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	<title>jens weinreich &#187; salt lake city</title>
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		<title>Olympia ohne Pechstein</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Dec 2009 22:04:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Man soll nie nie sagen, aber das dürfte es gewesen sein. Claudia Pechstein wurde Dreizehnte Vierzehnte (s. Aktualisierung am Ende des Textes) beim Weltcup in Salt Lake City. Selbst wenn die anderen Deutschen absichtlich langsamer gelaufen wären, hätte es nicht gereicht. Das Rennen ist ausführlich live kommentiert worden. Hier das Resultat der A-Gruppe: Egal was [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Man soll nie nie sagen, aber das dürfte es gewesen sein. Claudia Pechstein wurde <span style="text-decoration: line-through;">Dreizehnte</span> Vierzehnte <em>(s. Aktualisierung am Ende des Textes)</em> beim Weltcup in Salt Lake City. Selbst wenn die anderen Deutschen absichtlich langsamer gelaufen wären, hätte es nicht gereicht. Das Rennen ist <a title="Fall Pechstein: die dritte Eilverfügung des Bundesgerichts" href="http://jensweinreich.de/?p=6133" target="_self">ausführlich live</a> kommentiert worden. Hier das <a title="ISU live results" href="http://live.isuresults.eu/2009-2010/salt%20lake%20city/r515.htm" target="_blank">Resultat</a> der A-Gruppe:</p>
<p><img class="aligncenter size-full wp-image-6141" title="ESL Weltcup Salt Lake City, 3000 Meter A-Gruppe" src="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2009/12/slz-3000.jpg" alt="" width="500" height="361" /></p>
<p>Egal was jetzt passiert Anfang kommenden Jahres vor dem <a title="die drei Eilverfügungen des Bundesgerichts" href="http://jensweinreich.de/?cat=2163" target="_self">Schweizer Bundesgericht</a>. Pechstein wird sich nicht einklagen können zu den Olympischen Winterspielen 2010 in Vancouver.</p>
<p><em>Nachtrag:</em> In der B-Gruppe ist auch die Holländerin <a title="Ergebnisse B-Gruppe" href="http://live.isuresults.eu/2009-2010/salt%20lake%20city/r535.htm" target="_blank">Elma de Vries</a> schneller gewesen als Claudia Pechstein, die demnach also Vierzehnte wurde.</p>
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		<title>Fall Pechstein: die dritte Eilverfügung des Bundesgerichts</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Dec 2009 16:09:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Und noch einmal hat es Claudia Pechstein versucht. Mit dieser Verfügung stimmen wir uns so langsam auf das 3000-Meter-Rennen heute Abend ein (21.45 Uhr MEZ). Wie immer das Original, vielleicht auch wieder vor allen Nachrichtenagenturen. Diese Schnelligkeit kann ich, derzeit in Zürich auf dem Flughafen, übrigens nur mit modernem Technikeinsatz bieten, was wir gerade an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Und <a title="Fall Pechstein: und noch eine Eilverfügung des Bundesgerichts" href="http://jensweinreich.de/?p=6118" target="_self">noch einmal</a> hat es Claudia Pechstein versucht. Mit dieser Verfügung stimmen wir uns so langsam auf das 3000-Meter-Rennen heute Abend ein (21.45 Uhr MEZ). Wie immer das Original, vielleicht auch wieder vor allen Nachrichtenagenturen. Diese Schnelligkeit kann ich, derzeit in Zürich auf dem Flughafen, übrigens nur mit modernem Technikeinsatz bieten, was wir gerade <a title="Die Zukunft der Zeitung ..." href="http://jensweinreich.de/?p=6127" target="_self">an dieser Stelle diskutieren</a>. Ein bisschen Elan und Arbeitslust muss auch sein, aber das ist wohl selbstverständlich.</p>
<blockquote><p>V e r f ü g u n g v om 1 1 . De z emb e r 2 0 0 9<br />
I . z i v i l r e c h t l i c h e Ab t e i l u n g</p>
<p>Bundesrichter Corboz, präsidierendes Mitglied.</p>
<p>Claudia Pechstein, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Lucien W. Valloni und Dr. Thilo Pachmann, Bellerivestrasse 201, 8034 Zürich,</p>
<p>gegen</p>
<p>1. International Skating Union, chemin de Primrose 2, 1007 Lausanne,<br />
2. Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V., Menzingerstrasse 68, DE-80992 München, Deutschland,</p>
<p>Beschwerdegegnerinnen.</p>
<p>Internationales Schiedsgericht; Ordre public,</p>
<p>Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. November 2009.</p>
<p><span id="more-6133"></span>In Erwägung,</p>
<p>dass das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Entscheid vom 25. November 2009 die Beschwerdeführerin während zwei Jahren, beginnend ab 8. Februar 2009, für gesperrt erklärte (Dispositivziffer 3) und ihr die Resultate aberkannte, die sie am 7. Februar 2009 an der von der International Skating Union organisierten Weltmeisterschaft im Eisschnelllauf erzielt hatte;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 7. Dezember 2009 eine Beschwerdeschrift einreichte, mit der sie den Entscheid des TAS vom 25. November 2009 anfocht und insbesondere folgenden prozessualen Antrag stellte:</p>
<p><em>&#8220;Der Beschwerde sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin 1, eventualiter provisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sodass die Beschwerdeführerin per sofort an alle Wettkämpfe und Trainingseinheiten zugelassen wird und insbesondere am 11.-13. Dezember 2009 an dem 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City starten darf.&#8221;; </em></p>
<p>dass mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2009 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 104 BGG angeordnet wurde, dass die Beschwerdeführerin am 11.-13. Dezember 2009 an dem in Salt Lake City stattfindenden 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen teilnehmen darf;</p>
<p>dass in der Begründung der Verfügung ausgeführt wurde, es bestehe unter den gegebenen Umständen ein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführerin daran, dass sie trotz der in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides angeordneten Sperre am 11.-13. Dezember 2009 an dem 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City teilnehmen kann;</p>
<p>dass in dieser Verfügung zudem festgehalten wurde, dem TAS und den Beschwerdegegnerinnen werde mit separaten Formularen Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2009 angesetzt;</p>
<p>dass dem TAS und den Beschwerdegegnerinnen mit Formularverfügungen vom 8. Dezember 2009 Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2009 angesetzt wurde, wobei versehentlich der Vermerk angebracht wurde, dass bis zum Entscheid über das Gesuch alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten;</p>
<p>dass aufgrund der gegebenen Umstände erkennbar war, dass es sich dabei um ein Versehen handelte, weil der Vermerk in eindeutigem Widerspruch zur Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2009 stand;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2009 ein Gesuch um Erläuterung und Ergänzung der Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2009 stellte, mit dem Antrag, die Beschwerdeführerin sei superprovisorisch, ohne Anhörung der Beschwerdegegnerinnen an die Wettkämpfe und Trainingseinheiten betreffend die Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City vom 11.-13. Dezember 2009 in den Disziplinen 1500 Meter, 3000 Meter und im Teamwettbewerb zuzulassen;</p>
<p>dass diesem Antrag mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2009 insoweit entsprochen wurde, als die Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2009 dahingehend ergänzt wurde, dass die Beschwerdeführerin auch am Training teilnehmen dürfe, soweit dieses als Vorbereitung zum 3000 Meter Rennen diene;</p>
<p>dass der Antrag der Beschwerdeführerin im Übrigen abgewiesen wurde, wobei in der Begründung der Präsidialverfügung festgehalten wurde, dass eine Ausdehnung der Erlaubnis auf andere Rennen nicht in Frage komme, weil die Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2009 auf einer &#8211; nach der Darstellung der Beschwerdeführerin &#8211; besonderen Situation und Interessenlage beruht habe, die in Bezug auf die anderen Rennen, insbesondere die Teamrennen, eindeutig nicht gegeben sei;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2009 folgendes Gesuch einreichte:</p>
<p><em>&#8220;Es sei superprovisorisch, ohne Anhörung der Beschwerdegegnerinnen anzuordnen, dass die Beschwerdeführerin von den Beschwerdegegnerinnen an die Wettkämpfe und Trainingseinheiten betreffend das Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City vom 12. Dezember 2009 in der Disziplin 1500 Meter zuzulassen ist, sofern die Beschwerdeführerin sich am Eisschnelllauf Weltcuprennen am 11. Dezember 2009 über 3000 Meter nicht unter die ersten acht Läuferinnen klassiert.&#8221;;</em></p>
<p>dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des Gesuchs einerseits auf den erwähnten Vermerk in den Formularverfügungen vom 8. Dezember 2009 und andererseits auf ihr Interesse hinweist, neben dem 3000 Meter Rennen auch an den anderen Rennen in Salt Lake City teilzunehmen;</p>
<p>dass bereits erläutert worden ist, dass es sich beim erwähnten Vermerk um ein Versehen handelt und daraus nicht abgeleitet werden kann, dass die vom TAS angeordnete Sperre vom Bundesgericht mit den Formularverfügungen vom 8. Dezember 2009 als Ganzes aufgehoben worden ist;</p>
<p>dass sich das Bundesgerichts bereits in der Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2009 zum Interesse der Beschwerdeführerin, auch an den anderen Rennen teilzunehmen, geäussert hat, und keine Veranlassung sah, deswegen die Erlaubnis auf diese Rennen auszudehnen;</p>
<p>dass sich daran nichts geändert hat, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2009 abzuweisen ist;</p>
<p>verfügt das präsidierende Mitglied:</p>
<p>1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2009 wird abgewiesen.</p>
<p>2. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.</p>
<p>Lausanne, 11. Dezember 2009<br />
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts<br />
Das präsidierende Mitglied: Corboz</p></blockquote>
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		<title>Fall Pechstein: und noch eine Eilverfügung des Bundesgerichts</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Dec 2009 14:01:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[LAUSANNE. Hier die taufrische zweite Verfügung des Bundesgerichts im Fall Pechstein, an dieser Stelle wie immer exklusiv im Original &#8211; und noch vor allen Nachrichtenagenturen. Diesmal hat Claudia Pechstein gegen ISU und DESG (sic!) versucht, ihre Teilnahme an den 1500 Metern und am Teamwettbewerb und den dazugehörigen Trainingseinheiten beim Weltcup in Salt Lake City durchzusetzen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>LAUSANNE. Hier die taufrische zweite Verfügung des Bundesgerichts im Fall Pechstein, an dieser Stelle wie immer exklusiv im Original &#8211; und noch vor allen Nachrichtenagenturen.</p>
<p>Diesmal hat Claudia Pechstein gegen ISU und DESG (sic!) versucht, ihre Teilnahme an den 1500 Metern und am Teamwettbewerb und den dazugehörigen Trainingseinheiten beim Weltcup in Salt Lake City durchzusetzen &#8211; und ist abgewiesen worden. Interessant ist vielleicht die Frage: Müssten ihre dann nicht konsequenter Weise auch die Trainingssessions in Berlin verboten werden?</p>
<blockquote><p>V e r f ü g u n g v om 1 0 . De z emb e r 2 0 0 9</p>
<p>I . z i v i l r e c h t l i c h e Ab t e i l u n g</p>
<p>Bundesrichterin Klett, Präsidentin.</p>
<p>Claudia Pechstein, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Lucien W. Valloni und Dr. Thilo Pachmann,</p>
<p>gegen</p>
<p>1. International Skating Union,</p>
<p>2. Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V., Deutschland, Beschwerdegegnerinnen.</p>
<p>Internationales Schiedsgericht; Ordre public, Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. November 2009.</p>
<p>In Erwägung,</p>
<p>dass mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2009 superprovisorisch angeordnet wurde, dass die Beschwerdeführerin am 11.-13. Dezember 2009 an dem in Salt Lake City stattfindenden 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen teilnehmen darf;</p>
<p><span id="more-6118"></span>dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 ein Gesuch um Erläuterung und Ergänzung einreichte und den Antrag stellte, die Beschwerdeführerin sei superprovisorisch, ohne Anhörung der Beschwerdegegnerinnen, an die Wettkämpfe und Trainingseinheiten betreffend die Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City vom 11.-13. Dezember 2009 in den Disziplinen 1500 Meter, 3000 Meter und im Teamwettbewerb zuzulassen;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Erläuterungsantrags vorbringt, es bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin 1 nicht zum Training (das heisst um sich auf das Rennen vorzubereiten und aufzuwärmen) auf die Eisschnelllaufbahn gelassen werde, sondern nur für das eigentliche Rennen, weil eine Dopingsperre gemäss dem neuen WADA Code 2009 Art. 10.10.1 nicht nur eine Wettkampfteilnahme, sondern auch die Trainingsteilnahme untersage;</p>
<p>dass dem Erläuterungsantrag stattzugeben ist, weil das Bundesgericht beim Erlass der Verfügung vom 7. Dezember 2009 davon ausgegangen ist, dass zur Teilnahme am 3000 Meter Rennen auch die Vorbereitung gehört, soweit sie allgemein üblich ist;</p>
<p>dass dagegen der Antrag auf Ausdehnung der Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2009 auf andere Rennen abzuweisen ist, weil jene Verfügung auf einer &#8211; nach der Darstellung der Beschwerdeführerin &#8211; besonderen Situation und Interessenlage beruhte, die in Bezug auf die anderen Rennen, insbesondere die Teamrennen, eindeutig nicht gegeben ist;</p>
<p>verfügt die Präsidentin:</p>
<p>1. Die Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2009 wird wie folgt ergänzt (Ergänzung in fetten Buchstaben):</p>
<p>&#8220;Es wird angeordnet, dass die Beschwerdeführerin am 11.-13. Dezember 2009 an dem in Salt Lake City stattfindenden 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen sowie am Training teilnehmen darf, soweit dieses als Vorbereitung auf dieses Rennen dient.</p>
<p>2. Im Übrigen wird der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen.</p>
<p>3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.</p>
<p>Lausanne, 10. Dezember 2009<br />
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts<br />
Die Präsidentin: Klett</p></blockquote>
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