte Ermittlungskammer haben. Doch die Verjährungsfrist von zehn Jahren hat der Compliance-Beauftragte Strafrechtler Mark Pieth so gewählt, dass gegen Blatter wegen der Mitwisserschaft im ISL-Bestechungssumpf und der Havelange-Million, die irrtümlich auf einem FIFA-Konto landete, nicht mehr ermittelt werden kann. Selbst wenn der Argentinier Luis Moreno Ocampo, der die Anklagekammer leiten soll und sich zuvor als Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag bewährt hat, es unbedingt wollte: Die Frage, ob Blatter gelogen hat, als er nach vielen anderen Lügen nun behauptet, die Havelange-Million sei auf ein ISL-Konto zurücküberwiesen worden – und nicht etwa, wie kolportiert, auf Havelanges Privatkonto, mit Blatters Unterschrift versehen -, diese Frage wird nicht beantwortet werden.</p>
<p>Auch wegen der dubiosen Vorgänge während der deutschen Bewerbung um die Fußball-WM 2006, über die Blatter am Wochenende orakelte und eine Welle der Entrüstung in Deutschland und beim DFB auslöste, kann diese Kommission auch nicht, nun ja, ermitteln. Verjährt. Wie so vieles. Aber vielleicht kann Ocampo wenigstens die aufklären, warum sein Landsmann Julio Grondona, Erster Vizepräsident und Finanzchef der FIFA, Auslandskonten in etlichen Ländern hält, die mit mehr als 120 Millionen Dollar gefüllt sind – fast so viel, wie die ISL-Gruppe einst an Schmiergeld verteilte. Ist das denkbar? Wohl kaum. Man wird auch Grondona in Ruhe lassen. Notfalls entzieht er sich einem Zugriff unbotmäßiger Ermittler durch einen gepflegten Rücktritt. So wie es sein alter Kompagnon aus Brasilien vorgemacht hat: FIFA-Ehrenpräsident Joao Havelange, dessen Ehrentitel Blatter nun aberkennen und der aufgeregten Öffentlichkeit als Opfer darbieten will, kam einer milden Bestrafung durch das IOC-Exekutivkomitee im Dezember 2011 mit einem Rücktritt zuvor.</p>
<p>Seit 1963 gehörte Havelange dem IOC an und war das dienstälteste Mitglied. Dass er Millionen an Schmiergeld von der ISL kassiert hatte, war gerichtsfest beweisen. Doch wie sagte IOC-Präsident Jacques Rogge, noch so ein vermeintlicher Reformer? „Herr Havelange ist kein IOC-Mitglied mehr. Für uns ist er Privatmann. Und die IOC-Ethikkommission kann sich nur mit IOC-Mitgliedern befassen.“ Voilà, die Quadratur des Kreises, sie war gelungen.</p>
<p>Derlei Finten dominieren den olympischen Weltsport mit wenigen Ausnahmen. Blatter wird keine dieser Ausnahmen sein, es sei denn, der DFB macht Ernst, beantragt einen außerordentlichen FIFA-Kongress und gleichzeitig Blatters Rücktritt. Doch derlei Erwägungen sind rein theoretischer Natur, und die aufgeregten Schlagzeilen dieser Tage rund um Blatters Bemerkungen zur WM-Vergabe 2006, über die es doch viel mehr und auch (siehe Leo Kirch) viel Konkretes zu sagen gäbe, sind Folklore.</p>
<p>Es gibt aber immerhin FIFA-Exekutivmitglieder, die sich plötzlich für Details aus der ISL-Einstellungsverfügung interessieren, die seit vergangenem Mittwoch weltweit Schlagzeilen macht. Da findet sich für den 5. Juli 2000 eine Notiz, wonach das anonymisierte Kürzel „E 16“ 250.000 Dollar erhalten habe. Einen Tag später, am 6. Juli 2000, wurde in Zürich unter turbulenten Umständen die WM 2006 an Deutschland vergeben. Da wird doch nicht wohl die ISL, die schon im Besitz der WM-Fernseh- und Sponsorenrechte war, nachgeholfen haben? Ein paar Tage später wurden weitere 270.000 Dollar von der Schmiergeldstiftung entnommen. Vergleicht man die Angaben aus der Verfügung mit der Anklageschrift im ISL-Prozess, so verbirgt sich hinter „E 16“ die Firma „Organisa for General Trading“ in Kuweit. Man würde es gern genauer wissen. Luis Moreno Ocampo hätte vielleicht das Zeug dazu, derlei Details herauszufinden – allein fehlt ihm aufgrund der Verjährungsfrist die Befugnis. Wie clever von Blatter und Pieth. Wie schön für alle Beteiligten.</p>
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		<title>#FIFAcorruption, die Einstellungsverfügung zum ISL-Korruptionssystem</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Jul 2012 22:01:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[[Im Feed kann dieses Video nicht angezeigt werden.Klicke zum Blogeintrag um das Video anzusehen.] Das nächste Kapitel in der Causa ISL (bitte ruhig mal diese vielen Beiträge durchklicken, da erfährt der geneigte Leser alles) ist geschrieben. Es wird mal wieder brenzlig für den Sepp. Nach einer Ewigkeit darf nun endlich die Einstellungsverfügung im ISL-Korruptionsverfahren vom Juni [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>[Im Feed kann dieses Video nicht angezeigt werden.<a href="http://www.jensweinreich.de/2012/07/12/fifacorruption-die-einstellungsverfugung-zum-isl-korruptionssystem/">Klicke zum Blogeintrag um das Video anzusehen.]</a></p>
<p>Das nächste Kapitel in der <strong><a title="alle Beiträge zum ISL-Korruptionssystem" href="http://www.jensweinreich.de/category/islismm/">Causa ISL</a></strong><a title="alle Beiträge zum ISL-Korruptionssystem" href="http://www.jensweinreich.de/category/islismm/"> (bitte ruhig mal diese vielen Beiträge durchklicken, da erfährt der geneigte Leser alles)</a> ist geschrieben. Es wird mal wieder brenzlig für den Sepp.</p>
<p>Nach einer Ewigkeit darf nun endlich die Einstellungsverfügung im ISL-Korruptionsverfahren <a title="Wie sich korrupte Funktionäre im FIFA-Reich des Joseph Blatter mit Millionen frei kaufen" href="http://www.jensweinreich.de/2010/06/25/wie-sich-korrupte-funktionare-im-fifa-reich-des-joseph-blatter-mit-millionen-frei-kaufen/">vom Juni 2010</a> veröffentlicht werden. Danke an Jean Francois Tanda (Handelszeitung), James Oliver (BBC Panorama) und an die Kollegen vom Beobachter und der Sonntagszeitung, dass sie durchgehalten haben &#8211; bis das Schweizer Bundesgericht nun die Veröffentlichung jener Unterlagen anordnete, die nach dem (ursprünglichen Willen) von FIFA und der korrupten Führungsclique nie hatten veröffentlicht werden sollen. Nicht vergessen: Deshalb wurden schon zweimal Millionensummen an Schweigegeld für Korruptionsverdunklungsverträge gezahlt. Aber inzwischen ist aus dem FIFA-Papst Joseph Blatter ja ein Reformer geworden.</p>
<p>Ach ja.</p>
<p>Das Thema ISL-FIFA-IOC-etc-Korruption, jener allumfassende Schmiergeldteppich, den einst der Blatter-Kumpel, Adidas-Boss und ISL-Gründer Horst Dassler webte, beschäftigt mich und einige Freunde und Kollegen (wie <a title="Blog Transparency in Sport" href="http://transparencyinsportblog.wordpress.com/" target="_blank">Andrew Jennings</a> oder eben <a title="alle Beiträge zu Jean Francois Tanda" href="http://www.jensweinreich.de/category/jean-francois-tanda-2/">Jean François Tanda</a>, der nun auch schon seit sieben Jahren immer wieder exklusive Geschichten dazu veröffentlicht und Bahnbrechendes geleistet hat &#8211; in der Schweiz, das tut den Ganoven und Sportlobbyisten besonders weh :) professionell seit beinahe zwei Jahrzehnten. Ich sage es noch einmal: das ist kein Thema für den History Channel, wie so genannte Journalisten, Spin Doktoren, Offizielle und Ganoven aus dem Sportbusiness immer wieder behaupten. Denn einige der von Dassler geprägten Figuren und Kumpanen sind noch in Amt und Würden. Dasslers ehemaliger Adlatus, der allerdings weder an diesem System beteiligt war noch jemals irgendetwas davon mitbekommen hat, wird im kommenden Jahr sogar IOC-Präsident, wenn mich nicht alles täuscht.</p>
<p>Es ist mal wieder erschreckend, wie ahnungslos-dumm vor allem die so genannten Nachrichtenagenturen die ISL-Meldungen aufarbeiten. So wird Zeitungslesern heute der Eindruck erweckt, als habe die FIFA mal eben &#8220;Dokumente vorgelegt&#8221;, die Bestechungszahlungen belegen.</p>
<p>Freunde, sorry, die mehr als 140 Millionen Schmiergeld sind seit Jahren gerichtsfest belegt. Der Konjunktiv hat sich schon immer verboten. Die FIFA hat diese Vorgänge lange verheimlicht. Dass das Schweizer Bundesgericht, Kammer Lausanne, nun die Veröffentlichung der Einstellungsverfügung anordnet/befürwortet, ist nichtsdestotrotz ein wichtiger Schritt, dem weitere folgen müssen.</p>
<p>Ich muss die Dokumente auch erst studieren und will mal sehen, ob die Gesamtsumme der gerichtsfest dokumentierten Schmiergelder (<a title="Korruptionsbilanz in FIFA und IOC: 140.785.618,93 CHF. Mindestens." href="http://www.jensweinreich.de/2010/11/29/korruptionsbilanz-in-fifa-und-ioc-140-785-61893-chf-mindestens/">140.785.618,95 CHF</a>) <a title="Kommentar zur Höhe der ISL-Schmiergelder" href="http://www.jensweinreich.de/?p=11938#comment-36349">korrigiert werden muss</a>. <em>(Ich wiederhole: Wir reden nur über die Spitze des Eisberges, tatsächlich dürften von der ISL-Gruppe viel mehr Schmiergelder gezahlt worden sein.)</em> Ich bin unterwegs und werde fast einen Tag nicht mitdiskutieren und kommentieren können. Die überarbeitete Tabelle folgt morgen oder spätestens übermorgen, zusammen mit einigen ausufernden Gedanken zu dieser ganzen Geschichte, ihren Folgen und zur Frage, was Journalismus kann und was nicht, wo die Grenzen der Aufklärung liegen und warum Heerscharen von Journalisten, die ihr ganzes Leben über Fußball und dieses Business berichten, sich einen Dreck für dieses fundamentale Thema interessieren/interessiert haben.</p>
<p><strong>Doch zunächst die Dokumente, absoluter Lesebefehl! Wer mitreden will, muss das studieren.</strong></p>
<p>Ehre wem Ehre gebührt: Der Beitrag von Jean François Tanda in der Handelszeitung, dort kann man die Einstellungsverfügung als pdf herunterladen:</p>
<ul>
<li><a title="Handelszeitung.ch" href="http://www.handelszeitung.ch/unternehmen/hohe-millionenzahlungen-funktionaere-blatter-wusste-es" target="_blank">Hohe Millionenzahlungen an Funktionäre &#8211; Blatter wusste es</a></li>
</ul>
<p>(Zur Erklärung: bitte nachfolgende Grafik anklicken, dann erscheinen die Texte auf Scribd hier im Blog.)</p>
<ul>
<li><strong>Das Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom 3. Juli 2012:</strong></li>
</ul>
<p><iframe id="doc_26174" src="http://www.scribd.com/embeds/99880043/content?start_page=1&amp;view_mode=list&amp;access_key=key-2egi03kn5gxnm848auas" frameborder="0" scrolling="no" width="100%" height="600" data-auto-height="true" data-aspect-ratio="0.706697459584296"></iframe></p>
<ul>
<li><strong>Die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2010:</strong></li>
</ul>
<p><iframe id="doc_56012" src="http://www.scribd.com/embeds/99880011/content?start_page=1&amp;view_mode=list&amp;access_key=key-dp8v4nt8x85jr2mf7zq" frameborder="0" scrolling="no" width="100%" height="600" data-auto-height="true" data-aspect-ratio="0.706697459584296"></iframe></p>
<p><em>(<del>Ich aktualisiere in Kürze, dann gibt es hier auch den Beschluss des Bundesgerichts und die Einstellungsverfügung. Derweil</del> probiere ich vorolympisch mal neues Handwerkszeug aus: <a title="JW on storify" href="http://storify.com/jensweinreich" target="_blank">Storify</a>.)</em></p>
<p><script src="http://storify.com/jensweinreich/fifacorruption-die-isl-akten.js?header=false&#038;sharing=false&#038;border=false"></script><br />
<noscript><a href="http://storify.com/jensweinreich/fifacorruption-die-isl-akten.html" target="_blank">View the story &#8220;#FIFAcorruption, die ISL-Akten&#8221; on Storify</a></noscript>
<noscript>[&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;a href="http://storify.com/jensweinreich/fifacorruption-die-isl-akten" target="_blank"&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;View the story "#FIFAcorruption, die ISL-Akten" on Storify&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/a&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;]&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;br /&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;h1&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;#FIFAcorruption, die ISL-Akten&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/h1&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;h2&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/h2&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;p&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;Storified by Jens Weinreich &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;middot; Wed, Jul 11 2012 14:27:50&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/p&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;Das Schweizer Bundesgericht hat den Begehren des Journalisten Jean François Tanda von der Handelszeitung (und Kollegen vom Beobachter, der Sonntagszeitung und der BBC)) erwartungsgemäß stattgegeben und die Veröffentlichung der anonymisierten Einstellungsverfügung im größten olympischen Korruptionsskandal aller Zeiten angeordnet. &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;Zum Background, in aller Kürze:&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;Wie Jacques Rogge (IOC) und Joseph Blatter (IOC, FIFA) die Öffentlichkeit verarschen : jens weinreichZÜRICH. Bleiben wir sachlich. Sezieren wir die auf vielen Lügen Wahrheitsbeugungen basierenden Argumentationskonstrukte der beiden mächti&#8230;&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;Die Vorgeschichte des Urteils des Bundesgerichts:&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;ISL-Korruption, Havelange, Teixeira, FIFA: Spielverzögerung durch das Schweizer Bundesgericht : jens weinreichAls-Nichtjuristen dröhnen mir die Ohren. Mein Freund Jean François Tanda, selbst Jurist, hat eine Weile versucht, mir das zu erklären. Ic&#8230;&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;Die Story von&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;nbsp;Jean-François Tanda heute in der Handelszeitung:&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;Hohe Millionenzahlungen an Funktionäre &#8211; Blatter wusste esDie Fifa und zwei ihrer Exponenten stehen schon seit längerer Zeit im Visier der Zuger Staatsanwaltschaft. Hintergrund sind Schmiergeldza&#8230;&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;Meine aktuellen Tweets:&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;Take this @SeppBlatter &#8211; ISL court file #fifacorruption, quote 1: &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;quot;FIFA had knowledge of the bribery payments to persons within its organs&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;quot;Jens Weinreich&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;Take this @SeppBlatter &#8211; ISL file #fifacorruption, quote 2: #Havelange bribery: &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;quot;P1 would also have known about it&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;quot; Sepp, you are P1, right?Jens Weinreich&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;IOC ethics commission must now handle @seppblatter ISL case because IOC member Blatter knew about biggest corruption system in olympic sportJens Weinreich&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;(1) #fifacorruption The world should know the identity of person &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;quot;P1&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;quot; mentioned in ISL file. P1 is promoting himself (now) as big reformerJens Weinreich&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;(2) #fifacorruption person &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;quot;P1&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;quot; mentioned in ISL file is, of course, @SeppBlatter I compared the ISL indictment 2008 with the new court fileJens Weinreich&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;(3) #fifacorruption &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;quot;P1&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;quot; in ISL file, page 2, has signed FIFA-ISL contract in 1997. In 2008 indictment, page 80, we find the real name &#8230;Jens Weinreich&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;(4) #fifacorruption the real name of person &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;quot;P1&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;quot; in ISL file we can see in 2008 indictment, page 80 &#8230; http://pic.twitter.com/Dul8IjjGJens Weinreich&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;(5) Time to say good-bye, @SeppBlatter P1. Explain the world what you knew about ISL corruption and the Havelange million. #fifacorruptionJens Weinreich&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;(6) #FIFAcorruption congrats to @AAndrewJennings and @JFTanda but: shame on journalists who did not do their job over many years #ISLJens Weinreich&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;(7) #fifacorruption you want to know more about P1 @SeppBlatter and Havelange bribery mio? read chapter 1 of &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;quot;Foul!&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;quot; by @AAndrewJenningsJens Weinreich&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;(8) #fifacorruption Shame on all officials, spin doctors and journalists who have told us #ISL bribery case is a topic for history channelJens Weinreich&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;Das tweeten die Kollegen, Follower, Freunde und die FIFA-Gottheit:&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;Pleased by the Swiss Fed. Court decision on ISL. It confirms, as I &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp; the court in Zug said: I was not on the list &#8211; http://d3w.io/N2ZjkSJoseph S Blatter&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;Ach was.&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;FIFA.All FIFA activities must be suspended &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp; the entire organisation overhauled. In light of ISL scandal there is no other option.changeFIFA&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;at any other &#8211; normal &#8211; organisation, @seppblatter would be toast today.raphael honigstein&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;ISL file confirms: @seppblatter knew about a bribe payment that mistakenly ended in FIFA&#8217;s account instead of Havelange&#8217;sJean François Tanda&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;@bonitamersiades @jensweinreich @aandrewjennings @jftanda do the History Channel get an award for uncovering this?James Corbett&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;FIFA &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp; Blatter fought against publication until front door of Federal Court http://www.bbc.co.uk/mediacentre/statements/110712-panorama.htmlAndrew Jennings&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;@SeppBlatter You&#8217;re not fit to run a tuck shop. Foolish attempt to try and portray integrity.Pfyse&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;@SeppBlatter you may have not been on the list, but you knew of the list and did nothing. As a result you are as corrupt as the others&#8230;Dan Kelly&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;@SeppBlatter you&#8217;re very quiet today!! Any response to the news regarding your organisation, or is Twitter too &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;quot;transparent&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;quot; @changeFIFAIan Devlin&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;/div&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt; &amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;lt;p&amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;amp;gt;</noscript>
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		<title>Fall Pechstein: Urteil des Bundesgerichts zum Revisionsantrag im Wortlaut</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Nov 2010 11:16:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
				<category><![CDATA[cas]]></category>
		<category><![CDATA[claudia pechstein]]></category>
		<category><![CDATA[dichtung und wahrheit]]></category>
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		<category><![CDATA[schweizer bundesgericht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Vollständigkeit halber: Ein weiteres Dokument im Fall Pechstein. Das Schweizer Bundesgericht hat zum Urteil vom 28. September 2010 nun den Wortlaut veröffentlicht und soeben zugestellt. Ich denke, inhaltlich passt das ganz gut zum PR-Gedöns um ein Buch. Ich darf um eine maßvolle Diskussion bitten, wie fast immer bisher. Kann sein, dass ich ohne weitere [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Der Vollständigkeit halber: Ein weiteres Dokument im <a title="alle Beiträge zum Fall Pechstein" href="http://jensweinreich.de/?cat=1590" target="_self">Fall Pechstein</a>. Das Schweizer Bundesgericht hat zum <a title="Das Schweizer Bundesgericht weist Pechsteins Revisionsgesuch ab" href="http://www.jensweinreich.de/2010/10/01/bundesgericht-weist-pechsteins-revisionsgesuch-ab/" target="_self">Urteil vom 28. September 2010</a> nun den Wortlaut veröffentlicht und soeben zugestellt. Ich denke, inhaltlich passt das ganz gut zum PR-Gedöns um ein Buch.</p>
<p>Ich darf um eine maßvolle Diskussion bitten, wie fast immer bisher. Kann sein, dass ich ohne weitere Vorwarnung diesen oder jenen Kommentar lösche. Wer sich, beispielsweise, über Journalisten beschweren will, die nicht den Namen des Bloginhabers tragen, soll das woanders tun. Pechsteins Anwälte (oder ist es nur einer?) lesen mit und basteln mitunter aus den Diskussionssträngen des Blogs Argumentationen vor Gericht.</p>
<p>Zwei weitere Bemerkungen kann ich mir nicht verkneifen:</p>
<ul>
<li>Sämtliche Dokumente zum Fall gibt es nur hier, in keinem anderen Qualitätsmedium ;)</li>
<li>Ich bin gespannt, ob sich eine deutsche Nachrichtenagentur erdreistet/bemüßigt fühlt, ausnahmsweise aus dem Urteil zu zitieren bzw. überhaupt zu vermelden.</li>
</ul>
<p><strong>Nachtrag, 23.58 Uhr:</strong> Kann sein, dass ich etwas übersehen habe. Aber ich habe wie erwartet KEINE Meldung einer deutschen Nachrichtenagentur gefunden, die sich mit dem Wortlaut-Urteil auseinandergesetzt hätte. Es wird einfach nicht vermeldet. Scheint mir doch sehr typisch für die gesamte Pechstein-Berichterstattung zu sein, mehr noch für dpa als für den Sportinformationsdienst: Aus Dokumenten, aus Originalen, aus Gerichtsbeschlüssen etc. wird fast gar nicht zitiert. Man nimmt das kaum zur Kenntnis. Ich finde das: merkwürdig, höflich formuliert.</p>
<blockquote><p><strong>Urteil vom 28. September 2010 I. zivilrechtliche Abteilung</strong></p>
<p>Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Bundesrichter Corboz, Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss, Gerichtsschreiber Leemann.</p>
<p><strong>Claudia</strong> <strong>Pechstein</strong>, vertreten durch Advokaten Dr. Philippe Nordmann und Eva Senn, Gesuchstellerin,</p>
<p>gegen</p>
<p><strong>International Skating Union (ISU)</strong>, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Cédric Michel, Gesuchsgegnerin.</p>
<p>Internationales Schiedsgericht; Revision,</p>
<p>Revision des Schiedsentscheids des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. November 2009.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p><strong>A. A.a </strong>Claudia Pechstein, Diensdorf/Deutschland, (Gesuchstellerin) ist eine deutsche Eisschnellläuferin.</p>
<p>Die International Skating Union (Gesuchsgegnerin) ist ein Verein schweizerischen Rechts mit Sitz in Lausanne. Sie ist als Weltverband für die Sportarten Eiskunstlauf und Eisschnelllauf anerkannt.</p>
<p><strong>A.b </strong>Die Gesuchstellerin unterzog sich zwischen dem 4. Februar 2000 und dem 30. April 2009 zahlreichen Dopingkontrollen, die keine Hinweise auf verbotene Substanzen ergaben. Im gleichen Zeitraum erhob die Gesuchsgegnerin im Rahmen ihres Blutprofilprogramms mehr als neunzig Blutproben der Gesuchstellerin. Insbesondere wurden zwischen dem 20. Oktober 2007 und dem 30. April 2009 siebenundzwanzig Blutproben der Athletin entnommen, die letzten zwölf zwischen Januar und April 2009.</p>
<p>Die im Rahmen des Blutprofilprogramms der Gesuchsgegnerin erhobenen und aufgezeichneten Blutparameter beinhalten unter anderem Hämoglobin, Hämatokrit und den prozentualen Anteil unreifer roter Blutzellen (Retikulozyten). Der Retikulozytenwert ermöglicht als Blutparameter eine aktuelle Beurteilung der Bildung roter Blutkörperchen im menschlichen Organismus.</p>
<p>Während die Gesuchsgegnerin einen Retikulozytenwert zwischen 0.4 % und 2.4 % für normal erachtet, ergaben die Resultate der Blutuntersuchungen bei der Gesuchstellerin Retikulozytenwerte, die weit über 2.4 % lagen und danach jeweils stark abfielen.</p>
<p>Am 7./8. Februar 2009 fand die von der Gesuchsgegnerin organisierte Eisschnelllauf-Weltmeisterschaft in Hamar (Norwegen) statt. Am Morgen vor Wettkampfbeginn, also am 6. Februar 2009, wurden von sämt- lichen Athleten Blutproben entnommen. Der Retikulozytenwert der Gesuchstellerin wurde auf 3.49 % gemessen.</p>
<p>Als Folge dieses Resultats erhob die Gesuchsgegnerin am Morgen bzw. am Nachmittag des 7. Februar 2009 zwei weitere Blutproben bei der Gesuchstellerin. Die gemessenen Retikulozytenwerte betrugen 3.54 % bzw. 3.38 %. An den Rennen des nächsten Tages nahm die Gesuchstellerin nicht mehr teil.</p>
<p>Am 18. Februar 2009 wurde bei der Athletin ausserhalb des Wettkampfs eine weitere Blutprobe entnommen. Diese zeigte einen Retikulozytenwert von 1.37 % an.</p>
<p><strong>B. B.a </strong>Nach Überprüfung des Blutprofils leitete die Gesuchsgegnerin bei ihrer Disziplinarkommission ein Verfahren gegen die Gesuchstellerin ein. Nach einem in Bern abgehaltenen Hearing vom 29./30. Juni 2009 stellte die Disziplinarkommission der Gesuchsgegnerin mit Entscheid vom 1. Juli 2009 ein Dopingvergehen in Form von Blutdoping fest, aberkannte die anlässlich der Weltmeisterschaft vom 7. Februar 2009 erzielten Resultate und sprach eine zweijährige Sperre ab 9. Februar 2009 gegen die Gesuchstellerin aus.</p>
<p><strong>B.b </strong>Am 21. Juli 2009 erklärte die Gesuchstellerin beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Berufung gegen den Entscheid der Disziplinarkommission vom 1. Juli 2009.</p>
<p>Mit Eingabe vom 3. August 2009 reichte die Gesuchstellerin dem TAS ihre Berufungsbegründung ein.</p>
<p>Am 16. September 2009 beantragte die Gesuchstellerin, es sei ihr zu gestatten, schriftlich zur Berufungsantwort der Gesuchsgegnerin Stellung zu nehmen. Diese sprach sich gegen einen weiteren Schriftenwechsel aus. Mit Schreiben vom 23. September 2009 teilte das TAS den Parteien mit, dass es in Anwendung von Artikel R56 des TAS- Code einen weiteren Schriftenwechsel nicht zulasse. Es gewährte der Athletin jedoch ausnahmsweise die Möglichkeit, bis spätestens acht Tage vor dem auf den 22./23. Oktober 2009 angesetzten Hearing unter anderem neue Beweise aus medizinischen Untersuchungen an ihrer Person sowie entsprechende Bemerkungen dazu einzureichen (&#8220;to present any new evidence deriving from medical investigations performed on her, with comments thereto&#8221;).</p>
<p>Am Hearing, das am 22. und 23. Oktober 2009 in Lausanne stattfand, wurden insgesamt zwölf von den Parteien bezeichnete Sachverständige angehört. Die Parteien hatten jeweils die Möglichkeit, Fragen an die Experten zu richten.</p>
<p>Nach den letzten Parteivorträgen und der Schlusserklärung der Gesuchstellerin schloss das Schiedsgericht das Hearing.</p>
<p>Mit Faxschreiben vom 23. und 24. November 2009 reichte die Gesuchstellerin dem Schiedsgericht einen dringlichen Antrag für die Wiedereröffnung des Verfahrens ein, um im Rahmen eines Kreuzverhörs Fragen an Prof. Sottas zu stellen, der am Hearing vom 22./23. Oktober 2009 nicht teilgenommen hatte. Der Antrag wurde damit begründet, dass einer der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin vernommen habe, dass Prof. Sottas seine ursprüngliche Meinung aufgrund der von ihr am 14. Oktober 2009 vorgelegten Beweise offenbar geändert habe, und dass er von der Gesuchsgegnerin aus diesem Grund nicht für das Hearing aufgeboten worden sei.</p>
<p>Das TAS wies den Antrag um Wiedereröffnung des Verfahrens und die Berufungen der Gesuchstellerin mit Schiedsentscheid vom 25. November 2009 ab und bestätigte die zweijährige Sperre der Athletin, mit der geringfügigen Änderung, dass die Sperre bereits ab dem 8. Februar 2009 gelte.</p>
<p><strong>B.c </strong>Eine von der Gesuchstellerin gegen den Schiedsspruch des TAS vom 25. November 2009 eingereichte Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Februar 2010 ab, soweit es darauf eintrat.</p>
<p><strong>C.</strong></p>
<p>Mit Revisionsgesuch vom 4. März 2010 beantragt die Gesuchstellerin dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des TAS vom 25. November 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das TAS zurückzuweisen.</p>
<p>Die Gesuchsgegnerin beantragt die Abweisung des Revisionsgesuchs. Das TAS hat auf eine Stellungnahme verzichtet.</p>
<p><span id="more-9739"></span>Am 6. Juli 2010 reichte die Gesuchstellerin dem Bundesgericht eine Replik ein. Dazu nahm die Gesuchsgegnerin mit Duplik vom 3. September 2010 Stellung.</p>
<p><strong>D.</strong></p>
<p>Mit Verfügung vom 23. April 2010 wies das Bundesgericht den Antrag der Gesuchstellerin um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ab.</p>
<p>Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 wies das Bundesgericht das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Juli 2010, mit dem die Gesuchstellerin wiederum die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme verlangte, ab.</p>
<p><strong>Erwägungen:</strong></p>
<p><strong>1.</strong></p>
<p>Die Gesuchstellerin macht geltend, nach dem Urteil des TAS vom 25. November 2009 habe Dr. Lutz, der Arzt des deutschen National- verbands, am 27. November 2009 &#8220;von Kollegen den Hinweis erhalten, dass es gegebenenfalls neue, bislang unbekannte Möglichkeiten der Spezialdiagnostik gebe, mit denen das Blutbild der Gesuchstellerin untersucht werden könnte&#8221;. Dr. Lutz habe unverzüglich mit Dr. Andreas Weimann vom CharitéCentrum für diagnostische und präventive Labormedizin Kontakt aufgenommen, der dies habe bestätigen können. Es handle sich genau genommen um erst im Jahre 2009 von einem belgischen Doktoranden entwickelte und bislang zum Teil noch nicht publizierte Auswertungs-Algorithmen zur Erfassung abortiv-milder bis schwerer Formen von Kugelzellen-Anämie. Dr. Weimann sei auf den Sphärozytose- Quotienten erstmals auf einem Fachkongress in Istanbul im Mai 2009 aufmerksam geworden. Er sei an dieser bislang nur mündlich in Fachkreisen publizierten Methodik hoch interessiert gewesen und habe ab November 2009 über die Verfasser der dann eingereichten (aber noch nicht publizierten) Studie die Möglichkeit erhalten, den Quotienten für eigene Forschungszwecke zu erproben.</p>
<p>Dr. Weimann habe Anfang Dezember 2009 mittels der neuen Methodik an fünf Tagen sechs Blutproben der Gesuchstellerin analysiert. Zusätzlich sei die Familie der Gesuchstellerin mit der neuen Mess- methode untersucht worden. Die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen seien der Gesuchstellerin zum ersten Mal am 7. Dezember 2009 übermittelt worden. Dr. Weimann halte zusammenfassend fest, dass sich die &#8220;Diagnose einer hereditären Membranopathie in Form einer abortiv-milden Form von hereditärer Sphärozytose&#8221; ergebe. Diese Konstellation könne &#8220;dauerhaft oder intermittierend – also bisweilen auftretend – mit auch deutlich erhöhten Retikulozyten-Werten einhergehen, was durch die erhöhten MCHC-Werte bestätigt&#8221; werde.</p>
<p>Nach Erhalt der Diagnose habe sich die Gesuchstellerin am 15. Dezember 2009 entschlossen, die in Hamar gemessenen Blutwerte auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Hierauf hätten sich zahlreiche Gutachter bei ihr gemeldet, so unter anderem Prof. Winfried Gassmann, Chefarzt der Klinik für Hämatologie und internistische Onkolo- gie am St. Marienkrankenhaus, Siegen, und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Labor in der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie.</p>
<p>Basierend auf den Untersuchungen von Dr. Weimann hätten sich weitere renommierte Experten gutachterlich zu den angeblich neuen Erkenntnissen geäussert und die Diagnose bestätigt.</p>
<p><strong>2.</strong></p>
<p>Das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) enthält keine Bestimmungen betreffend die Revision von Schiedsentscheiden im Sinne von Art. 176 ff. IPRG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, das diese Gesetzeslücke gefüllt hat, steht den Parteien eines internationalen Schiedsverfahrens das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision zur Verfügung, für das die Zuständigkeit des Bundesgerichts gegeben ist. Heisst das Bundesgericht ein Revisionsgesuch gut, entscheidet es nicht selbst in der Sache, sondern weist diese an das Schiedsgericht, das entschieden hat, oder an ein neu zu bildendes Schiedsgericht zurück (BGE 134 III 286 E. 2 S. 286 f. mit Hinweisen).</p>
<p><strong>2.1 2.1.1 </strong>Unter der Verfahrensordnung des OG konnten sich die Parteien auf die in Art. 137 OG vorgesehenen Revisionsgründe berufen, und auf das Verfahren fanden die Art. 140 &#8211; 143 OG sinngemäss Anwendung (BGE 118 II 199 E. 4 S. 204; Urteil 4P.120/2002 vom 3. September 2002 E. 1.1, publ. in Pra 2002 Nr. 199 S. 1041 ff.). Dies gilt grund- sätzlich weiterhin für die geltende Regelung des BGG, namentlich für den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, der demjenigen von Art. 137 lit. b OG entspricht (BGE 134 III 45 E. 2.1 S. 47, 286 E. 2.1 S. 287).</p>
<p><strong>2.1.2 </strong>Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.</p>
<p>Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern, so dass sie bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung führen können. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit Hinweisen; 110 V 138 E. 2 S. 141; vgl. auch BGE 121 IV 317 E. 2 S. 322; 118 II 199 E. 5 S. 205).</p>
<p>Wird die Revision eines internationalen Schiedsgerichtsurteils beantragt, hat das Bundesgericht gestützt auf die in diesem Urteil aufgeführten Entscheidgründe zu beurteilen, ob die Tatsache erheblich ist und – wäre sie bewiesen worden – wahrscheinlich zu einem anderen Entscheid geführt hätte (Urteile 4A_42/2008 vom 14. März 2008 E. 4.1, nicht publ. in BGE 134 III 286 ff.; 4P.102/2006 vom 29. August 2006 E. 2.1).</p>
<p><strong>2.2 </strong>Die Gesuchstellerin reicht dem Bundesgericht zur Begründung ihres Revisionsgesuchs verschiedene neue Gutachten ein, so unter anderem von Dr. Weimann, Prof. Dr. Heimpel, Prof. Dr. Schrezenmeier, Prof. Dr. Winfried Gassmann, Prof. Dr. Anjo Veerman sowie Prof. Dr. André Tichelli, die zwischen Februar und März 2010 erstellt wurden. Ob die nunmehr vorliegenden, allesamt erst nach dem Schiedsspruch des TAS vom 25. November 2009 ausgefertigten medizinischen Gutachten als nachträglich aufgefundene Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG zu betrachten sind, erscheint im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut (vgl. letzter Teilsatz) als fraglich (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 6 f. zu Art. 123 BGG; YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, 2008, Rz. 4710; PIERRE FERRARI, in: Bernard Corboz et al. [Hrsg.], Com- mentaire de la LTF, 2009, N. 22 zu Art. 123 BGG). Dies gilt auch, wenn davon ausgegangen wird, wie dies die Gesuchstellerin vorbringt, dass der nunmehr ins Feld geführte Algorithmus grundsätzlich bereits seit Mai 2009 zur Verfügung gestanden habe, zumal der Algorithmus für sich allein kaum als Beweismittel geeignet wäre, sondern nach Darstellung der Gesuchstellerin auch Dr. Weimann erst &#8220;ab November 2009&#8243; die Möglichkeit erhalten habe, &#8220;den Quotienten für eigene Forschungszwecke zu erproben&#8221; und eine angebliche Diagnose erst Anfang Dezember 2009 mit Hilfe zahlreicher erneut entnommener Blutproben gestellt werden konnte. Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend geprüft zu werden, da das Revisionsgesuch aus anderen Gründen abzuweisen ist.</p>
<p><strong>2.3 </strong>Die Gesuchstellerin bringt in ihrem Revisionsgesuch keine neu entdeckten Tatsachen vor, sondern beruft sich vielmehr auf angeblich neu entdeckte Beweismittel zum Beleg ihres bereits im Schiedsverfahren vorgebrachten Einwands, sie leide unter einer Blutanomalie. Wie die Gesuchstellerin selber vorbringt, versuchte sie sowohl vor der Disziplinarkommission als auch vor dem angerufenen Schiedsgericht vergeblich, ihre Behauptung, die erhöhten Retikulozytenwerte seien auf eine Blutabnormalität zurückzuführen, durch medizinische Gutachten zu erhärten. Der Gesuchstellerin wurde im Schiedsverfahren die Möglichkeit eingeräumt, bis acht Tage vor dem am 22./23. Oktober 2009 stattfindenden Hearing neue medizinische Erkenntnisse vorzulegen. Die Frage, ob bei der Gesuchstellerin eine hereditäre Sphärozytose vorliege, die allenfalls die in Hamar festgestellten abnormalen Blutwerte erklären könnte, wurde anlässlich des Verhandlungstermins auch nach der Darstellung im Revisionsgesuch intensiv diskutiert, und sie wurde vom TAS auf Grundlage der verschiedenen von den Parteien eingereichten Gutachten sowie der Anhörung zahlreicher Experten anlässlich des Hearings vom 22./23. Oktober 2009 eingehend geprüft. Das Schiedsgericht hat den Einwand der Gesuchstellerin verworfen und hat es aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens für erwiesen erachtet, dass die abnormalen Blutwerte der Gesuchstellerin vom 6. und 7. Februar 2009 sowie der am 18. Februar 2009 festgestellte starke Rückgang des Retikulozytenwerts nicht durch eine angeborene oder erworbene Anomalie erklärt werden könnten, sondern auf eine Blutmanipulation zurückzuführen seien.</p>
<p>Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen (ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG). Dies gilt ganz besonders, wenn im Revisionsverfahren mit angeblich neu entdeckten Beweismitteln bereits im Schiedsverfahren aufgestellte Behauptungen belegt werden sollen, die vom Schiedsgericht aufgrund eines aufwändigen Beweisverfahrens mit zahlreichen Gutachtern als unzutreffend erachtet wurden. Entsprechend hat der Gesuchsteller im Revisionsgesuch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit Hinweisen; Urteile 4A_42/2008 vom 14. März 2008 E. 4.1, nicht publ. in BGE 134 III 286 ff.; 4P.102/2006 vom 29. August 2006 E. 2.1).</p>
<p>Die Gesuchstellerin bringt lediglich vor, sie habe erst am 27. November 2009 – mithin zwei Tage nach dem Urteil des Schiedsgerichts – Kenntnis davon erhalten, dass seit Mai 2009 ein neuer Algorithmus zur Verfügung stehe, der &#8220;eine genauere Diagnose als bisher ermöglichen könnte&#8221;. Darauf will sie von Dr. Lutz, dem Arzt des Nationalverbands, aufmerksam gemacht worden sein, der seinerseits &#8220;von Kollegen&#8221; einen entsprechenden Hinweis erhalten haben soll. Mit diesen vagen Behauptungen legt die Gesuchstellerin nicht hinreichend dar, weshalb es ihr nicht bereits während des Schiedsverfahrens möglich gewesen wäre, sich auf die angeblich neu entdeckte Diagnosemöglichkeit zu berufen, genauer bis Mitte Oktober 2009, als die Gesuchstellerin dem Schiedsgericht noch neue medizinische Erkenntnisse hätte vorlegen können. Die Erklärung der Gesuchstellerin dafür, dass sie zwei Tage nach Abweisung ihrer Berufung durch das TAS durch blossen Hinweis des Verbandsarztes eine bisher unbekannte Methode entdeckt haben will, auf die sie sich nur wenige Wochen früher vor dem TAS bei sorgfältiger Beweisführung unmöglich hätte berufen können, erscheint nicht plausibel.</p>
<p>Es kann nicht angehen, sich in einem Schiedsverfahren zunächst auf wissenschaftlich anerkannte Methoden zu verlassen und entsprechende medizinische Gutachten und Experten zum Beweis anzubieten, um sich nach einem negativ ausgefallenen Schiedsurteil im Rahmen des Revisionsverfahrens nunmehr auf unpublizierte und wissenschaftlich noch wenig erhärtete Methoden zu berufen. Hätte sich die Gesuchstellerin zur Untermauerung ihres Prozessstandpunkts auf weitere denkbare Diagnosemöglichkeiten stützen wollen, wären ihr entsprechende Bemühungen zur Beibringung solcher Beweismittel zumutbar gewesen. Sie zeigt in ihrem Revisionsgesuch jedoch nicht auf, welche konkreten Schritte sie in diese Richtung unternommen hätte (vgl. Urteil 4P.213/1998 vom 11. Mai 1999 E. 3b/aa; JEAN-FRANÇOIS POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d&#8217;organisation judiciaire, Bd. V, 1992, N. 2.2.5 zu Art. 137 OG, S. 30; ANTONIO RIGOZZI/MICHAEL SCHÖLL, Die Revision von Schiedssprüchen nach dem 12. Kapitel des IPRG, 2002, S. 44 und 46). Auch wäre es der Gesuchstellerin unbenommen gewesen, ihre in Hamar gemessenen Blutwerte bereits während des Schiedsverfahrens weiteren Sachverständigen zugänglich zu machen oder etwa auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, wie sie dies nach eigenen Angaben nach erfolgtem Schiedsentscheid tat, worauf sich zahlreiche Gutachter bei ihr gemeldet hätten. Es wäre ihr während des Schiedsverfahrens sodann freigestanden, Blutanalysen bei Familienmitgliedern zu veranlassen, wie sie dies nur wenige Tage nach dem Schiedsspruch des TAS getan hat.</p>
<p><strong>2.4 </strong>Schliesslich erscheint auch fraglich, ob die nunmehr im Revisionsverfahren vorgebrachten Beweismittel angesichts der im Schiedsspruch des TAS vom 25. November 2009 aufgeführten Entscheidgründe als erheblich zu erachten wären. Das TAS hat gestützt auf die Aussage von Prof. d&#8217;Onofrio nämlich erwogen, dass selbst die (unwahrscheinliche) Diagnose einer hereditären Sphärozytose die bei der Gesuchstellerin festgestellten Schwankungen in Form von abnormal hohen Werten während der Weltmeisterschaft vom 6./7. Februar 2009 sowie dem anschliessend starken Abfall nicht erklären könnten. Die von der Gesuchstellerin im Rahmen des Revisionsverfahrens angeblich auf einen neu entdeckten Algorithmus gestützte Diagnose einer hereditären Sphärozytose könnte daher lediglich die schiedsgerichtliche Feststellung in Frage stellen, wonach eine solche vererbte Blutanomalie bei der Gesuchstellerin nicht habe nachgewiesen werden können. Vom angeblich neuen Beweismittel unberührt bliebe jedoch die für den Entscheid wesentliche Erwägung des TAS, selbst eine solche Diagnose vermöge die konkreten Schwankungen der Blutwerte nicht zu erklären.</p>
<p>Die Gesuchstellerin behauptet nun zwar, auch dieser Einwand des TAS sei durch die Gutachten von Dr. Weimann, Prof. Gassmann und Prof. Schrezenmeier aus dem Weg geräumt. Die von ihr angeführten Experten bestätigen auch, dass die nunmehr angeblich erfolgte Diagnose mit erhöhten Retikulozytenwerten einhergehen könne. Dass die festgestellten Schwankungen der Blutwerte durch eine Sphärozytose erklärbar seien, wurde allerdings von den von der Gesuchstellerin bezeichneten Gutachtern bereits im Schiedsverfahren vertreten, vom TAS jedoch aufgrund seiner Beweiswürdigung abweichend beurteilt. Die Gesuchstellerin zeigt in ihrem Revisionsgesuch nicht auf, inwiefern die angeblich neu entdeckte Methode über die Diagnose einer Blutanomalie hinaus auch – bisher unbekannte – Rückschlüsse hinsichtlich der festgestellten Schwankungen zulassen soll. Wenn die angeführten Gutachter erklärten, die anhand neuer Blutproben angeblich diagnostizierte Sphärozytose könne zu erhöhten Retikulozytenwerten führen, so ist damit noch keineswegs dargelegt, welche neuen Schlüsse die angeblich neue Methode hinsichtlich der konkret festgestellten Schwankungen im Zusammenhang mit der Weltmeisterschaft in Hamar zulassen soll. In dieser Hinsicht zielen die Vorbringen der Gesuchstellerin bloss auf eine erneute Sachverhaltswürdigung ab. Ein Revisionsgrund ist jedoch nicht schon dann gegeben, wenn das Schiedsgericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt haben sollte. Ob die Erwägung des Schiedsgerichts, selbst eine hereditäre Sphärozytose könne die konkreten Schwankungen der Blutwerte nicht erklären, zutrifft oder nicht, kann das Bundesgericht auf Grundlage der Vorbringen der Gesuchstellerin von vornherein nicht überprüfen. Damit erscheinen die nunmehr vorgebrachten Beweismittel unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten als nicht erheblich.</p>
<p><strong>3.</strong></p>
<p>Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Gesuchstellerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).</p>
<p><strong>Demnach erkennt das Bundesgericht:</strong></p>
<ol>
<li>Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.</li>
<li>Die Gerichtskosten von Fr. 5&#8217;000.&#8211; werden der Gesuchstellerin auferlegt.</li>
<li>Die Gesuchstellerin hat die Gesuchsgegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6&#8217;000.&#8211; zu entschädigen.</li>
<li>Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.</li>
</ol>
<p>Lausanne, 28. September 2010</p>
<p>Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts</p>
<p>Die Präsidentin: Klett</p>
<p>Der Gerichtsschreiber: Leemann</p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Das Schweizer Bundesgericht weist Pechsteins Revisionsgesuch ab</title>
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		<pubDate>Fri, 01 Oct 2010 07:02:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
				<category><![CDATA[claudia pechstein]]></category>
		<category><![CDATA[doping]]></category>
		<category><![CDATA[isu]]></category>
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		<category><![CDATA[eisschnelllauf]]></category>
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		<description><![CDATA[Ganz frisch, erst einige Sekunden alt, die Mitteilung des Schweizer Bundesgerichts, wohl die letzte aus diesem Haus zum Fall Pechstein (hier geht&#8217;s zur Übersicht aller Beiträge): Urteil vom 28. September 2010 (4A_144/2010) Bundesgericht weist Revisionsgesuch der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein ab Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 28. September 2010 das Revisionsgesuch der deutschen Eisschnellläuferin Claudia [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Ganz frisch, erst einige Sekunden alt, die Mitteilung des Schweizer Bundesgerichts, wohl die letzte aus diesem Haus zum Fall Pechstein (<a title="alle Beiträge und Dokumente zum Fall Pechstein" href="http://jensweinreich.de/?cat=1590" target="_self">hier geht&#8217;s zur Übersicht aller Beiträge</a>):</p>
<blockquote><p><em>Urteil vom 28. September 2010 (4A_144/2010)</em></p>
<p><strong>Bundesgericht weist Revisionsgesuch der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein ab</strong></p>
<p>Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 28. September 2010 das Revisionsgesuch der deutschen Eisschnellläuferin Claudia Pechstein gegen einen Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) abgewiesen. Mit ihrem Revisionsgesuch machte Claudia Pechstein geltend, aufgrund einer neu entdeckten Diagnosemethode lasse sich nachweisen, dass sie an einer Blutanomalie leide.</p>
<p>Das TAS hatte mit Schiedsurteil vom <a title="CAS-Urteil 2009" href="http://jensweinreich.de/2009/11/25/cas-urteil-im-fall-pechstein/" target="_self">25. November 2009</a> eine gegen Claudia Pechstein <a title="ISU-Beschluss vom Juli 2009" href="http://jensweinreich.de/2009/07/03/claudia-pechstein-des-blutdopings-uberfuhrt/" target="_self">verhängte zweijährige Dopingsperre</a> bestätigt. Eine gegen diesen Schiedsentscheid erhobene Beschwerde der Athletin wies das Bundesgericht mit <a title="Urteil des Bundesgerichts vom Februar 2010" href="http://www.jensweinreich.de/2010/05/11/im-wortlaut-das-urteil-des-bundesgerichts-im-fall-pechstein/" target="_self">Urteil vom 10. Februar 2010</a> ab, soweit es darauf eintrat. Mit ihrem Revisionsgesuch vom 4. März 2010 machte Claudia Pechstein geltend, aufgrund einer neu entdeckten Diagnosemethode habe sich inzwischen nachweisen lassen, dass sie an einer <a title="Materialien und Diskussion zur Kugelzell-Anomalie" href="http://jensweinreich.de/2010/03/15/claudia-pechstein-und-die-kugelzell-anomalie/" target="_self">vererbten Blutanomalie</a> leide. Entsprechend sei das Schiedsurteil des TAS vom 25. November 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das TAS zurückzuweisen.</p>
<p>Die Revision eines internationalen Schiedsentscheids kann unter anderem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a Bundesgerichtsgesetz [BGG]). Claudia Pechstein hat dem Bundesgericht zur Begründung ihres Revisionsgesuchs verschiedene neue medizinische Gutachten eingereicht. Diese wurden allesamt erst nach dem Schiedsspruch des TAS erstellt, weshalb nach Ansicht des Bundesgerichts zweifelhaft ist, ob diese überhaupt als nachträglich entdeckte Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG in Frage kommen.</p>
<p>Die Erklärungen der Gesuchstellerin dafür, dass sie nur gerade zwei Tage nach dem Schiedsurteil des TAS Kenntnis von der angeblich neuen Diagnosemöglichkeit erhalten habe, es ihr während des Schiedsverfahrens jedoch unmöglich gewesen sein soll, sich darauf zu berufen, hat das Bundesgericht unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten für nicht hinreichend erachtet. Es hat zudem berücksichtigt, dass Claudia Pechstein bereits im Rahmen des Schiedsverfahrens vorgebracht hatte, sie leide an einer vererbten Blutanomalie, wobei der Schiedsentscheid dazu festhielt, selbst eine solche Diagnose vermöge die festgestellten Schwankungen der Blutwerte nicht zu erklären. Das Bundesgericht befand daher, dass die Vorbringen der Gesuchstellerin keine Revision rechtfertigten, sondern auf eine unzulässige erneute Sachverhaltswürdigung abzielten.</p>
<p>Das Bundesgericht hat aus diesen Gründen das Revisionsgesuch von Claudia Pechstein mit Urteil vom 28. September 2010 abgewiesen, soweit es darauf eintreten konnte.</p></blockquote>
<p><em>Nachtrag, 9.48 Uhr: </em>Gerade kommt auch noch das so genannte Dispositiv, das gestern an alle Parteien verschickt wurde:</p>
<blockquote><p><strong>Urteil vom 28. September 2010, I. zivilrechtliche Abteilung</strong></p>
<p>Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Bundesrichter Corboz, Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss, Gerichtsschreiber Leemann.</p>
<p><strong>Claudia Pechstein</strong>, <em>(Adresse gelöscht/JW)</em> vertreten durch Advokaten Dr. Philippe Nordmann und Frau Eva Senn, Aeschenvorstadt 55, Postfach 659, 4010 Basel,</p>
<p>Gesuchstellerin,</p>
<p>gegen</p>
<p><strong>International Skating Union</strong> (ISU), chemin de Primerose 2, 1007 Lausanne, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Cédric Michel, rue Bellot 6, 1206 Genf, Gesuchsgegnerin.</p>
<p>Internationales Schiedsgericht; Revision,</p>
<p>Revision des Schiedsentscheids des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. November 2009.</p>
<p>Das Bundesgericht erkennt:</p>
<ol>
<li>Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.</li>
<li>Die Gerichtskosten von Fr. 5&#8217;000.&#8211; werden der Gesuchstellerin auferlegt.</li>
<li>Die Gesuchstellerin hat die Gesuchsgegnerin für das bundesge- richtliche Verfahren mit Fr. 6&#8217;000.&#8211; zu entschädigen.</li>
<li>Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.</li>
</ol>
<p>Lausanne, 30. September 2010</p>
<p>Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts</p>
<p>Der Gerichtsschreiber</p>
<p>Leemann</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Das Bundesgericht sagt im Fall Pechstein &#8230;</title>
		<link>http://www.jensweinreich.de/2010/08/02/das-bundesgericht-sagt-im-fall-pechstein/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=das-bundesgericht-sagt-im-fall-pechstein</link>
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		<pubDate>Mon, 02 Aug 2010 10:00:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
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		<category><![CDATA[claudia pechstein]]></category>
		<category><![CDATA[desg]]></category>
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		<category><![CDATA[schweizer bundesgericht]]></category>
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		<description><![CDATA[Claudia Pechstein verkauft Currywürste, derweil hat sich das Schweizer Bundesgericht wieder einmal zu ihrem Fall geäußert. Die Lage bleibt aussichtslos für die wegen Dopings gesperrte Olympiasiegerin, wenn ich das richtig lesen, wird der Revisionsantrag erfolglos bleiben. Aber ich kann es niemandem abnehmen, sich durch den Text der &#8220;Zwischenverfügung&#8221; zu kämpfen. Zuvor noch die obligatorische Übersicht [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Claudia Pechstein <a title="Was vom Tage übrig bleibt (58) ..." href="http://www.jensweinreich.de/2010/07/30/was-vom-tage-ubrig-bleibt-58-currywurst-pechstein-munchen-2018-zwanziger/" target="_self">verkauft Currywürste</a>, derweil hat sich das Schweizer Bundesgericht wieder einmal zu ihrem Fall geäußert. Die Lage bleibt aussichtslos für die wegen Dopings gesperrte Olympiasiegerin, wenn ich das richtig lesen, wird der Revisionsantrag erfolglos bleiben. Aber ich kann es niemandem abnehmen, sich durch den Text der &#8220;Zwischenverfügung&#8221; zu kämpfen. Zuvor noch die obligatorische Übersicht zum Fall:</p>
<ul>
<li><a title="alle Beiträge zum Fall Pechstein" href="http://www.jensweinreich.de/category/claudia-pechstein/" target="_self">alle Beiträge hier im Blog</a> mit einigen tausend Kommentaren</li>
<li><a title="Claudia Pechstein von der ISU wegen Blutdopings gesperrt" href="http://jensweinreich.de/2009/07/03/claudia-pechstein-des-blutdopings-uberfuhrt/" target="_self">ISU-Beschluss vom Juli 2009</a></li>
<li><a title="CAS-Urteil: Claudia Pechstein bleibt gesperrt und zieht vor das Bundesgericht" href="http://jensweinreich.de/2009/11/25/cas-urteil-im-fall-pechstein/" target="_self">CAS-Urteil vom Herbst 2009</a></li>
<li><a title="1. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6074" target="_self">1. Verfügung des Schweizer Bundesgerichts</a></li>
<li><a title="2. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6118" target="_self">2. Verfügung des Bundesgerichts</a></li>
<li><a title="3. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6133" target="_self">3. Verfügung des Bundesgerichts</a></li>
<li><a title="4. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6169" target="_self">4. Verfügung des Bundesgerichts</a></li>
<li><a title="... Pechstein nicht in Vancouver" href="http://jensweinreich.de/2010/01/26/bundesgericht-lehnt-antrag-ab-pechstein-nicht-in-vancouver/" target="_self">5. Verfügung des Bundesgerichts</a></li>
<li><a title="Bundesgericht lehnt Pechstein-Beschwerde ab" href="http://jensweinreich.de/2010/02/10/bundesgericht-lehnt-pechstein-beschwerde-ab/" target="_self">6. Verfügung des Bundesgerichts</a></li>
<li><a title="Bundesgericht lehnt Pechstein-Beschwerde ab" href="http://jensweinreich.de/2010/02/10/bundesgericht-lehnt-pechstein-beschwerde-ab/" target="_self"></a><a title="Im Wortlaut: das Urteil des Bundesgerichts im Fall Pechstein" href="http://www.jensweinreich.de/2010/05/11/im-wortlaut-das-urteil-des-bundesgerichts-im-fall-pechstein/" target="_self">7. Verfügung des Bundesgerichts</a></li>
<li><a title="Im Wortlaut: das Urteil des Bundesgerichts im Fall Pechstein" href="http://www.jensweinreich.de/2010/05/11/im-wortlaut-das-urteil-des-bundesgerichts-im-fall-pechstein/" target="_self"></a><a title="Im Wortlaut: das Urteil des Bundesgerichts im Fall Pechstein" href="http://www.jensweinreich.de/2010/05/11/im-wortlaut-das-urteil-des-bundesgerichts-im-fall-pechstein/" target="_self">Wortlaut des Urteil des Bundesgerichts vom Februar 2010</a></li>
<li><a title="Im Wortlaut: das Urteil des Bundesgerichts im Fall Pechstein" href="http://www.jensweinreich.de/2010/05/11/im-wortlaut-das-urteil-des-bundesgerichts-im-fall-pechstein/" target="_self"></a><a title="Claudia Pechstein und die Kugelzell-Anomalie" href="http://jensweinreich.de/2010/03/15/claudia-pechstein-und-die-kugelzell-anomalie/" target="_self">Materialien und Diskussion zur Kugelzell-Anomalie</a></li>
</ul>
<p>Das frische Dokument, gerade verschickt:</p>
<blockquote><p>Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal, 4A_144/2010</p>
<p>Verfügung vom 28. Juli 2010 I. zivilrechtliche Abteilung</p>
<p>Bundesrichterin Klett, Präsidentin.</p>
<p><strong>Claudia Pechstein</strong>, vertreten durch Advokaten Dr. Philippe Nordmann und Eva Senn, Gesuchstellerin,</p>
<p>gegen</p>
<p><strong>International Skating Union (ISU)</strong>, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Cédric Michel, Gesuchsgegnerin.</p>
<p>Internationales Schiedsgericht; Revision, Revision gegen den Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. November 2009.</p>
<p>In Erwägung,</p>
<ul>
<li>dass das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Entscheid vom 25. November 2009 die Gesuchstellerin während zwei Jahren, beginnend ab 8. Februar 2009, für gesperrt erklärte und ihr die Resultate aberkannte, die sie am 7. Februar 2009 an der von der International Skating Union	(Gesuchsgegnerin)	organisierten	Weltmeisterschaft	im	Eisschnelllauf erzielt hatte;</li>
<li>dass das Bundesgericht die von der Gesuchstellerin gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil vom 10. Februar 2010 abwies, soweit es darauf eintrat;</li>
<li>dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht am 4. März 2010 ein Revisionsgesuch einreichte mit dem Antrag, es sei der Entscheid des TAS vom 25. November 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das TAS zurückzuweisen;</li>
<li>dass die Gesuchstellerin zudem den prozessualen Antrag stellte, dass sie superprovisorisch und unverzüglich, eventualiter provisorisch, per sofort zu sämtlichen Trainingsveranstaltungen, inkl. Trainingsrennen, die von der DESG (Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V) und deren Vereinen organisiert werden, zuzulassen sei;</li>
<li>dass das Bundesgericht dieses Gesuch mit Verfügung vom 23. April 2010 abwies;</li>
<li>dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 22. Juli 2010 ein Gesuch um Wiedererwägung einreichte mit dem unveränderten Antrag auf superprovisorische, eventualiter provisorische Anordnung ihrer sofortigen Zulassung zu sämtlichen Trainingsveranstaltungen;</li>
<li>dass die Gesuchstellerin ihre Eingabe damit begründet, dass einerseits ein Entscheid in der Sache vermutlich erst im Spätherbst 2010 ergehen könne, was bei ihr noch schwerere nicht wieder gutzumachende Nachteile hervorrufe als ein Trainingsverzicht bis im Juli 2010 und andererseits noch offensichtlicher geworden sei, dass es sich keinesfalls um ein aussichtsloses Revisionsgesuch handle;</li>
<li>dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht mit ihrem Wiedererwägungsgesuch ein Schreiben des DESG vom 20. Juli 2010 zu den geplanten Trainingsmassnahmen der deutschen Nationalmannschaft sowie einen Ermittlungsbericht der Bundespolizeiakademie vom 7. Juli 2010 einreichte;</li>
<li>dass das Bundesgericht in seiner Verfügung vom 23. April 2010 unter anderem berücksichtigte, dass bei normalem Verlauf des Revisionsverfahrens mit einem Entscheid über das Revisionsgesuch bis spätestens Ende Juli 2010 zu rechnen sei und der Ausschluss der Gesuchstellerin von den erwähnten Trainingsveranstaltungen bis zu diesem Zeitpunkt zumutbar erscheine;</li>
<li>dass sich das Verfahren aufgrund des von der Gesuchstellerin beantragten zweiten Schriftenwechsels verzögert hat, weshalb ein Entscheid bis Ende Juli 2010, der einen normalen Verfahrensverlauf vorausgesetzt hätte, nicht ergehen kann;</li>
<li>dass der Gesuchsgegnerin eine Frist bis 16. August 2010 zur Einreichung ihrer Duplik angesetzt wurde, wobei im Fall eines entsprechenden Gesuchs voraussichtlich nur eine kurze Fristerstreckung gewährt werden wird;</li>
<li>dass die Sache spruchreif ist, sobald die Gesuchsgegnerin dem Bundesgericht ihre Duplik eingereicht hat, sofern sich die Parteien nicht nochmals vernehmen lassen;</li>
<li>dass bei der Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen nebst den Schwierigkeiten der Gesuchstellerin hinsichtlich der Vorbereitung auf zukünftige Wettkämpfe auch das öffentliche Interesse am Kampf gegen Doping zu berücksichtigen ist sowie das Interesse der anderen professionellen Eisschnellläuferinnen, die zusammen mit der Gesuchstellerin am Training teilnehmen würden;</li>
<li>dass weder der Verweis der Gesuchstellerin auf die verschiedenen mit der Replik eingereichten Gutachten noch der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Ermittlungsbericht der Bundespolizeiakademie einen unmittelbaren Rückschluss auf die Erfolgsaussichten des Revisionsgesuchs zulassen, weshalb an den Ausführungen der Verfügung vom 23. April 2010 hinsichtlich der Erfolgschancen eines auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gestützten Revisionsgesuchs festzuhalten ist;</li>
<li>dass aus diesen Gründen das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerin vom 22. Juli 2010 abzuweisen ist;</li>
</ul>
<p>verfügt die Präsidentin:</p>
<ol>
<li>Das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Juli 2010 wird abgewiesen.</li>
<li>Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.</li>
</ol>
<p>Lausanne, 28. Juli 2010</p>
<p>Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts</p>
<p>Die Präsidentin: Klett</p></blockquote>
<p>Sicher habe ich wieder etwas verpasst, kann mir deshalb bitte jemand erklären, worum es sich beim &#8220;Ermittlungsbericht der Bundespolizeiakademie&#8221; handelt?</p>
<p>Danke.<br />
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		</item>
		<item>
		<title>Im Wortlaut: das Urteil des Bundesgerichts im Fall Pechstein</title>
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		<comments>http://www.jensweinreich.de/2010/05/11/im-wortlaut-das-urteil-des-bundesgerichts-im-fall-pechstein/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 11 May 2010 15:47:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>JW</dc:creator>
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		<category><![CDATA[vancouver 2010]]></category>
		<category><![CDATA[dgho]]></category>
		<category><![CDATA[dichtung und wahrheit]]></category>
		<category><![CDATA[juristisches]]></category>
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		<description><![CDATA[Es wird jetzt etwas umfangreicher. Insgesamt knapp 30 Seiten Juristendeutsch müssen sein, denn das Urteil des Schweizer Bundesgerichts im Fall Pechstein vom 10. Februar 2010 liegt nun schriftlich vor. Inzwischen ist zwar einiges passiert &#8211; die Olympia-Kammer des CAS fühlte sich nicht zuständig, Hämatologen bescheinigen der Eisschnellläuferin eine Kugelzell-Anomalie &#8211; und wir sind tausend Kommentare [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Es wird jetzt etwas umfangreicher. Insgesamt knapp 30 Seiten Juristendeutsch müssen sein, denn das Urteil des Schweizer Bundesgerichts im Fall Pechstein <a title="Bundesgericht lehnt Pechstein-Beschwerde ab" href="http://jensweinreich.de/2010/02/10/bundesgericht-lehnt-pechstein-beschwerde-ab/" target="_self">vom 10. Februar 2010</a> liegt nun schriftlich vor. Inzwischen ist zwar einiges passiert &#8211; die Olympia-Kammer des CAS fühlte sich <a title="CAS-Kammer fühlt sich nicht zuständig: Pechstein-Antrag abgelehnt" href="http://jensweinreich.de/2010/02/19/cas-kammer-fuhlt-sich-nicht-zustandig-pechsteins-antrag-abgelehnt/" target="_self">nicht zuständig</a>, Hämatologen bescheinigen der Eisschnellläuferin eine <a title="Claudia Pechstein und die Kugelzell-Anomalie" href="http://jensweinreich.de/2010/03/15/claudia-pechstein-und-die-kugelzell-anomalie/" target="_self">Kugelzell-Anomalie</a> &#8211; und wir sind tausend Kommentare weiter, doch die Dokumentation des Falls möchte ich gern komplettieren.</p>
<p>Einige Anmerkungen:</p>
<ul>
<li>Ob das Bundesgerichts-Urteil Neues bringt, weiß ich nicht, ich habe mich bei der Bearbeitung, die einige Zeit gedauert hat, vor allem auf die grafische Aufbereitung und damit Lesbarkeit konzentriert, weniger auf den Inhalt.</li>
<li>Das Argument der Kugelzell-Anomalie hat das Bundesgericht schon behandelt, lässt es allerdings unbeachtet (D 2.4.2). Ich überlege noch, was ich davon halten soll, dass auf dem PR-Termin der DGHO meiner Erinnerung nach (das lässt sich anhand des Audio-Mitschnittes leicht überprüfen und ggf. korrigieren) nicht einmal erwähnt wurde, dass dem Bundesgericht dies bereits vorgetragen worden war.</li>
<li>Erstaunlich finde ich nach erster Durchsicht allemal, dass das Bundesgericht (dem man schwerlich Parteilichkeit vorwerfen kann), die meisten &#8220;Argumente&#8221; ins Leere laufen lässt.</li>
<li>Ich habe den Eindruck, dass das Bundesgericht für mit PR-Gedöns vorgebrachte &#8220;Argumente&#8221; und sportpolitische Quacksalbereien nicht sehr empfänglich ist. Bei der ersten Durchsicht empfinde ich durchaus nicht als skandalös. Ganz im Gegenteil.</li>
</ul>
<p>Ich hoffe, nichts vergessen zu haben:</p>
<ul>
<li><a title="Claudia Pechstein von der ISU wegen Blutdopings gesperrt" href="http://jensweinreich.de/2009/07/03/claudia-pechstein-des-blutdopings-uberfuhrt/" target="_self">ISU-Beschluss</a></li>
<li><a title="CAS-Urteil: Claudia Pechstein bleibt gesperrt und zieht vor das Bundesgericht" href="http://jensweinreich.de/2009/11/25/cas-urteil-im-fall-pechstein/" target="_self">CAS-Urteil</a></li>
<li><a title="1. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6074" target="_self">1. Verfügung des Schweizer Bundesgerichts</a></li>
<li><a title="2. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6118" target="_self">2. Verfügung des Bundesgerichts</a></li>
<li><a title="3. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6133" target="_self">3. Verfügung des Bundesgerichts</a></li>
<li><a title="4. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6169" target="_self">4. Verfügung des Bundesgerichts</a></li>
<li><a title="... Pechstein nicht in Vancouver" href="http://jensweinreich.de/2010/01/26/bundesgericht-lehnt-antrag-ab-pechstein-nicht-in-vancouver/" target="_self">5. Verfügung des Bundesgerichts</a></li>
<li><a title="Bundesgericht lehnt Pechstein-Beschwerde ab" href="http://jensweinreich.de/2010/02/10/bundesgericht-lehnt-pechstein-beschwerde-ab/" target="_self">6. Verfügung des Bundesgerichts</a></li>
<li><a title="Claudia Pechstein und die Kugelzell-Anomalie" href="http://jensweinreich.de/2010/03/15/claudia-pechstein-und-die-kugelzell-anomalie/" target="_self">Materialien und Diskussion zur Kugelzell-Anomalie</a></li>
</ul>
<p>Es hat dann, wenn ich mich nicht verzählt habe, vor einigen Tagen noch eine</p>
<ul>
<li>7. Verfügung des Bundesgerichts</li>
</ul>
<p>gegeben, nachdem Claudia Pechstein erneut ihre sofortige Trainingsberechtigung erwirken wollte. Die Verfügung (mit einem weltrekordverdächtig langen Satz) besagt:</p>
<blockquote><p>Bundesgericht/Tribunal fédéral</p>
<p>4A_144/2010</p>
<p>Cause célèbre</p>
<p>Verfügung vom 23. April 2010, I. zivilrechtliche Abteilung</p>
<p>Bundesrichterin Klett, Präsidentin.</p>
<p><strong>Claudia Pechstein</strong>, (&#8230;) Deutschland, vertreten durch Advokaten Dr. Philippe Nordmann und Eva Senn, Aeschenvorstadt 55, Postfach 659, 4010 Basel, Gesuchstellerin,</p>
<p>gegen</p>
<p><strong>International Skating Union</strong>, chemin de Primrose 2, 1007 Lausanne, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Cédric Michel, rue François-Bellot 6, 1206 Genf, Gesuchsgegnerin.</p>
<p>Revision gegen den Entscheid des <strong>Tribunal</strong><strong> Arbitral du Sport</strong> (TAS) vom 25. November 2009</p>
<p>In Erwägung,</p>
<ul>
<li>dass das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Entscheid vom 25. November 2009 die Gesuchstellerin während zwei Jahren, beginnend ab 8. Februar 2009, für gesperrt erklärte und ihr die Resultate aberkannte, die sie am 7. Februar 2009 an der von der International Skating Union (Gesuchsgegnerin) organisierten Weltmeisterschaft im Eisschnelllauf erzielt hatte;</li>
<li>dass die von der Gesuchstellerin am 7. Dezember 2009 gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde in Zivilsachen am 10. Februar 2010 vom Bundesgericht abgewiesen wurde, soweit es darauf eintrat;</li>
<li>dass die Gesuchstellerin mit Rechtsschrift vom 4. März 2010 ein Revisionsgesuch einreichte mit dem Antrag, es sei der Entscheid des TAS vom 25. November 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das TAS zurückzuweisen;</li>
<li>dass die Gesuchstellerin zudem den prozessualen Antrag stellte, dass sie superprovisorisch und unverzüglich, eventualiter provisorisch, per sofort zu sämtlichen Trainingsveranstaltungen, inkl. Trainingsrennen, die von der DESG (Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V) und deren Vereinen organisiert werden, zuzulassen sei;</li>
<li>dass dazu festzuhalten ist, dass keine superprovisorische Anordnung durch das Bundesgericht erfolgte, weil die dafür notwendigen Voraussetzungen – namentlich die zeitliche Dringlichkeit – fehlten, wie sich im Folgenden zeigen wird;</li>
<li>dass das TAS und die Gesuchsgegnerin mit Verfügungen vom 10. März 2010 aufgefordert wurden, bis zum 25. März 2010 zum prozessualen Antrag der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen;</li>
<li>dass sich das TAS innerhalb der angesetzten Frist nicht vernehmen liess;</li>
<li>dass die Gesuchsgegnerin mit Stellungnahme vom 25. März 2010 beantragte, die prozessualen Begehren der Gesuchstellerin abzuweisen;</li>
<li>dass sich die Gesuchstellerin mit Rechtsschrift vom 29. März 2010 unaufgefordert zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 25. März 2010 äusserte;</li>
<li>dass sich die Gesuchsgegnerin ihrerseits mit Rechtsschrift vom 1. April 2010 unaufgefordert zur Rechtsschrift der Gesuchstellerin vom 29. März 2010 äusserte;</li>
<li>dass die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter nach den Re- geln des bundesgerichtlichen Revisionsverfahrens, die hier analog gelten (vgl. BGE 134 III 286 E. 2.1), von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei den Vollzug des angefochtenen Entscheids aufschieben oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen kann (Art. 126 BGG);</li>
<li>dass die Gesuchstellerin zur Begründung des Gesuchs um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme in der Rechtsschrift vom 4. März 2010 vorbrachte, sie sei als Spitzensportlerin auf professionelle Trainingsmöglichkeiten angewiesen und ohne solche Möglichkeiten würde sie in ein Formtief geraten, das ein Comeback auf Spitzenniveau zunehmend illusorisch machen würde;</li>
<li>dass die Gesuchstellerin in ihrer Rechtsschrift vom 29. März 2010, mit der sie auf die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 25. März 2010 antwortete, im Wesentlichen die erwähnten Behauptungen wiederholte und zudem vorbrachte, es bestehe nach den gegenwärtig gegebenen Umständen die Gefahr, dass sie ihre Profikarriere beenden müsse, wenn sie nicht zu den Trainingsveranstaltungen zugelassen werde;</li>
<li>dass die Gesuchsgegnerin demgegenüber in der Rechtsschrift vom 1. April 2010 – wie bereits in jener vom 25. März 2010 – darauf hinwies, dass nicht nur die Interessen der Gesuchstellerin, sondern auch öffentliche Interessen (Kampf gegen Doping) und die Interessen der anderen Athleten auf dem Spiel stünden, und ihre Auffassung wiederholte, dass kein Revisionsgrund gegeben sei;</li>
<li>dass beim Entscheid über die Anordnung der von der Gesuchstellerin beantragten vorsorglichen Massnahme die sich gegenüber stehenden Interessen abzuwägen sind, wobei auch die voraussichtlichen Erfolgschancen des Revisionsgesuchs berücksichtigt werden können;</li>
<li>dass bei der Interessenabwägung von Bedeutung ist, dass nach den Angaben der Gesuchsgegnerin die Wettkampf-Saison für Eisschnellläuferinnen seit Ende März beendet ist;</li>
<li>dass allerdings der Gesuchstellerin zuzugestehen ist, dass ihr aufgrund der gegenwärtig gegebenen Umstände die Vorbereitung auf zukünftige Wettkämpfe wesentlich erschwert wird, weil sie nicht am Training mit anderen professionellen Eisschnellläuferinnen teilnehmen kann und das private Training, soweit es noch möglich ist, keine gleichwertige Alternative bildet;</li>
<li>dass andererseits die Gesuchsgegnerin zutreffend darauf hinweist, dass auch das öffentliche Interesse am Kampf gegen Doping berücksichtigt werden muss ebenso wie das Interesse der anderen professionellen Eisschnellläuferinnen, die zusammen mit der Gesuchstellerin am Training teilnehmen würden;</li>
<li>dass sodann von Bedeutung ist, dass der von der Gesuchstellerin angerufene Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG an strikte Voraussetzungen gebunden ist, die relativ selten gegeben sind, weshalb die Erfolgschancen eines entsprechenden Revisionsgesuchs generell als unsicher einzustufen sind;</li>
<li>dass schliesslich zu berücksichtigen ist, dass bei normalem Verlauf des Revisionsverfahrens mit einem Entscheid des Bundesgericht bis spätestens Ende Juli 2010 zu rechnen ist und der Ausschluss der Gesuchstellerin von den erwähnten Trainingsveranstaltungen bis zu diesem Zeitpunkt zumutbar erscheint;</li>
<li>dass aus diesen Gründen des Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme abzuweisen ist;</li>
</ul>
<p>verfügt die Präsidentin:</p>
<ol>
<li>Das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme wird abgewiesen.</li>
<li>Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.</li>
</ol>
<p>Lausanne, 23. April 2010</p>
<p>Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts</p>
<p>Die Präsidentin:</p>
<p>Klett</p></blockquote>
<p>Und hier nun das <strong>eigentliche </strong><a title="Bundesgericht lehnt Pechstein-Beschwerde ab" href="http://jensweinreich.de/2010/02/10/bundesgericht-lehnt-pechstein-beschwerde-ab/" target="_self"><strong>Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2010</strong></a>, das für alle, die sich nicht durch die ersten Entscheidungen kämpfen wollen/können, wenigstens einen passablen Überblick gibt. Der Court of Arbitration for Sport (CAS) wird hier &#8211; diese Abteilung des Bundesgerichts sitzt in Lausanne &#8211; stets in der französischen Schreibweise als TAS (Tribunal Arbitral du Sport) bezeichnet. <span id="more-7870"></span></p>
<blockquote><p>Bundesgericht/Tribunal fédéral</p>
<p>4A_612/2009</p>
<p>CAUSE CELEBRE</p>
<p>Urteil vom 10. Februar 2010, I. zivilrechtliche Abteilung</p>
<p>Bundesrichterin Klett, Präsidentin,<br />
Bundesrichter Corboz,<br />
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,<br />
Bundesrichter Kolly,<br />
Bundesrichterin Kiss,<br />
Gerichtsschreiber Leemann.</p>
<p><strong>Claudia Pechstein</strong>, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Lucien W. Valloni und Dr. Thilo Pachmann, Beschwerdeführerin,</p>
<p>gegen</p>
<p><strong>International Skating Union</strong>, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Cédric Michel, Beschwerdegegnerin,</p>
<p><strong>Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V</strong>., vertreten durch Rechtsanwalt Marius Breucker, Verfahrensbeteiligte.</p>
<p>Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des <strong>Tribunal Arbitral du Sport</strong> (TAS) vom 25. November 2009.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p><strong>A. A.a</strong> Claudia Pechstein, Diensdorf/Deutschland, (Beschwerdeführerin) ist eine 37-jährige deutsche Eisschnellläuferin. Ihre Hauptdisziplinen sind 3&#8217;000 Meter und 5&#8217;000 Meter. Die Beschwerdeführerin gehört seit 1988 zur Eisschnelllauf-Weltelite, als sie die DDR an den Junioren-Weltmeisterschaften vertrat. In ihrer langen Karriere hat sie an fünf Olympischen Spielen (von 1992 bis 2006) teilgenommen. Neben zahlreichen Olympiamedaillen hat sie verschiedene Welt- und Europameisterschaften sowie nationale Wettkämpfe gewonnen. Sie ist daher eine der erfolgreichsten Wintersportlerinnen aller Zeiten.</p>
<p>Die International Skating Union (Beschwerdegegnerin) ist ein Verein schweizerischen Rechts mit Sitz in Lausanne. Sie ist als Weltverband für die Sportarten Eiskunstlauf und Eisschnelllauf anerkannt.</p>
<p>Die Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V. (nachfolgend DESG), München/Deutschland, der die Beschwerdeführerin angehört, ist Mitglied der Beschwerdegegnerin.</p>
<p><strong>A.b</strong> Die Beschwerdeführerin unterzog sich zwischen dem 4. Februar 2000 und dem 30. April 2009 zahlreichen Dopingkontrollen, die keine Hinweise auf verbotene Substanzen ergaben. Im gleichen Zeitraum erhob die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Blutprofilprogramms mehr als neunzig Blutproben der Beschwerdeführerin. Insbesondere wurden zwischen dem 20. Oktober 2007 und dem 30. April 2009 siebenundzwanzig Blutproben der Athletin entnommen, die letzten zwölf zwischen Januar und April 2009.</p>
<p>Die im Rahmen des Blutprofilprogramms der Beschwerdegegnerin erhobenen und aufgezeichneten Blutparameter beinhalten unter anderem Hämoglobin, Hämatokrit und den prozentualen Anteil unreifer roter Blutzellen (Retikulozyten). Der Retikulozytenwert ermöglicht als Blutparameter eine aktuelle Beurteilung der Bildung roter Blutkörperchen im menschlichen Organismus.</p>
<p>Während die Beschwerdegegnerin einen Retikulozytenwert zwischen 0.4 % und 2.4 % für normal erachtet, ergaben die Resultate der Blutuntersuchungen bei der Beschwerdeführerin Retikulozytenwerte, die weit über 2.4 % lagen und danach jeweils stark abfielen.</p>
<p>Am 7./8. Februar 2009 fand die von der Beschwerdegegnerin organisierte Eisschnelllauf-Weltmeisterschaft in Hamar (Norwegen) statt. Am Morgen vor Wettkampfbeginn, also am 6. Februar 2009, wurden von sämtlichen Athleten Blutproben entnommen. Der Retikulozytenwert der Beschwerdeführerin wurde auf 3.49 % gemessen.</p>
<p>Als Folge dieses Resultats erhob die Beschwerdegegnerin am Morgen bzw. am Nachmittag des 7. Februar 2009 zwei weitere Blutproben bei der Beschwerdeführerin. Die gemessenen Retikulozytenwerte betrugen 3.54 % bzw. 3.38 %. Die Beschwerdeführerin und die DESG wurden vom medizinischen Berater der Beschwerdegegnerin, Prof. Harm Kuipers, darüber informiert, dass die Retikulozytenwerte &#8220;abnormal&#8221; seien. Obwohl die Hämoglobin- und Hämatokritwerte dies nicht geboten, teilte die DESG in der Folge mit, dass die Beschwerdeführerin an den Rennen des nächsten Tages nicht teilnehmen werde.</p>
<p>Am 18. Februar 2009 wurde bei der Athletin ausserhalb des Wettkampfs eine weitere Blutprobe entnommen. Diese zeigte einen Retikulozytenwert von 1.37 % an.</p>
<p><strong>B. B.a</strong> Nach Überprüfung des Blutprofils leitete die Beschwerdegegnerin bei ihrer Disziplinarkommission ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin ein. Sie warf der Beschwerdeführerin vor, eine verbotene Substanz bzw. eine unzulässige Methode (d.h. eine Art von Blutdoping) verwendet zu haben, was ein Dopingvergehen gemäss Artikel 2.2 ihrer Anti-Doping Regeln (ADR) darstelle, die am 1. Januar 2009 in Übereinstimmung mit der neuen Version des World Anti-Doping Code der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) in Kraft getreten sei.</p>
<p>Nach einem in Bern abgehaltenen Hearing vom 29./30. Juni 2009 stellte die Disziplinarkommission der Beschwerdegegnerin mit <a title="ISU-Beschluss ..." href="http://jensweinreich.de/2009/07/03/claudia-pechstein-des-blutdopings-uberfuhrt/" target="_self">Entscheid vom 1. Juli 2009</a> ein Dopingvergehen nach Artikel 2.2 ADR in Form von Blutdoping fest, aberkannte die anlässlich der Weltmeisterschaft vom 7. Februar 2009 erzielten Resultate und sprach eine zweijährige Sperre ab 9. Februar 2009 gegen die Beschwerdeführerin aus.</p>
<p><strong>B.b</strong> Am 21. Juli 2009 erklärten die Beschwerdeführerin sowie die DESG beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Berufung gegen den Entscheid der Disziplinarkommission vom 1. Juli 2009.</p>
<p>Am 17. August 2009 gab das TAS die Zusammensetzung des Schiedsgerichts für den vorliegenden Rechtsstreit bekannt. Keine Partei erhob zu jenem Zeitpunkt oder im weiteren Verlauf des Verfahrens Einwände dagegen.</p>
<p>Mit Eingabe vom 3. August 2009 reichte die Beschwerdeführerin dem TAS ihre Berufungsbegründung ein.</p>
<p>Am 16. September 2009 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr zu gestatten, schriftlich zur Berufungsantwort der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Diese sprach sich gegen einen weiteren Schriftenwechsel aus. Mit Schreiben vom 23. September 2009 teilte das TAS den Parteien mit, dass es in Anwendung von Artikel R56 des TAS-Code einen weiteren Schriftenwechsel nicht zulasse. Es gewährte der Athletin jedoch ausnahmsweise die Möglichkeit, bis spätestens acht Tage vor dem Hearing neue Beweise aus medizinischen Untersuchungen an ihrer Person sowie entsprechende Bemerkungen dazu einzureichen (&#8220;to present any new evidence deriving from medical investigations performed on her, with comments thereto&#8221;) sowie für das Hearing einen Experten zur Funktion des Messgeräts Advia 120 zu benennen.</p>
<p>Am 29. September 2009 erliess das TAS eine Anordnung über den weiteren Ablauf des Verfahrens (&#8220;Order of Procedure&#8221;). Diese wurde von allen Parteien vor dem Hearing unterzeichnet. Das Hearing wurde auf den 22./23. Oktober 2009 angesetzt.</p>
<p>Am 14. Oktober 2009 reichte die Beschwerdeführerin dem TAS eine Eingabe mit verschiedenen Beilagen ein. Am 17. Oktober 2009 wen- dete die Beschwerdegegnerin dagegen ein, die Eingabe betreffe zu einem grossen Teil nicht neue medizinische Untersuchungen, wie gemäss schiedsgerichtlicher Anordnung vom 23. September 2009 vorgesehen; angesichts des Umfangs neuer Dokumente sei es ihr zudem unmöglich, sich vor dem Hearing mit ihren Sachverständigen zu bera- ten und dazu schriftlich Stellung zu nehmen.</p>
<p>Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 hielt das TAS fest, dass zahlreiche Teile der Eingabe der Beschwerdeführerin den schiedsgerichtlichen Vorgaben vom 23. September 2009 sowie Artikel R56 des TAS- Code nicht entsprächen. Insbesondere seien die meisten der eingereichten Dokumente nicht neue Beweise aus medizinischen Untersuchungen an der Person der Beschwerdeführerin und ihre Eingabe beschränke sich nicht auf Bemerkungen zu diesen medizinischen Untersuchungen, sondern stelle vielmehr eine Replik dar. Entsprechend ordnete das Schiedsgericht unter anderem an, die Eingabe der Athletin vom 14. Oktober 2009 nicht zu den Akten zu nehmen, mit Ausnahme der Beilagen 37, 38, 39, 42, 44 und 53. Im Weiteren liess das Schiedsgericht sämtliche von der Beschwerdeführerin genannten Experten zum Hearing zu, mit Ausnahme von Dr. Damsgaard, der in ihrer Berufungsschrift nicht aufgeführt worden war.</p>
<p>Am 21. Oktober 2009 reichte die DESG dem Schiedsgericht einen weiteren Schriftsatz sowie ein neues Gutachten ein. Mit Verfügung vom gleichen Tag bestätigte das TAS seinen Entscheid, die schriftliche und mündliche Expertenmeinung von Dr. Damsgaard nicht zuzulassen, da sich diese nicht auf neue Beweise aus medizinischen Untersuchungen an der Person der Beschwerdeführerin bezog und die Athletin vor Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung am 3. August 2009 auch nicht um eine Fristerstreckung im Hinblick auf die Beibringung der Expertenmeinung von Dr. Damsgaard ersucht hätte. In Anwendung von Artikel R57 des TAS-Code wies es zudem den Antrag der Beschwerdeführerin ab, weiteren interessierten Personen eine Teilnahme am Hearing zu gestatten. Die Eingabe der DESG vom 21. Oktober 2009 nahm es schliesslich nicht zu den Akten, da sie in Missachtung der Verfügung des Schiedsgerichts vom 19. Oktober 2009 erfolgte.</p>
<p>Am Hearing, das am 22. und 23. Oktober 2009 in Lausanne stattfand, wurden insgesamt zwölf von den Parteien bezeichnete Sachverständige angehört. Alle Parteien hatten jeweils die Möglichkeit, Fragen an die Experten zu richten. Sie hatten daraufhin die Gelegenheit, ihren Fall zu präsentieren, ihre Argumente dazulegen und die Fragen des Schiedsgerichts zu beantworten.</p>
<p>Das Schiedsgericht nahm anlässlich des Hearings den Entwurf der &#8220;Athlete Biological Passport Operating Guidelines&#8221; der WADA vom Oktober 2009 von sich aus zu den Akten und gewährte den Parteien eine kurze Frist zur schriftlichen Stellungnahme.</p>
<p>Nach den letzten Parteivorträgen und der Schlusserklärung der Beschwerdeführerin schloss das Schiedsgericht das Hearing.</p>
<p>Am 27. Oktober 2009 reichten die Parteien ihre Stellungnahmen zum Entwurf der erwähnten Richtlinien der WADA ein.</p>
<p>Mit Faxschreiben vom 23. und 24. November 2009 reichte die Beschwerdeführerin dem Schiedsgericht einen dringlichen Antrag für die Wiedereröffnung des Verfahrens ein, um im Rahmen eines Kreuzverhörs Fragen an Prof. Sottas zu stellen, der am Hearing vom 22./23. Oktober 2009 nicht teilgenommen hatte. Der Antrag wurde damit begründet, dass einer der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vernommen habe, dass Prof. Sottas seine ursprüngliche Meinung aufgrund der von ihr am 14. Oktober 2009 vorgelegten Beweise offenbar geändert habe, und dass er von der Beschwerdegegnerin aus diesem Grund nicht für das Hearing aufgeboten worden sei.</p>
<p>Das TAS wies den Antrag um Wiedereröffnung des Verfahrens und die Berufungen der Beschwerdeführerin sowie der DESG mit <a title="CAS-Urteil im Fall Pechstein" href="http://jensweinreich.de/2009/11/25/cas-urteil-im-fall-pechstein/" target="_self">Schiedsentscheid vom 25. November 2009</a> ab und bestätigte die zweijährige Sperre der Athletin, mit der geringfügigen Änderung, dass die Sperre bereits ab dem 8. Februar 2009 gelte.</p>
<p><strong>C.</strong></p>
<p>Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. Dezember 2009, die mit Eingabe vom 11. Januar 2010 innert Frist ergänzt wurde, beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei der Schiedsspruch des TAS vom 25. November 2009 aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen.</p>
<p>Sie stellt zudem die folgenden verfahrensleitenden Anträge:</p>
<ul>
<li><strong>A.</strong> Es sei die Vorinstanz zu verpflichten offenzulegen, inwiefern ihr Generalsekretär oder Dritte auf das Zustandekommen des angefochtenen Urteils eingewirkt haben. Insbesondere sei offenzulegen, wie das angefochtene Urteil nach dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereröffnung des Verfahrens verändert wurde und wie diese Änderungen zustande gekommen sind.</li>
<li><strong>B. </strong>Es sei der Beschwerdeführerin die Gelegenheit einzuräumen, zu allfälligen Eingaben und Beschwerdeantworten der Beschwerdegegnerinnen sowie zu einer allfälligen Vernehmlassung des Schiedsgerichts Stellung nehmen zu können. Sollte das Bundesgericht der Beschwerdeführerin von sich aus durch Fristansetzung kein Recht zur Stellungnahme einräumen, behält die Beschwerdeführerin sich vor, zu jeweiligen Eingaben der Beschwerdegegner jeweils innert 15 Tagen Stellung zu nehmen.</li>
<li><strong>C. </strong>Es seien die vollständigen Akten des Schiedsgerichts beizuziehen.</li>
<li><strong>D. </strong>Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.</li>
<li><strong>E.</strong> Die Beschwerdegegnerin 1 sei zu verpflichten, die vollständigen Resultate der am 10.-12. Dezember 2009 anlässlich der Weltcuprennen in Salt Lake City vorgenommenen Dopingtests sowie die Protokolle der verwendeten Messmaschinen herauszugeben.</li>
</ul>
<p>Im Weiteren beantragt sie die Gewährung der aufschiebenden Wir- kung sowie die Anordnung verschiedener superprovisorischer bzw. provisorischer Massnahmen.</p>
<p>Die Akten des Schiedsverfahrens wurden beigezogen. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Dringlichkeit im Hinblick auf die Olympischen Spiele wurden zur Beschwerdebegründung keine Vernehmlassungen eingeholt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 nahm das Bundesgericht vom Verzicht der DESG Vermerk, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen.</p>
<p><strong>D.</strong></p>
<p>Mit <a title="Verfügung vom 7. Dezember 2009" href="http://jensweinreich.de/2009/12/08/pechstein-lauft-wieder-in-salt-lake-city/" target="_self">Verfügung vom 7. Dezember 2009</a> ordnete das Bundesgericht an, dass die Beschwerdeführerin am 11.-13. Dezember 2009 an den in Salt Lake City stattfindenden 3&#8217;000 Meter Eisschnelllauf-Weltcuprennen teilnehmen dürfe. Mit <a title="Verfügung vom 10. Dezember 2009" href="http://jensweinreich.de/2009/12/10/fall-pechstein-und-noch-eine-eilverfugung-des-bundesgerichts/" target="_self">Verfügung vom 10. Dezember 2009</a> ergänzte es diese Anordnung dahingehend, dass die Beschwerdeführerin auch am Training teilnehmen dürfe, soweit dieses als Vorbereitung auf das 3&#8217;000 Meter Weltcuprennen diene.</p>
<p>Mit <a title="Verfügung vom 11. Dezember 2009" href="http://jensweinreich.de/2009/12/11/fall-pechstein-die-dritte-eilverfugung-des-bundesgerichts/" target="_self">Verfügung vom 11. Dezember 2009</a> wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin ab, es sei superprovisorisch anzuordnen, dass sie in Salt Lake City auch für das Training und den Wettkampf in der Disziplin 1&#8217;500 Meter zuzulassen sei, sofern sie sich über 3&#8217;000 Meter nicht unter die ersten acht Läuferinnen klassiere.</p>
<p>Am 22. Dezember 2009 wies das Bundesgericht das Gesuch um Erlass weiterer superprovisorischer Massnahmen ab. Ein weiterer verfahrensleitender Antrag bezüglich der beantragten vorsorglichen Massnahmen der Beschwerdeführerin wurde mit <a title="Verfügung vom 30. Dezember 2009" href="http://jensweinreich.de/2009/12/30/bundesgericht-lehnt-vierten-pechstein-antrag-ab/" target="_self">Verfügung vom 30. Dezember 2009</a> abgewiesen.</p>
<p>Mit <a title="Verfügung vom 26. Januar 2010" href="http://jensweinreich.de/2010/01/26/bundesgericht-lehnt-antrag-ab-pechstein-nicht-in-vancouver/" target="_self">Verfügung vom 26. Januar 2010</a> wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung und die Gesuche vom 17. Dezember 2009 und 11. Januar 2010 um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab.</p>
<p>Erwägungen:</p>
<p><strong>1. </strong></p>
<p>Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel derjenigen des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser Entscheid in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und sich die Parteien vor Bundesgericht verschiedener Sprachen bedienen, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde.</p>
<p><strong>2.</strong></p>
<p>Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG zulässig (Art. 77 Abs. 1 BGG).</p>
<p>2.1 Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Die Beschwerdeführerin hatte im relevanten Zeitpunkt weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz. Da die Parteien die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG).</p>
<p>2.2 Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG ab- schliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Bei Rügen nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG ist die Unvereinbarkeit des angefochtenen Schiedsentscheids mit dem Ordre public im Einzelnen aufzuzeigen (BGE 117 II 604 E. 3 S. 606). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 119 II 380 E. 3b S. 382).</p>
<p>2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 105 Abs. 2 sowie Art. 97 BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 133 III 139 E. S. 141; 129 III 727 E. 5.2.2 S. 733; je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a S. 486; 111 II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen).</p>
<p>2.4 Die Beschwerde verkennt diese Grundsätze streckenweise.</p>
<p>2.4.1 So verlangt sie eine Erweiterung der Kognition des Bundesgerichts und übersieht dabei, dass die eingeschränkte Prüfungsbefugnis nach Art. 77 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 190 Abs. 2 IPRG für sämtliche Verfahren der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit gilt, so auch im Bereich des Sports. Eine Ausweitung der Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts, wie sie die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Rechtsweggarantie verlangt, ist nicht zu rechtfertigen.</p>
<p>Da mit einer Beschwerde gegen einen internationalen Schiedsentscheid nach Art. 190 Abs. 2 IPRG ausschliesslich die in dieser Bestimmung abschliessend aufgezählten Beschwerdegründe angerufen werden können, nicht jedoch direkt eine Verletzung der Bundesverfassung, der EMRK oder weiterer Staatsverträge (vgl. Urteile 4P.105/2006 vom 4. August 2006 E. 7.3; 4P.64/2001 vom 11. Juni 2001 E. 2d/aa, nicht publ. in BGE 127 III 429 ff.), ist auf die verschiedentlich gerügte Verletzung entsprechender Bestimmungen grundsätzlich nicht einzutreten. Zwar können die aus der BV bzw. der EMRK fliessenden Grundsätze gegebenenfalls bei der Konkretisierung der nach Art. 190 Abs. 2 IPRG anrufbaren Garantien herangezogen werden; angesichts der strengen Begründungsanforderungen (Art. 77 Abs. 3 BGG) ist jedoch in der Beschwerde eigens aufzuzeigen, inwiefern ein in der genannten Bestimmung vorgesehener Beschwerdegrund gegeben sein soll.</p>
<p>2.4.2 Die Beschwerdeführerin stellt ihren rechtlichen Vorbringen eine ausführliche eigene Sachverhaltsdarstellung voran, in der sie den Ablauf der Ereignisse sowie des Verfahrens aus ihrer Sicht darlegt. Sie weicht darin, wie auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung, in verschiedenen Punkten von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab oder erweitert diese, ohne substantiiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen. Ihre Vorbringen haben insoweit unbeachtet zu bleiben.</p>
<p>Unbeachtlich sind auch die verschiedenen neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel (Art. 99 Abs. 1 BGG). So trägt die Beschwerdeführerin etwa unter Beilage neuer Parteigutachten vor, es habe sich mittlerweile herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich unter einer <a title="Claudia Pechstein und die Kugelzell-Anomalie" href="http://jensweinreich.de/2010/03/15/claudia-pechstein-und-die-kugelzell-anomalie/" target="_self">Blutanomalie im Sinne einer Sphärozytose</a> leide. Zudem behauptet sie unter Hinweis auf zahlreiche nach Ergehen des angefochtenen Entscheids verfasste Dokumente, die Anti-Dopingexperten seien sich weltweit einig, dass sich die Blutwerte der Beschwerdeführerin durch keine bekannte Dopingmethode erklären liessen. Ausserdem reicht sie dem Bundesgericht diverse Unterlagen ein, die auf den angefochtenen Entscheid Bezug nehmen und die Schlüsse des Schiedsgerichts in verschiedener Hinsicht in Frage stellen, so unter anderem je ein Schreiben von Prof. Schrezenmeier vom 6. Dezember 2009 und Prof. Dr. Christoph Dame vom 7. Januar 2010 sowie zwei E- Mails vom Dr. Sottas vom 6. sowie 7. Januar 2010.</p>
<p>2.4.3 Bei den von der Beschwerdeführerin erwähnten Resultaten der vom 10.-12. Dezember 2009 anlässlich der Weltcuprennen in Salt Lake City vorgenommenen Dopingtests sowie den Protokollen der dabei verwendeten Messmaschinen handelt es sich um Noven, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der entsprechende verfahrensleitende Antrag auf Herausgabe dieser Dokumente ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.</p>
<p><strong>3.</strong></p>
<p>Die Beschwerdeführerin macht unter Berufung auf Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG eine fehlende Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Schiedsgerichts geltend.</p>
<p>3.1 Die Beschwerdeführerin stellt zunächst die Unabhängigkeit des TAS als solches in Frage.</p>
<p>3.1.1 Sie begründet dies damit, dass es im vorliegenden Fall nur in zweiter Linie um das Interesse der Beschwerdegegnerin gehe, sondern primär um das Interesse des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) sowie der internationalen Sportverbände im Allgemeinen, die durch die Dopingproblematik den ökonomischen Wert der Olympischen Spiele und ihrer Sportanlässe gefährdet sähen. Die Sponsoren und die Öffentlichkeit im Allgemeinen seien an fairen sportlichen Wettkämpfen interessiert, weshalb dieses Image um jeden Preis bewahrt werden müsse. Das IOC und die internationalen Sportverbände hätten zu beweisen, dass sie sich ohne Einschränkung voll und ganz dem Kampf gegen Doping verschrieben und sich für einen gesunden Sport einsetzten.</p>
<p>Aus diesem Grund sei es zu Prozessbeginn für das IOC und die internationalen Sportverbände von äusserst grosser Bedeutung gewesen, dass der indirekte Beweis funktioniere, der durch den WADA-Blutpass eingeführt werden sollte und sich zu diesem Zeitpunkt gerade in der Endphase seiner Entwicklung befunden habe, zumal dieses Nachweisverfahren bedeutend billiger sei als die Urintests, die den Gebrauch unerlaubter Substanzen direkt bewiesen. Es habe daher, so die Beschwerdeführerin weiter, zu einer Verurteilung kommen müssen, koste es was es wolle; nichts sei besser gewesen, als ein Exempel an einer möglichst bekannten Sportlerin zu statuieren. So habe Jacques Rogge, der IOC-Präsident, vor dem Prozess erklärt, es handle sich beim Fall Pechstein um einen &#8220;Lackmus-Test, ob das Langzeit-Profil von der internationalen wissenschaftlichen Gemeinde bestätigt wird&#8221;. Nach dem Urteil habe sich der Vizepräsident des IOC geradezu euphorisch über das angefochtene Schiedsgerichtsurteil geäussert und erklärt, &#8220;[d]er Entscheid des TAS zeigt, dass das Sportrecht mehr Möglichkeiten im Kampf gegen Doping bei Athleten eröffnet, als es staatliches Recht jemals könnte&#8221;.</p>
<p>3.1.2 Liegen bei einem Schiedsgericht Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit vor, handelt es sich um einen Fall vorschriftswidriger Zusammensetzung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist ein solcher Einwand im Schiedsverfahren sofort geltend zu machen, ansonsten der Anspruch auf Anrufung des Beschwerdegrunds verwirkt (BGE 129 III 445 E. 3.1 S. 449 mit Hinweisen).</p>
<p>Die Beschwerdeführerin hat das TAS selbst angerufen und die &#8220;Order of Procedure&#8221; vom 29. September 2009 unterzeichnet, ohne Einwände hinsichtlich der Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit vorzubringen. Unter diesen Umständen ist es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht erstmals die Frage der Unabhängigkeit des angerufenen Schiedsgerichts aufzuwerfen. Auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge der fehlenden Unabhängigkeit des Schiedsgerichts ist daher nicht einzutreten.</p>
<p>3.1.3 Im Übrigen ist das TAS entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin als echtes Schiedsgericht anzusehen. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist das TAS zudem vom IOC genügend unabhängig, weshalb seine Entscheide auch in Angelegenheiten, welche die Interessen des IOC berühren, als Urteile betrachtet werden können, die mit solchen eines staatlichen Gerichts vergleichbar sind (BGE 129 III 445 E. 3 S. 448 ff. mit Hinweisen).</p>
<p>Abgesehen davon, dass sich die Behauptungen der Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht nicht auf die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids stützten lassen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), wären ihre allgemein gehaltenen Ausführungen nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit des TAS zu begründen. Die Rüge der fehlenden Unabhängigkeit des TAS wäre daher ohnehin unbegründet.</p>
<p>3.2 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, der Präsident des Schiedsgerichts, Massimo Coccia, sei befangen gewesen. Er habe einem ihrer heutigen Rechtsvertreter gegenüber im Oktober 2007 erklärt, dass er eine &#8220;harte Linie in Dopingfragen&#8221; habe, als dieser ihn in einem anderen Verfahren als Schiedsrichter für einen von ihm vertretenen Sportler habe gewinnen wollen. Mit der Ernennung Coccias durch Gunnar Werner, einem ehemaligen Mitglied eines Nationalen Olympischen Komitees und Präsidenten eines internationalen Sportverbands sowie Mitglied der IOC-Kommission für Sport und Recht, sei das Urteil damit faktisch gesprochen worden.</p>
<p>Die Rüge geht fehl. Der Vorwurf an den Präsidenten des Schiedsgerichts, er habe in anderem Zusammenhang erklärt, in Dopingfragen eine &#8220;harte Linie&#8221; zu vertreten, ist zu vage und allgemein, um berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit von Massimo Coccia zu erwecken, zumal kein unmittelbarer Bezug zum vorliegenden Verfahren erkennbar ist (vgl. BGE 133 I 89 E. 33 S. 92; 105 Ia 157 E. 6a S. 163).</p>
<p>Die Rüge der Beschwerdeführerin, der Präsident des Schiedsgerichts sei befangen gewesen bzw. das IOC habe in unzulässiger Weise auf die Zusammensetzung Einfluss genommen, stossen ins Leere.</p>
<p>3.3 Der weiter erhobene Vorwurf der Beschwerdeführerin, das IOC und die internationalen Sportverbände hätten durch den Generalsekretär des TAS die Entscheidfindung beeinflussen können, indem dieser den angefochtenen Schiedsentscheid möglicherweise nachträglich &#8220;korrigiert&#8221; habe, ist spekulativ und lässt sich nicht auf konkrete Tatsachen stützen. So führt die Beschwerdeführerin selbst aus, sie wisse nicht, ob der Generalsekretär von der Möglichkeit einer &#8220;Korrektur&#8221; des Schiedsspruchs Gebrauch gemacht habe. Sie zeigt zudem keinen Rügegrund nach Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG auf, wenn sie vorträgt, Artikel R59 des TAS-Code sehe vor, dass der Schiedsspruch vor der Unterzeichnung dem Generalsekretär des TAS zu übermitteln sei, und dieser &#8220;Korrekturen der blossen Form&#8221; anbringen und &#8220;ebenso die Aufmerksamkeit des Schiedsgerichts auf grundlegenden Punkte lenken&#8221; dürfe. Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht wird mit diesem Vorgehen nicht in Frage gestellt, dass die Entscheidung allein beim Schiedsgericht liegt. Eine unzulässige Einflussnahme auf das Schiedsgericht, die dessen Unabhängigkeit in Frage stellen würde, ergibt sich daraus nicht.</p>
<p>Der Vorwurf der fehlenden Unabhängigkeit bzw. der vorschriftswidrigen Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG) ist unbegründet und die in diesem Zusammenhang gestellten verfahrensleitenden Anträge sind abzuweisen.</p>
<p><strong>4.</strong></p>
<p>Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Anspruchs auf ein öffentliches Verfahren.</p>
<p>4.1 Sie beruft sich dabei zu Unrecht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 3 BV sowie Art. 14 Ziff. 1 UNO Pakt II, da diese nach zutreffendem Verständnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf Verfahren der freiwilligen Schiedsgerichtsbarkeit nicht anwendbar sind (vgl. Urteile 4P.105/2006 vom 4. August 2006 E. 7.3; 4P.64/2001 vom 11. Juni 2001 E. 2d/aa, nicht publ. in BGE 127 III 429 ff.). Aus den genannten Bestimmungen lässt sich demnach kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung im Rahmen des Schiedsverfahrens ableiten.</p>
<p>Indem die Vorinstanz in Anwendung von Artikel R57 TAS-Code, der eine öffentliche Verhandlung nur bei Zustimmung der Parteien vorsieht, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung ihres Managers Ralf Grengel zum Hearing abwies, missachtete sie keinen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung. Inwiefern der ebenfalls ins Feld geführte Gehörsanspruch (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) sowie der Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) eine öffentliche Verhandlung in internationalen Schiedsverfahren gebieten soll, die regelmässig nichtöffentlich sind, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.</p>
<p>Unabhängig von der Frage eines entsprechenden Rechtsanspruchs wäre es angesichts der überragenden Bedeutung des TAS im Bereich des Sports im Hinblick auf das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Fairness der Entscheidfindung immerhin wünschenswert, wenn auf Antrag des betroffenen Sportlers eine öffentliche Verhandlung durchgeführt würde.</p>
<p>4.2 Im Gegensatz zum Verfahren vor dem TAS, das eine freie Prüfung von Tat- und Rechtsfragen vornimmt, ist die Prüfungsbefugnis im Rahmen der Schiedsbeschwerde vor Bundesgericht erheblich eingeschränkt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Entscheid aufgrund der Akten spruchreif; die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Parteiverhandlung (Art. 57 BGG), wie von der Beschwerdeführerin beantragt, ist nicht angezeigt.</p>
<p>Eine zwingende öffentliche Parteiverhandlung vor Bundesgericht, wie sie – bei Klagen gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG oder wenn das Bundesgericht gestützt auf selbst erhobene Sachverhaltsfeststellungen (Art. 55 BGG) einen reformatorischen Entscheid fällen will (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG) – ausnahmsweise durch übergeordnetes Recht geboten sein kann (vgl. HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommen- tar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 9 ff. zu Art. 57 BGG; JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 2009, N. 8 f. zu Art. 57 BGG), fällt im Rahmen des Schiedsbeschwerdeverfahrens nach Art. 77 BGG ausser Betracht.</p>
<p>Der Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung vor Bundesgericht ist abzuweisen.</p>
<p><strong>5.</strong></p>
<p>Die Beschwerdeführerin wirft dem TAS in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) vor.</p>
<p>5.1</p>
<p>5.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe ihr erst am 28. Juli 2009 – nach dem Urteil der Disziplinarkammer und kurz vor Ablauf der am 3. August 2009 endenden Frist zur Begründung der Berufung an das TAS – die vollständigen Resultate der Bluttests vom 6. und 7. Februar 2009 offengelegt. Diese Offenlegung sei notwendig geworden, weil aufgrund der Aussagen der Sachverständigen deutlich geworden sei, dass sich die Retikulozyten als einzelner Wert zum Nachweis von Blutdoping nicht eigneten. Der Beschwerdeführerin sei daher empfohlen worden, möglichst viele zusätzliche Blutwerte zu ermitteln, um eine verlässliche wissenschaftliche Aussage machen zu können.</p>
<p>5.1.2 Die erwähnten Vorbringen lassen keine hinreichende Gehörsrüge erkennen. Die Beschwerdeführerin zeigt weder mit Aktenhinweisen auf, dass sie die späte Offenlegung im Schiedsverfahren gerügt hätte noch wird aus ihren Vorbringen klar, was sie der Vorinstanz in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorwirft.</p>
<p>Soweit sie sich in der weiteren Beschwerdebegründung darauf beruft, es sei ihr nicht ausreichend Zeit zur Vorbereitung gegeben worden, so stösst die Gehörsrüge jedenfalls ins Leere. Wie die Vorinstanz in ihrer verfahrensrechtlichen Anordnung vom 21. Oktober 2009 festhält, hat die Beschwerdeführerin, nachdem sie am 21. Juli 2009 die Berufung erklärt hatte, nicht um eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung ersucht, wie dies nach Artikel R32 TAS-Code möglich gewesen wäre. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) kann schon aus diesem Grund keine Rede sein.</p>
<p>5.2 Aus dem gleichen Grund stösst auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere, wegen der Ferienzeit hätten die Analysen der vollständigen Bluttests, die von Experten hätten vorgenommen werden müssen, erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist an das TAS (3. August 2009) erbracht werden können.</p>
<p>Zudem können die Parteien im Schiedsverfahren, wie auch im Zivilprozess, nicht jederzeit und unbeschränkt neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Dies stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern entspricht allgemein anerkannten verfahrensrechtlichen Grundsätzen. Entsprechend hat das Schiedsgericht mit Schreiben vom 23. September 2009 festgehalten, dass es in Anwendung von Artikel R56 TAS- Code keinen weiteren Schriftenwechsel zulasse. Es hat der Beschwerdeführerin jedoch ausnahmsweise die Möglichkeit eingeräumt, bis spätestens acht Tage vor dem Hearing neue Beweise aus medizinischen Untersuchungen an ihrer Person sowie entsprechende Bemerkungen dazu einzureichen. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2009, der unter anderem verschiedene neue Gutachten beigefügt waren, wies das Schiedsgericht mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 grösstenteils aus dem Recht, da es sich bei der Mehrheit der eingereichten Dokumente nicht um neue Beweise aus medizinischen Untersuchungen an der Person der Beschwerdeführerin handelte und diese daher der schiedsgerichtlichen Anordnung vom 23. September 2009 widersprachen.</p>
<p>Die Beschwerdeführerin zeigt vor diesem Hintergrund keine Gehörsverletzung auf, wenn sie lediglich vorbringt, aus den eingereichten Sachverständigenmeinungen von Prof. Damsgaard sowie Dr. Faber gehe klar hervor, dass sie sehr wahrscheinlich nicht zu unerlaubten Mitteln gegriffen habe und ihre Blutwerte durch eine Blutanomalie zu erklären seien, und sie gestützt darauf ohne weitere Begründung behauptet, die Gutachten seien vom Schiedsgericht zu Unrecht zurückgewiesen worden. Mit der Behauptung, die eingereichten Gutachten beruhten auf neuen Fakten, die ihr vorher nicht bekannt gewesen seien, legt sie nicht dar, inwiefern sie die erwähnten Gutachten prozesskonform vorgebracht hätte. Insbesondere zeigt sie nicht mit Aktenhinweisen auf, inwiefern es sich bei den zurückgewiesenen Gutachten um neue Beweise aus medizinischen Untersuchungen an ihrer Person (&#8220;new evidence deriving from medical investigations performed on her&#8221;) gehandelt hätte. Damit verfehlt sie die Begründungsanforderungen an eine hinreichende Gehörsrüge.</p>
<p>Entsprechendes gilt für die Rüge, die Vorinstanz habe das von der DESG eingereichte Gutachten von Prof. Schmidt zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Im Übrigen stösst sie damit ohnehin ins Leere, zumal sie mit diesen Vorbringen keine Verletzung ihres eigenen Gehörsanspruchs geltend macht, sondern eine Missachtung der Verfahrensrechte der DESG rügt, die gegen den Schiedsentscheid keine Beschwerde erhoben hat.</p>
<p>5.3 Nicht weiter begründet wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin, durch die Verfügung des TAS vom 19. Oktober 2009 sei ihr die Möglichkeit genommen worden, auf den neuen Sachvortrag der Beschwerdegegnerin zu erwidern. Ebenso wenig zeigt die Beschwerdeführerin konkret auf, welche ihrer Kommentierungen vom Schiedsgericht missachtet worden wären, was es ihm verunmöglicht habe, die Tragweite der zugelassenen Gutachten zu erkennen.</p>
<p>Im Übrigen fand am 22./23. Oktober 2009 in Lausanne ein Hearing statt, an dem sich die Beschwerdeführerin ausführlich äussern konnte. In der schiedsgerichtlichen Verfügung vom 19. Oktober 2009 war die Beschwerdeführerin zudem eigens darauf hingewiesen worden, dass sie sich anlässlich des Hearings eingehend werde zur Frage der medizinischen Beweise äussern können.</p>
<p>Der in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf, es sei ihr nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung gegeben worden, ist auch unter diesem Gesichtspunkt ungerechtfertigt. Zudem stellt der Umstand, dass nach Artikel R56 des TAS-Code grundsätzlich nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wird, bevor nach Artikel R57 das Hearing stattfindet, anlässlich dessen sich die Parteien mündlich äussern können, entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht keine Gehörsverletzung dar. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht mit Aktenhinweisen auf, inwiefern ihr das Schiedsgericht anlässlich des Hearings verwehrt hätte, sich in bestimmter Hinsicht zu äussern bzw. zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Stattdessen bringt sie lediglich vor, es sei ihr die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme genommen worden. Eine Missachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien oder des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) ist damit ebenso wenig dargetan wie mit der Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe die Details zu den Blutproben und zur Kalibrierung der Analysegeräte erst vor dem TAS vorgetragen. Auch lässt sich eine Verletzung des Gehörsanspruchs nicht damit begründen, dass eine von der Gegenseite angebotene Zeugin nicht vor Gericht erschienen sei.</p>
<p>Schliesslich legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar, inwiefern sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ein Anspruch ergeben soll, nach den letzten Parteivorträgen und der Schlusserklärung der Beschwerdeführerin, mithin einen Monat nach Beendigung der Hauptverhandlung, aufgrund eines angeblichen Meinungsumschwungs eines Sachverständigen, diesen im Rahmen eines Kreuzverhörs zu befragen. Im Übrigen hatte sich im Schiedsverfahren nicht die Beschwerdeführerin, sondern die Beschwerdegegnerin auf Dr. Sottas berufen. Der Umstand, dass Dr. Sottas von der Beschwerdegegnerin nicht für das Hearing aufgeboten wurde, verletzt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ihren Gehörsanspruch nicht. Stellte das Schiedsgericht unter diesen Umständen nicht auf die schriftliche Stellungnahme von Dr. Sottas ab, leuchtet nicht ein, inwiefern die Ablehnung des Antrags auf Wiedereröffnung des Verfahrens, die mit einem Meinungsumschwung von Dr. Sottas gegenüber seiner schriftlichen Aussage begründet wurde, eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung im Sinne einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des verfahrensrechtlichen Ordre public darstellen soll.</p>
<p><strong>6.</strong></p>
<p>Die Beschwerdeführerin rügt verschiedentlich eine Verletzung des Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG).</p>
<p>6.1 Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der Schiedsspruch mit dem Ordre public vereinbar ist (BGE 121 III 331 E. 3a S. 333). Gegen den Ordre public verstösst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte. Zu diesen Prinzipien gehören die Vertragstreue (pacta sunt servanda), das Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot und der Schutz von Handlungsunfähigen. Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widerspricht (BGE 132 III 389 E. 2.2 S. 392 ff.; 128 III 191 E. 6b S. 198; 120 II 155 E. 6a S. 166 f.).</p>
<p>6.2 Die Beschwerdeführerin verkennt bei einer Grosszahl ihrer Vorbringen sowohl den Begriff des Ordre public als auch die für entsprechende Rügen geltenden strengen Begründungsanforderungen (vgl. BGE 117 II 604 E. 3 S. 606). Über weite Strecken erschöpfen sich ihre Ausführungen in appellatorischer Kritik, was im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zulässig ist (BGE 119 II 380 E. 3b S. 382).</p>
<p>6.2.1 So behauptet sie zunächst unter Hinweis auf zwei Gutachten von Dr. Sottas vom 19. Mai 2009 und 28. August 2009 sowie den Entscheid der Disziplinarkommission der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2009, das Schiedsgericht habe den Einfluss der Expertenmeinung von Dr. Sottas &#8220;aktenwidrig verschleiert&#8221;, indem es &#8220;in letzter Minute aufgrund der Meinungsänderung von Dr. Sottas einfach dessen Namen aus dem Urteil gelöscht&#8221; habe. Abgesehen davon, dass diese Vorbringen spekulativ sind und durch die angeführten Beilagen nicht belegt werden, wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Missachtung der Begrün- dungspflicht sowie Aktenwidrigkeit vor, womit sie weder eine Ordre public-Widrigkeit noch einen anderen in Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Beschwerdegrund aufzeigt (vgl. BGE 134 III 186 E. 6.1 S. 187; 127 III 576 E. 2b S. 577 f.; je mit Hinweisen).</p>
<p>6.2.2 Entsprechendes gilt für das Vorbringen, es liege ein &#8220;unauflöslicher innerer Widerspruch in der Begründung&#8221; vor. Zwar hatte das Bundesgericht in einzelnen älteren Entscheiden ein Urteil, das unter einem inneren Widerspruch leidet, als Ordre public-widrig erachtet und dies damit begründet, dass Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG auch bezwecke, eine gewisse Mindestqualität der schweizerischen internationalen Schiedsentscheide zu gewährleisten (Urteile 4P.198/1998 vom 17. Februar 1999 E. 4a; 4P.99/2000 vom 10. November 2000 E. 3b/aa; vgl. auch Urteil 4P.115/1994 vom 30. Dezember 1994 E. 2b). In der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, so insbesondere im letzten Grundsatzentscheid zum Begriff des Ordre public (BGE 132 III 389 E. 2.2.1 S. 392), wird der innere Widerspruch eines Schiedsspruchs im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffs des Ordre public hingegen nicht mehr erwähnt. In einem weiteren in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheid erwog das Bundesgericht zudem, dass ein innerer Widerspruch im Dispositiv des Schiedsspruchs nicht als Verletzung des materiellen Ordre public gerügt werden könne (BGE 128 III 191 E. 6b S. 198), was sich mit den erwähnten unveröffentlichten Entscheiden kaum vereinbaren lässt (in diese Richtung auch BERNARD DUTOIT, Droit international privé suisse, Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 4. Aufl. 2005, N. 8 zu Art. 190 IPRG S. 678). Es erscheint auch unter dem Gesichtspunkt der Qualität internationaler Schiedsurteile nicht gerechtfertigt, einen an einem inneren Widerspruch leidenden Entscheid anders zu behandeln als solche, die auf unhaltbaren Sachverhaltsfeststellungen oder einer willkürlichen Rechtsanwendung beruhen, die ebenfalls nicht unter Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG fallen. Ein innerer Widerspruch in der Begründung eines Entscheids stellt demnach keine Verletzung des Ordre public dar (Urteil 4A_464/2009 vom 15. Februar 2010 E. 5.1).</p>
<p>6.2.3 Auch mit dem Vorwurf an die Beschwerdegegnerin, sie habe im Wissen darum, dass Dr. Sottas seine persönliche Meinung geändert habe, ihn wider Erwarten nicht an das Hearing vor dem TAS aufgeboten, zeigt die Beschwerdeführerin keine Ordre public-Widrigkeit auf. Abgesehen davon, dass sich ihre Vorbringen nicht auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 105 Abs. 1 BGG) stützen lassen, ist es nicht am Bundesgericht, den an die Gegenseite gerichteten Vorwurf der arglistigen Vermögensschädigung im Sinne von Art. 151 StGB im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu prüfen.</p>
<p>6.3 6.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht eine offensichtlich falsche oder aktenwidrige Feststellung für sich allein nicht aus, um einen internationalen Schiedsentscheid aufzuheben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid (BGE 127 III 576 E. 2b S. 577 f.). Zudem vermag die Verletzung von durch die Parteien formulierten Verfahrensregeln oder einer schiedsgerichtlichen Verfahrensordnung keinen Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public zu begründen (BGE 117 II 346 E. 1a S. 347). Der Begriff des Ordre public nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG stimmt nicht mit demjenigen der Willkür überein, sondern ist enger als dieser (BGE 132 III 389 E. 2.2.2 S. 393 mit Hinweisen). Der Vorwurf an das Schiedsgericht, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung reicht zur Begründung eine Rüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG daher nicht aus (BGE 117 II 604 E. 3 S. 606).</p>
<p>6.3.2 Unter diesen Voraussetzungen versucht die Beschwerdeführerin vergeblich, unter Bezugnahme auf den WADA-Code, die Anti-Doping Regeln der Beschwerdegegnerin sowie zivilprozessuale und medizinische Argumente, den Ausgang des Beweisverfahrens in Frage zu stellen. Die Ansicht des Schiedsgerichts, dass die Beschwerdegegnerin einen Dopingverstoss &#8220;to the comfortable satisfaction of the hearing panel&#8221; nachzuweisen habe, verstösst nicht gegen den Ordre public, sondern bezieht sich auf die Beweislastverteilung sowie das Beweismass, die sich im Anwendungsbereich des Privatrechts – auch wenn Disziplinarmassnahmen privater Sportorganisationen zu beurteilen sind – nicht unter dem Blickwinkel strafrechtlicher Begriffe wie der Unschuldsvermutung bzw. des Grundsatzes &#8220;in dubio pro reo&#8221; und nach den aus der EMRK fliessenden Garantien bestimmen lassen. Auch mit dem Einwand, das dem Schiedsentscheid zugrunde gelegte Beweismass führe im Rahmen der indirekten Beweisführung zu einer Missachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips, zeigt die Beschwerdeführerin keine Ordre public-Widrigkeit auf. Sie übt mit ihren Vorbringen zum Beweismass und zur angeblichen Umkehr der Beweislast vielmehr appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, was im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist.</p>
<p>6.3.3 Das Schiedsgericht hat es aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und nach Anhörung zahlreicher Experten für erwiesen erachtet, dass die abnormalen Blutwerte der Beschwerdeführerin vom 6. und 7. Februar 2009 sowie der am 18. Februar 2009 festgestellte starke Rückgang des Retikulozytenwerts nicht durch eine angeborene oder erworbene Anomalie erklärt werden können, sondern auf eine Blutmanipulation zurückzuführen sei.</p>
<p>In ihrer weiteren Beschwerdebegründung wirft die Beschwerdeführerin dem Schiedsgericht in weitschweifigen Ausführungen vor, es habe seinen Entscheid entgegen der einhelligen Meinung der Experten gefällt und die Blutwerte könnten weder durch die vom TAS herangezogene noch eine andere bekannte Dopingmethode erklärt werden. Soweit die Vorbringen angesichts der zahlreichen neu eingereichten Beweismittel überhaupt zu beachten sind (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), stellen sie lediglich das schiedsgerichtliche Beweisergebnis in Frage und erschöp- fen sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht einzutreten.</p>
<p>Entsprechendes gilt für die Ausführungen, wonach die verwendeten Testverfahren wissenschaftlich ungenügend gewesen seien, soweit damit nicht verschiedene Rügen wiederholt werden, die sich bereits als unbegründet erwiesen haben. Die Beschwerdeführerin führt zudem unter anderem in pauschaler Weise die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 94 BV, das Recht auf Arbeit nach Art. 6 f. UNO Pakt I, ihre Persönlichkeitsrechte, den Anspruch auf ein faires Verfahren sowie die WADA &#8220;Athlete Biological Passport Operating Guidelines&#8221; ins Feld, die auch nach ihrer Darstellung erst am 1. Dezember 2009 in Kraft traten. Damit zeigt sie keinen in Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Rügegrund auf, sondern kritisiert wiederum in unzulässiger Weise das Beweisergebnis der Vorinstanz. Es verstösst entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch weder gegen den Ordre public noch den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ihre Testresultate nach den im damaligen Zeitpunkt geltenden Richtlinien erhoben wurden, und nicht in Anwendung solcher, die erst nach dem Schiedsurteil – wenn auch nur kurz danach – in Kraft gesetzt wurden. Im Übrigen kann von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) keine Rede sein, wenn das Schiedsgericht die erwähnten WADA-Richtlinien vor Inkraftsetzung derselben für nicht anwendbar erachtete, sie jedoch an zwei Stellen dennoch erwähnte, sei es zu Vergleichszwecken oder um auf ein entsprechendes Argument der Beschwerdeführerin einzugehen.</p>
<p>Ihre Ausführungen unter den Titeln &#8220;Ordre public Verletzung durch Miss- achtung der Sicherheitsmechanismen bei indirekter Beweisführung&#8221; sowie &#8220;Das Verfahren der Beschwerdegegnerin 1 zur Erstellung des biologischen Blutpasses verstösst gegen das Legalitäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip&#8221; lassen keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, geschweige denn eine hinreichend begründete Rüge nach Art. 190 Abs. 2 IPRG erkennen. Sie haben daher unbeachtet zu bleiben.</p>
<p>Die Beschwerdeführerin macht sodann keine Ordre public-Widrigkeit geltend, wenn sie das Datenmanagement der Beschwerdegegnerin sowie die Testresultate als fehlerhaft bezeichnet, die Verlässlichkeit der Datenbank anzweifelt oder eine Missachtung der Richtlinien der Beschwerdegegnerin hinsichtlich Bluttests behauptet. Die übrigen Rügen werden, soweit sie sich nicht ohnehin bereits als unbegründet erwiesen haben, lediglich pauschal erhoben, und verfehlen die gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 77 Abs. 3 BGG). Fehl gehen im Weiteren die Rügen, das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie die &#8220;lex mitior&#8221;-Regel seien verletzt worden. Damit lässt sich keine Ordre public-Widrigkeit begründen.</p>
<p>6.4 Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit dem Gutachten von Prof. Schrezenmeier zu Unrecht eine Verletzung des Ordre public sowie des rechtlichen Gehörs.</p>
<p>Sie bringt zur Begründung ihrer Rüge zunächst vor, dass die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz, wonach Prof. Schrezenmeier zum definitiven Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder nicht an hereditärer Sphärozytose litten, falsch und aktenwidrig sei. Sie legt sodann dar, dass das Schiedsgericht den medizinischen Bericht aktenwidrig als &#8220;final report&#8221; bezeichnet habe, wohingegen im Bericht auf Seite 3 von einer &#8220;vorläufigen Beurteilung&#8221; die Rede sei. Der medizinische Bericht werde zudem in verschiedener Hinsicht unzutreffend wiedergegeben und es würden falsche Schlussfolgerungen daraus gezogen.</p>
<p>Mit diesen Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern ihr das behauptete richterliche Versehen verunmöglichte, ihren Standpunkt in Bezug auf ein prozessrelevantes Thema in den Prozess einzubringen und zu beweisen (BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 248 f.; 127 III 576 E. 2b-f S. 577 ff.). Sie behauptet zwar, das Schiedsgericht habe die weiterführenden Gutachten Heimpel und Röcker nicht gewürdigt, legt jedoch nicht dar, inwiefern dies durch das angebliche Versehen bedingt sein soll. Sie beruft sich in anderem Zusammenhang vielmehr darauf, das Schiedsgericht habe ihre Eingabe vom 14. Oktober 2009, der die erwähnten Gutachten beigelegt waren, zu Unrecht aus prozessualen Gründen zurückgewiesen und damit ihre Bemerkungen übergangen. Die in der Beschwerde erwähnten Gutachten mit den Folgeuntersuchungen von Prof. Röcker vom 10. Oktober 2009 sowie von Prof. Heimpel vom 7. Oktober 2009 wurden vom Schiedsgericht als Exhibit 37 und 39 zu den Akten genommen; auf Antrag der Beschwerdeführerin nahm Prof. Röcker zudem am Hearing teil.</p>
<p>Eine Gehörsverletzung infolge der angeblichen Aktenwidrigkeiten ist nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr darauf, auszuführen, inwiefern das behauptete Versehen zu einer fehlerhaften Beweiswürdigung führte. Darin liegt jedoch, wie auch in einer willkürlichen Beweiswürdigung, keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs (BGE 127 III 576 E. 2f S. 580; vgl. auch Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 105 Abs. 2 sowie Art. 97 BGG aus- schliesst).</p>
<p>Der weiter erhobene Vorwurf, das Schiedsgericht habe seine Begründungspflicht verletzt, stösst ins Leere, zumal sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG kein Anspruch auf Begründung ableiten lässt (BGE 128 III 234 E. 4b S. 343; 116 II 373 E. 7b S. 374 f.).</p>
<p>6.5 Letzteres gilt auch für die entsprechende Rüge unter dem Titel &#8220;Ordre public Verletzung durch entscheidrelevantes Abstellen auf die Meinung eines Tierarztes in einer humanmedizinischen Frage&#8221;. Die Beschwerdeführerin kritisiert darin, ausgehend vom Umstand, dass der am Hearing teilnehmende Prof. Gassmann nur über eine Ausbildung als Tierarzt verfüge, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und legt ihre eigene Sicht der Dinge dar. Abgesehen davon, dass sie nicht aufzeigt, entsprechende Einwände bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben zu haben, sind ihre Vorbringen appellatorisch und vermögen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des formellen Ordre public aufzuzeigen.</p>
<p>Der Vorwurf, es werde durch den Umstand, dass ihre Blutwerte einem Tierarzt zur Prüfung unterbreitet worden seien, der Grundsatz der Menschenwürde gemäss Art. 7 BV verletzt, geht im Übrigen fehl. Von einer medizinischen Behandlung kann entgegen dem, was die Beschwerdeführerin geltend zu machen scheint, keine Rede sein. Dass der Grundsatz der Menschenwürde es einem an der Universität tätigen Wissenschaftler, der unter anderem über eine tierärztliche Ausbildung verfügt, verbieten soll, als Experte im Rahmen eines Dopingverfahrens teilzunehmen, ist nicht dargetan.</p>
<p>6.6 Der weiteren Beschwerdebegründung unter den Titeln &#8220;Ordre public widrige Erstellung des persönlichen Blutprofils der Beschwerdeführerin durch das TAS&#8221;, &#8220;Ordre public widrige Verwendung erwiesenermassen falscher Messungen&#8221; sowie &#8220;Verletzung des Ordre public durch fehlerhafte bestimmte Grenzwerte&#8221; lassen sich keine rechtsgenügend begründeten Rügen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG entnehmen. Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingeht und nicht Vorbringen wiederholt, die sich bereits als haltlos erwiesen haben, kritisiert sie in appellatorischer Weise den angefochtenen Entscheid und legt ihre eigene Sicht der Dinge, insbesondere hinsichtlich der massgeblichen Messmethoden sowie der Beurteilung der Blutwerte, dar. Dabei bezeichnet sie zahlreiche Feststellungen des Schiedsgerichts als willkürlich, widersprüchlich, falsch oder aktenwidrig, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern ihr dadurch verunmöglicht worden wäre, ihren Standpunkt in den Prozess einzubringen und zu beweisen (vgl. BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 248 f.; 127 III 576 E. 2b-f S. 577 ff.). Sie behauptet lediglich an verschiedenen Stellen in pauschaler Weise einen Verstoss gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs oder des Ordre public, ohne die gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 77 Abs. 3 BGG) zu erfüllen.</p>
<p><strong>7.</strong></p>
<p>Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).</p>
<p>Demnach erkennt das Bundesgericht:</p>
<ol>
<li>Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.</li>
<li>Die Gerichtskosten von Fr. 5&#8217;000.&#8211; werden der Beschwerdeführerin auferlegt.</li>
<li>Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundes- gerichtliche Verfahren mit Fr. 3&#8217;000.&#8211; zu entschädigen.</li>
<li>Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.</li>
</ol>
<p>Lausanne, 10. Februar 2010</p>
<p>Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts</p>
<p>Die Präsidentin:	Der Gerichtsschreiber:</p>
<p>Klett	Leemann</p></blockquote>
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		<title>CAS-Kammer fühlt sich nicht zuständig: Pechsteins Antrag abgelehnt</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Feb 2010 01:20:21 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[VANCOUVER. Fürs Protokoll, die Entscheidung der Ad-hoc-Kammer des CAS im Fall Pechstein. Natürlich im Wortlaut. WOMEN&#8217;S SPEED SKATING THE COURT OF ARBITRATION FOR SPORT (CAS) DOES NOT HAVE JURISDICTION TO RE-HEAR THE CASE OF CLAUDIA PECHSTEIN Vancouver, 18 February 2010 – The ad hoc division of the Court of Arbitration for Sport (CAS) has dismissed [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>VANCOUVER. Fürs Protokoll, die Entscheidung der <a title="www.tas-cas.org" href="http://www.tas-cas.org/news" target="_blank">Ad-hoc-Kammer des CAS</a> im Fall Pechstein. Natürlich im Wortlaut.</p>
<blockquote><p>WOMEN&#8217;S SPEED SKATING</p>
<p>THE COURT OF ARBITRATION FOR SPORT (CAS) DOES NOT HAVE JURISDICTION TO RE-HEAR THE CASE OF CLAUDIA PECHSTEIN</p>
<p>Vancouver, 18 February 2010 – The ad hoc division of the Court of Arbitration for Sport (CAS) has dismissed the application filed by the German speed skater Claudia Pechstein against the German National Olympic Committee (DOSB) and the International Olympic Committee (IOC). In her application, Ms Pechstein requested that she be nominated for and allowed to participate in the speed skating competitions of the Vancouver 2010 Olympic Winter Games.</p>
<p>A CAS Panel composed of Mr Yves Fortier QC (Canada), President, Mr Olivier Carrard (Switzerland) and Mr José-Juan Pintó (Spain) has ruled on the application after having received and examined the written submissions of all parties concerned, including the International Skating Union (ISU) as interested party. The CAS Panel found that Ms Pechstein did not challenge a specific decision of the DOSB not to nominate her for the Winter Olympic Games. Indeed, such a decision could not exist considering that the athlete is currently suspended for a period of two years, since 8 February 2009. As a consequence, Ms Pechstein was ineligible to compete in the 2010 Olympic Winter Games and the DOSB could not have taken any material decision not to select her. In the absence of any decision that could be appealed, the CAS ad hoc Division has ruled that it did not have jurisdiction to entertain Ms Pechstein’s application.</p>
<p>In a desperate attempt to have her case reviewed by the CAS ad hoc division, after the regular CAS in Lausanne had confirmed her two year ban on 25 November 2009, and after the Swiss Federal Tribunal had dismissed her appeal against the CAS award, Claudia Pechstein &#8211; and her lawyer &#8211; have been advised by the Panel that the CAS ad hoc division was not the proper forum for such action.</p></blockquote>
<p>Die vorherigen Entscheidungen von ISU, CAS und Schweizer Bundesgericht in der zeitlichen Reihenfolge:</p>
<ul>
<li><a title="Claudia Pechstein von der ISU wegen Blutdopings gesperrt" href="http://jensweinreich.de/2009/07/03/claudia-pechstein-des-blutdopings-uberfuhrt/" target="_self">ISU-Beschluss</a></li>
<li><a title="CAS-Urteil: Claudia Pechstein bleibt gesperrt und zieht vor das Bundesgericht" href="http://jensweinreich.de/2009/11/25/cas-urteil-im-fall-pechstein/" target="_self">CAS-Urteil</a></li>
<li><a title="1. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6074" target="_self"><span style="text-decoration: none;">1. Verfügung des Bundesgerichts</span></a></li>
<li><a title="2. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6118" target="_self"><span style="text-decoration: none;">2.  Verfügung des Bundesgerichts</span></a></li>
<li><a title="3. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6133" target="_self"><span style="text-decoration: none;">3.  Verfügung des Bundesgerichts</span></a></li>
<li><a title="4. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6169" target="_self"><span style="text-decoration: none;">4.  Verfügung des Bundesgerichts</span></a></li>
<li><a title="... Pechstein nicht in Vancouver" href="http://jensweinreich.de/2010/01/26/bundesgericht-lehnt-antrag-ab-pechstein-nicht-in-vancouver/" target="_self"><span style="text-decoration: none;">5.  Verfügung des Bundesgerichts</span></a></li>
<li><a title="Bundesgericht lehnt Pechstein-Beschwerde ab" href="http://jensweinreich.de/2010/02/10/bundesgericht-lehnt-pechstein-beschwerde-ab/" target="_self"><span style="text-decoration: none;">6. Verfügung des Bundesgerichts</span></a></li>
</ul>
<p>Ich habe dazu gestern bereits O-Töne eingeholt und eine Meldung für den Deutschlandfunk produziert (außerhalb der offiziellen Olympic Venues, deshalb darf ich die Audio-Datei ausnahmsweise veröffentlichen):<br />
<a href="http://ondemand-mp3.dradio.de/file/dradio/2010/02/17/dlf_20100217_1246_491f448e.mp3" target="_self">:</a></p>
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	</item>
		<item>
		<title>Bundesgericht lehnt Pechstein-Beschwerde ab</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Feb 2010 16:22:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>JW</dc:creator>
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		<description><![CDATA[VANCOUVER. Der Vollständigkeit halber und wenig überraschend: In der mittlerweile die 1-2-3-4-5-sechsten Entscheidung zum Fall Pechstein hat das Schweizer Bundesgericht heute auch den Hauptsacheantrag von Claudia Pechstein gegen die CAS-Entscheidung vom 25. November 2009 von abgelehnt. Im Gegensatz zu allen vorherigen Entscheidungen liegt diesmal aber bislang nur eine Pressemitteilung vor, der Beschluss noch nicht, der wird [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>VANCOUVER. Der Vollständigkeit halber und wenig überraschend: In der mittlerweile die <a title="1. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6074" target="_self"><strong>1</strong></a>-<a title="2. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6118" target="_self"><strong>2</strong></a>-<a title="3. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6133" target="_self"><strong>3</strong></a>-<strong><a title="4. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6169" target="_self">4</a><span style="font-weight: normal;">-</span><a title="... Pechstein nicht in Vancouver" href="http://jensweinreich.de/2010/01/26/bundesgericht-lehnt-antrag-ab-pechstein-nicht-in-vancouver/" target="_self">5</a><span style="font-weight: normal;">-</span></strong>sechsten Entscheidung zum Fall Pechstein hat das Schweizer Bundesgericht heute auch den Hauptsacheantrag von Claudia Pechstein gegen die CAS-Entscheidung vom 25. November 2009 von abgelehnt. Im Gegensatz zu allen vorherigen Entscheidungen liegt diesmal aber bislang nur eine Pressemitteilung vor, der Beschluss noch nicht, der wird noch geschrieben. Hier nun die Pressemitteilung und die Reaktion von Claudia Pechstein unkommentiert. <em>(Und ich gehe dann mal wieder an die olympische Arbeit.) <span id="more-6641"></span><br />
</em></p>
<blockquote><p>Medienmitteilung des Bundesgerichts</p>
<p><em>Urteil vom 10. Februar 2010 (4A_612/2009)</em></p>
<p><strong>Bundesgericht weist Beschwerde der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein ab</strong></p>
<p>Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 10. Februar 2010 die Beschwerde der deutschen Eisschnellläuferin Claudia Pechstein gegen einen Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) abgewiesen. Das TAS hatte eine gegen die Athletin ausgesprochene zweijährige Dopingsperre bestätigt.</p>
<p>Aufgrund der Blutproben vom 6. und 7. Februar 2009 anlässlich der Eisschnelllauf-Weltmeisterschaft in Hamar (Norwegen) hatte die Disziplinarkommission der International Skating Union nach Überprüfung des Blutprofils von Claudia Pechstein mit Entscheid vom 1. Juli 2009 ein Dopingvergehen festgestellt und eine zweijährige Sperre gegen die Athletin verhängt. Die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das TAS mit Schiedsentscheid vom 25. November 2009 ab. Das TAS erachtete es aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und nach Anhörung zahlreicher medizinischer Sachverständiger für erwiesen, dass die abnormalen Blutwerte der Athletin vom 6. und 7. Februar 2009 sowie der einige Tage darauf festgestellte starke Rückgang des Retikulozytenwerts nicht durch eine angeborene oder erworbene Anomalie erklärt werden könnten, sondern auf eine Blutmanipulation zurückzuführen seien. Entsprechend bestätigte das TAS die zweijährige Dopingsperre.</p>
<p>Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Athletin gegen den Entscheid des TAS vom 25. November 2009 mit Urteil vom 10. Februar 2010 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.</p>
<p>Aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Dringlichkeit im Hinblick auf die Olympischen Spiele hat es den Fall beförderlich behandelt und auf den üblichen Schriftenwechsel verzichtet.</p>
<p>Gegen einen internationalen Schiedsentscheid können im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren einzig die im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) einzeln aufgezählten Beschwerdegründe geltend gemacht werden (Art. 190 Abs. 2 IPRG). Dazu gehören in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem die vorschriftswidrige Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie eine Verletzung der Gleichbehandlung der Parteien oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Bundesgericht erachtete im vorliegenden Fall die von Claudia Pechstein geltend gemachte Verletzung von Verfahrensrechten für nicht stichhaltig. Inhaltlich ist die bundesgerichtliche Überprüfung von Entscheiden des TAS auf die Verletzung des sogenannten &#8220;Ordre public&#8221; beschränkt. Das Bundesgericht kann weder den vom TAS festgestellten Sachverhalt überprüfen noch neue Vorbringen berücksichtigen. Entsprechend konnte das Bundesgericht neu eingereichte medizinische Gut- achten in seinem Entscheid nicht berücksichtigen. Es konnte zudem insbesondere nicht überprüfen, ob die Kritik an der Feststellung des TAS, die Blutwerte Pechsteins vom 6. und 7. Februar 2009 seien auf eine Blutmanipulation zurückzuführen, berechtigt sei.</p>
<p>Das Bundesgericht hat daher die Beschwerde von Claudia Pechstein mit Urteil vom 10. Februar 2010 abgewiesen, soweit es darauf eintreten konnte.</p>
<p><em>Hinweise: Das Urteil wird nach Vorliegen der schriftlichen Begründung auf unserer Webseite www.bger.ch / &#8220;Rechtsprechung (gratis)&#8221; / &#8220;Weitere Urteile ab 2000&#8243; veröffentlicht werden (im Suchfeld die Urteilsreferenz 4A_612/2009 eingeben). Wann die schriftliche Begründung vorliegen wird, ist noch nicht bekannt.</em></p></blockquote>
<p>Die Pressemitteilung von powerplay in Namen von Claudia Pechstein:</p>
<blockquote><p><strong>Claudia Pechstein schöpft neue Hoffnung aus der Begründung der Beschwerdeablehnung des Schweizer Bundesgerichtes</strong></p>
<p>Mit Urteil vom heutigen Mittwoch, 10. Februar 2010, hat das Schweizer Bundesgericht die Beschwerde Claudia Pechsteins gegen das CAS-Urteil vom 25. November 2009 abgelehnt.</p>
<p>„Diese Entscheidung kommt für uns nicht überraschend, schließlich hatte das Bundesgericht bereits den Eilantrag unserer Mandantin auf ein Startrecht bei Olympia abschlägig beschieden und damit begründet, die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren seien gering“, kommentiert Pechstein- Anwalt Simon Bergmann den Entscheid.</p>
<p>In der Begründung zur Ablehnung der Beschwerde stellt das Schweizer Bundesgericht wie folgt fest:</p>
<p>„Inhaltlich ist die bundesgerichtliche Überprüfung von Entscheiden des TAS auf die Verletzung des sogenannten &#8220;Ordre public&#8221; beschränkt. Das Bundesgericht kann weder den vom TAS festgestellten Sachverhalt überprüfen noch neue Vorbringen berücksichtigen. Entsprechend konnte das Bundesgericht neu eingereichte medizinische Gutachten in seinem Entscheid nicht berücksichtigen. Es konnte zudem insbesondere nicht überprüfen, ob die Kritik an der Feststellung des TAS, die Blutwerte Pechsteins vom 6. und 7. Februar 2009 seien auf eine Blutmanipulation zurückzuführen, berechtigt sei.“</p>
<p>Diese im obigen Zitat erwähnten neuen medizinischen Erkenntnisse werden in Kürze vom Bundesgericht erneut bewertet werden können. „Die aktualisierte wissenschaftliche Bewertung des Blutbildes meiner Mandantin wird u.a. Bestandteil unseres Revisionsantrages sein, den wir fristgemäß einreichen werden“, erläutert Simon Bergmann. Mit diesem Revisionsantrag möchte Deutschlands erfolgreichste Winterolympionikin eine Wiederaufnahme des Verfahrens erreichen.</p>
<p>„Ich finde es bemerkenswert, dass das Bundesgericht in seiner Urteilsbegründung betont, dass es ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich war, die neuen Gutachten zu berücksichtigen. Dies hatte einzig und allein formelle Gründe. Ich schöpfe daraus neue Hoffnung für das Revisionsverfahren, denn hier stehen diese Erkenntnisse im Mittelpunkt“, erklärt Claudia Pechstein und macht noch einmal deutlich: „Ich bin mir zu hundert Prozent sicher, früher oder später vollständig rehabilitiert zu werden.“</p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgericht lehnt Antrag ab: Pechstein nicht in Vancouver</title>
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		<pubDate>Tue, 26 Jan 2010 09:37:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>JW</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Es war mittlerweile die 1-2-3-4-fünfte Verfügung des Schweizer Bundesgerichts im Fall Pechstein, die soeben erging. Der Eilantrag, die Zweijahressperre wegen angeblichen Blutdopings aufzuheben, wurde wie erwartet abgelehnt. Claudia Pechstein wird nicht an den Olympischen Winterspielen in Vancouver teilnehmen. Damit hat der DOSB, über dessen Hintertürchen-Taktik hier diskutiert wurde (ab Kommentar 179), seine Ruhe. Für den [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Es war mittlerweile die <a title="1. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6074" target="_self"><strong>1</strong></a>-<a title="2. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6118" target="_self"><strong>2</strong></a>-<a title="3. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6133" target="_self"><strong>3</strong></a>-<a title="4. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6169" target="_self"><strong>4</strong></a>-<strong>fünfte</strong> Verfügung des Schweizer Bundesgerichts im Fall Pechstein, die soeben erging. Der Eilantrag, die Zweijahressperre wegen angeblichen Blutdopings aufzuheben, wurde wie erwartet abgelehnt. <strong>Claudia Pechstein</strong> wird nicht an den Olympischen Winterspielen in Vancouver teilnehmen. Damit hat der DOSB, über dessen Hintertürchen-Taktik <a title="Olympia ohne Pechstein" href="http://jensweinreich.de/?p=6140" target="_self">hier diskutiert wurde</a> (<em>ab Kommentar 179</em>), seine Ruhe. Für den Moment.</p>
<p>Wenn ich das auf die Schnelle richtig lese, weist dieser Punkt auf das endgültige Urteil des Bundesgerichts hin, das ja noch aussteht:</p>
<blockquote><p>dass beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung die auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen sind, wobei das Interesse der Beschwerdegegnerin oder des Beschwerdegegners überwiegt, wenn aufgrund einer vorläufigen Prüfung der erhobenen Rügen angenommen werden kann, dass die Beschwerde aus formellen oder materiellen Gründen erfolglos bleiben wird</p></blockquote>
<p>&#8230; wenn angenommen werden kann, dass die Beschwerde (hier also: das Hauptsacheverfahren) erfolglos bleiben wird.</p>
<p><em>Nachtrag, 12.22 Uhr: </em>Ich weiß nicht so recht, warum sich der SID einen Gerichtsbeschluss von einem &#8220;PR-Manager&#8221; bestätigen lassen muss, um seine Meldung zu machen. Da geht was durcheinander. Kann aber auch damit zu tun haben, dass man schon wieder so eine komische Umfrage lanciert, die erst über den (unabhängigen?) Agenturticker läuft und wenig später (wieder einmal) vom &#8220;PR-Mann&#8221; verbreitet wird. Die entsprechende Pressemitteilung der Powerplay AG findet sich am Ende dieses Beitrags.</p>
<p>Nun aber die heutige Verfügung, wie immer im Wortlaut:</p>
<blockquote><p><strong>Verfügung vom 26. Januar 2010 I. zivilrechtliche Abteilung<br />
</strong> Bundesrichterin Klett, Präsidentin.</p>
<p>Claudia Pechstein, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Lucien W. Valloni und Dr. Thilo Pachmann,</p>
<p>International Skating Union, chemin de Primrose 2, 1007 Lausanne, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Cédric Michel, rue François-Bellot 6, 1206 Genève,</p>
<p>Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V., Menzingerstrasse 68, DE-80992 München, Deutschland, Verfahrensbeteiligte.</p>
<p>Internationales Schiedsgericht; Ordre public,</p>
<p>Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. November 2009.</p>
<p><strong>In Erwägung</strong>,</p>
<p>dass das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Entscheid vom 25. November 2009 die Beschwerdeführerin während zwei Jahren, beginnend ab 8. Februar 2009, für gesperrt erklärte und ihr die Resultate aberkannte, die sie am 7. Februar 2009 an der von der International Skating Union (Beschwerdegegnerin) organisierten Weltmeisterschaft im Eisschnelllauf erzielt hatte;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 7. Dezember 2009 eine Beschwerdeschrift einreichte, mit der sie den Entscheid des TAS vom 25. November 2009 anfocht und insbesondere folgenden prozessualen Antrag stellte:</p>
<p>&#8220;Der Beschwerde sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin 1, eventualiter provisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sodass die Beschwerdeführerin per sofort an alle Wettkämpfe und Trainingseinheiten zugelassen wird und insbesondere am 11.-13. Dezember 2009 an dem 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City starten darf.&#8221;;</p>
<p>dass der Beschwerdegegnerin und dem TAS mit Verfügungen vom 8. Dezember 2009 Frist gesetzt wurde, bis zum 17. Dezember 2009 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen;</p>
<p>dass das TAS am 17. Dezember 2009 eine Stellungnahme einreichte, in der es keinen bestimmten Antrag stellte, indessen geltend machte, dass der von der Beschwerdeführerin behauptete, nicht wieder gutzumachende Nachteil bereits eingetreten sei, weil sie nach dem Stand der Dinge nicht mehr auf eine Teilnahme an den Olympischen Spielen von Vancouver hoffen könne;</p>
<p><span id="more-6307"></span>dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2009 Antrag auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung stellte;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2009 eine als &#8220;Ergänzung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und dem Erlass vorsorglicher Massnahmen&#8221; bezeichnet Rechtsschrift einreichte, in der sie die Anträge stellte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und sie sei per sofort an alle Wettkämpfe und Trainingseinheiten zuzulassen;</p>
<p>dass mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2009 dem TAS und der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt wurde, bis zum 18. Januar 2010 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2009 Stellung zu nehmen;</p>
<p>dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 11. Januar 2010, dem Tag des Ablaufs der dreissigtägigen Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG, eine weitere Rechtsschrift zur Begründung der Beschwerde einreichte, wobei sie namentlich folgende Anträge stellte:</p>
<p>&#8220;1.Der Beschwerde sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin 1, eventualiter provisorisch unverzüglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen.</p>
<p>2.Die Beschwerdeführerin sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin 1 und unverzüglich, eventualiter provisorisch, von den Beschwerdegegnerinnen per sofort an alle Wettkämpfe und Trainingseinheiten zuzulassen, sodass sie an allen Weltcuprennen, den Eisschnelllauf Weltmeisterschaften vom 19.-21. März 2010 in Heerenveen (Holland) und für den Fall der Selektionierung durch den DOSB an den Olympischen Spielen 2010 in Vancouver starten darf.&#8221;;</p>
<p>dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2010 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2009 die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung und um Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragte;</p>
<p>dass das TAS in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2010 zur erwähnten Eingabe der Beschwerdeführerin keinen bestimmten Antrag stellte, sondern ihre bereits mit der Stellungnahme vom 17. Dezember 2009 vorgebrachten Bemerkungen wiederholte;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Januar 2010 unaufgefordert zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2010 Stellung nahm;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin mit einer weiteren Eingabe an das Bundesgericht vom 22. Januar 2010 erklärte, &#8220;gestützt auf die neuesten Entwicklungen den Sachverhalt der mit der Beschwerde vom 11. Januar 2010 eingereichten superprovisorischen Anträge&#8221; zu ergänzen;</p>
<p>dass der Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung zukommt, diese jedoch vom instruierenden Gerichtsmitglied auf Antrag oder von Amtes wegen erteilt werden kann (Art. 103 Abs. 1 und 3 BGG);</p>
<p>dass die Vorschrift, wonach einer Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Gestaltungsurteil von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG), im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung kommt (Art. 77 Abs. 2 BGG);</p>
<p>dass beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung die auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen sind, wobei das Interesse der Beschwerdegegnerin oder des Beschwerdegegners überwiegt, wenn aufgrund einer vorläufigen Prüfung der erhobenen Rügen angenommen werden kann, dass die Beschwerde aus formellen oder materiellen Gründen erfolglos bleiben wird;</p>
<p>dass eine solche Prüfung im vorliegenden Fall bisher nicht vorgenommen werden konnte, weil die Beschwerdeführerin die bereits mit der Beschwerdeschrift vom 7. Dezember 2009 vorgebrachte Beschwerdebegründung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 11. Januar 2010 ergänzen durfte;</p>
<p>dass die nun vorgenommene vorläufige Würdigung der von der Beschwerdeführerin erhobenen, zulässigen Rügen (vgl. dazu Art. 77 Abs. 3 BGG und Art. 190 Abs. 2 IPRG) zum Ergebnis führt, dass die Beschwerde voraussichtlich erfolglos bleiben wird;</p>
<p>dass unter diesen Umständen ein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführerin an der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu verneinen und ihr entsprechendes Gesuch abzuweisen ist;</p>
<p>dass damit auch die am 17. Dezember 2009 und 11. Januar 2010 gestellten Anträge auf superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen abzuweisen sind;</p>
<p><strong>verfügt die Präsidentin</strong>:</p>
<p>1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gesuche der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2009 und 11. Januar 2010 auf superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen werden abgewiesen.</p>
<p>2. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.</p>
<p>Lausanne, 26. Januar 2010</p>
<p>Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts</p>
<p>Die Präsidentin:</p>
<p>Klett</p></blockquote>
<p>Komplementär-Material, die Pressemeldung von Grengelbergmanns:</p>
<p>Presseerklärung vom 26. Januar 2010</p>
<blockquote><p><strong>Nach dem Entscheid des Schweizer Bundesgerichtes konzentriert sich Claudia Pechstein auf das Revisionsverfahren</strong></p>
<p>Mit Entscheid des Schweizer Bundesgerichtes von heute ist der Eilantrag Claudia Pechsteins auf Aussetzung ihrer Sperre bis zur Entscheidung im Hauptverfahren abgelehnt worden. Damit ist endgültig geklärt, dass die fünfmalige Olympiasiegerin nicht an den Olympischen Spielen in Vancouver teilnehmen kann.</p>
<p>„Die Entscheidung kommt leider nicht überraschend“, erklärte ihr Anwalt Simon Bergmann und fügte hinzu: „Es zeigt sich gerade an diesem Fall, dass die Sportgerichtsbarkeit reformiert werden muss. Es kann nicht sein, dass die beiden einzigen Tatsacheninstanzen vor von Interessen geleiteten Schiedsgerichten stattfinden und die erste neutrale Instanz die Urteile nur noch auf schwerwiegende Verfahrensfehler überprüft. Der Sportler erhält hierdurch kein faires Verfahren und muss selbst erkennbar falsche Urteile mit schwerwiegenden Folgen hinnehmen.“</p>
<p>Das Schweizer Bundesgericht hatte den Eilantrag u.a. mit dem Hinweis darauf abgelehnt, dass es auch im Hauptverfahren keine großen Erfolgsaussichten sehe. Dennoch bedeutet der heutige Entscheid aus Sicht von Claudia Pechstein noch lange nicht das Ende des gerichtlichen Weges. „Wir werden uns jetzt darauf konzentrieren, das Revisionsverfahren erfolgreich durchzuführen“, erläuterte Bergmann die Strategie der kommenden Wochen. „Hiermit werden wir zwar keine Olympiateilnahme mehr durchsetzen können, aber durch die angestrebte Wiederaufnahme des Verfahrens hoffentlich doch noch die Aufhebung der Sperre erreichen. Im Mittelpunkt werden dabei neue Erkenntnisse zur Blutanomalie Claudia Pechsteins stehen, die zum Zeitpunkt der CAS-Verhandlung noch nicht bekannt waren.“</p>
<p>Hintergrund des Revisionsverfahrens sind neuartige medizinische Untersuchungen, die Claudia Pechstein optimistisch in die Zukunft blicken lassen, trotz des heutigen Entscheides: „Mich wundert in diesem Fall nichts mehr. Ich bin mir trotzdem zu hundert Prozent sicher, früher oder später vollumfänglich rehabilitiert zu werden.“</p>
<p>Weiteren Zuspruch erhält Claudia Pechstein derweilen aus der deutschen Bevölkerung. Nach einer repräsentativen Umfrage des Meinungsforschungsinstitutes promit für den Sportinformationsdienst (sid) hätten fast 70 Prozent der Deutschen Claudia Pechstein gerne bei den Spielen in Vancouver gesehen. „Es freut mich natürlich, dass die Menschen hierzulande ein feines Gespür für das haben, was mir widerfährt. Alle, die an mich glauben und mich unterstützen, können gewiss sein, dass sie mich auf jeden Fall nochmals auf dem Eis wiedersehen werden“, verspricht Deutschlands erfolgreichste Winterolympionikin.</p></blockquote>
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		<item>
		<title>Bundesgericht lehnt vierten Pechstein-Antrag ab</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Dec 2009 11:45:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>JW</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zum Jahreswechsel: Die vierte Eilverfügung des Schweizer Bundesgerichts im Dopingfall Pechstein. Die fünfmalige Olympiasiegerin wollte an den kommenden Wettkämpfen teilnehmen, um sich bis zur letzten Nominierungsrunde des DOSB am 22. Januar ihre Olympiachance für Vancouver zu erhalten. Abgelehnt. Die Verfügung, wenige Minuten alt, wie gewohnt im Wortlaut. Schwierig zu konsumieren und doch eine gute Zusammenfassung [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Zum Jahreswechsel: Die vierte Eilverfügung des Schweizer Bundesgerichts im Dopingfall Pechstein. Die fünfmalige Olympiasiegerin wollte an den kommenden Wettkämpfen teilnehmen, um sich bis zur letzten Nominierungsrunde des DOSB am 22. Januar ihre Olympiachance für Vancouver zu erhalten. Abgelehnt.</p>
<p>Die Verfügung, wenige Minuten alt, wie gewohnt im Wortlaut. Schwierig zu konsumieren und doch eine gute Zusammenfassung der verschiedenen Aktivitäten des Bundesgerichts bisher:</p>
<blockquote><p><strong>Cause célèbre Embargo: gemäss Anweisung des präsidierenden Mitglieds Kolly ohne Sperrfrist</strong></p>
<p>Verfügung vom 30. Dezember 2009 I. zivilrechtliche Abteilung</p>
<p>Bundesrichter Kolly, präsidierendes Mitglied.</p>
<ul>
<li>Claudia Pechstein, (&#8230;), Deutschland, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Lucien W. Valloni und Dr. Thilo Pachmann, Bellerivestrasse 201, 8034 Zürich,</li>
</ul>
<p>gegen</p>
<ol>
<li>International Skating Union, chemin de Primrose 2, 1007 Lausanne, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Cédric Michel, rue François-Bellot 6, 1206 Genève,</li>
<li>Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V., Menzingerstrasse 68, DE-80992 München, Deutschland, Verfahrensbeteiligte,</li>
</ol>
<p>Internationales Schiedsgericht; Ordre public,</p>
<p>Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. November 2009.</p>
<p><strong>In Erwägung,</strong></p>
<p>dass das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Entscheid vom 25. November 2009 die Beschwerdeführerin während zwei Jahren, beginnend ab 8. Februar 2009, für gesperrt erklärte und ihr die Resultate aberkannte, die sie am 7. Februar 2009 an der von der International Skating Union (Beschwerdegegnerin) organisierten Weltmeisterschaft im Eisschnelllauf erzielt hatte;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 7. Dezember 2009 eine Beschwerdeschrift einreichte, mit der sie den Entscheid des TAS vom 25. November 2009 anfocht und insbesondere folgenden prozessualen Antrag stellte:</p>
<p>„Der Beschwerde sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin (1), eventualiter provisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sodass die Beschwerdeführerin per sofort an alle Wettkämpfe und Trainingseinheiten zugelassen wird und insbesondere am 11.-13. Dezember 2009 an dem 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City starten darf.“</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin zur Begründung dieses Gesuchs vorbrachte, dass das Rennen in Salt Lake City für sie die letzte Möglichkeit darstelle, sich für die Olympischen Spiele in Vancouver im Februar 2010 zu qualifizieren, und dass unmittelbar nach diesem Rennen, am 17. Dezember 2009, die Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V (abgekürzt DESG) die Nominierung des DESG- Olympiakaders vornehme;</p>
<p>dass mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2009 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 104 BGG superprovisorisch angeordnet wurde, dass die Beschwerdeführerin am 11.-13. Dezem- ber 2009 an dem in Salt Lake City stattfindenden 3000 Meter Eis- schnelllauf Weltcuprennen teilnehmen darf;</p>
<p><span id="more-6169"></span>dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 ein Gesuch um Erläuterung und Ergänzung der Präsidialverfügung vom 7.Dezember 2009 einreichte und den Antrag stellte, die Beschwerdeführerin sei superprovisorisch, ohne Anhörung der Gegenpartei, an die Wettkämpfe und Trainingseinheiten betreffend die Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City vom 11.-13. Dezember 2009 in den Disziplinen 1500 Meter, 3000 Meter und im Teamwettbewerb zuzulassen;</p>
<p>dass<span> </span>dem<span> </span>Erläuterungsantrag<span> </span>mit<span> </span>Präsidialverfügung<span> </span>vom 10.Dezember 2009 entsprochen und die Präsidialverfügung vom 7. Dezember<span> </span>2009<span> </span>dahingehend<span> </span>ergänzt<span> </span>wurde,<span> </span>dass<span> </span>die Beschwerdeführerin auch am Training teilnehmen dürfe, soweit dieses als Vorbereitung zum 3000 Meter Rennen diene;</p>
<p>dass dagegen der Antrag auf Ausdehnung der Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2009 auf andere Rennen abgewiesen wurde, weil jene Verfügung auf einer – nach der Darstellung der Beschwerdeführerin – besonderen Situation und Interessenlage beruht habe, die in Bezug auf die anderen Rennen, insbesondere die Teamrennen, eindeutig nicht gegeben sei;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2009 ein erneutes Gesuch mit dem Antrag stellte, es sei superprovisorisch anzuordnen, dass sie von der Beschwerdegegnerin und der DESG an die Wettkämpfe und Trainingseinheiten betreffend das Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City vom 12. Dezember 2009 in der Disziplin 1500 Meter zuzulassen sei, sofern die Beschwerdeführerin sich am Eisschnelllauf Weltcuprennen am 11. Dezember 2009 über 3000 Meter nicht unter die ersten acht Läuferinnen klassiere;</p>
<p>dass dieses Gesuch mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2009 abgewiesen wurde;</p>
<p>dass das TAS und die Beschwerdegegnerin je mit Stellungnahmen vom 17. Dezember 2009 die Abweisung des mit der Beschwerdeschrift vom 7. Dezember 2009 gestellten Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragten;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Dezember 2009 in Ergänzung ihres Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen darum ersuchte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdeführerin sei von der Beschwerdegegnerin und der DESG per sofort an alle Wettkämpfe und Trainingseinheiten zuzulassen, sodass sie an allen Weltcuprennen, den Eisschnelllauf Europameisterschaften vom 9.-10. Januar 2010 in Hamar (Norwegen), den Eisschnelllauf Weltmeisterschaften vom 19. &#8211; 21. März 2010 in Heerenveen (Holland) und für den Fall der Selektionierung durch den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) an den Olympischen Spielen 2010 in Vancouver starten dürfe;</p>
<p>dass mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2009 entschieden wurde, dass das Gesuch um Erlass von weiteren superprovisorischen vorsorglichen<span> </span>Massnahmen<span> </span>abgewiesen<span> </span>werde,<span> </span>und<span> </span>die Beschwerdegegnerin und das TAS eingeladen wurden, bis zum 18.Januar 2010 zur Ergänzung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen gemäss Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2009 Stellung zu nehmen, wobei Stillschweigen als Einverständnis ausgelegt werde;</p>
<p>dass in der Begründung der Präsidialverfügung namentlich festgehalten wurde, dass mit Bezug auf die eventuelle Teilnahme der Beschwerdeführerin an den Olympischen Spielen 2010 keine zeitliche Dringlichkeit dargetan sei, die den Erlass einer superprovisorischen Massnahme im beantragten Sinn rechtfertigen könnte, und dass auch bezüglich der Teilnahme der Beschwerdeführerin an anderen Rennen bzw. an Trainingseinheiten kein dringliches und überwiegendes Interesse dargetan sei, das nicht schon in den vorhergegangenen Präsidialverfügungen berücksichtigt worden wäre und den Erlass einer superprovisorischen Massnahme im beantragten Sinn rechtfertigen könnte;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Dezember 2009 folgenden verfahrensleitenden Antrag stellte:</p>
<p>&#8220;Die den Beschwerdegegnern und dem TAS vom Bundesgericht mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 angesetzte Frist, zum Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2009 Stellung zu nehmen, sei derart zu verkürzen, dass eine Entscheidung des Bundesgerichts über diesen Antrag vor den am 8.-10. Januar 2010 stattfindenden Eisschnelllauf Europameisterschaften in Hamar (Norwegen), eventualiter vor der abschliessenden<span> </span>Nominierungsrunde<span> </span>des<span> </span>Deutschen<span> </span>Olympischen Sportbundes für die Olympischen Spiele in Vancouver (Kanada) am 22. Januar 2010, ergeht.&#8221;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des verfahrensleitenden Antrags vorbrachte, die Ansetzung der Vernehmlassungsfrist bis zum 18. Januar 2010 verunmögliche ihr von vornherein eine Teilnahme an den Europameisterschaften und verhindere faktisch ebenfalls, dass das Bundesgericht vor dem 22. Januar 2010, dem Tag der zweiten und abschliessenden Selektionsrunde des DOSB, über die aufschiebende Wirkung entscheide;</p>
<p>dass zunächst hervorzuheben ist, dass die Präsidialverfügung vom 22.Dezember 2009 in Kenntnis der von der Beschwerdeführerin geschilderten zukünftigen Ereignisse &#8211; Europameisterschaften in Hamar am 8. &#8211; 10. Januar 2010, Nominierungstermin am 22. Januar 2010 – erging;</p>
<p>dass daraus einerseits geschlossen werden muss, dass mit der Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2009 ein Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung vor dem 22. Januar 2010 bewusst ausgeschlossen wurde;</p>
<p>dass andererseits mit der ausdrücklichen Abweisung des Gesuchs um Anordnung einer weiteren superprovisorischen Massnahme und der diesbezüglichen Begründung eindeutig zum Ausdruck gebracht wurde, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten zukünftigen Ereignisse keinen ausreichenden Grund bilden, eine kürzere Frist anzusetzen;</p>
<p>dass der verfahrensleitende Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 2009 somit abzuweisen ist, weil die vorgebrachten Gründe bereits mit der Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2009 verworfen wurden und unter den gegebenen Umständen kein Anlass besteht, auf diese Verfügung zurück zu kommen;</p>
<p><strong>verfügt das präsidierende Mitglied:</strong></p>
<ol>
<li>Der verfahrensleitende Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 2009 wird abgewiesen.</li>
<li>Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.</li>
</ol>
<p>Lausanne, 30. Dezember 2009</p>
<p>Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts</p>
<p>Das präsidierende Mitglied:</p>
<p>Kolly</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Olympia ohne Pechstein</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Dec 2009 22:04:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>JW</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Man soll nie nie sagen, aber das dürfte es gewesen sein. Claudia Pechstein wurde Dreizehnte Vierzehnte (s. Aktualisierung am Ende des Textes) beim Weltcup in Salt Lake City. Selbst wenn die anderen Deutschen absichtlich langsamer gelaufen wären, hätte es nicht gereicht. Das Rennen ist ausführlich live kommentiert worden. Hier das Resultat der A-Gruppe: Egal was [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Man soll nie nie sagen, aber das dürfte es gewesen sein. Claudia Pechstein wurde <span style="text-decoration: line-through;">Dreizehnte</span> Vierzehnte <em>(s. Aktualisierung am Ende des Textes)</em> beim Weltcup in Salt Lake City. Selbst wenn die anderen Deutschen absichtlich langsamer gelaufen wären, hätte es nicht gereicht. Das Rennen ist <a title="Fall Pechstein: die dritte Eilverfügung des Bundesgerichts" href="http://jensweinreich.de/?p=6133" target="_self">ausführlich live</a> kommentiert worden. Hier das <a title="ISU live results" href="http://live.isuresults.eu/2009-2010/salt%20lake%20city/r515.htm" target="_blank">Resultat</a> der A-Gruppe:</p>
<p><img class="aligncenter size-full wp-image-6141" title="ESL Weltcup Salt Lake City, 3000 Meter A-Gruppe" src="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2009/12/slz-3000.jpg" alt="" width="500" height="361" /></p>
<p>Egal was jetzt passiert Anfang kommenden Jahres vor dem <a title="die drei Eilverfügungen des Bundesgerichts" href="http://jensweinreich.de/?cat=2163" target="_self">Schweizer Bundesgericht</a>. Pechstein wird sich nicht einklagen können zu den Olympischen Winterspielen 2010 in Vancouver.</p>
<p><em>Nachtrag:</em> In der B-Gruppe ist auch die Holländerin <a title="Ergebnisse B-Gruppe" href="http://live.isuresults.eu/2009-2010/salt%20lake%20city/r535.htm" target="_blank">Elma de Vries</a> schneller gewesen als Claudia Pechstein, die demnach also Vierzehnte wurde.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Fall Pechstein: die dritte Eilverfügung des Bundesgerichts</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Dec 2009 16:09:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>JW</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Und noch einmal hat es Claudia Pechstein versucht. Mit dieser Verfügung stimmen wir uns so langsam auf das 3000-Meter-Rennen heute Abend ein (21.45 Uhr MEZ). Wie immer das Original, vielleicht auch wieder vor allen Nachrichtenagenturen. Diese Schnelligkeit kann ich, derzeit in Zürich auf dem Flughafen, übrigens nur mit modernem Technikeinsatz bieten, was wir gerade an [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Und <a title="Fall Pechstein: und noch eine Eilverfügung des Bundesgerichts" href="http://jensweinreich.de/?p=6118" target="_self">noch einmal</a> hat es Claudia Pechstein versucht. Mit dieser Verfügung stimmen wir uns so langsam auf das 3000-Meter-Rennen heute Abend ein (21.45 Uhr MEZ). Wie immer das Original, vielleicht auch wieder vor allen Nachrichtenagenturen. Diese Schnelligkeit kann ich, derzeit in Zürich auf dem Flughafen, übrigens nur mit modernem Technikeinsatz bieten, was wir gerade <a title="Die Zukunft der Zeitung ..." href="http://jensweinreich.de/?p=6127" target="_self">an dieser Stelle diskutieren</a>. Ein bisschen Elan und Arbeitslust muss auch sein, aber das ist wohl selbstverständlich.</p>
<blockquote><p>V e r f ü g u n g v om 1 1 . De z emb e r 2 0 0 9<br />
I . z i v i l r e c h t l i c h e Ab t e i l u n g</p>
<p>Bundesrichter Corboz, präsidierendes Mitglied.</p>
<p>Claudia Pechstein, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Lucien W. Valloni und Dr. Thilo Pachmann, Bellerivestrasse 201, 8034 Zürich,</p>
<p>gegen</p>
<p>1. International Skating Union, chemin de Primrose 2, 1007 Lausanne,<br />
2. Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V., Menzingerstrasse 68, DE-80992 München, Deutschland,</p>
<p>Beschwerdegegnerinnen.</p>
<p>Internationales Schiedsgericht; Ordre public,</p>
<p>Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. November 2009.</p>
<p><span id="more-6133"></span>In Erwägung,</p>
<p>dass das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Entscheid vom 25. November 2009 die Beschwerdeführerin während zwei Jahren, beginnend ab 8. Februar 2009, für gesperrt erklärte (Dispositivziffer 3) und ihr die Resultate aberkannte, die sie am 7. Februar 2009 an der von der International Skating Union organisierten Weltmeisterschaft im Eisschnelllauf erzielt hatte;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 7. Dezember 2009 eine Beschwerdeschrift einreichte, mit der sie den Entscheid des TAS vom 25. November 2009 anfocht und insbesondere folgenden prozessualen Antrag stellte:</p>
<p><em>&#8220;Der Beschwerde sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin 1, eventualiter provisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sodass die Beschwerdeführerin per sofort an alle Wettkämpfe und Trainingseinheiten zugelassen wird und insbesondere am 11.-13. Dezember 2009 an dem 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City starten darf.&#8221;; </em></p>
<p>dass mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2009 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 104 BGG angeordnet wurde, dass die Beschwerdeführerin am 11.-13. Dezember 2009 an dem in Salt Lake City stattfindenden 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen teilnehmen darf;</p>
<p>dass in der Begründung der Verfügung ausgeführt wurde, es bestehe unter den gegebenen Umständen ein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführerin daran, dass sie trotz der in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides angeordneten Sperre am 11.-13. Dezember 2009 an dem 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City teilnehmen kann;</p>
<p>dass in dieser Verfügung zudem festgehalten wurde, dem TAS und den Beschwerdegegnerinnen werde mit separaten Formularen Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2009 angesetzt;</p>
<p>dass dem TAS und den Beschwerdegegnerinnen mit Formularverfügungen vom 8. Dezember 2009 Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2009 angesetzt wurde, wobei versehentlich der Vermerk angebracht wurde, dass bis zum Entscheid über das Gesuch alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten;</p>
<p>dass aufgrund der gegebenen Umstände erkennbar war, dass es sich dabei um ein Versehen handelte, weil der Vermerk in eindeutigem Widerspruch zur Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2009 stand;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2009 ein Gesuch um Erläuterung und Ergänzung der Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2009 stellte, mit dem Antrag, die Beschwerdeführerin sei superprovisorisch, ohne Anhörung der Beschwerdegegnerinnen an die Wettkämpfe und Trainingseinheiten betreffend die Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City vom 11.-13. Dezember 2009 in den Disziplinen 1500 Meter, 3000 Meter und im Teamwettbewerb zuzulassen;</p>
<p>dass diesem Antrag mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2009 insoweit entsprochen wurde, als die Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2009 dahingehend ergänzt wurde, dass die Beschwerdeführerin auch am Training teilnehmen dürfe, soweit dieses als Vorbereitung zum 3000 Meter Rennen diene;</p>
<p>dass der Antrag der Beschwerdeführerin im Übrigen abgewiesen wurde, wobei in der Begründung der Präsidialverfügung festgehalten wurde, dass eine Ausdehnung der Erlaubnis auf andere Rennen nicht in Frage komme, weil die Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2009 auf einer &#8211; nach der Darstellung der Beschwerdeführerin &#8211; besonderen Situation und Interessenlage beruht habe, die in Bezug auf die anderen Rennen, insbesondere die Teamrennen, eindeutig nicht gegeben sei;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2009 folgendes Gesuch einreichte:</p>
<p><em>&#8220;Es sei superprovisorisch, ohne Anhörung der Beschwerdegegnerinnen anzuordnen, dass die Beschwerdeführerin von den Beschwerdegegnerinnen an die Wettkämpfe und Trainingseinheiten betreffend das Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City vom 12. Dezember 2009 in der Disziplin 1500 Meter zuzulassen ist, sofern die Beschwerdeführerin sich am Eisschnelllauf Weltcuprennen am 11. Dezember 2009 über 3000 Meter nicht unter die ersten acht Läuferinnen klassiert.&#8221;;</em></p>
<p>dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des Gesuchs einerseits auf den erwähnten Vermerk in den Formularverfügungen vom 8. Dezember 2009 und andererseits auf ihr Interesse hinweist, neben dem 3000 Meter Rennen auch an den anderen Rennen in Salt Lake City teilzunehmen;</p>
<p>dass bereits erläutert worden ist, dass es sich beim erwähnten Vermerk um ein Versehen handelt und daraus nicht abgeleitet werden kann, dass die vom TAS angeordnete Sperre vom Bundesgericht mit den Formularverfügungen vom 8. Dezember 2009 als Ganzes aufgehoben worden ist;</p>
<p>dass sich das Bundesgerichts bereits in der Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2009 zum Interesse der Beschwerdeführerin, auch an den anderen Rennen teilzunehmen, geäussert hat, und keine Veranlassung sah, deswegen die Erlaubnis auf diese Rennen auszudehnen;</p>
<p>dass sich daran nichts geändert hat, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2009 abzuweisen ist;</p>
<p>verfügt das präsidierende Mitglied:</p>
<p>1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2009 wird abgewiesen.</p>
<p>2. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.</p>
<p>Lausanne, 11. Dezember 2009<br />
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts<br />
Das präsidierende Mitglied: Corboz</p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Fall Pechstein: und noch eine Eilverfügung des Bundesgerichts</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Dec 2009 14:01:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>JW</dc:creator>
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		<description><![CDATA[LAUSANNE. Hier die taufrische zweite Verfügung des Bundesgerichts im Fall Pechstein, an dieser Stelle wie immer exklusiv im Original &#8211; und noch vor allen Nachrichtenagenturen. Diesmal hat Claudia Pechstein gegen ISU und DESG (sic!) versucht, ihre Teilnahme an den 1500 Metern und am Teamwettbewerb und den dazugehörigen Trainingseinheiten beim Weltcup in Salt Lake City durchzusetzen [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>LAUSANNE. Hier die taufrische zweite Verfügung des Bundesgerichts im Fall Pechstein, an dieser Stelle wie immer exklusiv im Original &#8211; und noch vor allen Nachrichtenagenturen.</p>
<p>Diesmal hat Claudia Pechstein gegen ISU und DESG (sic!) versucht, ihre Teilnahme an den 1500 Metern und am Teamwettbewerb und den dazugehörigen Trainingseinheiten beim Weltcup in Salt Lake City durchzusetzen &#8211; und ist abgewiesen worden. Interessant ist vielleicht die Frage: Müssten ihre dann nicht konsequenter Weise auch die Trainingssessions in Berlin verboten werden?</p>
<blockquote><p>V e r f ü g u n g v om 1 0 . De z emb e r 2 0 0 9</p>
<p>I . z i v i l r e c h t l i c h e Ab t e i l u n g</p>
<p>Bundesrichterin Klett, Präsidentin.</p>
<p>Claudia Pechstein, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Lucien W. Valloni und Dr. Thilo Pachmann,</p>
<p>gegen</p>
<p>1. International Skating Union,</p>
<p>2. Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V., Deutschland, Beschwerdegegnerinnen.</p>
<p>Internationales Schiedsgericht; Ordre public, Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. November 2009.</p>
<p>In Erwägung,</p>
<p>dass mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2009 superprovisorisch angeordnet wurde, dass die Beschwerdeführerin am 11.-13. Dezember 2009 an dem in Salt Lake City stattfindenden 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen teilnehmen darf;</p>
<p><span id="more-6118"></span>dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 ein Gesuch um Erläuterung und Ergänzung einreichte und den Antrag stellte, die Beschwerdeführerin sei superprovisorisch, ohne Anhörung der Beschwerdegegnerinnen, an die Wettkämpfe und Trainingseinheiten betreffend die Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City vom 11.-13. Dezember 2009 in den Disziplinen 1500 Meter, 3000 Meter und im Teamwettbewerb zuzulassen;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Erläuterungsantrags vorbringt, es bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin 1 nicht zum Training (das heisst um sich auf das Rennen vorzubereiten und aufzuwärmen) auf die Eisschnelllaufbahn gelassen werde, sondern nur für das eigentliche Rennen, weil eine Dopingsperre gemäss dem neuen WADA Code 2009 Art. 10.10.1 nicht nur eine Wettkampfteilnahme, sondern auch die Trainingsteilnahme untersage;</p>
<p>dass dem Erläuterungsantrag stattzugeben ist, weil das Bundesgericht beim Erlass der Verfügung vom 7. Dezember 2009 davon ausgegangen ist, dass zur Teilnahme am 3000 Meter Rennen auch die Vorbereitung gehört, soweit sie allgemein üblich ist;</p>
<p>dass dagegen der Antrag auf Ausdehnung der Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2009 auf andere Rennen abzuweisen ist, weil jene Verfügung auf einer &#8211; nach der Darstellung der Beschwerdeführerin &#8211; besonderen Situation und Interessenlage beruhte, die in Bezug auf die anderen Rennen, insbesondere die Teamrennen, eindeutig nicht gegeben ist;</p>
<p>verfügt die Präsidentin:</p>
<p>1. Die Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2009 wird wie folgt ergänzt (Ergänzung in fetten Buchstaben):</p>
<p>&#8220;Es wird angeordnet, dass die Beschwerdeführerin am 11.-13. Dezember 2009 an dem in Salt Lake City stattfindenden 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen sowie am Training teilnehmen darf, soweit dieses als Vorbereitung auf dieses Rennen dient.</p>
<p>2. Im Übrigen wird der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen.</p>
<p>3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.</p>
<p>Lausanne, 10. Dezember 2009<br />
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts<br />
Die Präsidentin: Klett</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Pechstein läuft wieder &#8211; die superprovisorische Verfügung des Schweizer Bundesgerichts</title>
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		<pubDate>Tue, 08 Dec 2009 09:16:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>JW</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Melde mich jetzt ab zu einer kurzfristigen Reise in die Schweiz zum IOC, u.a. wegen der Weiterungen im Fall Pechstein. Die wichtigsten Informationen zu diesem Beitrag stelle ich nachträglich ganz nach vorn. Gerade habe ich die superprovisorische Verfügung des Schweizer Bundesgerichts erhalten. So weit ich sehe, gibt es diese Verfügung sonst noch nirgends zu lesen. [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Melde mich jetzt ab zu einer kurzfristigen Reise in die Schweiz zum IOC, u.a. wegen der Weiterungen im Fall Pechstein.</p>
<p>Die wichtigsten Informationen zu diesem Beitrag stelle ich nachträglich ganz nach vorn. Gerade habe ich die superprovisorische Verfügung des Schweizer Bundesgerichts erhalten. So weit ich sehe, gibt es diese Verfügung sonst noch nirgends zu lesen. Exklusiv, für wenige Minuten :) voilà:</p>
<blockquote><p><strong><br />
V e r f ü g u n g v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 0 9<br />
I . z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g</strong></p>
<p>Bundesrichterin Klett, Präsidentin.</p>
<p>Claudia <strong>Pechstein</strong>, Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Dr. Lucien W. Valloni und Dr. Thilo Pachmann, Froriep Renggli,</p>
<p><strong>gegen </strong></p>
<p>1. <strong>International Skating Union</strong>,<br />
2. <strong>Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V.</strong>,</p>
<p>Beschwerdegegnerinnen.</p>
<p>Internationales Schiedsgericht; Ordre public, Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. November 2009.</p>
<p><strong>In Erwägung,</strong></p>
<p>dass das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Entscheid vom 25. November 2009 die Beschwerdeführerin während zwei Jahren, beginnend ab 8. Februar 2009, für gesperrt erklärte (Dispositivziffer 3) und ihr die Resultate aberkannte, die sie am 7. Februar 2009 an der von der International Skating Union organisierten Weltmeisterschaft im Eisschnelllauf erzielt hatte;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 7. Dezember 2009 eine Beschwerdeschrift einreichte, mit der sie den Entscheid des TAS vom 25. November 2009 anfocht und insbesondere folgenden prozessualen Antrag stellte:</p>
<p><em>&#8220;Der Beschwerde sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin 1, eventualiter provisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sodass die Beschwerdeführerin per sofort an alle Wettkämpfe und Trainingseinheiten zugelassen wird und insbesondere am 11.-13. Dezember 2009 an dem 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City starten darf.&#8221;;</em></p>
<p>dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs vorbringt, das erwähnte Rennen in Salt Lake City stelle für sie die letzte Möglichkeit dar, sich für die Olympischen Spiele in Vancouver im Februar 2010 zu qualifizieren, und dass unmittelbar nach diesem Rennen, am 17. Dezember 2009, die Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V (abgekürzt DESG) die Nominierung des DESGOlympiakaders vornehme;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin auf ein Schreiben der DESG vom 1. Dezember 2009 hinweist, das ihre Darstellung bestätigt;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin zudem vorbringt, dass die Olympischen Spiele in Vancouver aufgrund ihres jetzigen Alters von 37 Jahren voraussichtlich die letzte Gelegenheit zur Teilnahme an solchen Spielen wäre und dass die vom TAS ausgesprochene Sperre somit ihre Karriere als Profisportlerin beenden würde;</p>
<p><span id="more-6074"></span>dass die Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 Abs. 1 BGG), diese jedoch vom Instruktionsrichter oder der Instruktionsrichterin namentlich angeordnet werden kann, wenn von der Seite der gesuchstellenden Partei ein überwiegendes Interesse besteht (Art. 103 Abs. 3 BGG), und gemäss Art. 104 BGG von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen getroffen werden können, um bedrohte Interessen einstweilen sicher zu stellen;</p>
<p><!--more-->dass solche Massnahmen nach der Praxis des Bundesgerichts auch superprovisorisch angeordnet werden können;</p>
<p>dass unter den gegebenen Umständen ein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführerin daran besteht, dass sie trotz der in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides angeordneten Sperre am 11.-13. Dezember 2009 an dem 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City teilnehmen kann;</p>
<p>dass somit der Antrag der Beschwerdeführerin in diesem Umfang als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 104 BGG gutzuheissen ist und diese Anordnung wegen zeitlicher Dringlichkeit superprovisorisch, das heisst ohne vorgängige Anhörung der anderen am Verfahren Beteiligten erfolgt;</p>
<p>dass dagegen im jetzigen Zeitpunkt kein Anlass besteht, über den weitergehenden Antrag auf Zulassung der Beschwerdeführerin &#8220;an alle Wettkämpfe und Trainingseinheiten&#8221; zu entscheiden;</p>
<p><strong></strong></p>
<p>verfügt die Präsidentin:</p>
<ol>
<li>Es wird angeordnet, dass die Beschwerdeführerin am 11.-13. Dezember 2009 an dem in Salt Lake City stattfindenden 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen teilnehmen darf.</li>
<li>Dem TAS und den Beschwerdegegnerinnen wird mit separaten Formularen Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2009 angesetzt.</li>
<li>Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.</li>
</ol>
<p>Lausanne, 7. Dezember 2009</p>
<p>Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts</p>
<p>Die Präsidentin: Klett</p></blockquote>
<p><span style="text-decoration: line-through;">Wie witzig: Ausgerechnet</span> in Salt Lake City<span style="text-decoration: line-through;">, Hauptstadt der olympischen Korruption,</span> darf Claudia Pechstein beim Eisschnelllauf-Weltcup teilnehmen.</p>
<p><strong>10.16 Uhr:</strong> Das <a title="Schweizer Bundesgericht" href="http://www.bger.ch/index.htm" target="_self">Schweizer Bundesgericht</a> akzeptierte ihren Eilantrag. Wer auf der Webseite sucht, wird bisher allerdings nichts finden. Die letzte Mitteilung unter dem Punkt &#8220;aktuelles&#8221; stammt vom August :)</p>
<p>Ich habe Kontakt zum Bundesgericht aufgenommen, werde im Laufe des Tages ein bisschen mitbloggen.</p>
<p>Das ist der <a title="Weltcup Salt Lake City" href="http://live.isuresults.eu/2009-2010/salt%20lake%20city/" target="_self">Zeitplan des Weltcups</a> in Salt Lake City vom Freitag (11. Dezember) bis Sonntag (13. Dezember).</p>
<p>Eine <strong>Liste von Fragen</strong>, die wir im Laufe des Tages gemeinsam ergänzen und verfeinern sollten:</p>
<ol>
<li>Darf Pechstein in SLC auch wieder die Infrastruktur der DESG (und damit die BMI-Förderung!) nutzen?</li>
<li>Denn sportrechtlich ist sie ja gesperrt, oder nicht?</li>
<li>Und das BMI hat ja in der Pressemitteilung zusammen mit dem DOSB auf die wirksamkeit des Urteils/der Sperre hingewiesen. Oder nicht?</li>
<li>War Pechstein in den letzten Wochen im Testpool der NADA?</li>
<li>Läuft Sie mit dem Bundesadler auf?</li>
<li>Kann ihr das IOC den Start in Vancouver verweigern, auch wenn sie sich jetzt qualifizieren würde?</li>
</ol>
<p>Wunderbare Vorschläge von <em><a title="Kommentar von Herrn Holle" href="http://jensweinreich.de/?p=6074#comment-16632" target="_self">Herrn Holle</a></em> für Sponsoren auf dem Ganzkörperanzug:</p>
<ul>
<li>&#8220;Kampf dem Doping&#8221;</li>
<li>&#8220;Keine Macht den Drogen&#8221;</li>
<li>&#8220;Keine Macht den Doofen&#8221;</li>
<li>&#8220;Gegen kritischen Journalismus&#8221;</li>
<li>&#8220;Kanzlei SchertzBergmann&#8221;</li>
<li>Konto der Anwaltskanzlei (Spendenkonto für die Rechtsanwalts-Honorare)</li>
<li>Vielleicht unterschreiben auch Mitglieder des Bundestags-Sportausschusses sowie des DOSB auf ihrem Laufanzug. Am besten unter dem Slogan: <span style="text-decoration: line-through;">mutmaßlich dopend</span> –&gt; <strong>absolut unschuldig</strong>.</li>
</ul>
<p><strong>15.03 Uhr</strong>, vom Flughafen: Manche Fragen haben sich erledigt. Das Sportkartell ist sich wieder einmal einig, die Familie hält zusammen. Die DESG <a title="DESG" href="http://www.desg.de/?p=2367" target="_blank">teilt mit</a>:</p>
<blockquote><p><strong>Pechstein startet für die DESG</strong></p>
<p>(&#8230;) Die Berlinerin ist für den Zeitraum des Weltcups Teil der deutschen Mannschaft. Sie erhält das Startrecht gemäß Satzungen und Regularien der DESG und der ISU. Das Vorgehen ist mit dem DOSB und dem Bundesinnenministerium abgestimmt. Die vorläufige Startgenehmigung hat keinen Einfluss auf das endgültige Ergebnis des Berufungsverfahrens durch das Bundesgericht.</p></blockquote>
<p><strong>22.25 Uhr</strong>, aus Lausanne: Ein Nachtrag &#8211; natürlich habe ich mich schon heute morgen bei Grengelbergmann nach den Details des Eilantrags/der Eilanträge, nach dem Original also, erkundigt. Eine Antwort bekam ich nicht.</p>
<p>Kann es sein, dass bislang keine Nachrichtenagentur ihre Pflicht erfüllt und sich die Mühe gemacht hat, aus dem Beschluss des Bundesgerichts zu zitieren? Dass dieser Beschluss den Agenturen vielleicht gar nicht vorliegt, weil sie sich nicht die Mühe gemacht haben, ihn zu erhalten, zu lesen und auszuwerten? Kann es sein, dass eine Mitteilung/ein Anruf der Pechstein-Seite genügte, um die Nachricht in die Welt zu setzen, Zitate aus Deutschland zu sammeln, ohne aber mit dem Dokument des Tages zu arbeiten? Ich habe bislang jedenfalls nichts gesehen.</p>
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