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	<title>jens weinreich &#187; funkkorrespondenz</title>
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		<title>&#8220;Wem gehört der Sport? Journalismus, TV-Rechte und die Kontrolle der Bilder im Zeitalter von Twitter&#8221;</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 09:30:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[VANCOUVER. Ich habe gestern im Beitrag &#8220;Vancouver 2010: die ersten Olympischen Social-Media-Spiele&#8221; gefragt, ob ich nicht einen Text von René Martens aus der Zeitschrift Funkkorrespondenz veröffentlichen könne, der mir sehr wichtig scheint. Dieter Anschlag, Chefredakteur der Funkkorrespondenz, reagierte schnell und stellt den Beitrag zur Verfügung. Vielen Dank. Martens liefert für meine Begriffe einen ziemlich guten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>VANCOUVER. Ich habe gestern im Beitrag &#8220;<a title="Vancouver 2010: die ersten Olympischen Social-Media-Spiele" href="http://jensweinreich.de/2010/02/08/vancouver-2010-die-ersten-social-media-spiele/" target="_self">Vancouver 2010: die ersten Olympischen Social-Media-Spiele</a>&#8221; gefragt, ob ich nicht einen Text von René Martens aus der Zeitschrift <a title="www.funkkorrespondenz.de" href="http://funkkorrespondenz.kim-info.de/" target="_blank">Funkkorrespondenz</a> veröffentlichen könne, der mir sehr wichtig scheint. Dieter Anschlag, Chefredakteur der Funkkorrespondenz, reagierte schnell und stellt den Beitrag zur Verfügung. Vielen Dank.</p>
<p>Martens liefert für meine Begriffe einen ziemlich guten Überblick zum Thema, habe das bisher nirgendwo sonst so ausführlich und vielschichtig gelesen. Manches scheint schon wieder überholt, was im Twitter-Zeitalter nicht verwundert, anderes ließe sich in der Diskussion ausbauen und ergänzen. Ich habe den Beitrag mit Gewinn gelesen. <em>(Verlinkungen muss ich mir aus Zeitgründen leider diesmal sparen, sorry.)</em></p>
<p><strong>Wem gehört der Sport?</strong></p>
<p><em>Journalismus, TV-Rechte und die Kontrolle der Bilder im Zeitalter von Twitter</em></p>
<p><strong>von René Martens</strong></p>
<p>Man darf ihn durchaus als wegweisend bezeichnen, den Vortrag, den David Schlesinger, Chefredakteur von Reuters News, im Juni dieses Jahres vor der Pressekommission des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) hielt. „Rethinking rights, accreditation, and journalism itself in the age of twitter“, lautete der Titel. Übertragungsrechte, Akkreditierungsregelungen und der Journalismus selbst müssten also im Zeitalter von Twitter komplett überdacht werden. Bemerkenswert ist die Forderung nicht zuletzt deshalb, weil sie ein renommierter Vertreter der alten Medienwelt formuliert hat. Neben dem in seiner Überschrift erwähnten Mikroblogging-Service Twitter, der Nutzern auf 140 Zeichen beschränkte Mitteilungen ermöglicht, ging Schlesinger auch auf das soziale Netzwerk Facebook ein. Beide Dienste spielen in dieser Diskussion eine zentrale Rolle, weil sie es jedem Journalisten und jedem Stadionbesucher erlauben, zwar nicht live, aber nur geringfügig zeitversetzt von einem Sportereignis zu berichten, ohne dafür einen nennenswerten Aufwand betreiben zu müssen.</p>
<p><span id="more-6622"></span>Bisher, erläuterte Schlesinger, hätten Akkreditierungen für Sportereignisse stets die formalen Grenzen der Berichterstattung festgelegt. Um dafür ein Beispiel aus Deutschland zu nennen: In den Akkreditierungsbestimmungen der Deutschen Fußball-Liga (DFL) findet sich der Passus, es gelte „insbesondere zu beachten, dass eine Akkreditierung als Print- oder Hörfunk- oder Internet-Journalist nicht dazu berechtigt, ’Spielbilder‘ im Sinne der Durchführungsbestimmungen zu erstellen. Die Mitnahme des entsprechenden technischen Geräts (bspw. Foto- oder Videokamera) kann vom jeweiligen Heimverein verwehrt werden.“ Zu den Spielbildern gehörten „alle visuellen oder audiovisuellen Aufnahmen“. Die „Nichteinhaltung“ dieser „Vorgaben“ könne „den sofortigen Entzug der Akkreditierung zur Folge“ haben. „Weitere Schritte“ behält die Liga sich vor.</p>
<p><strong>Schneller als Nachrichtenagenturen</strong></p>
<p>Solche Unterscheidungen scheinen hinfällig geworden zu sein, und zwar aus mindestens zwei Gründen: Die meisten Journalisten führen im Stadion ein Mobiltelefon mit sich, das auch als Foto- oder Videokamera dienen kann – die implizite Drohung, dass Mitarbeiter eines Vereins ihnen dieses Gerät abnehmen könnten, ist schlichtweg wirklichkeitsfremd. Zweitens ist es fraglich, ob es weiterhin sinnvoll ist, die journalistischen Tätigkeiten noch so strikt zu unterscheiden wie es beispielsweise die DFL tut. Mit Hilfe eines Handys oder anderer mobiler Endgeräte kann jeder Journalist bei Facebook oder Twitter Informationen einstellen, entweder auf den entsprechenden Seiten, die seine Zeitung oder sein Sender dort eingerichtet haben, oder auf seinen eigenen. Im einfachsten Fall kann er diese Dienste für einen Live-Ticker nutzen. Darüber hinaus kann er Fotos und – sofern es sich um ein besonders leistungsfähiges Handymodell handelt – auch bewegte Bilder im Internet platzieren. Nicht zuletzt sind ganz gewöhnliche Stadionbesucher in der Lage, all dies auch zu tun, wobei ihnen beispielsweise die Twitter-Zusatzdienste twitpic.com (für Fotos) und twaud.io (für radioähnliche Beiträge) von Nutzen sind. Mit anderen Worten: Jedermann im Stadion kann entfernt zeitungs-, radio- oder fernsehverwandte Kurzbeiträge produzieren, unabhängig davon, in welchem journalistischen Genre er eigentlich tätig ist beziehungsweise ob er überhaupt als Journalist arbeitet. All dies reicht zwar bei weitem nicht aus, um die klassische Berichterstattung in diesen Bereichen zu ersetzen, aber es kann sie zumindest ergänzen.</p>
<p>Derzeit produziert vermutlich nur eine Minderheit solche Inhalte. Doch bei den nächsten Olympischen Sommerspielen, die in zweieinhalb Jahren in London stattfinden, werde das ganz anders sein, sagt David Schlesinger. Er rechnet mit einer schwer zu überschauenden Zahl von Videos, die mit Mobiltelefonen produziert und „innerhalb weniger Minuten“ auf Seiten wie YouTube hochgeladen werden. Außerdem sei es wahrscheinlich, dass Twitterer bei der Übermittlung von Ergebnissen schneller sein würden als Nachrichtenagenturen. Und weil die Nachrichten von Twitter-Nutzern „mit Hilfe von Schlüsselbegriffen gesucht werden können“, sei jeder Internet-Nutzer in der Lage, aus aggregierten Einträgen und hochgeladenem Bildmaterial der Zuschauer einen Beitrag zusammenzustellen.</p>
<p>Damit, so Schlesinger, ergebe sich für eine Nachrichtenagentur wie seine und auch für die klassischen Rechteinhaber eine völlig neue Situation. Der einzige Weg, darauf zu reagieren, sei, „das Neue zu umarmen“. Dieses Bild benutzte vier Monate später auch ein weiterer vom Internationalen Olympischen Komitee geladener Experte. Das IOC könne sich vor der „digitalen Revolution nicht verstecken“, vielmehr müsse der olympische Sport sie „umarmen“, wenn er „das jüngere Publikum“ nicht verlieren wolle, sagte Sir Martin Sorrell, der Vorstandsvorsitzende der internationalen Werbeagenturen-Holding WWP beim 13. Olympischen Kongress des IOC in Kopenhagen.</p>
<p><strong>Die Ausweitung des Pressebegriffs</strong></p>
<p>Dass nicht alle Olympia-Funktionäre die Ratschläge ihrer Gastredner verstehen, bekam kurz nach dem Kongress in der dänischen Hauptstadt der australische Amateurfotograf Richard Giles zu spüren. In seiner Mailbox fand er einen Brief von Howard M. Stupp vor, der beim IOC als „Director of Legal Affairs“ amtiert. Der Grund des Schreibens: Giles hatte Bilder, die er im August 2008 als normaler zahlender Zuschauer während der Olympischen Spiele in Peking unter anderem bei der Leichtathletik, beim Boxen und beim Basketball gemacht hatte, auf der Fotoplattform flickr hochgeladen. Weil Bilder der Spiele sowie die Olympischen Ringe, die Embleme und die Maskottchen der Veranstaltung nicht ohne „schriftliche Genehmigung“ genutzt werden dürften, forderte das IOC den Amateurfotografen auf, seine Bilder sofort zu entfernen. Nachdem sich Giles entschlossen hatte, den Brief öffentlich zu machen, ernteten die Sportfunktionäre allerdings massiven Protest, weshalb man sich mit dem Fotografen schließlich auf einen Kompromiss einigte.</p>
<p>Die Causa ist entfernt vergleichbar mit einem Fall, über den in Deutschland eine kleine Gruppe von Journalisten, Sportfunktionären und nicht zuletzt Juristen seit Frühjahr 2008 diskutiert. Es geht um die „Hartplatzhelden“, eine Plattform, auf der Anhänger des Amateur- und Jugendfußballs kurze Videos mit spektakulären Szenen aus den unteren Ligen hochladen. Oft stammt dieser sogenannte User Generated Content von Freunden oder Eltern der Freizeitkicker. Dem Württembergischen Fußballverband (WFV) missfällt allerdings, was da medial geschieht. Er klagt gegen die Hartplatzhelden, weil auf deren Website auch Videos von Spielen aus dem Hoheitsgebiet des Verbandes zu sehen waren. Der WFV bekam bisher zweimal Recht, zuletzt im März dieses Jahres vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Aber die Betreiber der Videoplattform haben sich entschieden, beim Bundesgerichtshof (BHG) Revision einzulegen. Die Beteiligten rechnen damit, dass der BGH im Lauf des kommenden Jahres, möglicherweise aber auch erst 2011 eine Entscheidung fällt.</p>
<p>Das Urteil des Stuttgarter Oberlandesgerichts zeige, dass „eine Ausweitung des Pressebegriffs faktisch längst stattgefunden hat, aber noch nicht politisch und rechtlich“, sagt Oliver Fritsch, einer der Betreiber der Plattform. Unabhängig davon, ob man den Bürgerjournalismus, dem die Hartplatzhelden ein Forum bieten, nun generell für eine große Chance hält oder eher für überbewertet: In den Diskussionen darüber ist bisher untergegangen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese neue Art der Berichterstattung überhaupt noch nicht geklärt sind. Es gibt zwar wesentliche Unterschiede zu dem Vorgehen des IOC gegen den Fotografen: Denn flickr, das zum Suchmaschinenkonzern Yahoo gehört, verdient Geld mit seiner Plattform, während die der Hartplatzhelden für die Betreiber bisher ein Zuschussgeschäft sind (auch wenn sich das langfristig ändern soll). Außerdem geht es im ersten Fall um Spitzen- und im zweiten um Breitensport.</p>
<p>Aber beide Fälle werfen ähnliche Fragen auf: Können Veranstalter Einfluss nehmen auf die Verbreitung von privaten Aufnahmen, an denen sie keine Rechte haben? Können sie auf diese Weise kontrollieren, welche Bilder in Umlauf kommen? Ist es nicht kontraproduktiv, gegen diese Art mittelbarer Werbung vorzugehen? Nicht zuletzt: Müssen die klassischen Medien nicht befürchten, dass aus Regelungen, die gegen kleine Online-Anbieter gefunden werden, restriktive Maßnahmen gegen die althergebrachte Berichterstattung abgeleitet werden?</p>
<p><strong>Videoaufnahmen: Nachgeahmte Wirklichkeit?</strong></p>
<p>Zum Verhängnis ist den Helden des Hartplatzes bisher das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) geworden. Ein Fußballspiel sei „eine nachahmungsfähige Leistung“ im Sinne des Paragrafen 4 UWG, sagt das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Urteil (Az.: 2 U 47/08). Jürgen Kalwa schreibt dazu in seinem Blog „American Arena“, „der eigentliche Skandal, der leider untergeht, wenn man den anhängigen Streit nur als Auseinandersetzung zwischen den Hartplatzhelden und dem WFV definiert“, sei das „Konstrukt, wonach Videoaufnahmen, die die Wirklichkeit abbilden“, eine „Nachahmung“ seien. Auf dieses „Konstrukt“ muss man tatsächlich erst einmal kommen.</p>
<p>Das Recht an Videos von Privatleuten begründen die Württemberger Fußballfunktionäre vor allem mit ihrer Rolle als Mitveranstalter. Ohne die organisatorischen Vorleistungen des Verbandes – Spielplangestaltung, Ausbildung und Bereitstellung der Schiedsrichter – sei ein Spielbetrieb gar nicht möglich. Von derartigen organisatorischen Vorleistungen profitieren letztlich aber sämtliche Medien, die über Sport beziehungsweise über Veranstaltungen allgemein berichten. Die Auffassung, dass sich daraus Exklusivrechte an Bewegtbildern ableiten lassen, war bis zu den Entscheidungen über die Amateurfußballvideos allerdings nicht verbreitet. „Ob auch einige klassische Medien demselben Interesse dienen wie die umstrittene Internet-Plattform und sich schon lange großer Beliebtheit erfreuten, ist für die Rechtsbeziehungen der Parteien zueinander nicht von Belang“, äußert das Stuttgarter Gericht dazu lapidar.</p>
<p>Die Entscheidung erscheint umso abwegiger, weil die Hartplatzhelden-Clips nicht einmal ansatzweise etwas gemein haben mit der „umfassenden Fernseh- oder Hörfunkberichterstattung, aus der sich die rechtlichen Diskussionen in Rechtsprechung und Literatur ergeben“, wie ihr Anwalt Fabian Reinholz argumentiert. Denn wer auf der Hartplatzhelden-Seite das Geschehen in einer Bezirksliga seiner Wahl verfolgen will, wird dort keine entsprechenden Informationen finden, sondern lediglich unkommentierte spektakuläre Szenen, die im besten Fall wenig Aufschluss zulassen über den Rest eines Spiels und grundsätzlich gar keinen über die Lage der Liga – anders als bei den im Übrigen professionell produzierten Web-TV-Berichten über Partien aus dem Bereich des WFV, die auf den Online-Plattformen diverser regionaler Tageszeitungen (etwa „Backnanger Kreiszeitung“, „Nürtinger Zeitung“ und „Pforzheimer Zeitung“) zu finden sind.</p>
<p>Für die Richter jedoch ist Bewegtbild gleich Bewegtbild – unabhängig vom Inhalt. Diese Interpretation drängt sich auch bei deren Einschätzung auf, dass unentgeltliche „Übertragungen oder Berichterstattungen“ insbesondere im Fernsehen einem Veranstalter „auch im Amateurbereich“ einen „Teil der wirtschaftlichen Verwertung seiner Leistung“ nähmen und dass „die Internet-Berichterstattung in diesem Bezug nicht anders beurteilt werden“ könne. Immerhin räumte das Oberlandesgericht Stuttgart ein, dass diese Sache von „grundsätzlicher Bedeutung“ sei. Unter anderem, weil die Entscheidungen, die man für das Urteil in Sachen Hartplatzhelden heranzog, „teils noch das alte UWG voraussetzten und durchweg zum Profisport ergangen sind“, sei die Revision zulässig, schreiben die OLG-Richter in ihrem Urteil. Eine von ihnen mehrfach zitierte Entscheidung, in der Rechtsliteratur unter dem Schlagwort „Vortragsabend“ bekannt, stammt aus dem Jahr 1963; seinerzeit gab der BGH einem Kabarettveranstalter Recht. Sogar aus dem Jahr 1958 stammt die Entscheidung in der sogenannten „Boxprogrammhefte“-Sache, die dis Stuttgarter Richter zur Definition des Veranstalterbegriffs heranzogen.</p>
<p><strong>Die Randständigkeit des Amateurfußballs</strong></p>
<p>Dank des bisherigen Erfolgs des WFV haben andere Verbände Oberwasser bekommen, wie einige Vorfälle aus der jüngeren Vergangenheit illustrieren. Kurz nach dem OLG-Urteil untersagte der Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen (FLVW) Vereinen, die direkt mit den Hartplatzhelden kooperieren wollten, eine solche Zusammenarbeit. Im Sommer bat der Hessische Fußballverband (HFV) den Verein VfL Philippstal, Videos mit Spielszenen, die Klubmitglieder bei YouTube hochgeladen hatten, „zeitnah“ zu löschen.</p>
<p>Absurd ist an dem Vorgehen der Verbände, dass die Amateurfußballvereine solche Art von Berichterstattung eigentlich dringend benötigen. Die Zuschauerzahlen sind generell rückläufig, und als existenzgefährdend empfindet man vielerorts die seit Anfang der Saison 2009/10 in der 1. und 2. Fußball-Bundesliga geltenden Anstoßzeiten. Durch die Schaffung dreier neuer Spieltermine – sonnabends um 13.00 und sonntags um 13.30 Uhr in der 2. Liga sowie sonntags um 15.30 Uhr in der 1. Liga – hofft die DFL die Attraktivität der beiden obersten Spielklassen für das Pay-TV zu erhöhen, weil der Abonnent nunmehr eine noch größere Zahl von Live-Spielen zu unterschiedlichen Zeiten zur Auswahl hat.</p>
<p>Die neuen Anstoßzeiten konkurrieren aber mit den Terminen im Amateur- und Jugendfußball. Das spielt eine Rolle, weil die Zuschauer der „kleinen“ Vereine gleichzeitig immer auch Fans eines Profivereins sind, den sie sich im Stadion oder im Fernsehen anschauen wollen, oder weil die Freizeitkicker selbst mit einem großen Verein sympathisieren und für dessen Heimspiele Dauerkarten besitzen. Der Deutsche Fußball-Bund (DFB), der – zumindest auf dem Papier – die Interessen der Amateurvereine vertritt, hat diesen Regelungen zugestimmt, und insofern ist es für viele Klubs unverständlich, dass einige Landesverbände die Lage der Amateurklubs noch zusätzlich verschlechtern, indem sie versuchen, die Verbreitung potenziell werbeträchtiger Spielszenen zu verhindern.</p>
<p>Obwohl es in der Hartplatzhelden-Causa und bei den Folgefällen um grundsätzliche Fragen geht, hat das Verhalten der Verbände bisher nur in kleinerem Rahmen Protest hervorgerufen. Das dürfte auf die Randständigkeit des Amateurfußballs zurückzuführen sein. Sollte beispielsweise die DFL im großen Stil gegen Bilder von Bürgerjournalisten vorgehen oder für Stadionbesucher, die ihr Mobiltelefon entsprechend einzusetzen gedenken, Sanktionen ankündigen, fielen die Reaktionen womöglich heftiger aus. Die DFL wird sich so etwas aus Image-Gründen daher gewiss reiflich überlegen. In den USA beispielsweise hat die South Eastern Conference, eine College-Football-Organisation, entsprechende Verbote für Fans nach kurzer Zeit wieder zurücknehmen müssen.</p>
<p><strong>Der Schutz der klassischen Rechteinhaber</strong></p>
<p>US-amerikanische Sportorganisationen sind es auch, die sich bisher am ausführlichsten zur Twitter- und Facebook-Nutzung von Athleten geäußert haben. Die Profisportligen National Basketball Association (NBA) und National Football League (NFL) etwa haben harte Regelungen für die Aktiven verabschiedet. Ende September verschickte die NBA ein Memo an alle Teams, dem zufolge 45 Minuten vor und nach dem Spiel keine Mobiltelefone und andere Kommunikationsgeräte genutzt werden dürften. Mit solchen Regeln will man offensichtlich die klassischen Rechteinhaber schützen. Ein nach dem Spiel geführtes Interview könnte, so die Befürchtung, an Bedeutung verlieren, wenn ein Sportler bereits vorher getwittert hat, wie er seine Leistung oder die der Mannschaft einschätzt. Das spricht aber nicht dafür, den Sportlern das Twittern zu untersagen, einmal ganz abgesehen davon, dass sich – wenn es hart auf hart käme – in einem zivilisierten Land wohl kein Richter fände, der die entsprechende Absicht eines Vereines, eines Verbandes oder einer Liga gutheißen würde. Vielmehr sollte die Tatsache, dass Sportler Twitter nutzen, für die Fernsehsender ein Ansporn sein, eine hintergründige Nachberichterstattung auf die Beine zu stellen, die über banale Interviews weit hinaus geht.</p>
<p>Athleten bietet Twitter die Möglichkeit, die traditionellen Medien, die ihnen oft genug auf die Nerven gehen, links liegen zu lassen und sich direkt an die eigenen Fans zu wenden. Den Klubs gefällt es in der Regel gar nicht, dass ihre Angestellten jetzt die Möglichkeit haben, eigene Ansichten auf schnellem, kaum zu kontrollierendem Weg zu verbreiten. Die Reaktion der Vereinsmanager auf die veränderten Verhältnisse beschränkt sich im Wesentlichen darauf, gegen allzu informationswillige und meinungsfreudige Sportler Sanktionen zu verhängen. In den USA und Großbritannien gibt es bereits zahlreiche Fälle dieser Art. Ein Fußballer des britischen Premier-League-Klubs Hull City wurde zum Beispiel gezwungen, sich für einen äußerst banalen Tweet zu entschuldigen. Die Kurznachricht enthielt die Information, dass ihn sein Trainer für ein Spiel kurzfristig nicht nominiert hatte, weil er zu spät zum Treffpunkt erschienen war.</p>
<p>Die Vereine liefen Gefahr, an Autorität einzubüßen, wenn sie nicht in die direkte Kommunikation mit den Fans einstiegen, schreibt das britische Fußballmagazin „When Saturday Comes“ in seiner Dezember-Ausgabe. „Einfach dieselbe alte Propagana verbreiten, während Spieler und Fans die wahren Themen diskutieren“, sei wenig hilfreich. Es werde für die Profis zusehends leichter, aus den „Ketten auszubrechen, die ihnen die Klubs in den vergangenen Jahren angelegt haben“, so das Monatsblatt weiter. Das bezieht sich darauf, dass Profifußballer in ihrer freien Meinungsäußerung in der Regel stark eingeschränkt sind. So ist es in Deutschland üblich, dass Spieler der 1. und 2. Fußball-Bundesliga ihre eigenen Interviews von der Pressestelle des Vereins autorisieren lassen müssen – als wüssten die Mitarbeiter besser, was die Spieler in dem Gespräch gesagt haben. Beim FC Bayern München ist diese Verpflichtung sogar in den Arbeitsverträgen verankert – ein kurioses Detail, das kürzlich in der Öffentlichkeit bekannt wurde, nachdem Bayern-Nationalspieler Philipp Lahm der „Süddeutschen Zeitung“ ein Interview gegeben hatte, das er selbst autorisiert hatte.</p>
<p>Durch Twitter sind aber nicht nur Sportler in eine neue Position gelangt, auch im Verhältnis zwischen Medienunternehmen und deren Mitarbeitern sind Veränderungen zu beobachten. Die US-amerikanische Sportsendergruppe ESPN hat eigens Richtlinien erlassen, in denen beschrieben ist, wie die Mitarbeiter den Mikroblogging-Dienst nutzen dürfen. Im Kern besagen die Regeln, dass die eigenen Journalisten nur mehr oder weniger Privates twittern dürfen, jedenfalls nichts, was sich auf Sport bezieht. Offenbar befürchtet man bei ESPN allen Ernstes, dass die offizielle Berichterstattung des Hauses Schaden nähme, wenn Mitarbeiter in Echtzeit persönliche Eindrücke zu Sportereignissen in Kurzmitteilungen verbreiteten. Eigentlich sollten die Hierarchen in der Lage sein zu begreifen, dass letztere erstere gut ergänzen können.</p>
<p><strong>Die Demokratisierung der Publikationsmittel</strong></p>
<p>Die Kernfrage, mit der es sich auseinanderzusetzen gilt, und zwar „nicht juristisch, sondern kulturell und politisch“, hat Erik Hauth im April 2008 in seinem Blog „Ringfahndung“ formuliert: Sind durch die „Demokratisierung der Publikationsmittel“, die das Internet und das Web 2.0 mit sich gebracht haben, „Werkzeuge freier Meinungsäußerung“ entstanden oder müsste deren Nutzung „lizenzpflichtig sein“?</p>
<p>Wenn man beispielsweise ein Fußballspiel „als eine kollektive kulturelle Handlung, eine soziale Veranstaltung begreift, zu deren Teilnahme mich eine Eintrittskarte berechtigt, wer darf mir dann verwehren, von meinem Platz aus per Telefon meine Meinung zu verbreiten? Als Privatmann, ohne kommerzielle Interessen und von jedem journalistischen Anspruch befreit, kann ich einem kommerziellen Verwerter gar nicht schaden“, schreibt Hauth. Es handle sich um „eine Bereicherung, die im Wesen nichts mit einer medialen Verwertung des Produktes Fußball zu tun hat“. Zusammengefasst lautet die Frage: Wem gehört der Sport? Offensichtlich ist, dass Verbände, Vereine und Ligen auf verlorenem Posten stehen, wenn sie, von einer Kontrollmanie getrieben, auf ihrer Haltung beharren, er gehöre quasi ihnen. Oder, um den Sachverhalt mit einer rhetorischen Frage von Reuters-Chef Schlesinger an seine Zuhörer bei der IOC-Pressekommission zu verbildlichen: „Können Sie sich vorstellen, dass bewaffnete Sicherheitskräfte versuchen, jedes Telefon jedes Zuschauers zu konfiszieren?“</p>
<p>Offensichtlich ist auch, dass die herkömmlichen Medien die neuen Plattformen und Netzwerke wie etwa Twitter oder Facebook in viel stärkerem Maß als bisher selbst für ihre Live-Berichterstattung von Sportereignissen nutzen müssen. Warum sollte man hier den Zuschauern das Feld überlassen? Darüber hinaus muss sich die herkömmliche Berichterstattung verändern. Eine Maxime, die aus David Schlesingers Ratschlag, die eigene Arbeit komplett zu überdenken, folgen könnte, lautet: Zu wiederholen, was über Twitter und Facebook bereits in die Welt gelangt ist, ist wenig sinnvoll. Vielmehr gilt es, Inhalte zu produzieren, die sich auf diesen Kanälen nicht umsetzen lassen.</p>
<p><em>Quelle: Funkkorrespondenz 50/09 vom 11. Dezember 2009</em></p>
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