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> <channel><title>jens weinreich &#187; desg</title> <atom:link href="http://www.jensweinreich.de/category/desg/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://www.jensweinreich.de</link> <description>don&#039;t mix politics with games</description> <lastBuildDate>Sun, 05 Feb 2012 22:16:51 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator> <item><title>Das Bundesgericht sagt im Fall Pechstein &#8230;</title><link>http://www.jensweinreich.de/2010/08/02/das-bundesgericht-sagt-im-fall-pechstein/</link> <comments>http://www.jensweinreich.de/2010/08/02/das-bundesgericht-sagt-im-fall-pechstein/#comments</comments> <pubDate>Mon, 02 Aug 2010 10:00:10 +0000</pubDate> <dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator> <category><![CDATA[cas]]></category> <category><![CDATA[claudia pechstein]]></category> <category><![CDATA[desg]]></category> <category><![CDATA[dokumentation]]></category> <category><![CDATA[doping]]></category> <category><![CDATA[eisschnelllauf]]></category> <category><![CDATA[isu]]></category> <category><![CDATA[schweizer bundesgericht]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.jensweinreich.de/?p=9213</guid> <description><![CDATA[Claudia Pechstein verkauft CurrywÃ¼rste, derweil hat sich das Schweizer Bundesgericht wieder einmal zu ihrem Fall geÃ¤uÃŸert. Die Lage bleibt aussichtslos fÃ¼r die wegen Dopings gesperrte Olympiasiegerin, wenn ich das richtig lesen, wird der Revisionsantrag erfolglos bleiben. Aber ich kann es niemandem abnehmen, sich durch den Text der &#8220;ZwischenverfÃ¼gung&#8221; zu kÃ¤mpfen. Zuvor noch die obligatorische Ãœbersicht [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Claudia Pechstein <a
title="Was vom Tage Ã¼brig bleibt (58) ..." href="http://www.jensweinreich.de/2010/07/30/was-vom-tage-ubrig-bleibt-58-currywurst-pechstein-munchen-2018-zwanziger/" target="_self">verkauft CurrywÃ¼rste</a>, derweil hat sich das Schweizer Bundesgericht wieder einmal zu ihrem Fall geÃ¤uÃŸert. Die Lage bleibt aussichtslos fÃ¼r die wegen Dopings gesperrte Olympiasiegerin, wenn ich das richtig lesen, wird der Revisionsantrag erfolglos bleiben. Aber ich kann es niemandem abnehmen, sich durch den Text der &#8220;ZwischenverfÃ¼gung&#8221; zu kÃ¤mpfen. Zuvor noch die obligatorische Ãœbersicht zum Fall:</p><ul><li><a
title="alle BeitrÃ¤ge zum Fall Pechstein" href="http://www.jensweinreich.de/category/claudia-pechstein/" target="_self">alle BeitrÃ¤ge hier im Blog</a> mit einigen tausend Kommentaren</li><li><a
title="Claudia Pechstein von der ISU wegen Blutdopings gesperrt" href="http://jensweinreich.de/2009/07/03/claudia-pechstein-des-blutdopings-uberfuhrt/" target="_self">ISU-Beschluss vom Juli 2009</a></li><li><a
title="CAS-Urteil: Claudia Pechstein bleibt gesperrt und zieht vor das Bundesgericht" href="http://jensweinreich.de/2009/11/25/cas-urteil-im-fall-pechstein/" target="_self">CAS-Urteil vom Herbst 2009</a></li><li><a
title="1. VerfÃ¼gung" href="http://jensweinreich.de/?p=6074" target="_self">1. VerfÃ¼gung des Schweizer Bundesgerichts</a></li><li><a
title="2. VerfÃ¼gung" href="http://jensweinreich.de/?p=6118" target="_self">2. VerfÃ¼gung des Bundesgerichts</a></li><li><a
title="3. VerfÃ¼gung" href="http://jensweinreich.de/?p=6133" target="_self">3. VerfÃ¼gung des Bundesgerichts</a></li><li><a
title="4. VerfÃ¼gung" href="http://jensweinreich.de/?p=6169" target="_self">4. VerfÃ¼gung des Bundesgerichts</a></li><li><a
title="... Pechstein nicht in Vancouver" href="http://jensweinreich.de/2010/01/26/bundesgericht-lehnt-antrag-ab-pechstein-nicht-in-vancouver/" target="_self">5. VerfÃ¼gung des Bundesgerichts</a></li><li><a
title="Bundesgericht lehnt Pechstein-Beschwerde ab" href="http://jensweinreich.de/2010/02/10/bundesgericht-lehnt-pechstein-beschwerde-ab/" target="_self">6. VerfÃ¼gung des Bundesgerichts</a></li><li><a
title="Bundesgericht lehnt Pechstein-Beschwerde ab" href="http://jensweinreich.de/2010/02/10/bundesgericht-lehnt-pechstein-beschwerde-ab/" target="_self"></a><a
title="Im Wortlaut: das Urteil des Bundesgerichts im Fall Pechstein" href="http://www.jensweinreich.de/2010/05/11/im-wortlaut-das-urteil-des-bundesgerichts-im-fall-pechstein/" target="_self">7. VerfÃ¼gung des Bundesgerichts</a></li><li><a
title="Im Wortlaut: das Urteil des Bundesgerichts im Fall Pechstein" href="http://www.jensweinreich.de/2010/05/11/im-wortlaut-das-urteil-des-bundesgerichts-im-fall-pechstein/" target="_self"></a><a
title="Im Wortlaut: das Urteil des Bundesgerichts im Fall Pechstein" href="http://www.jensweinreich.de/2010/05/11/im-wortlaut-das-urteil-des-bundesgerichts-im-fall-pechstein/" target="_self">Wortlaut des Urteil des Bundesgerichts vom Februar 2010</a></li><li><a
title="Im Wortlaut: das Urteil des Bundesgerichts im Fall Pechstein" href="http://www.jensweinreich.de/2010/05/11/im-wortlaut-das-urteil-des-bundesgerichts-im-fall-pechstein/" target="_self"></a><a
title="Claudia Pechstein und die Kugelzell-Anomalie" href="http://jensweinreich.de/2010/03/15/claudia-pechstein-und-die-kugelzell-anomalie/" target="_self">Materialien und Diskussion zur Kugelzell-Anomalie</a></li></ul><p>Das frische Dokument, gerade verschickt:</p><blockquote><p>Bundesgericht Tribunal fÃ©dÃ©ral Tribunale federale Tribunal federal,Â 4A_144/2010</p><p>VerfÃ¼gung vom 28. Juli 2010 I. zivilrechtliche Abteilung</p><p>Bundesrichterin Klett, PrÃ¤sidentin.</p><p><strong>Claudia Pechstein</strong>, vertreten durch Advokaten Dr. Philippe Nordmann und Eva Senn, Gesuchstellerin,</p><p>gegen</p><p><strong>International Skating Union (ISU)</strong>, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-CÃ©dric Michel, Gesuchsgegnerin.</p><p>Internationales Schiedsgericht; Revision,Â Revision gegen den Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. November 2009.</p><p>In ErwÃ¤gung,</p><ul><li>dass das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Entscheid vom 25. November 2009 die Gesuchstellerin wÃ¤hrend zwei Jahren, beginnend ab 8. Februar 2009, fÃ¼r gesperrt erklÃ¤rte und ihr die Resultate aberkannte, die sie am 7. Februar 2009 an der von der International Skating Union	(Gesuchsgegnerin)	organisierten	Weltmeisterschaft	im	Eisschnelllauf erzielt hatte;</li><li>dass das Bundesgericht die von der Gesuchstellerin gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil vom 10. Februar 2010 abwies, soweit es darauf eintrat;</li><li>dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht am 4. MÃ¤rz 2010 ein Revisionsgesuch einreichte mit dem Antrag, es sei der Entscheid des TAS vom 25. November 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das TAS zurÃ¼ckzuweisen;</li><li>dass die Gesuchstellerin zudem den prozessualen Antrag stellte, dass sie superprovisorisch und unverzÃ¼glich, eventualiter provisorisch, per sofort zu sÃ¤mtlichen Trainingsveranstaltungen, inkl. Trainingsrennen, die von der DESG (Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V) und deren Vereinen organisiert werden, zuzulassen sei;</li><li>dass das Bundesgericht dieses Gesuch mit VerfÃ¼gung vom 23. April 2010 abwies;</li><li>dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 22. Juli 2010 ein Gesuch um WiedererwÃ¤gung einreichte mit dem unverÃ¤nderten Antrag auf superprovisorische, eventualiter provisorische Anordnung ihrer sofortigen Zulassung zu sÃ¤mtlichen Trainingsveranstaltungen;</li><li>dass die Gesuchstellerin ihre Eingabe damit begrÃ¼ndet, dass einerseits ein Entscheid in der Sache vermutlich erst im SpÃ¤therbst 2010 ergehen kÃ¶nne, was bei ihr noch schwerere nicht wieder gutzumachende Nachteile hervorrufe als ein Trainingsverzicht bis im Juli 2010 und andererseits noch offensichtlicher geworden sei, dass es sich keinesfalls um ein aussichtsloses Revisionsgesuch handle;</li><li>dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht mit ihrem WiedererwÃ¤gungsgesuch ein Schreiben des DESG vom 20. Juli 2010 zu den geplanten Trainingsmassnahmen der deutschen NationalmannschaftÂ sowie einen Ermittlungsbericht der Bundespolizeiakademie vom 7. Juli 2010 einreichte;</li><li>dass das Bundesgericht in seiner VerfÃ¼gung vom 23. April 2010 unter anderem berÃ¼cksichtigte, dass bei normalem Verlauf des Revisionsverfahrens mit einem Entscheid Ã¼ber das Revisionsgesuch bis spÃ¤testens Ende Juli 2010 zu rechnen sei und der Ausschluss der Gesuchstellerin von den erwÃ¤hnten Trainingsveranstaltungen bis zu diesem Zeitpunkt zumutbar erscheine;</li><li>dass sich das Verfahren aufgrund des von der Gesuchstellerin beantragten zweiten Schriftenwechsels verzÃ¶gert hat, weshalb ein Entscheid bis Ende Juli 2010, der einen normalen Verfahrensverlauf vorausgesetzt hÃ¤tte, nicht ergehen kann;</li><li>dass der Gesuchsgegnerin eine Frist bis 16. August 2010 zur Einreichung ihrer Duplik angesetzt wurde, wobei im Fall eines entsprechenden Gesuchs voraussichtlich nur eine kurze Fristerstreckung gewÃ¤hrt werden wird;</li><li>dass die Sache spruchreif ist, sobald die Gesuchsgegnerin dem Bundesgericht ihre Duplik eingereicht hat, sofern sich die Parteien nicht nochmals vernehmen lassen;</li><li>dass bei der AbwÃ¤gung der sich gegenÃ¼ber stehenden Interessen nebst den Schwierigkeiten der Gesuchstellerin hinsichtlich der Vorbereitung auf zukÃ¼nftige WettkÃ¤mpfe auch das Ã¶ffentliche Interesse am Kampf gegen Doping zu berÃ¼cksichtigen ist sowie das Interesse der anderen professionellen EisschnelllÃ¤uferinnen, die zusammen mit der Gesuchstellerin am Training teilnehmen wÃ¼rden;</li><li>dass weder der Verweis der Gesuchstellerin auf die verschiedenen mit der Replik eingereichten Gutachten noch der mit dem WiedererwÃ¤gungsgesuch eingereichte Ermittlungsbericht der Bundespolizeiakademie einen unmittelbaren RÃ¼ckschluss auf die Erfolgsaussichten des Revisionsgesuchs zulassen, weshalb an den AusfÃ¼hrungen der VerfÃ¼gung vom 23. April 2010 hinsichtlich der Erfolgschancen eines auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gestÃ¼tzten Revisionsgesuchs festzuhalten ist;</li><li>dass aus diesen GrÃ¼nden das WiedererwÃ¤gungsgesuch der Gesuchstellerin vom 22. Juli 2010 abzuweisen ist;</li></ul><p>verfÃ¼gt die PrÃ¤sidentin:</p><ol><li>Das WiedererwÃ¤gungsgesuch vom 22. Juli 2010 wird abgewiesen.</li><li>Diese VerfÃ¼gung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.</li></ol><p>Lausanne, 28. Juli 2010</p><p>Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts</p><p>Die PrÃ¤sidentin:Â Klett</p></blockquote><p>Sicher habe ich wieder etwas verpasst, kann mir deshalb bitte jemand erklÃ¤ren, worum es sich beim &#8220;Ermittlungsbericht der Bundespolizeiakademie&#8221; handelt?</p><p>Danke.<br
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isPermaLink="false">http://jensweinreich.de/?p=7870</guid> <description><![CDATA[Es wird jetzt etwas umfangreicher. Insgesamt knapp 30 Seiten Juristendeutsch mÃ¼ssen sein, denn das Urteil des Schweizer Bundesgerichts im Fall Pechstein vom 10. Februar 2010 liegt nun schriftlich vor. Inzwischen ist zwar einiges passiert &#8211; die Olympia-Kammer des CAS fÃ¼hlte sich nicht zustÃ¤ndig, HÃ¤matologen bescheinigen der EisschnelllÃ¤uferin eine Kugelzell-Anomalie &#8211; und wir sind tausend Kommentare [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Es wird jetzt etwas umfangreicher. Insgesamt knapp 30 Seiten Juristendeutsch mÃ¼ssen sein, denn das Urteil des Schweizer Bundesgerichts im Fall Pechstein <a
title="Bundesgericht lehnt Pechstein-Beschwerde ab" href="http://jensweinreich.de/2010/02/10/bundesgericht-lehnt-pechstein-beschwerde-ab/" target="_self">vom 10. Februar 2010</a> liegt nun schriftlich vor. Inzwischen ist zwar einiges passiert &#8211; die Olympia-Kammer des CAS fÃ¼hlte sich <a
title="CAS-Kammer fÃ¼hlt sich nicht zustÃ¤ndig: Pechstein-Antrag abgelehnt" href="http://jensweinreich.de/2010/02/19/cas-kammer-fuhlt-sich-nicht-zustandig-pechsteins-antrag-abgelehnt/" target="_self">nicht zustÃ¤ndig</a>, HÃ¤matologen bescheinigen der EisschnelllÃ¤uferin eine <a
title="Claudia Pechstein und die Kugelzell-Anomalie" href="http://jensweinreich.de/2010/03/15/claudia-pechstein-und-die-kugelzell-anomalie/" target="_self">Kugelzell-Anomalie</a> &#8211; und wir sind tausend Kommentare weiter, doch die Dokumentation des Falls mÃ¶chte ich gern komplettieren.</p><p>Einige Anmerkungen:</p><ul><li>Ob das Bundesgerichts-Urteil Neues bringt, weiÃŸ ich nicht, ich habe mich bei der Bearbeitung, die einige Zeit gedauert hat, vor allem auf die grafische Aufbereitung und damit Lesbarkeit konzentriert, weniger auf den Inhalt.</li><li>Das Argument der Kugelzell-Anomalie hat das Bundesgericht schon behandelt, lÃ¤sst es allerdings unbeachtet (D 2.4.2). Ich Ã¼berlege noch, was ich davon halten soll, dass auf dem PR-Termin der DGHO meiner Erinnerung nach (das lÃ¤sst sich anhand des Audio-Mitschnittes leicht Ã¼berprÃ¼fen und ggf. korrigieren) nicht einmal erwÃ¤hnt wurde, dass dem Bundesgericht dies bereits vorgetragen worden war.</li><li>Erstaunlich finde ich nach erster Durchsicht allemal, dass das Bundesgericht (dem man schwerlich Parteilichkeit vorwerfen kann), die meisten &#8220;Argumente&#8221; ins Leere laufen lÃ¤sst.</li><li>Ich habe den Eindruck, dass das Bundesgericht fÃ¼r mit PR-GedÃ¶ns vorgebrachte &#8220;Argumente&#8221; und sportpolitische Quacksalbereien nicht sehr empfÃ¤nglich ist. Bei der ersten Durchsicht empfinde ich durchaus nicht als skandalÃ¶s. Ganz im Gegenteil.</li></ul><p>Ich hoffe, nichts vergessen zu haben:</p><ul><li><a
title="Claudia Pechstein von der ISU wegen Blutdopings gesperrt" href="http://jensweinreich.de/2009/07/03/claudia-pechstein-des-blutdopings-uberfuhrt/" target="_self">ISU-Beschluss</a></li><li><a
title="CAS-Urteil: Claudia Pechstein bleibt gesperrt und zieht vor das Bundesgericht" href="http://jensweinreich.de/2009/11/25/cas-urteil-im-fall-pechstein/" target="_self">CAS-Urteil</a></li><li><a
title="1. VerfÃ¼gung" href="http://jensweinreich.de/?p=6074" target="_self">1. VerfÃ¼gung des Schweizer Bundesgerichts</a></li><li><a
title="2. VerfÃ¼gung" href="http://jensweinreich.de/?p=6118" target="_self">2. VerfÃ¼gung des Bundesgerichts</a></li><li><a
title="3. VerfÃ¼gung" href="http://jensweinreich.de/?p=6133" target="_self">3. VerfÃ¼gung des Bundesgerichts</a></li><li><a
title="4. VerfÃ¼gung" href="http://jensweinreich.de/?p=6169" target="_self">4. VerfÃ¼gung des Bundesgerichts</a></li><li><a
title="... Pechstein nicht in Vancouver" href="http://jensweinreich.de/2010/01/26/bundesgericht-lehnt-antrag-ab-pechstein-nicht-in-vancouver/" target="_self">5. VerfÃ¼gung des Bundesgerichts</a></li><li><a
title="Bundesgericht lehnt Pechstein-Beschwerde ab" href="http://jensweinreich.de/2010/02/10/bundesgericht-lehnt-pechstein-beschwerde-ab/" target="_self">6. VerfÃ¼gung des Bundesgerichts</a></li><li><a
title="Claudia Pechstein und die Kugelzell-Anomalie" href="http://jensweinreich.de/2010/03/15/claudia-pechstein-und-die-kugelzell-anomalie/" target="_self">Materialien und Diskussion zur Kugelzell-Anomalie</a></li></ul><p>Es hat dann, wenn ich mich nicht verzÃ¤hlt habe, vor einigen Tagen noch eine</p><ul><li>7. VerfÃ¼gung des Bundesgerichts</li></ul><p>gegeben, nachdem Claudia Pechstein erneut ihre sofortige Trainingsberechtigung erwirken wollte. Die VerfÃ¼gung (mit einem weltrekordverdÃ¤chtig langen Satz) besagt:</p><blockquote><p>Bundesgericht/Tribunal fÃ©dÃ©ral</p><p>4A_144/2010</p><p>Cause cÃ©lÃ¨bre</p><p>VerfÃ¼gung vom 23. April 2010, I. zivilrechtliche Abteilung</p><p>Bundesrichterin Klett, PrÃ¤sidentin.</p><p><strong>Claudia Pechstein</strong>, (&#8230;) Deutschland, vertreten durch Advokaten Dr. Philippe Nordmann und Eva Senn, Aeschenvorstadt 55, Postfach 659, 4010 Basel, Gesuchstellerin,</p><p>gegen</p><p><strong>International Skating Union</strong>, chemin de Primrose 2, 1007 Lausanne, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-CÃ©dric Michel, rue FranÃ§ois-Bellot 6, 1206 Genf, Gesuchsgegnerin.</p><p>Revision gegen den Entscheid des <strong>Tribunal</strong><strong> Arbitral du Sport</strong> (TAS) vom 25. November 2009</p><p>In ErwÃ¤gung,</p><ul><li>dass das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Entscheid vom 25. November 2009 die Gesuchstellerin wÃ¤hrend zwei Jahren, beginnend ab 8. Februar 2009, fÃ¼r gesperrt erklÃ¤rte und ihr die Resultate aberkannte, die sie am 7. Februar 2009 an der von der International Skating Union (Gesuchsgegnerin) organisierten Weltmeisterschaft im Eisschnelllauf erzielt hatte;</li><li>dass die von der Gesuchstellerin am 7. Dezember 2009 gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde in Zivilsachen am 10. Februar 2010 vom Bundesgericht abgewiesen wurde, soweit es darauf eintrat;</li><li>dass die Gesuchstellerin mit Rechtsschrift vom 4. MÃ¤rz 2010 ein Revisionsgesuch einreichte mit dem Antrag, es sei der Entscheid des TAS vom 25. November 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das TAS zurÃ¼ckzuweisen;</li><li>dass die Gesuchstellerin zudem den prozessualen Antrag stellte, dass sie superprovisorisch und unverzÃ¼glich, eventualiter provisorisch, per sofort zu sÃ¤mtlichen Trainingsveranstaltungen, inkl. Trainingsrennen, die von der DESG (Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V) und deren Vereinen organisiert werden, zuzulassen sei;</li><li>dass dazu festzuhalten ist, dass keine superprovisorische Anordnung durch das Bundesgericht erfolgte, weil die dafÃ¼r notwendigen Voraussetzungen â€“ namentlich die zeitliche Dringlichkeit â€“ fehlten, wie sich im Folgenden zeigen wird;</li><li>dass das TAS und die Gesuchsgegnerin mit VerfÃ¼gungen vom 10. MÃ¤rz 2010 aufgefordert wurden, bis zum 25. MÃ¤rz 2010 zum prozessualen Antrag der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen;</li><li>dass sich das TAS innerhalb der angesetzten Frist nicht vernehmen liess;</li><li>dass die Gesuchsgegnerin mit Stellungnahme vom 25. MÃ¤rz 2010 beantragte, die prozessualen Begehren der Gesuchstellerin abzuweisen;</li><li>dass sich die Gesuchstellerin mit Rechtsschrift vom 29. MÃ¤rz 2010 unaufgefordert zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 25. MÃ¤rz 2010 Ã¤usserte;</li><li>dass sich die Gesuchsgegnerin ihrerseits mit Rechtsschrift vom 1. April 2010 unaufgefordert zur Rechtsschrift der Gesuchstellerin vom 29. MÃ¤rz 2010 Ã¤usserte;</li><li>dass die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter nach den Re- geln des bundesgerichtlichen Revisionsverfahrens, die hier analog gelten (vgl. BGE 134 III 286 E. 2.1), von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei den Vollzug des angefochtenen Entscheids aufschieben oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen kann (Art. 126 BGG);</li><li>dass die Gesuchstellerin zur BegrÃ¼ndung des Gesuchs um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme in der Rechtsschrift vom 4. MÃ¤rz 2010 vorbrachte, sie sei als Spitzensportlerin auf professionelle TrainingsmÃ¶glichkeiten angewiesen und ohne solche MÃ¶glichkeiten wÃ¼rde sie in ein Formtief geraten, das ein Comeback auf Spitzenniveau zunehmend illusorisch machen wÃ¼rde;</li><li>dass die Gesuchstellerin in ihrer Rechtsschrift vom 29. MÃ¤rz 2010, mit der sie auf die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 25. MÃ¤rz 2010 antwortete, im Wesentlichen die erwÃ¤hnten Behauptungen wiederholte und zudem vorbrachte, es bestehe nach den gegenwÃ¤rtig gegebenen UmstÃ¤nden die Gefahr, dass sie ihre Profikarriere beenden mÃ¼sse, wenn sie nicht zu den Trainingsveranstaltungen zugelassen werde;</li><li>dass die Gesuchsgegnerin demgegenÃ¼ber in der Rechtsschrift vom 1. April 2010 â€“ wie bereits in jener vom 25. MÃ¤rz 2010 â€“ darauf hinwies, dass nicht nur die Interessen der Gesuchstellerin, sondern auch Ã¶ffentliche Interessen (Kampf gegen Doping) und die Interessen der anderen Athleten auf dem Spiel stÃ¼nden, und ihre Auffassung wiederholte, dass kein Revisionsgrund gegeben sei;</li><li>dass beim Entscheid Ã¼ber die Anordnung der von der Gesuchstellerin beantragten vorsorglichen Massnahme die sich gegenÃ¼ber stehenden Interessen abzuwÃ¤gen sind, wobei auch die voraussichtlichen Erfolgschancen des Revisionsgesuchs berÃ¼cksichtigt werden kÃ¶nnen;</li><li>dass bei der InteressenabwÃ¤gung von Bedeutung ist, dass nach den Angaben der Gesuchsgegnerin die Wettkampf-Saison fÃ¼r EisschnelllÃ¤uferinnen seit Ende MÃ¤rz beendet ist;</li><li>dass allerdings der Gesuchstellerin zuzugestehen ist, dass ihr aufgrund der gegenwÃ¤rtig gegebenen UmstÃ¤nde die Vorbereitung aufÂ zukÃ¼nftige WettkÃ¤mpfe wesentlich erschwert wird, weil sie nicht am Training mit anderen professionellen EisschnelllÃ¤uferinnen teilnehmen kann und das private Training, soweit es noch mÃ¶glich ist, keine gleichwertige Alternative bildet;</li><li>dass andererseits die Gesuchsgegnerin zutreffend darauf hinweist, dass auch das Ã¶ffentliche Interesse am Kampf gegen Doping berÃ¼cksichtigt werden muss ebenso wie das Interesse der anderen professionellen EisschnelllÃ¤uferinnen, die zusammen mit der Gesuchstellerin am Training teilnehmen wÃ¼rden;</li><li>dass sodann von Bedeutung ist, dass der von der Gesuchstellerin angerufene Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG an strikte Voraussetzungen gebunden ist, die relativ selten gegeben sind, weshalb die Erfolgschancen eines entsprechenden Revisionsgesuchs generell als unsicher einzustufen sind;</li><li>dass schliesslich zu berÃ¼cksichtigen ist, dass bei normalem Verlauf des Revisionsverfahrens mit einem Entscheid des Bundesgericht bis spÃ¤testens Ende Juli 2010 zu rechnen ist und der Ausschluss der Gesuchstellerin von den erwÃ¤hnten Trainingsveranstaltungen bis zu diesem Zeitpunkt zumutbar erscheint;</li><li>dass aus diesen GrÃ¼nden des Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme abzuweisen ist;</li></ul><p>verfÃ¼gt die PrÃ¤sidentin:</p><ol><li>Das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme wird abgewiesen.</li><li>Diese VerfÃ¼gung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.</li></ol><p>Lausanne, 23. April 2010</p><p>Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts</p><p>Die PrÃ¤sidentin:</p><p>Klett</p></blockquote><p>Und hier nun das <strong>eigentliche </strong><a
title="Bundesgericht lehnt Pechstein-Beschwerde ab" href="http://jensweinreich.de/2010/02/10/bundesgericht-lehnt-pechstein-beschwerde-ab/" target="_self"><strong>Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2010</strong></a>, das fÃ¼r alle, die sich nicht durch die ersten Entscheidungen kÃ¤mpfen wollen/kÃ¶nnen, wenigstens einen passablen Ãœberblick gibt. Der Court of Arbitration for Sport (CAS) wird hier &#8211; diese Abteilung des Bundesgerichts sitzt in Lausanne &#8211; stets in der franzÃ¶sischen Schreibweise als TAS (Tribunal Arbitral du Sport) bezeichnet. <span
id="more-7870"></span></p><blockquote><p>Bundesgericht/Tribunal fÃ©dÃ©ral</p><p>4A_612/2009</p><p>CAUSE CELEBRE</p><p>Urteil vom 10. Februar 2010, I. zivilrechtliche Abteilung</p><p>Bundesrichterin Klett, PrÃ¤sidentin,<br
/> Bundesrichter Corboz,<br
/> Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,<br
/> Bundesrichter Kolly,<br
/> Bundesrichterin Kiss,<br
/> Gerichtsschreiber Leemann.</p><p><strong>Claudia Pechstein</strong>, vertreten durch RechtsanwÃ¤lte Dr. Lucien W. Valloni und Dr. Thilo Pachmann, BeschwerdefÃ¼hrerin,</p><p>gegen</p><p><strong>International Skating Union</strong>, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-CÃ©dric Michel, Beschwerdegegnerin,</p><p><strong>Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V</strong>., vertreten durch Rechtsanwalt Marius Breucker, Verfahrensbeteiligte.</p><p>Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des <strong>TribunalÂ Arbitral du Sport</strong> (TAS) vom 25. November 2009.</p><p><strong>Sachverhalt:</strong></p><p><strong>A. A.a</strong> Claudia Pechstein, Diensdorf/Deutschland, (BeschwerdefÃ¼hrerin) ist eine 37-jÃ¤hrige deutsche EisschnelllÃ¤uferin. Ihre Hauptdisziplinen sind 3&#8217;000 Meter und 5&#8217;000 Meter. Die BeschwerdefÃ¼hrerin gehÃ¶rt seit 1988 zur Eisschnelllauf-Weltelite, als sie die DDR an den Junioren-Weltmeisterschaften vertrat. In ihrer langen Karriere hat sie an fÃ¼nf Olympischen Spielen (von 1992 bis 2006) teilgenommen. Neben zahlreichen Olympiamedaillen hat sie verschiedene Welt- und Europameisterschaften sowie nationale WettkÃ¤mpfe gewonnen. Sie ist daher eine der erfolgreichsten Wintersportlerinnen aller Zeiten.</p><p>Die International Skating Union (Beschwerdegegnerin) ist ein Verein schweizerischen Rechts mit Sitz in Lausanne. Sie ist als Weltverband fÃ¼r die Sportarten Eiskunstlauf und Eisschnelllauf anerkannt.</p><p>Die Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V. (nachfolgend DESG), MÃ¼nchen/Deutschland, der die BeschwerdefÃ¼hrerin angehÃ¶rt, ist Mitglied der Beschwerdegegnerin.</p><p><strong>A.b</strong> Die BeschwerdefÃ¼hrerin unterzog sich zwischen dem 4. Februar 2000 und dem 30. April 2009 zahlreichen Dopingkontrollen, die keine Hinweise auf verbotene Substanzen ergaben. Im gleichen Zeitraum erhob die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Blutprofilprogramms mehr als neunzig Blutproben der BeschwerdefÃ¼hrerin. Insbesondere wurden zwischen dem 20. Oktober 2007 und dem 30. April 2009 siebenundzwanzig Blutproben der Athletin entnommen, die letzten zwÃ¶lf zwischen Januar und April 2009.</p><p>Die im Rahmen des Blutprofilprogramms der Beschwerdegegnerin erhobenen und aufgezeichneten Blutparameter beinhalten unter anderem HÃ¤moglobin, HÃ¤matokrit und den prozentualen Anteil unreifer roter Blutzellen (Retikulozyten). Der Retikulozytenwert ermÃ¶glicht als Blutparameter eine aktuelle Beurteilung der Bildung roter BlutkÃ¶rperchen im menschlichen Organismus.</p><p>WÃ¤hrend die Beschwerdegegnerin einen Retikulozytenwert zwischen 0.4 % und 2.4 % fÃ¼r normal erachtet, ergaben die Resultate der Blutuntersuchungen bei der BeschwerdefÃ¼hrerin Retikulozytenwerte, die weit Ã¼ber 2.4 % lagen und danach jeweils stark abfielen.</p><p>Am 7./8. Februar 2009 fand die von der Beschwerdegegnerin organisierte Eisschnelllauf-Weltmeisterschaft in Hamar (Norwegen) statt. Am Morgen vor Wettkampfbeginn, also am 6. Februar 2009, wurden von sÃ¤mtlichen Athleten Blutproben entnommen. Der Retikulozytenwert der BeschwerdefÃ¼hrerin wurde auf 3.49 % gemessen.</p><p>Als Folge dieses Resultats erhob die Beschwerdegegnerin am Morgen bzw. am Nachmittag des 7. Februar 2009 zwei weitere Blutproben bei der BeschwerdefÃ¼hrerin. Die gemessenen Retikulozytenwerte betrugen 3.54 % bzw. 3.38 %. Die BeschwerdefÃ¼hrerin und die DESG wurden vom medizinischen Berater der Beschwerdegegnerin, Prof. Harm Kuipers, darÃ¼ber informiert, dass die Retikulozytenwerte &#8220;abnormal&#8221; seien. Obwohl die HÃ¤moglobin- und HÃ¤matokritwerte dies nicht geboten, teilte die DESG in der Folge mit, dass die BeschwerdefÃ¼hrerin an den Rennen des nÃ¤chsten Tages nicht teilnehmen werde.</p><p>Am 18. Februar 2009 wurde bei der Athletin ausserhalb des Wettkampfs eine weitere Blutprobe entnommen. Diese zeigte einen Retikulozytenwert von 1.37 % an.</p><p><strong>B. B.a</strong> Nach ÃœberprÃ¼fung des Blutprofils leitete die Beschwerdegegnerin bei ihrer Disziplinarkommission ein Verfahren gegen die BeschwerdefÃ¼hrerin ein. Sie warf der BeschwerdefÃ¼hrerin vor, eine verbotene Substanz bzw. eine unzulÃ¤ssige Methode (d.h. eine Art von Blutdoping) verwendet zu haben, was ein Dopingvergehen gemÃ¤ss Artikel 2.2 ihrer Anti-Doping Regeln (ADR) darstelle, die am 1. Januar 2009 in Ãœbereinstimmung mit der neuen Version des World Anti-Doping Code der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) in Kraft getreten sei.</p><p>Nach einem in Bern abgehaltenen Hearing vom 29./30. Juni 2009 stellte die Disziplinarkommission der Beschwerdegegnerin mit <a
title="ISU-Beschluss ..." href="http://jensweinreich.de/2009/07/03/claudia-pechstein-des-blutdopings-uberfuhrt/" target="_self">Entscheid vom 1. Juli 2009</a> ein Dopingvergehen nach Artikel 2.2 ADR in Form von Blutdoping fest, aberkannte die anlÃ¤sslich der Weltmeisterschaft vom 7. Februar 2009 erzielten Resultate und sprach eine zweijÃ¤hrige Sperre ab 9. Februar 2009 gegen die BeschwerdefÃ¼hrerin aus.</p><p><strong>B.b</strong> Am 21. Juli 2009 erklÃ¤rten die BeschwerdefÃ¼hrerin sowie die DESG beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Berufung gegen den Entscheid der Disziplinarkommission vom 1. Juli 2009.</p><p>Am 17. August 2009 gab das TAS die Zusammensetzung des Schiedsgerichts fÃ¼r den vorliegenden Rechtsstreit bekannt. Keine Partei erhob zu jenem Zeitpunkt oder im weiteren Verlauf des Verfahrens EinwÃ¤nde dagegen.</p><p>Mit Eingabe vom 3. August 2009 reichte die BeschwerdefÃ¼hrerin dem TAS ihre BerufungsbegrÃ¼ndung ein.</p><p>Am 16. September 2009 beantragte die BeschwerdefÃ¼hrerin, es sei ihr zu gestatten, schriftlich zur Berufungsantwort der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Diese sprach sich gegen einen weiteren Schriftenwechsel aus. Mit Schreiben vom 23. September 2009 teilte das TAS den Parteien mit, dass es in Anwendung von Artikel R56 des TAS-Code einen weiteren Schriftenwechsel nicht zulasse. Es gewÃ¤hrte der Athletin jedoch ausnahmsweise die MÃ¶glichkeit, bis spÃ¤testens acht Tage vor dem Hearing neue Beweise aus medizinischen Untersuchungen an ihrer Person sowie entsprechende Bemerkungen dazu einzureichen (&#8220;to present any new evidence deriving from medical investigations performed on her, with comments thereto&#8221;) sowie fÃ¼r das Hearing einen Experten zur Funktion des MessgerÃ¤ts Advia 120 zu benennen.</p><p>Am 29. September 2009 erliess das TAS eine Anordnung Ã¼ber den weiteren Ablauf des Verfahrens (&#8220;Order of Procedure&#8221;). Diese wurde von allen Parteien vor dem Hearing unterzeichnet. Das Hearing wurde auf den 22./23. Oktober 2009 angesetzt.</p><p>Am 14. Oktober 2009 reichte die BeschwerdefÃ¼hrerin dem TAS eine Eingabe mit verschiedenen Beilagen ein. Am 17. Oktober 2009 wen- dete die Beschwerdegegnerin dagegen ein, die Eingabe betreffe zu einem grossen Teil nicht neue medizinische Untersuchungen, wie gemÃ¤ss schiedsgerichtlicher Anordnung vom 23. September 2009 vorgesehen; angesichts des Umfangs neuer Dokumente sei es ihr zudem unmÃ¶glich, sich vor dem Hearing mit ihren SachverstÃ¤ndigen zu bera- ten und dazu schriftlich Stellung zu nehmen.</p><p>Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 hielt das TAS fest, dass zahlreiche Teile der Eingabe der BeschwerdefÃ¼hrerin den schiedsgerichtlichen Vorgaben vom 23. September 2009 sowie Artikel R56 des TAS- Code nicht entsprÃ¤chen. Insbesondere seien die meisten der eingereichten Dokumente nicht neue Beweise aus medizinischen Untersuchungen an der Person der BeschwerdefÃ¼hrerin und ihre Eingabe beschrÃ¤nke sich nicht auf Bemerkungen zu diesen medizinischen Untersuchungen, sondern stelle vielmehr eine Replik dar. Entsprechend ordnete das Schiedsgericht unter anderem an, die Eingabe der Athletin vom 14. Oktober 2009 nicht zu den Akten zu nehmen, mit Ausnahme der Beilagen 37, 38, 39, 42, 44 und 53. Im Weiteren liess das Schiedsgericht sÃ¤mtliche von der BeschwerdefÃ¼hrerin genannten Experten zum Hearing zu, mit Ausnahme von Dr. Damsgaard, der in ihrer Berufungsschrift nicht aufgefÃ¼hrt worden war.</p><p>Am 21. Oktober 2009 reichte die DESG dem Schiedsgericht einen weiteren Schriftsatz sowie ein neues Gutachten ein. Mit VerfÃ¼gung vom gleichen Tag bestÃ¤tigte das TAS seinen Entscheid, die schriftliche und mÃ¼ndliche Expertenmeinung von Dr. Damsgaard nicht zuzulassen, da sich diese nicht auf neue Beweise aus medizinischen Untersuchungen an der Person der BeschwerdefÃ¼hrerin bezog und die Athletin vor Ablauf der Frist zur BegrÃ¼ndung der Berufung am 3. August 2009 auch nicht um eine Fristerstreckung im Hinblick auf die Beibringung der Expertenmeinung von Dr. Damsgaard ersucht hÃ¤tte. In Anwendung von Artikel R57 des TAS-Code wies es zudem den Antrag der BeschwerdefÃ¼hrerin ab, weiteren interessierten Personen eine Teilnahme am Hearing zu gestatten. Die Eingabe der DESG vom 21. Oktober 2009 nahm es schliesslich nicht zu den Akten, da sie in Missachtung der VerfÃ¼gung des Schiedsgerichts vom 19. Oktober 2009 erfolgte.</p><p>Am Hearing, das am 22. und 23. Oktober 2009 in Lausanne stattfand, wurden insgesamt zwÃ¶lf von den Parteien bezeichnete SachverstÃ¤ndige angehÃ¶rt. Alle Parteien hatten jeweils die MÃ¶glichkeit, Fragen an die Experten zu richten. Sie hatten daraufhin die Gelegenheit, ihren Fall zu prÃ¤sentieren, ihre Argumente dazulegen und die Fragen des Schiedsgerichts zu beantworten.</p><p>Das Schiedsgericht nahm anlÃ¤sslich des Hearings den Entwurf der &#8220;Athlete Biological Passport Operating Guidelines&#8221; der WADA vom Oktober 2009 von sich aus zu den Akten und gewÃ¤hrte den Parteien eine kurze Frist zur schriftlichen Stellungnahme.</p><p>Nach den letzten ParteivortrÃ¤gen und der SchlusserklÃ¤rung der BeschwerdefÃ¼hrerin schloss das Schiedsgericht das Hearing.</p><p>Am 27. Oktober 2009 reichten die Parteien ihre Stellungnahmen zum Entwurf der erwÃ¤hnten Richtlinien der WADA ein.</p><p>Mit Faxschreiben vom 23. und 24. November 2009 reichte die BeschwerdefÃ¼hrerin dem Schiedsgericht einen dringlichen Antrag fÃ¼r die WiedererÃ¶ffnung des Verfahrens ein, um im Rahmen eines KreuzverhÃ¶rs Fragen an Prof. Sottas zu stellen, der am Hearing vom 22./23. Oktober 2009 nicht teilgenommen hatte. Der Antrag wurdeÂ damit begrÃ¼ndet, dass einer der Rechtsvertreter der BeschwerdefÃ¼hrerin vernommen habe, dass Prof. Sottas seine ursprÃ¼ngliche Meinung aufgrund der von ihr am 14. Oktober 2009 vorgelegten Beweise offenbar geÃ¤ndert habe, und dass er von der Beschwerdegegnerin aus diesem Grund nicht fÃ¼r das Hearing aufgeboten worden sei.</p><p>Das TAS wies den Antrag um WiedererÃ¶ffnung des Verfahrens und die Berufungen der BeschwerdefÃ¼hrerin sowie der DESG mit <a
title="CAS-Urteil im Fall Pechstein" href="http://jensweinreich.de/2009/11/25/cas-urteil-im-fall-pechstein/" target="_self">Schiedsentscheid vom 25. November 2009</a> ab und bestÃ¤tigte die zweijÃ¤hrige Sperre der Athletin, mit der geringfÃ¼gigen Ã„nderung, dass die Sperre bereits ab dem 8. Februar 2009 gelte.</p><p><strong>C.</strong></p><p>Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. Dezember 2009, die mit Eingabe vom 11. Januar 2010 innert Frist ergÃ¤nzt wurde, beantragt die BeschwerdefÃ¼hrerin dem Bundesgericht, es sei der Schiedsspruch des TAS vom 25. November 2009 aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an das Schiedsgericht zurÃ¼ckzuweisen.</p><p>Sie stellt zudem die folgenden verfahrensleitenden AntrÃ¤ge:</p><ul><li><strong>A.</strong> Es sei die Vorinstanz zu verpflichten offenzulegen, inwiefern ihr GeneralsekretÃ¤r oder Dritte auf das Zustandekommen des angefochtenen Urteils eingewirkt haben. Insbesondere sei offenzulegen, wie das angefochtene Urteil nach dem Antrag der BeschwerdefÃ¼hrerin auf WiedererÃ¶ffnung des Verfahrens verÃ¤ndert wurde und wie diese Ã„nderungen zustande gekommen sind.</li><li><strong>B. </strong>Es sei der BeschwerdefÃ¼hrerin die Gelegenheit einzurÃ¤umen, zu allfÃ¤lligen Eingaben und Beschwerdeantworten der Beschwerdegegnerinnen sowie zu einer allfÃ¤lligen Vernehmlassung des Schiedsgerichts Stellung nehmen zu kÃ¶nnen. Sollte das Bundesgericht der BeschwerdefÃ¼hrerin von sich aus durch Fristansetzung kein Recht zur Stellungnahme einrÃ¤umen, behÃ¤lt die BeschwerdefÃ¼hrerin sich vor, zu jeweiligen Eingaben der Beschwerdegegner jeweils innert 15 Tagen Stellung zu nehmen.</li><li><strong>C. </strong>Es seien die vollstÃ¤ndigen Akten des Schiedsgerichts beizuziehen.</li><li><strong>D. </strong>Es sei eine Ã¶ffentliche Verhandlung durchzufÃ¼hren.</li><li><strong>E.</strong> Die Beschwerdegegnerin 1 sei zu verpflichten, die vollstÃ¤ndigen Resultate der am 10.-12. Dezember 2009 anlÃ¤sslich der Weltcuprennen in Salt Lake City vorgenommenen Dopingtests sowie die Protokolle der verwendeten Messmaschinen herauszugeben.</li></ul><p>Im Weiteren beantragt sie die GewÃ¤hrung der aufschiebenden Wir- kung sowie die Anordnung verschiedener superprovisorischer bzw. provisorischer Massnahmen.</p><p>Die Akten des Schiedsverfahrens wurden beigezogen. Aufgrund der von der BeschwerdefÃ¼hrerin geltend gemachten Dringlichkeit im Hinblick auf die Olympischen Spiele wurden zur BeschwerdebegrÃ¼ndung keine Vernehmlassungen eingeholt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 nahm das Bundesgericht vom Verzicht der DESG Vermerk, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen.</p><p><strong>D.</strong></p><p>Mit <a
title="VerfÃ¼gung vom 7. Dezember 2009" href="http://jensweinreich.de/2009/12/08/pechstein-lauft-wieder-in-salt-lake-city/" target="_self">VerfÃ¼gung vom 7. Dezember 2009</a> ordnete das Bundesgericht an, dass die BeschwerdefÃ¼hrerin am 11.-13. Dezember 2009 an den in Salt Lake City stattfindenden 3&#8217;000 Meter Eisschnelllauf-Weltcuprennen teilnehmen dÃ¼rfe. Mit <a
title="VerfÃ¼gung vom 10. Dezember 2009" href="http://jensweinreich.de/2009/12/10/fall-pechstein-und-noch-eine-eilverfugung-des-bundesgerichts/" target="_self">VerfÃ¼gung vom 10. Dezember 2009</a> ergÃ¤nzte es diese Anordnung dahingehend, dass die BeschwerdefÃ¼hrerin auch am Training teilnehmen dÃ¼rfe, soweit dieses als Vorbereitung auf das 3&#8217;000 Meter Weltcuprennen diene.</p><p>Mit <a
title="VerfÃ¼gung vom 11. Dezember 2009" href="http://jensweinreich.de/2009/12/11/fall-pechstein-die-dritte-eilverfugung-des-bundesgerichts/" target="_self">VerfÃ¼gung vom 11. Dezember 2009</a> wies das Bundesgericht das Gesuch der BeschwerdefÃ¼hrerin ab, es sei superprovisorisch anzuordnen, dass sie in Salt Lake City auch fÃ¼r das Training und den Wettkampf in der Disziplin 1&#8217;500 Meter zuzulassen sei, sofern sie sich Ã¼ber 3&#8217;000 Meter nicht unter die ersten acht LÃ¤uferinnen klassiere.</p><p>Am 22. Dezember 2009 wies das Bundesgericht das Gesuch um Erlass weiterer superprovisorischer Massnahmen ab. Ein weiterer verfahrensleitender Antrag bezÃ¼glich der beantragten vorsorglichen Massnahmen der BeschwerdefÃ¼hrerin wurde mit <a
title="VerfÃ¼gung vom 30. Dezember 2009" href="http://jensweinreich.de/2009/12/30/bundesgericht-lehnt-vierten-pechstein-antrag-ab/" target="_self">VerfÃ¼gung vom 30. Dezember 2009</a> abgewiesen.</p><p>Mit <a
title="VerfÃ¼gung vom 26. Januar 2010" href="http://jensweinreich.de/2010/01/26/bundesgericht-lehnt-antrag-ab-pechstein-nicht-in-vancouver/" target="_self">VerfÃ¼gung vom 26. Januar 2010</a> wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung und die Gesuche vom 17. Dezember 2009 und 11. Januar 2010 um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab.</p><p>ErwÃ¤gungen:</p><p><strong>1. </strong></p><p>Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel derjenigen des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser Entscheid in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und sich die Parteien vor Bundesgericht verschiedener Sprachen bedienen, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemÃ¤ss in der Sprache der Beschwerde.</p><p><strong>2.</strong></p><p>Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG zulÃ¤ssig (Art. 77 Abs. 1 BGG).</p><p>2.1 Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Die BeschwerdefÃ¼hrerin hatte im relevanten Zeitpunkt weder ihren Wohnsitz noch ihren gewÃ¶hnlichen Aufenthalt in der Schweiz. Da die Parteien die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG).</p><p>2.2 ZulÃ¤ssig sind allein die RÃ¼gen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG ab- schliessend aufgezÃ¤hlt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prÃ¼ft das Bundesgericht nur die RÃ¼gen, die in der Beschwerde vorgebracht und begrÃ¼ndet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG fÃ¼r die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen RÃ¼gepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Bei RÃ¼gen nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG ist die Unvereinbarkeit des angefochtenen Schiedsentscheids mit dem Ordre public im Einzelnen aufzuzeigen (BGE 117 II 604 E. 3 S. 606). Appellatorische Kritik ist unzulÃ¤ssig (BGE 119 II 380 E. 3b S. 382).</p><p>2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergÃ¤nzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 105 Abs. 2 sowie Art. 97 BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsÃ¤chlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids Ã¼berprÃ¼fen, wenn gegenÃ¼ber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulÃ¤ssige RÃ¼gen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berÃ¼cksichtigt werden (BGE 133 III 139 E. S. 141; 129 III 727 E. 5.2.2 S. 733; je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsÃ¤chlichen Feststellungen der Vorinstanz beruft und den Sachverhalt gestÃ¼tzt darauf berichtigt oder ergÃ¤nzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a S. 486; 111 II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen).</p><p>2.4 Die Beschwerde verkennt diese GrundsÃ¤tze streckenweise.</p><p>2.4.1 So verlangt sie eine Erweiterung der Kognition des Bundesgerichts und Ã¼bersieht dabei, dass die eingeschrÃ¤nkte PrÃ¼fungsbefugnis nach Art. 77 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 190 Abs. 2 IPRG fÃ¼r sÃ¤mtliche Verfahren der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit gilt, so auch im Bereich des Sports. Eine Ausweitung der PrÃ¼fungsbefugnis des Bundesgerichts, wie sie die BeschwerdefÃ¼hrerin unter Berufung auf die Rechtsweggarantie verlangt, ist nicht zu rechtfertigen.</p><p>Da mit einer Beschwerde gegen einen internationalen Schiedsentscheid nach Art. 190 Abs. 2 IPRG ausschliesslich die in dieser Bestimmung abschliessend aufgezÃ¤hlten BeschwerdegrÃ¼nde angerufen werden kÃ¶nnen, nicht jedoch direkt eine Verletzung der Bundesverfassung, der EMRK oder weiterer StaatsvertrÃ¤ge (vgl. Urteile 4P.105/2006 vom 4. August 2006 E. 7.3; 4P.64/2001 vom 11. Juni 2001 E. 2d/aa, nicht publ. in BGE 127 III 429 ff.), ist auf die verschiedentlich gerÃ¼gte Verletzung entsprechender Bestimmungen grundsÃ¤tzlich nicht einzutreten. Zwar kÃ¶nnen die aus der BV bzw. der EMRK fliessenden GrundsÃ¤tze gegebenenfalls bei der Konkretisierung der nach Art. 190 Abs. 2 IPRG anrufbaren Garantien herangezogen werden; angesichts der strengen BegrÃ¼ndungsanforderungen (Art. 77 Abs. 3 BGG) ist jedoch in der Beschwerde eigens aufzuzeigen, inwiefern ein in der genannten Bestimmung vorgesehener Beschwerdegrund gegeben sein soll.</p><p>2.4.2 Die BeschwerdefÃ¼hrerin stellt ihren rechtlichen Vorbringen eine ausfÃ¼hrliche eigene Sachverhaltsdarstellung voran, in der sie den Ablauf der Ereignisse sowie des Verfahrens aus ihrer Sicht darlegt. Sie weicht darin, wie auch in ihrer weiteren BeschwerdebegrÃ¼ndung, in verschiedenen Punkten von den tatsÃ¤chlichen Feststellungen der Vorinstanz ab oder erweitert diese, ohne substantiiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen. Ihre Vorbringen haben insoweit unbeachtet zu bleiben.</p><p>Unbeachtlich sind auch die verschiedenen neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel (Art. 99 Abs. 1 BGG). So trÃ¤gt die BeschwerdefÃ¼hrerin etwa unter Beilage neuer Parteigutachten vor, es habe sich mittlerweile herausgestellt, dass die BeschwerdefÃ¼hrerin tatsÃ¤chlich unter einer <a
title="Claudia Pechstein und die Kugelzell-Anomalie" href="http://jensweinreich.de/2010/03/15/claudia-pechstein-und-die-kugelzell-anomalie/" target="_self">Blutanomalie im Sinne einer SphÃ¤rozytose</a> leide. Zudem behauptet sie unter Hinweis auf zahlreiche nach Ergehen des angefochtenen Entscheids verfasste Dokumente, die Anti-Dopingexperten seien sich weltweit einig, dass sich die Blutwerte der BeschwerdefÃ¼hrerin durch keine bekannte Dopingmethode erklÃ¤ren liessen. Ausserdem reicht sie dem Bundesgericht diverse Unterlagen ein, die auf den angefochtenen Entscheid Bezug nehmen und die SchlÃ¼sse des Schiedsgerichts in verschiedener Hinsicht in Frage stellen, so unter anderem je ein Schreiben von Prof. Schrezenmeier vom 6. Dezember 2009 und Prof. Dr. Christoph Dame vom 7. Januar 2010 sowie zwei E- Mails vom Dr. Sottas vom 6. sowie 7. Januar 2010.</p><p>2.4.3 Bei den von der BeschwerdefÃ¼hrerin erwÃ¤hnten Resultaten der vom 10.-12. Dezember 2009 anlÃ¤sslich der Weltcuprennen in Salt Lake City vorgenommenen Dopingtests sowie den Protokollen der dabei verwendeten Messmaschinen handelt es sich um Noven, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der entsprechende verfahrensleitende Antrag auf Herausgabe dieser Dokumente ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.</p><p><strong>3.</strong></p><p>Die BeschwerdefÃ¼hrerin macht unter Berufung auf Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG eine fehlende UnabhÃ¤ngigkeit und Unbefangenheit des Schiedsgerichts geltend.</p><p>3.1Â Die BeschwerdefÃ¼hrerin stellt zunÃ¤chst die UnabhÃ¤ngigkeit des TAS als solches in Frage.</p><p>3.1.1 Sie begrÃ¼ndet dies damit, dass es im vorliegenden Fall nur in zweiter Linie um das Interesse der Beschwerdegegnerin gehe, sondern primÃ¤r um das Interesse des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) sowie der internationalen SportverbÃ¤nde im Allgemeinen, die durch die Dopingproblematik den Ã¶konomischen Wert der Olympischen Spiele und ihrer SportanlÃ¤sse gefÃ¤hrdet sÃ¤hen. Die Sponsoren und die Ã–ffentlichkeit im Allgemeinen seien an fairen sportlichen WettkÃ¤mpfen interessiert, weshalb dieses Image um jeden Preis bewahrt werden mÃ¼sse. Das IOC und die internationalen SportverbÃ¤nde hÃ¤tten zu beweisen, dass sie sich ohne EinschrÃ¤nkung voll und ganz demÂ Kampf gegen Doping verschrieben und sich fÃ¼r einen gesunden Sport einsetzten.</p><p>Aus diesem Grund sei es zu Prozessbeginn fÃ¼r das IOC und die internationalen SportverbÃ¤nde von Ã¤usserst grosser Bedeutung gewesen, dass der indirekte Beweis funktioniere, der durch den WADA-Blutpass eingefÃ¼hrt werden sollte und sich zu diesem Zeitpunkt gerade in der Endphase seiner Entwicklung befunden habe, zumal dieses Nachweisverfahren bedeutend billiger sei als die Urintests, die den Gebrauch unerlaubter Substanzen direkt bewiesen. Es habe daher, so die BeschwerdefÃ¼hrerin weiter, zu einer Verurteilung kommen mÃ¼ssen, koste es was es wolle; nichts sei besser gewesen, als ein Exempel an einer mÃ¶glichst bekannten Sportlerin zu statuieren. So habe Jacques Rogge, der IOC-PrÃ¤sident, vor dem Prozess erklÃ¤rt, es handle sich beim Fall Pechstein um einen &#8220;Lackmus-Test, ob das Langzeit-Profil von der internationalen wissenschaftlichen Gemeinde bestÃ¤tigt wird&#8221;. Nach dem Urteil habe sich der VizeprÃ¤sident des IOC geradezu euphorisch Ã¼ber das angefochtene Schiedsgerichtsurteil geÃ¤ussert und erklÃ¤rt, &#8220;[d]er Entscheid des TAS zeigt, dass das Sportrecht mehr MÃ¶glichkeiten im Kampf gegen Doping bei Athleten erÃ¶ffnet, als es staatliches Recht jemals kÃ¶nnte&#8221;.</p><p>3.1.2 Liegen bei einem Schiedsgericht MÃ¤ngel in Bezug auf die UnabhÃ¤ngigkeit oder Unparteilichkeit vor, handelt es sich um einen Fall vorschriftswidriger Zusammensetzung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist ein solcher Einwand im Schiedsverfahren sofort geltend zu machen, ansonsten der Anspruch auf Anrufung des Beschwerdegrunds verwirkt (BGE 129 III 445 E. 3.1 S. 449 mit Hinweisen).</p><p>Die BeschwerdefÃ¼hrerin hat das TAS selbst angerufen und die &#8220;Order of Procedure&#8221; vom 29. September 2009 unterzeichnet, ohne EinwÃ¤nde hinsichtlich der UnabhÃ¤ngigkeit bzw. Unparteilichkeit vorzubringen. Unter diesen UmstÃ¤nden ist es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht erstmals die Frage der UnabhÃ¤ngigkeit des angerufenen Schiedsgerichts aufzuwerfen. Auf die von der BeschwerdefÃ¼hrerin erhobene RÃ¼ge der fehlenden UnabhÃ¤ngigkeit des Schiedsgerichts ist daher nicht einzutreten.</p><p>3.1.3 Im Ãœbrigen ist das TAS entgegen der Ansicht der BeschwerdefÃ¼hrerin als echtes Schiedsgericht anzusehen. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist das TAS zudem vom IOC genÃ¼gend unabhÃ¤ngig, weshalb seine Entscheide auch in Angelegenheiten,Â welche die Interessen des IOC berÃ¼hren, als Urteile betrachtet werden kÃ¶nnen, die mit solchen eines staatlichen Gerichts vergleichbar sind (BGE 129 III 445 E. 3 S. 448 ff. mit Hinweisen).</p><p>Abgesehen davon, dass sich die Behauptungen der BeschwerdefÃ¼hrerin in tatsÃ¤chlicher Hinsicht nicht auf die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids stÃ¼tzten lassen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), wÃ¤ren ihre allgemein gehaltenen AusfÃ¼hrungen nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der UnabhÃ¤ngigkeit des TAS zu begrÃ¼nden. Die RÃ¼ge der fehlenden UnabhÃ¤ngigkeit des TAS wÃ¤re daher ohnehin unbegrÃ¼ndet.</p><p>3.2 Die BeschwerdefÃ¼hrerin rÃ¼gt sodann, der PrÃ¤sident des Schiedsgerichts, Massimo Coccia, sei befangen gewesen. Er habe einem ihrer heutigen Rechtsvertreter gegenÃ¼ber im Oktober 2007 erklÃ¤rt, dass er eine &#8220;harte Linie in Dopingfragen&#8221; habe, als dieser ihn in einem anderen Verfahren als Schiedsrichter fÃ¼r einen von ihm vertretenen Sportler habe gewinnen wollen. Mit der Ernennung Coccias durch Gunnar Werner, einem ehemaligen Mitglied eines Nationalen Olympischen Komitees und PrÃ¤sidenten eines internationalen Sportverbands sowie Mitglied der IOC-Kommission fÃ¼r Sport und Recht, sei das Urteil damit faktisch gesprochen worden.</p><p>Die RÃ¼ge geht fehl. Der Vorwurf an den PrÃ¤sidenten des Schiedsgerichts, er habe in anderem Zusammenhang erklÃ¤rt, in Dopingfragen eine &#8220;harte Linie&#8221; zu vertreten, ist zu vage und allgemein, um berechtigte Zweifel an der UnabhÃ¤ngigkeit von Massimo Coccia zu erwecken, zumal kein unmittelbarer Bezug zum vorliegenden Verfahren erkennbar ist (vgl. BGE 133 I 89 E. 33 S. 92; 105 Ia 157 E. 6a S. 163).</p><p>Die RÃ¼ge der BeschwerdefÃ¼hrerin, der PrÃ¤sident des Schiedsgerichts sei befangen gewesen bzw. das IOC habe in unzulÃ¤ssiger Weise auf die Zusammensetzung Einfluss genommen, stossen ins Leere.</p><p>3.3 Der weiter erhobene Vorwurf der BeschwerdefÃ¼hrerin, das IOC und die internationalen SportverbÃ¤nde hÃ¤tten durch den GeneralsekretÃ¤r des TAS die Entscheidfindung beeinflussen kÃ¶nnen, indem dieser den angefochtenen Schiedsentscheid mÃ¶glicherweise nachtrÃ¤glich &#8220;korrigiert&#8221; habe, ist spekulativ und lÃ¤sst sich nicht auf konkrete Tatsachen stÃ¼tzen. So fÃ¼hrt die BeschwerdefÃ¼hrerin selbst aus, sie wisse nicht, ob der GeneralsekretÃ¤r von der MÃ¶glichkeit einer &#8220;Korrektur&#8221; des Schiedsspruchs Gebrauch gemacht habe.Â Sie zeigt zudem keinen RÃ¼gegrund nach Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG auf, wenn sie vortrÃ¤gt, Artikel R59 des TAS-Code sehe vor, dass der Schiedsspruch vor der Unterzeichnung dem GeneralsekretÃ¤r des TAS zu Ã¼bermitteln sei, und dieser &#8220;Korrekturen der blossen Form&#8221; anbringen und &#8220;ebenso die Aufmerksamkeit des Schiedsgerichts auf grundlegenden Punkte lenken&#8221; dÃ¼rfe. Entgegen der in der Beschwerde geÃ¤usserten Ansicht wird mit diesem Vorgehen nicht in Frage gestellt, dass die Entscheidung allein beim Schiedsgericht liegt. Eine unzulÃ¤ssige Einflussnahme auf das Schiedsgericht, die dessen UnabhÃ¤ngigkeit in Frage stellen wÃ¼rde, ergibt sich daraus nicht.</p><p>Der Vorwurf der fehlenden UnabhÃ¤ngigkeit bzw. der vorschriftswidrigen Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG) ist unbegrÃ¼ndet und die in diesem Zusammenhang gestellten verfahrensleitenden AntrÃ¤ge sind abzuweisen.</p><p><strong>4.</strong></p><p>Die BeschwerdefÃ¼hrerin rÃ¼gt weiter eine Verletzung des Anspruchs auf ein Ã¶ffentliches Verfahren.</p><p>4.1 Sie beruft sich dabei zu Unrecht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 3 BV sowie Art. 14 Ziff. 1 UNO Pakt II, da diese nach zutreffendem VerstÃ¤ndnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf Verfahren der freiwilligen Schiedsgerichtsbarkeit nicht anwendbar sind (vgl. Urteile 4P.105/2006 vom 4. August 2006 E. 7.3; 4P.64/2001 vom 11. Juni 2001 E. 2d/aa, nicht publ. in BGE 127 III 429 ff.). Aus den genannten Bestimmungen lÃ¤sst sich demnach kein Anspruch auf eine Ã¶ffentliche Parteiverhandlung im Rahmen des Schiedsverfahrens ableiten.</p><p>Indem die Vorinstanz in Anwendung von Artikel R57 TAS-Code, der eine Ã¶ffentliche Verhandlung nur bei Zustimmung der Parteien vorsieht, den Antrag der BeschwerdefÃ¼hrerin auf Zulassung ihres Managers Ralf Grengel zum Hearing abwies, missachtete sie keinen Anspruch der BeschwerdefÃ¼hrerin auf DurchfÃ¼hrung einer Ã¶ffentlichen Parteiverhandlung. Inwiefern der ebenfalls ins Feld gefÃ¼hrte GehÃ¶rsanspruch (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) sowie der Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) eine Ã¶ffentliche Verhandlung in internationalen Schiedsverfahren gebieten soll, die regelmÃ¤ssig nichtÃ¶ffentlich sind, legt die BeschwerdefÃ¼hrerin nicht dar.</p><p>UnabhÃ¤ngig von der Frage eines entsprechenden Rechtsanspruchs wÃ¤re es angesichts der Ã¼berragenden Bedeutung des TAS im BereichÂ des Sports im Hinblick auf das Vertrauen in die UnabhÃ¤ngigkeit und Fairness der Entscheidfindung immerhin wÃ¼nschenswert, wenn auf Antrag des betroffenen Sportlers eine Ã¶ffentliche Verhandlung durchgefÃ¼hrt wÃ¼rde.</p><p>4.2 Im Gegensatz zum Verfahren vor dem TAS, das eine freie PrÃ¼fung von Tat- und Rechtsfragen vornimmt, ist die PrÃ¼fungsbefugnis im Rahmen der Schiedsbeschwerde vor Bundesgericht erheblich eingeschrÃ¤nkt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Entscheid aufgrund der Akten spruchreif; die Anordnung einer Ã¶ffentlichen mÃ¼ndlichen Parteiverhandlung (Art. 57 BGG), wie von der BeschwerdefÃ¼hrerin beantragt, ist nicht angezeigt.</p><p>Eine zwingende Ã¶ffentliche Parteiverhandlung vor Bundesgericht, wie sie â€“ bei Klagen gemÃ¤ss Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG oder wenn das Bundesgericht gestÃ¼tzt auf selbst erhobene Sachverhaltsfeststellungen (Art. 55 BGG) einen reformatorischen Entscheid fÃ¤llen will (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG) â€“ ausnahmsweise durch Ã¼bergeordnetes Recht geboten sein kann (vgl. HEIMGARTNER/WIPRÃ„CHTIGER, in: Basler Kommen- tar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 9 ff. zu Art. 57 BGG; JEAN-MAURICE FRÃ‰SARD, in: Commentaire de la LTF, 2009, N. 8 f. zu Art. 57 BGG), fÃ¤llt im Rahmen des Schiedsbeschwerdeverfahrens nach Art. 77 BGG ausser Betracht.</p><p>Der Antrag auf DurchfÃ¼hrung einer Parteiverhandlung vor Bundesgericht ist abzuweisen.</p><p><strong>5.</strong></p><p>Die BeschwerdefÃ¼hrerin wirft dem TAS in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen GehÃ¶rs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) vor.</p><p>5.1</p><p>5.1.1 Die BeschwerdefÃ¼hrerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe ihr erst am 28. Juli 2009 â€“ nach dem Urteil der Disziplinarkammer und kurz vor Ablauf der am 3. August 2009 endenden Frist zur BegrÃ¼ndung der Berufung an das TAS â€“ die vollstÃ¤ndigen Resultate der Bluttests vom 6. und 7. Februar 2009 offengelegt. Diese Offenlegung sei notwendig geworden, weil aufgrund der Aussagen der SachverstÃ¤ndigen deutlich geworden sei, dass sich die Retikulozyten als einzelner Wert zum Nachweis von Blutdoping nicht eigneten. Der BeschwerdefÃ¼hrerin sei daher empfohlen worden, mÃ¶glichst viele zusÃ¤tzliche Blutwerte zu ermitteln, um eine verlÃ¤ssliche wissenschaftliche Aussage machen zu kÃ¶nnen.</p><p>5.1.2 Die erwÃ¤hnten Vorbringen lassen keine hinreichende GehÃ¶rsrÃ¼ge erkennen. Die BeschwerdefÃ¼hrerin zeigt weder mit Aktenhinweisen auf, dass sie die spÃ¤te Offenlegung im Schiedsverfahren gerÃ¼gt hÃ¤tte noch wird aus ihren Vorbringen klar, was sie der Vorinstanz in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorwirft.</p><p>Soweit sie sich in der weiteren BeschwerdebegrÃ¼ndung darauf beruft, es sei ihr nicht ausreichend Zeit zur Vorbereitung gegeben worden, so stÃ¶sst die GehÃ¶rsrÃ¼ge jedenfalls ins Leere. Wie die Vorinstanz in ihrer verfahrensrechtlichen Anordnung vom 21. Oktober 2009 festhÃ¤lt, hat die BeschwerdefÃ¼hrerin, nachdem sie am 21. Juli 2009 die Berufung erklÃ¤rt hatte, nicht um eine VerlÃ¤ngerung der Frist zur BegrÃ¼ndung der Berufung ersucht, wie dies nach Artikel R32 TAS-Code mÃ¶glich gewesen wÃ¤re. Von einer Verletzung des rechtlichen GehÃ¶rs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) kann schon aus diesem Grund keine Rede sein.</p><p>5.2 Aus dem gleichen Grund stÃ¶sst auch das Vorbringen der BeschwerdefÃ¼hrerin ins Leere, wegen der Ferienzeit hÃ¤tten die Analysen der vollstÃ¤ndigen Bluttests, die von Experten hÃ¤tten vorgenommen werden mÃ¼ssen, erst nach Ablauf der BerufungsbegrÃ¼ndungsfrist an das TAS (3. August 2009) erbracht werden kÃ¶nnen.</p><p>Zudem kÃ¶nnen die Parteien im Schiedsverfahren, wie auch im Zivilprozess, nicht jederzeit und unbeschrÃ¤nkt neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Dies stellt keine GehÃ¶rsverletzung dar, sondern entspricht allgemein anerkannten verfahrensrechtlichen GrundsÃ¤tzen. Entsprechend hat das Schiedsgericht mit Schreiben vom 23. September 2009 festgehalten, dass es in Anwendung von Artikel R56 TAS- Code keinen weiteren Schriftenwechsel zulasse. Es hat der BeschwerdefÃ¼hrerin jedoch ausnahmsweise die MÃ¶glichkeit eingerÃ¤umt, bis spÃ¤testens acht Tage vor dem Hearing neue Beweise aus medizinischen Untersuchungen an ihrer Person sowie entsprechende Bemerkungen dazu einzureichen. Die Eingabe der BeschwerdefÃ¼hrerin vom 14. Oktober 2009, der unter anderem verschiedene neue Gutachten beigefÃ¼gt waren, wies das Schiedsgericht mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 grÃ¶sstenteils aus dem Recht, da es sich bei der Mehrheit der eingereichten Dokumente nicht um neue Beweise aus medizinischen Untersuchungen an der Person der BeschwerdefÃ¼hrerin handelte und diese daher der schiedsgerichtlichen Anordnung vom 23. September 2009 widersprachen.</p><p>Die BeschwerdefÃ¼hrerin zeigt vor diesem Hintergrund keine GehÃ¶rsverletzung auf, wenn sie lediglich vorbringt, aus den eingereichtenÂ SachverstÃ¤ndigenmeinungen von Prof. Damsgaard sowie Dr. Faber gehe klar hervor, dass sie sehr wahrscheinlich nicht zu unerlaubten Mitteln gegriffen habe und ihre Blutwerte durch eine Blutanomalie zu erklÃ¤ren seien, und sie gestÃ¼tzt darauf ohne weitere BegrÃ¼ndung behauptet, die Gutachten seien vom Schiedsgericht zu Unrecht zurÃ¼ckgewiesen worden. Mit der Behauptung, die eingereichten Gutachten beruhten auf neuen Fakten, die ihr vorher nicht bekannt gewesen seien, legt sie nicht dar, inwiefern sie die erwÃ¤hnten Gutachten prozesskonform vorgebracht hÃ¤tte. Insbesondere zeigt sie nicht mit Aktenhinweisen auf, inwiefern es sich bei den zurÃ¼ckgewiesenen Gutachten um neue Beweise aus medizinischen Untersuchungen an ihrer Person (&#8220;new evidence deriving from medical investigations performed on her&#8221;) gehandelt hÃ¤tte. Damit verfehlt sie die BegrÃ¼ndungsanforderungen an eine hinreichende GehÃ¶rsrÃ¼ge.</p><p>Entsprechendes gilt fÃ¼r die RÃ¼ge, die Vorinstanz habe das von der DESG eingereichte Gutachten von Prof. Schmidt zu Unrecht unberÃ¼cksichtigt gelassen. Im Ãœbrigen stÃ¶sst sie damit ohnehin ins Leere, zumal sie mit diesen Vorbringen keine Verletzung ihres eigenen GehÃ¶rsanspruchs geltend macht, sondern eine Missachtung der Verfahrensrechte der DESG rÃ¼gt, die gegen den Schiedsentscheid keine Beschwerde erhoben hat.</p><p>5.3 Nicht weiter begrÃ¼ndet wird das Vorbringen der BeschwerdefÃ¼hrerin, durch die VerfÃ¼gung des TAS vom 19. Oktober 2009 sei ihr die MÃ¶glichkeit genommen worden, auf den neuen Sachvortrag der Beschwerdegegnerin zu erwidern. Ebenso wenig zeigt die BeschwerdefÃ¼hrerin konkret auf, welche ihrer Kommentierungen vom Schiedsgericht missachtet worden wÃ¤ren, was es ihm verunmÃ¶glicht habe, die Tragweite der zugelassenen Gutachten zu erkennen.</p><p>Im Ãœbrigen fand am 22./23. Oktober 2009 in Lausanne ein Hearing statt, an dem sich die BeschwerdefÃ¼hrerin ausfÃ¼hrlich Ã¤ussern konnte. In der schiedsgerichtlichen VerfÃ¼gung vom 19. Oktober 2009 war die BeschwerdefÃ¼hrerin zudem eigens darauf hingewiesen worden, dass sie sich anlÃ¤sslich des Hearings eingehend werde zur Frage der medizinischen Beweise Ã¤ussern kÃ¶nnen.</p><p>Der in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf, es sei ihr nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung gegeben worden, ist auch unter diesem Gesichtspunkt ungerechtfertigt. Zudem stellt der Umstand, dass nach Artikel R56 des TAS-Code grundsÃ¤tzlich nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgefÃ¼hrt wird, bevor nach Artikel R57Â das Hearing stattfindet, anlÃ¤sslich dessen sich die Parteien mÃ¼ndlich Ã¤ussern kÃ¶nnen, entgegen der in der Beschwerde geÃ¤usserten Ansicht keine GehÃ¶rsverletzung dar. Die BeschwerdefÃ¼hrerin zeigt nicht mit Aktenhinweisen auf, inwiefern ihr das Schiedsgericht anlÃ¤sslich des Hearings verwehrt hÃ¤tte, sich in bestimmter Hinsicht zu Ã¤ussern bzw. zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Stattdessen bringt sie lediglich vor, es sei ihr die MÃ¶glichkeit zur schriftlichen Stellungnahme genommen worden. Eine Missachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien oder des Grundsatzes des rechtlichen GehÃ¶rs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) ist damit ebenso wenig dargetan wie mit der Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe die Details zu den Blutproben und zur Kalibrierung der AnalysegerÃ¤te erst vor dem TAS vorgetragen. Auch lÃ¤sst sich eine Verletzung des GehÃ¶rsanspruchs nicht damit begrÃ¼nden, dass eine von der Gegenseite angebotene Zeugin nicht vor Gericht erschienen sei.</p><p>Schliesslich legt die BeschwerdefÃ¼hrerin nicht hinreichend dar, inwiefern sich aus dem Grundsatz des rechtlichen GehÃ¶rs ein Anspruch ergeben soll, nach den letzten ParteivortrÃ¤gen und der SchlusserklÃ¤rung der BeschwerdefÃ¼hrerin, mithin einen Monat nach Beendigung der Hauptverhandlung, aufgrund eines angeblichen Meinungsumschwungs eines SachverstÃ¤ndigen, diesen im Rahmen eines KreuzverhÃ¶rs zu befragen. Im Ãœbrigen hatte sich im Schiedsverfahren nicht die BeschwerdefÃ¼hrerin, sondern die Beschwerdegegnerin auf Dr. Sottas berufen. Der Umstand, dass Dr. Sottas von der Beschwerdegegnerin nicht fÃ¼r das Hearing aufgeboten wurde, verletzt entgegen der Ansicht der BeschwerdefÃ¼hrerin ihren GehÃ¶rsanspruch nicht. Stellte das Schiedsgericht unter diesen UmstÃ¤nden nicht auf die schriftliche Stellungnahme von Dr. Sottas ab, leuchtet nicht ein, inwiefern die Ablehnung des Antrags auf WiedererÃ¶ffnung des Verfahrens, die mit einem Meinungsumschwung von Dr. Sottas gegenÃ¼ber seiner schriftlichen Aussage begrÃ¼ndet wurde, eine unzulÃ¤ssige antizipierte BeweiswÃ¼rdigung im Sinne einer Verletzung des rechtlichen GehÃ¶rs bzw. des verfahrensrechtlichen Ordre public darstellen soll.</p><p><strong>6.</strong></p><p>Die BeschwerdefÃ¼hrerin rÃ¼gt verschiedentlich eine Verletzung des Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG).</p><p>6.1 Die materiellrechtliche ÃœberprÃ¼fung eines internationalen Schiedsentscheids durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschrÃ¤nkt, ob der Schiedsspruch mit dem Ordre public vereinbar ist (BGE 121 III 331Â E. 3a S. 333). Gegen den Ordre public verstÃ¶sst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale RechtsgrundsÃ¤tze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte. Zu diesen Prinzipien gehÃ¶ren die Vertragstreue (pacta sunt servanda), das Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der entschÃ¤digungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot und der Schutz von HandlungsunfÃ¤higen. Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es nur, wenn dieser nicht nur in der BegrÃ¼ndung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widerspricht (BGE 132 III 389 E. 2.2 S. 392 ff.; 128 III 191 E. 6b S. 198; 120 II 155 E. 6a S. 166 f.).</p><p>6.2 Die BeschwerdefÃ¼hrerin verkennt bei einer Grosszahl ihrer Vorbringen sowohl den Begriff des Ordre public als auch die fÃ¼r entsprechende RÃ¼gen geltenden strengen BegrÃ¼ndungsanforderungen (vgl. BGE 117 II 604 E. 3 S. 606). Ãœber weite Strecken erschÃ¶pfen sich ihre AusfÃ¼hrungen in appellatorischer Kritik, was im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zulÃ¤ssig ist (BGE 119 II 380 E. 3b S. 382).</p><p>6.2.1 So behauptet sie zunÃ¤chst unter Hinweis auf zwei Gutachten von Dr. Sottas vom 19. Mai 2009 und 28. August 2009 sowie den Entscheid der Disziplinarkommission der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2009, das Schiedsgericht habe den Einfluss der Expertenmeinung von Dr. Sottas &#8220;aktenwidrig verschleiert&#8221;, indem es &#8220;in letzter Minute aufgrund der MeinungsÃ¤nderung von Dr. Sottas einfach dessen Namen aus dem Urteil gelÃ¶scht&#8221; habe. Abgesehen davon, dass diese Vorbringen spekulativ sind und durch die angefÃ¼hrten Beilagen nicht belegt werden, wirft die BeschwerdefÃ¼hrerin der Vorinstanz eine Missachtung der BegrÃ¼n- dungspflicht sowie Aktenwidrigkeit vor, womit sie weder eine Ordre public-Widrigkeit noch einen anderen in Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Beschwerdegrund aufzeigt (vgl. BGE 134 III 186 E. 6.1 S. 187; 127 III 576 E. 2b S. 577 f.; je mit Hinweisen).</p><p>6.2.2 Entsprechendes gilt fÃ¼r das Vorbringen, es liege ein &#8220;unauflÃ¶slicher innerer Widerspruch in der BegrÃ¼ndung&#8221; vor. Zwar hatte das Bundesgericht in einzelnen Ã¤lteren Entscheiden ein Urteil, das unter einem inneren Widerspruch leidet, als Ordre public-widrig erachtet und dies damit begrÃ¼ndet, dass Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG auch bezwecke, eine gewisse MindestqualitÃ¤t der schweizerischen internationalen Schiedsentscheide zu gewÃ¤hrleisten (Urteile 4P.198/1998 vom 17. Februar 1999 E. 4a; 4P.99/2000 vom 10. November 2000 E. 3b/aa; vgl. auchÂ Urteil 4P.115/1994 vom 30. Dezember 1994 E. 2b). In der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, so insbesondere im letzten Grundsatzentscheid zum Begriff des Ordre public (BGE 132 III 389 E. 2.2.1 S. 392), wird der innere Widerspruch eines Schiedsspruchs im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffs des Ordre public hingegen nicht mehr erwÃ¤hnt. In einem weiteren in der Amtlichen Sammlung verÃ¶ffentlichten Entscheid erwog das Bundesgericht zudem, dass ein innerer Widerspruch im Dispositiv des Schiedsspruchs nicht als Verletzung des materiellen Ordre public gerÃ¼gt werden kÃ¶nne (BGE 128 III 191 E. 6b S. 198), was sich mit den erwÃ¤hnten unverÃ¶ffentlichten Entscheiden kaum vereinbaren lÃ¤sst (in diese Richtung auch BERNARD DUTOIT, Droit international privÃ© suisse, Commentaire de la loi fÃ©dÃ©rale du 18 dÃ©cembre 1987, 4. Aufl. 2005, N. 8 zu Art. 190 IPRG S. 678). Es erscheint auch unter dem Gesichtspunkt der QualitÃ¤t internationaler Schiedsurteile nicht gerechtfertigt, einen an einem inneren Widerspruch leidenden Entscheid anders zu behandeln als solche, die auf unhaltbaren Sachverhaltsfeststellungen oder einer willkÃ¼rlichen Rechtsanwendung beruhen, die ebenfalls nicht unter Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG fallen. Ein innerer Widerspruch in der BegrÃ¼ndung eines Entscheids stellt demnach keine Verletzung des Ordre public dar (Urteil 4A_464/2009 vom 15. Februar 2010 E. 5.1).</p><p>6.2.3 Auch mit dem Vorwurf an die Beschwerdegegnerin, sie habe im Wissen darum, dass Dr. Sottas seine persÃ¶nliche Meinung geÃ¤ndert habe, ihn wider Erwarten nicht an das Hearing vor dem TAS aufgeboten, zeigt die BeschwerdefÃ¼hrerin keine Ordre public-Widrigkeit auf. Abgesehen davon, dass sich ihre Vorbringen nicht auf die tatsÃ¤chlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 105 Abs. 1 BGG) stÃ¼tzen lassen, ist es nicht am Bundesgericht, den an die Gegenseite gerichteten Vorwurf der arglistigen VermÃ¶gensschÃ¤digung im Sinne von Art. 151 StGB im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu prÃ¼fen.</p><p>6.3 6.3.1 Nach stÃ¤ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht eine offensichtlich falsche oder aktenwidrige Feststellung fÃ¼r sich allein nicht aus, um einen internationalen Schiedsentscheid aufzuheben. Der Anspruch auf rechtliches GehÃ¶r enthÃ¤lt keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid (BGE 127 III 576 E. 2b S. 577 f.). Zudem vermag die Verletzung von durch die Parteien formulierten Verfahrensregeln oder einer schiedsgerichtlichen Verfahrensordnung keinen Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public zu begrÃ¼nden (BGE 117 II 346 E. 1a S. 347). Der Begriff des Ordre public nachÂ Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG stimmt nicht mit demjenigen der WillkÃ¼r Ã¼berein, sondern ist enger als dieser (BGE 132 III 389 E. 2.2.2 S. 393 mit Hinweisen). Der Vorwurf an das Schiedsgericht, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer willkÃ¼rlichen Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung reicht zur BegrÃ¼ndung eine RÃ¼ge nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG daher nicht aus (BGE 117 II 604 E. 3 S. 606).</p><p>6.3.2 Unter diesen Voraussetzungen versucht die BeschwerdefÃ¼hrerin vergeblich, unter Bezugnahme auf den WADA-Code, die Anti-Doping Regeln der Beschwerdegegnerin sowie zivilprozessuale und medizinische Argumente, den Ausgang des Beweisverfahrens in Frage zu stellen. Die Ansicht des Schiedsgerichts, dass die Beschwerdegegnerin einen Dopingverstoss &#8220;to the comfortable satisfaction of the hearing panel&#8221; nachzuweisen habe, verstÃ¶sst nicht gegen den Ordre public, sondern bezieht sich auf die Beweislastverteilung sowie das Beweismass, die sich im Anwendungsbereich des Privatrechts â€“ auch wenn Disziplinarmassnahmen privater Sportorganisationen zu beurteilen sind â€“ nicht unter dem Blickwinkel strafrechtlicher Begriffe wie der Unschuldsvermutung bzw. des Grundsatzes &#8220;in dubio pro reo&#8221; und nach den aus der EMRK fliessenden Garantien bestimmen lassen. Auch mit dem Einwand, das dem Schiedsentscheid zugrunde gelegte Beweismass fÃ¼hre im Rahmen der indirekten BeweisfÃ¼hrung zu einer Missachtung des VerhÃ¤ltnismÃ¤ssigkeitsprinzips, zeigt die BeschwerdefÃ¼hrerin keine Ordre public-Widrigkeit auf. Sie Ã¼bt mit ihren Vorbringen zum Beweismass und zur angeblichen Umkehr der Beweislast vielmehr appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, was im Beschwerdeverfahren nicht zulÃ¤ssig ist.</p><p>6.3.3 Das Schiedsgericht hat es aufgrund des durchgefÃ¼hrten Beweisverfahrens und nach AnhÃ¶rung zahlreicher Experten fÃ¼r erwiesen erachtet, dass die abnormalen Blutwerte der BeschwerdefÃ¼hrerin vom 6. und 7. Februar 2009 sowie der am 18. Februar 2009 festgestellte starke RÃ¼ckgang des Retikulozytenwerts nicht durch eine angeborene oder erworbene Anomalie erklÃ¤rt werden kÃ¶nnen, sondern auf eine Blutmanipulation zurÃ¼ckzufÃ¼hren sei.</p><p>In ihrer weiteren BeschwerdebegrÃ¼ndung wirft die BeschwerdefÃ¼hrerin dem Schiedsgericht in weitschweifigen AusfÃ¼hrungen vor, es habe seinen Entscheid entgegen der einhelligen Meinung der Experten gefÃ¤llt und die Blutwerte kÃ¶nnten weder durch die vom TAS herangezogene noch eine andere bekannte Dopingmethode erklÃ¤rt werden. Soweit die Vorbringen angesichts der zahlreichen neu eingereichten Beweismittel Ã¼berhaupt zu beachten sind (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), stellen sie lediglich das schiedsgerichtliche Beweisergebnis in Frage und erschÃ¶p- fen sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht einzutreten.</p><p>Entsprechendes gilt fÃ¼r die AusfÃ¼hrungen, wonach die verwendeten Testverfahren wissenschaftlich ungenÃ¼gend gewesen seien, soweit damit nicht verschiedene RÃ¼gen wiederholt werden, die sich bereits als unbegrÃ¼ndet erwiesen haben. Die BeschwerdefÃ¼hrerin fÃ¼hrt zudem unter anderem in pauschaler Weise die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 94 BV, das Recht auf Arbeit nach Art. 6 f. UNO Pakt I, ihre PersÃ¶nlichkeitsrechte, den Anspruch auf ein faires Verfahren sowie die WADA &#8220;Athlete Biological Passport Operating Guidelines&#8221; ins Feld, die auch nach ihrer Darstellung erst am 1. Dezember 2009 in Kraft traten. Damit zeigt sie keinen in Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgesehenen RÃ¼gegrund auf, sondern kritisiert wiederum in unzulÃ¤ssiger Weise das Beweisergebnis der Vorinstanz. Es verstÃ¶sst entgegen der Ansicht der BeschwerdefÃ¼hrerin auch weder gegen den Ordre public noch den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ihre Testresultate nach den im damaligen Zeitpunkt geltenden Richtlinien erhoben wurden, und nicht in Anwendung solcher, die erst nach dem Schiedsurteil â€“ wenn auch nur kurz danach â€“ in Kraft gesetzt wurden. Im Ãœbrigen kann von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) keine Rede sein, wenn das Schiedsgericht die erwÃ¤hnten WADA-Richtlinien vor Inkraftsetzung derselben fÃ¼r nicht anwendbar erachtete, sie jedoch an zwei Stellen dennoch erwÃ¤hnte, sei es zu Vergleichszwecken oder um auf ein entsprechendes Argument der BeschwerdefÃ¼hrerin einzugehen.</p><p>Ihre AusfÃ¼hrungen unter den Titeln &#8220;Ordre public Verletzung durch Miss- achtung der Sicherheitsmechanismen bei indirekter BeweisfÃ¼hrung&#8221; sowie &#8220;Das Verfahren der Beschwerdegegnerin 1 zur Erstellung des biologischen Blutpasses verstÃ¶sst gegen das LegalitÃ¤ts- und VerhÃ¤ltnismÃ¤ssigkeitsprinzip&#8221; lassen keine Auseinandersetzung mit den ErwÃ¤gungen des angefochtenen Entscheids, geschweige denn eine hinreichend begrÃ¼ndete RÃ¼ge nach Art. 190 Abs. 2 IPRG erkennen. Sie haben daher unbeachtet zu bleiben.</p><p>Die BeschwerdefÃ¼hrerin macht sodann keine Ordre public-Widrigkeit geltend, wenn sie das Datenmanagement der Beschwerdegegnerin sowie die Testresultate als fehlerhaft bezeichnet, die VerlÃ¤sslichkeit der Datenbank anzweifelt oder eine Missachtung der Richtlinien der Beschwerdegegnerin hinsichtlich Bluttests behauptet. Die Ã¼brigen RÃ¼gen werden, soweit sie sich nicht ohnehin bereits als unbegrÃ¼ndet erwiesen haben, lediglich pauschal erhoben, und verfehlen die gesetzlichen BegrÃ¼ndungsanforderungen (vgl. Art. 77 Abs. 3 BGG).Â Fehl gehen im Weiteren die RÃ¼gen, das VerhÃ¤ltnismÃ¤ssigkeitsprinzip sowie die &#8220;lex mitior&#8221;-Regel seien verletzt worden. Damit lÃ¤sst sich keine Ordre public-Widrigkeit begrÃ¼nden.</p><p>6.4 Die BeschwerdefÃ¼hrerin rÃ¼gt im Zusammenhang mit dem Gutachten von Prof. Schrezenmeier zu Unrecht eine Verletzung des Ordre public sowie des rechtlichen GehÃ¶rs.</p><p>Sie bringt zur BegrÃ¼ndung ihrer RÃ¼ge zunÃ¤chst vor, dass die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz, wonach Prof. Schrezenmeier zum definitiven Schluss gekommen sei, dass die BeschwerdefÃ¼hrerin und ihre Familienmitglieder nicht an hereditÃ¤rer SphÃ¤rozytose litten, falsch und aktenwidrig sei. Sie legt sodann dar, dass das Schiedsgericht den medizinischen Bericht aktenwidrig als &#8220;final report&#8221; bezeichnet habe, wohingegen im Bericht auf Seite 3 von einer &#8220;vorlÃ¤ufigen Beurteilung&#8221; die Rede sei. Der medizinische Bericht werde zudem in verschiedener Hinsicht unzutreffend wiedergegeben und es wÃ¼rden falsche Schlussfolgerungen daraus gezogen.</p><p>Mit diesen Vorbringen zeigt die BeschwerdefÃ¼hrerin nicht auf, inwiefern ihr das behauptete richterliche Versehen verunmÃ¶glichte, ihren Standpunkt in Bezug auf ein prozessrelevantes Thema in den Prozess einzubringen und zu beweisen (BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 248 f.; 127 III 576 E. 2b-f S. 577 ff.). Sie behauptet zwar, das Schiedsgericht habe die weiterfÃ¼hrenden Gutachten Heimpel und RÃ¶cker nicht gewÃ¼rdigt, legt jedoch nicht dar, inwiefern dies durch das angebliche Versehen bedingt sein soll. Sie beruft sich in anderem Zusammenhang vielmehr darauf, das Schiedsgericht habe ihre Eingabe vom 14. Oktober 2009, der die erwÃ¤hnten Gutachten beigelegt waren, zu Unrecht aus prozessualen GrÃ¼nden zurÃ¼ckgewiesen und damit ihre Bemerkungen Ã¼bergangen. Die in der Beschwerde erwÃ¤hnten Gutachten mit den Folgeuntersuchungen von Prof. RÃ¶cker vom 10. Oktober 2009 sowie von Prof. Heimpel vom 7. Oktober 2009 wurden vom Schiedsgericht als Exhibit 37 und 39 zu den Akten genommen; auf Antrag der BeschwerdefÃ¼hrerin nahm Prof. RÃ¶cker zudem am Hearing teil.</p><p>Eine GehÃ¶rsverletzung infolge der angeblichen Aktenwidrigkeiten ist nicht dargetan. Die BeschwerdefÃ¼hrerin beschrÃ¤nkt sich vielmehr darauf, auszufÃ¼hren, inwiefern das behauptete Versehen zu einer fehlerhaften BeweiswÃ¼rdigung fÃ¼hrte. Darin liegt jedoch, wie auch in einerÂ willkÃ¼rlichen BeweiswÃ¼rdigung, keine Verletzung des rechtlichen Ge- hÃ¶rs (BGE 127 III 576 E. 2f S. 580; vgl. auch Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 105 Abs. 2 sowie Art. 97 BGG aus- schliesst).</p><p>Der weiter erhobene Vorwurf, das Schiedsgericht habe seine BegrÃ¼ndungspflicht verletzt, stÃ¶sst ins Leere, zumal sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG kein Anspruch auf BegrÃ¼ndung ableiten lÃ¤sst (BGE 128 III 234 E. 4b S. 343; 116 II 373 E. 7b S. 374 f.).</p><p>6.5 Letzteres gilt auch fÃ¼r die entsprechende RÃ¼ge unter dem Titel &#8220;Ordre public Verletzung durch entscheidrelevantes Abstellen auf die Meinung eines Tierarztes in einer humanmedizinischen Frage&#8221;. Die BeschwerdefÃ¼hrerin kritisiert darin, ausgehend vom Umstand, dass der am Hearing teilnehmende Prof. Gassmann nur Ã¼ber eine Ausbildung als Tierarzt verfÃ¼ge, die tatsÃ¤chlichen Feststellungen der Vorinstanz und legt ihre eigene Sicht der Dinge dar. Abgesehen davon, dass sie nicht aufzeigt, entsprechende EinwÃ¤nde bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben zu haben, sind ihre Vorbringen appellatorisch und vermÃ¶gen weder eine Verletzung des rechtlichen GehÃ¶rs noch des formellen Ordre public aufzuzeigen.</p><p>Der Vorwurf, es werde durch den Umstand, dass ihre Blutwerte einem Tierarzt zur PrÃ¼fung unterbreitet worden seien, der Grundsatz der MenschenwÃ¼rde gemÃ¤ss Art. 7 BV verletzt, geht im Ãœbrigen fehl. Von einer medizinischen Behandlung kann entgegen dem, was die BeschwerdefÃ¼hrerin geltend zu machen scheint, keine Rede sein. Dass der Grundsatz der MenschenwÃ¼rde es einem an der UniversitÃ¤t tÃ¤tigen Wissenschaftler, der unter anderem Ã¼ber eine tierÃ¤rztliche Ausbildung verfÃ¼gt, verbieten soll, als Experte im Rahmen eines Dopingverfahrens teilzunehmen, ist nicht dargetan.</p><p>6.6 Der weiteren BeschwerdebegrÃ¼ndung unter den Titeln &#8220;Ordre public widrige Erstellung des persÃ¶nlichen Blutprofils der BeschwerdefÃ¼hrerin durch das TAS&#8221;, &#8220;Ordre public widrige Verwendung erwiesenermassen falscher Messungen&#8221; sowie &#8220;Verletzung des Ordre public durch fehlerhafte bestimmte Grenzwerte&#8221; lassen sich keine rechtsgenÃ¼gend begrÃ¼ndeten RÃ¼gen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG entnehmen. Soweit die BeschwerdefÃ¼hrerin Ã¼berhaupt auf die ErwÃ¤gungen des angefochtenen Entscheids eingeht und nicht Vorbringen wiederholt, die sich bereits als haltlos erwiesen haben, kritisiert sie in appellatorischer Weise den angefochtenen Entscheid und legt ihre eigene Sicht der Dinge, insbesondere hinsichtlich der massgeblichen Messmethoden sowie der Beurteilung der Blutwerte, dar. Dabei bezeichnet sie zahlreiche Feststellungen des Schiedsgerichts als willkÃ¼rlich, widersprÃ¼chlich, falsch oder aktenwidrig, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern ihr dadurch verunmÃ¶glicht worden wÃ¤re, ihren Standpunkt in den Prozess einzubringen und zu beweisen (vgl. BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 248 f.; 127 III 576 E. 2b-f S. 577 ff.). Sie behauptet lediglich an verschiedenen Stellen in pauschaler Weise einen Verstoss gegen den Grundsatz des rechtlichen GehÃ¶rs oder des Ordre public, ohne die gesetzlichen BegrÃ¼ndungsanforderungen (vgl. Art. 77 Abs. 3 BGG) zu erfÃ¼llen.</p><p><strong>7.</strong></p><p>Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die BeschwerdefÃ¼hrerin kosten- und entschÃ¤digungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).</p><p>Demnach erkennt das Bundesgericht:</p><ol><li>Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.</li><li>Die Gerichtskosten von Fr. 5&#8217;000.&#8211; werden der BeschwerdefÃ¼hrerin auferlegt.</li><li>Die BeschwerdefÃ¼hrerin hat die Beschwerdegegnerin fÃ¼r das bundes- gerichtliche Verfahren mit Fr. 3&#8217;000.&#8211; zu entschÃ¤digen.</li><li>Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.</li></ol><p>Lausanne, 10. Februar 2010</p><p>Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts</p><p>Die PrÃ¤sidentin:	Der Gerichtsschreiber:</p><p>Klett	Leemann</p></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.jensweinreich.de/2010/05/11/im-wortlaut-das-urteil-des-bundesgerichts-im-fall-pechstein/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>55</slash:comments> </item> <item><title>Dopingbericht 2008 und sÃ¤umige VerbÃ¤nde: Christoph Bergners Brief an Dagmar Freitag</title><link>http://www.jensweinreich.de/2010/03/24/dopingbericht-2008-und-saumige-verbande-christoph-bergners-brief-an-dagmar-freitag/</link> <comments>http://www.jensweinreich.de/2010/03/24/dopingbericht-2008-und-saumige-verbande-christoph-bergners-brief-an-dagmar-freitag/#comments</comments> <pubDate>Wed, 24 Mar 2010 14:36:08 +0000</pubDate> <dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator> <category><![CDATA[bmi]]></category> <category><![CDATA[bsd]]></category> <category><![CDATA[bundestag]]></category> <category><![CDATA[bva]]></category> <category><![CDATA[desg]]></category> <category><![CDATA[dichtung und wahrheit]]></category> <category><![CDATA[dokumentation]]></category> <category><![CDATA[doping]]></category> <category><![CDATA[drv]]></category> <category><![CDATA[sportausschuss]]></category> <category><![CDATA[steuermittel]]></category> <category><![CDATA[transparenzfragen]]></category> <category><![CDATA[abteilung sport]]></category> <category><![CDATA[andreas trautvetter]]></category> <category><![CDATA[antidopingberichte]]></category> <category><![CDATA[bob]]></category> <category><![CDATA[cdu]]></category> <category><![CDATA[christoph bergner]]></category> <category><![CDATA[dagmar freitag]]></category> <category><![CDATA[dopingberichte]]></category> <category><![CDATA[eisschnelllauf]]></category> <category><![CDATA[gerd heinze]]></category> <category><![CDATA[rodel]]></category> <category><![CDATA[rudern]]></category> <category><![CDATA[spd]]></category> <category><![CDATA[transaprenzfragen]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://jensweinreich.de/?p=7538</guid> <description><![CDATA[Nach meinen BeitrÃ¤gen Ã¼ber die Antidopingberichte 2008 und jene VerbÃ¤nde, die gemÃ¤ÃŸ BMI-StaatssekretÃ¤r Christoph Bergner (CDU, PrÃ¤sident des SV Halle) wegen ihrer VersÃ¤umnisse mit RÃ¼ckzahlungen belangt werden, haben sich einige VerbandsprÃ¤sidenten bei mir gemeldet. Sie warfen mir vor, das Material des BMI ungeprÃ¼ft verbreitet zu haben, und warfen dem BMI Dinge vor, die ich lieber [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Nach meinen BeitrÃ¤gen Ã¼ber die Antidopingberichte 2008 und jene VerbÃ¤nde, die gemÃ¤ÃŸ BMI-StaatssekretÃ¤r Christoph Bergner (CDU, PrÃ¤sident des SV Halle) wegen ihrer VersÃ¤umnisse mit RÃ¼ckzahlungen belangt werden, haben sich einige VerbandsprÃ¤sidenten bei mir gemeldet. Sie warfen mir vor, das Material des BMI ungeprÃ¼ft verbreitet zu haben, und warfen dem BMI Dinge vor, die ich lieber nicht wiederhole. Bin gespannt, ob sie ihre AnkÃ¼ndigungen wahrmachen, juristisch gegen Bergner &amp; Co. vorzugehen. Ich glaube es natÃ¼rlich nicht, dafÃ¼r sind ihre AbhÃ¤ngigkeiten zu groÃŸ. Sie hÃ¤ngen am Tropf des Staates, sie sind teils auch personell zu sehr im sportpolitischen Komplex verstrickt und verquickt.</p><p>Kurz nochmal die Texte, um die es geht:</p><ul><li><a
title="Der sportpolitische Komplex ..." href="http://jensweinreich.de/2010/03/03/der-sportpolitische-komplex-oder-dopingverstose-der-goldverbande-bsd-und-desg/" target="_self">Der sportpolitische Komplex oder: DopingmÃ¤ngel bei den GoldverbÃ¤nden BSD und DESG</a></li><li><a
title="Dopingberichte 2008: die 19 sÃ¤umigen VerbÃ¤nde" href="http://jensweinreich.de/2010/03/04/dopingbericht-2008-die-19-saumigen-verbande/" target="_self">Dopingberichte 2008: die 19 sÃ¤umigen VerbÃ¤nde</a></li><li><a
title="Wie DOSB und BMI den Bundestags-Sportausschuss narren" href="http://jensweinreich.de/2010/03/06/wie-dosb-und-bmi-den-bundestags-sportausschuss-verarschen/" target="_self">Wie DOSB und BMI den Bundestags-Sportausschuss narren</a></li></ul><p>Den Vorwurf, etwas ungeprÃ¼ft zu Ã¼bernehmen, finde ich <strong>einerseits</strong> absurd belustigend. Denn dieser Termin im Bundestags-Sportausschuss, bei dem Bergner nach monatelanger Diskussion (die ich stets begleitet und durchaus mit initiiert habe, ob nun hier, im Deutschlandfunk oder in Zeitungen) endlich einige Fakten preis gab, war natÃ¼rlich auch fÃ¼r andere Journalisten Anlass genug, aktuell darÃ¼ber zu berichten. Einige dieser Berichte habe ich verlinkt und selbstverstÃ¤ndlich stets darauf hingewiesen &#8211; und zwar seit anderthalb Jahren/auch schon beim Dopingbericht 2007 -, wie sich die AblÃ¤ufe gestalten. Wenn dann aber ein Parlamentarischer StaatssekretÃ¤r viel zu spÃ¤t den Parlamentariern eingeschrÃ¤nkt Bericht erstattet und Unterlagen vorlegt, darf man wohl davon ausgehen, dass auch alles seine Richtigkeit hat. Die Kritik der VerbÃ¤nde, einige Namen darf ich leider nicht nennen, richtete sich indes vor allem auch dagegen, dass das BMI ihnen Fristen zur Stellungnahme eingerÃ¤umt hatte, der unter Druck geratene Bergner aber seine Liste verbreitete, noch bevor Fristen verstrichen waren.</p><p><strong>Andererseits</strong> ist es also ganz offenbar so, dass das BMI und Bergner eben nicht sauber vorgegangen sind. Das hÃ¤tte man, das hÃ¤tte ich ahnen mÃ¼ssen. Man kÃ¶nnte also sagen: Ich habe die Unterlagen erhalten, die ein StaatssekretÃ¤r einem parlamentarischen Kontrollorgan vorlegte und dachte wirklich, ich Trottel, dass ich das glauben dÃ¼rfe, dass das so seine Richtigkeit habe. FÃ¼r so ein foolishes Verhalten kann ich mich nur entschuldigen. Es graust mich geradezu: Habe ich tatsÃ¤chlich BMI-PR betrieben?</p><p>Soweit ich es Ã¼bersehe, haben sich aber nur zwei der 19 betroffenen VerbÃ¤nde Ã¶ffentlich dazu geÃ¤uÃŸert (ich lasse mich gern korrigieren):</p><p>Der <strong>Deutsche Ruderverband (DRV)</strong> verbreitete eine <a
title="DRV-PM vom 5. MÃ¤rz 2010" href="http://www.rudern.de/nachricht/news/2010/03/05/anti-doping-und-wettkampfkontrollen/" target="_blank">Pressemeldung</a>, in der es u.a. hieÃŸ:</p><blockquote><p>Der Deutsche Ruderverband ist einer der Vorreiter der Anti-Doping-Bewegung und hat sich immer fÃ¼r ein wirkungsvolles Kontrollsystem eingesetzt. Aktuell werden in den Medien Berichte Ã¼ber RÃ¼ckforderungen verbreitet, da der DRV im Jahr 2008 keine Wettkampfkontrollen durchgefÃ¼hrt habe.</p><p>Fakt ist, dass derzeit ein AnhÃ¶rungsschreiben vorliegt, in dem das Bundesverwaltungsamt den DRV bis Mitte MÃ¤rz um eine Stellungnahme gebeten hat. Dabei wird um die AufklÃ¤rung des Sachverhalts gebeten. (&#8230;)</p><p>Da die damals Verantwortlichen nicht mehr im Amt sind, wurden sie um Auskunft gebeten und haben an der AufklÃ¤rung mitgewirkt. Der Ausgang des Verwaltungsverfahrens ist also vÃ¶llig offen und bleibt abzuwarten. Gleichwohl wurde vor dem Hintergrund der nun bekannten Haltung des Bundes und der NADA das Handeln der Verantwortlichen im Leistungssport zwischenzeitlich angepasst.</p></blockquote><p>Andreas Trautvetter, PrÃ¤sident des <strong>Bob- und Schlittenverbandes fÃ¼r Deutschland (BSD)</strong>, Ã¤uÃŸerte mir gegenÃ¼ber deutliche Kritik, die ich in einem Beitrag fÃ¼r den DLF weitergab:</p><blockquote><p>â€œIch bin jedenfalls sehr befremdet, dass hier RÃ¼ckforderungen Ã¶ffentlich verkÃ¼ndet werden und der BSD hat noch gar keinen Bescheid auf dem Tisch. Bei dem VerstoÃŸ, den wir gemacht haben, diesem formalen Fehler, ist ja ein BuÃŸgeld von 57.400 Euro vollkommen unverhÃ¤ltnismÃ¤ÃŸig.â€?</p><p>Sollte der Bescheid demnÃ¤chst zugestellt werden, gehe der BSD juristisch dagegen vor, sagt Trautvetter. Nach Informationen des Deutschlandfunks planen weitere VerbÃ¤nde juristische MaÃŸnahmen, offenbar auch gegen Personen aus dem Bereich des BMI.</p></blockquote><p>Trautvetter bat Ã¼brigens auch darum, dass ich seine Parteimitgliedschaft (CDU) nicht mehr parallel zu seinen EhrenÃ¤mtern nenne, weil das eine mit dem anderen nichts zu tun habe. Ich sage nur: <a
title="tag: vielfÃ¤ltige Lebenssachverhalte" href="http://jensweinreich.de/?s=lebenssachverhalte" target="_self">vielfÃ¤ltige Lebenssachverhalte</a>.</p><p>Mit einem dritten Verband, mit <strong>DESG</strong>-PrÃ¤sident Gerd Heinze, habe ich vergangene Woche bei der <a
title="Claudia Pechstein und die Kugelzell-Anomalie" href="http://jensweinreich.de/2010/03/15/claudia-pechstein-und-die-kugelzell-anomalie/" target="_self">DGHO-Pechstein-PR-Veranstaltung</a> kurz darÃ¼ber gesprochen. Auch er sieht, wenn ich das richtig sehe, kein VersÃ¤umnis.</p><p>Inzwischen hat Christoph Bergner der Chefin des Bundestags-Sportausschusses Dagmar Freitag (SPD, VizeprÃ¤sidentin des DLV) einen Brief geschrieben, in dem er die Haltung seines Ministeriums erlÃ¤uterte. Dies wird zur Stunde mÃ¶glicherweise gerade im Sportausschuss besprochen. Ich bin nicht dabei, weil sich keines der Medien, fÃ¼r die ich arbeite, auÃŸer diesem Blog, dafÃ¼r interessiert.</p><p><img
class="aligncenter size-full wp-image-7539" title="Brief Bergner (CDU, BMI) an Freitag (SPD, MdB)" src="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/03/bergner-freitag-web.gif" alt="" width="530" height="641" /></p><p>Bergners Fazit und damit vielleicht auch der vermeldenswerte Zwischenstand lautet:</p><blockquote><ol><li>Vier VerbÃ¤nde werden derzeit noch angehÃ¶rt, um ihre finanzielle Situation aufzuklÃ¤ren, da ausgeschlossen werden muss, dass die VerbÃ¤nde bei sofortiger DurchfÃ¼hrung der Sanktion nicht in eine existenzgefÃ¤hrdende Lage geraten. Das BVA wird nach Abschluss der AnhÃ¶rungen im MÃ¤rz dem BMI bis April 2010 VorschlÃ¤ge zur Umsetzung der Sanktionen unterbreiten.</li><li>Den 15 VerbÃ¤nden, die Widerrufsbescheide des BVA erhalten haben, steht es selbstredend frei, in das Widerspruchsverfahren einzutreten.</li><li>Alle RÃ¼ckzahlungen werden fÃ¼r die DopingprÃ¤vention verwendet werden und damit die Umsetzung des Nationalen DopingprÃ¤ventionsplanes befÃ¶rdern. Sie bleiben somit in voller HÃ¶he auch dem Sport erhalten.</li></ol></blockquote><p>Hier der komplette Text des Schreibens, auf dessen Grundlage sich besser diskutieren lÃ¤sst. Vielleicht erfahren die betroffenen FachverbÃ¤nde ja auch etwas Neues. Wer weiÃŸ.</p><p><em>(Einige Umlaute werden nicht korrekt wiedergegeben. Es hÃ¤tte mich noch eine Stunde gekostet, das zu korrigieren. Sorry.)</em></p><blockquote><p>Unterrichtung Ã¼ber das Verfahren zur ÃœberprÃ¼fung der Anti-Dopingberichte 2008 sowie die Kriterien des Sanktionssystems</p><p><strong>I) ÃœberprÃ¼fungsverfahren</strong></p><p>Die Vorgaben fÃ¼r Anti-Doping Berichte wurden in gemeinsamer Arbeit vom Bundesinnenministerium (BMI), dem Bundesverwaltungsamt (BVA), dem Deutschen OlympiÂ­schen Sportbund (DOSB) und der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) entwickelt. Die Berichte dienen einem standardisierten Verfahren zur ÃœberprÃ¼fung der Umsetzung des NADA Codes und der Auflagen des BVA in den Zuwendungsbescheiden an die BundessportfachverbÃ¤nde. Das ÃœberprÃ¼fungsverfahren wird in dieser Form zum zweiÂ­ ten Mal durchgefÃ¼hrt. Bis Ende MÃ¤rz 2009 haben alle gefÃ¶rderten BundessportfachverÂ­ bÃ¤nde fristgemÃ¤ÃŸ ihre Anti-Doping-Berichte fÃ¼r das Jahr 2008 an die NADA abgegeben. Bis Ende Mai 2009 hat die NADA (vorfristig) die Berichte im Hinblick auf die Umsetzung des NADC auf PlausibilitÃ¤t hin Ã¼berprÃ¼ft. Das BVA hat sodann bis Mitte August 2009 die von der NADA zusammengefassten Berichte in einem ersten Durchgang geprÃ¼ft.</p><p><span
id="more-7538"></span>Zum 14.08.2009 hat das BVA mit einem Zwischenbericht dargelegt, dass bei 30 von 60 geprÃ¼ften bundesgefÃ¶rderten VerbÃ¤nden Beanstandungen nicht ausgeschlossen werÂ­ den kÃ¶nnten, die nach gemeinsamer EinschÃ¤tzung von BMI, BVA, DOSB und NADA weitere Nachermittlungen des BVA erforderlich machten. Diese wurden Anfang SepÂ­ tember 2009 eingeleitet mit Frist Ende September. Unzureichende AuskÃ¼nfte einiger VerbÃ¤nde machten erneute Nachfragen des BVA erforderlich, so dass die letzte StelÂ­ lungnahme der VerbÃ¤nde erst Ende Oktober beim BVA einging. Danach wurden bei weiteren neun VerbÃ¤nden Beanstandungen ausgeschlossen und bei zwei VerbÃ¤nden zwar VerstÃ¶ÃŸe festgestellt, die aber nicht zu einer RÃ¼ckforderung Anlass gaben, so dass im Ergebnis bei 19 VerbÃ¤nden RÃ¼ckforderungsverfahren einzuleiten waren.</p><p>BVA erstellte einen ersten abschlieÃŸenden Bericht und legte ihn Anfang Dezember 2009 dem BMI vor. Dieser Bericht umfasste erstmals VorschlÃ¤ge fÃ¼r das SanktionssysÂ­ tem und die Kategorisierung. Auf Fachebene wurden Ã„nderungen mit dem BVA abgeÂ­ stimmt, sodass das BVA seinen abschlieÃŸenden Bericht zum 14.01.2010 vorlegte. Am 27.01.2010 wurden die Obleute im Sportausschuss Ã¼ber das Sanktionssystem und den Umfang der beabsichtigten RÃ¼ckforderungen unterrichtet. Am 01.02.2010 leitete BVA ein AnhÃ¶rungsverfahren bei vier VerbÃ¤nden ein. Am 01.03.2010 (nach Abschluss der Olympischen Winterspiele von Vancouver) erfolgte der Versand von 15 RÃ¼ckfordeÂ­ rungsbescheiden durch das BVA und am 03.03.2010 die umfassende Unterrichtung des Sportausschusses .</p><p><strong>II)	GrundsÃ¤tzliches zum Auswertungsverfahren (Festlegung der Kriterien)</strong></p><p><strong>1. Allgemeines</strong></p><p>Die vom BMI gefÃ¶rderten BundessportfachverbÃ¤nde, bei denen ausweislieh der NADAÂ­ und BVA-Auswertung des Antidopingberichtes 2008 keine Beanstandungen festgestellt wurden, haben Mitte September 2009 ein diesbezÃ¼gliches Entlastungsschreiben erhalÂ­ ten und bleiben bei der weiteren zuwendungsrechtlichen Bewertung unberÃ¼cksichtigt.</p><p>Ebenso bleiben nach Ãœbereinkunft von BVA und BMI diejenigen BundessportfachverÂ­ bÃ¤nde auÃŸen vor, die als einziges festgestelltes Manko keine ausreichende MÃ¶glichkeit haben, Ã„nderungen im NADC kurzfristig in ihr Verbandsregelwerk umzusetzen. Da die Unterwerfung der Athleten zeitnah auch mit Athletenvereinbarungen hergestellt werden kann, ist die fehlende kurzfristige AnpassungsmÃ¶glichkeit der Satzungen ein vorÃ¼berÂ­ gehend hinnehmbares Hindernis in der DopingbekÃ¤mpfung. Gleichwohl sollten die VerÂ­ bÃ¤nde hier flexible Regelungen einfÃ¼hren. Da SatzungsÃ¤nderungen eine gewisse Zeit benÃ¶tigen, soll die Umsetzung 2010 geprÃ¼ft werden. Die VerbÃ¤nde wurden unter Hinweis auf den derzeitigen Verzicht zuwendungsrechtlicher Konsequenzen von den BeÂ­anstandungen schriftlich in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, diese schnellstmÃ¶glich zu beheben.</p><p><strong>2. Rechtsgrundlage </strong></p><p>Aufgrund der in den Zuwendungsbescheiden des Haushaltsjahres 2008 enthaltenen Antidoping-Auflagen waren die VerbÃ¤nde als ZuwendungsempfÃ¤nger verpflichtet, den NADC in 2008 umzusetzen und darÃ¼ber hinaus Antidoping-Klauseln in die ArbeitsverÂ­ trÃ¤ge der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter aufzunehmen. Diese Auflagen gelten sowohl fÃ¼r die olympischen als auch fÃ¼r die nichtolympischen VerbÃ¤nde. Die VerbÃ¤nde mit besonderer Aufgabensteilung haben den NADC lediglich inhaltlich zu beachten, das arbeitsrechtliche Erfordernis gilt jedoch auch fÃ¼r diese VerbÃ¤nde.</p><p>Die nicht hinreichende Umsetzung dieser Vorgaben im Jahr 2008 bei den 21 (davon zwei ohne RÃ¼ckforderung) im Bericht des BVA vom 14.01 .2010 benannten VerbÃ¤nden stellt einen AuflagenverstoÃŸ dar, der zu einem (Teil-) Widerruf der gewÃ¤hrten ZuwenÂ­ dung nach Â§ 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG fÃ¼hren kann.</p><p>Bei den jeweils zu treffenden Ermessensentscheidungen sind die Interessen des BunÂ­ des und die des jeweiligen Verbandes gegeneinander abzuwÃ¤gen, wobei in diesem AbwÃ¤gungsprozess insbesondere der Sinn und Zweck der Antidoping-Auflage berÃ¼ckÂ­ sichtigt werden muss.</p><p><strong>3. Bemessung des Widerrufs</strong></p><p><span
style="text-decoration: underline;"> a. Allgemeines </span></p><p>Um zukÃ¼nftig eine transparente AbwÃ¤gung und BegrÃ¼ndung eines Widerrufs von BunÂ­ deszuwendungen im Bereich der Antidoping-Bestimmungen zu gewÃ¤hrleisten, wurden VerstÃ¶ÃŸe gegen die Antidoping-Bestimmungen in Kategorien eingeordnet, denen proÂ­ zentuale RÃ¼ckforderungsanteile zugeordnet sind. Basis der RÃ¼ckforderung ist bei den olympischen VerbÃ¤nden die Zuwendung zur GrundfÃ¶rderung (Sockelbetrag) innerhalb der Jahresplanung. Dies ist zum einen ein konstanter Zuwendungsbetrag der VerÂ­ bandsfÃ¶rderung, zum anderen betreffen die Ã¼brigen Zuwendungen das LeistungssportÂ­ personal bzw. die Entsendekosten bei denen RÃ¼ckforderungsmaÃŸnahmen kontraproÂ­ duktiv wÃ¤ren. Entsprechend der Regelung fÃ¼r die olympischen VerbÃ¤nde wird bei den Ã¼brigen VerbÃ¤nden 50% der Zuwendung zur Jahresplanung zugrunde gelegt.</p><p><span
style="text-decoration: underline;">b. Einordnung der VerstÃ¶ÃŸe</span></p><p>FÃ¼r die zuwendungsrechtliche Bewertung bzw. Entscheidung kommt es unter AbwÃ¤Â­ gung aller UmstÃ¤nde des Einzelfalles auf die Schwere des jeweiligen VerstoÃŸes an. VerstÃ¶ÃŸe gegen die Antidoping-Auflagen &#8211; wie bereits in der Vergangenheit praktiziert Â­ lassen sich den Kategorien &#8220;einfach &#8211; mittel &#8211; schwer&#8221; zuordnen.</p><p><strong>Schwere VerstÃ¶ÃŸe</strong> sind durch die schuldhafte Nichtumsetzung der Auflage gekennÂ­ zeichnet. Der Verband zeigt einen mangelnden Willen zur BekÃ¤mpfung von Doping und negiert das Anliegen des Bundes, nur einen dopingfreien Sport fÃ¶rdern zu wollen. Schwere VerstÃ¶ÃŸe haben materiell-rechtliche Wirkung auf den Antidoping-Kampf, z.B. die fehlende MÃ¶glichkeit einen Athleten wegen eines DopingverstoÃŸes mangels AnbinÂ­ dung an den NADC zu sanktionieren.</p><p><strong>Mittlere VerstÃ¶ÃŸe</strong> sind solche, bei denen die Auflage nicht hinreichend umgesetzt wurde und bei denen der Verband die DopingbekÃ¤mpfung nicht mit der gebotenen Sorgfalt betreibt. Solche VerstÃ¶ÃŸe sind im Hinblick auf die FÃ¶rderung eines dopingfreien Sports nicht mehr als einfache VerstÃ¶ÃŸe hinnehrnbar, werden aber, da der Antidoping-Kampf nicht gÃ¤nzlich negiert wird, nicht als schwere VerstÃ¶ÃŸe gewertet.</p><p><strong>Einfache VerstÃ¶ÃŸe</strong> hingegen unterlaufen dem Verband trotz ausreichendem EngageÂ­ ment im Kampf gegen Doping und haben keine negativen Auswirkungen auf den AntiÂ­ doping-Kampf, z.B. formelle VerstÃ¶ÃŸe gegen den NADC, die keine Auswirkungen auf ein Sanktionsverfahren bzw. dessen Ergebnis haben.</p><p>Eine Einordnung der VerstÃ¶ÃŸe gegen Antidoping-Regelungen ergibt sich damit wie folgt:</p><p><img
class="aligncenter size-full wp-image-7542" title="tab1-web" src="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/03/tab1-web.gif" alt="" width="430" height="462" /></p><p>Die oben gelisteten VerstÃ¶ÃŸe stellen keine abschlieÃŸende AufzÃ¤hlung dar, sondern reÂ­ prÃ¤sentieren die hÃ¤ufigsten bzw. wahrscheinlichsten VerstÃ¶ÃŸe und stellen die KerneleÂ­ mente der Antidoping-Regelungen dar. Sofern sich bei kÃ¼nftigen Bewilligungen darÃ¼ber hinausgehende VerstÃ¶ÃŸe durch die SportverbÃ¤nde ergeben, bietet die bereits vorgeÂ­ nommene Kategorisierung eine hilfreiche Orientierung, um eine Zuordnung vorzunehÂ­ men.</p><p>Das Raster dient der Orientierung und soll eine Vergleichbarkeit der FÃ¤lle im Hinblick auf Art. 3 GG und den Grundsatz der VerhÃ¤ltnismÃ¤ÃŸigkeit gewÃ¤hrleisten. Im Rahmen der jeweils zu treffenden Ermessensentscheidung muss die Anwendung dieser BerechÂ­ nungsgrundlagen anhand der im jeweiligen Fall vorliegenden UmstÃ¤nde konkretisiert werden. Dabei sind Abweichungen vom vorgeschlagenen Raster im Einzelfall mÃ¶glich.</p><p>Inhaltlich wird die Einordnung der VerstÃ¶ÃŸe wie folgt begrÃ¼ndet:</p><p><strong>Keine Umsetzung NADC </strong></p><p>Die Nichtumsetzung des NADC stellt grundsÃ¤tzlich einen schweren VerstoÃŸ dar. VerÂ­ bÃ¤nde, die den NADC nicht umsetzten, verschlieÃŸen sich dem Antidoping-Kampf und negieren damit den in der Auflage zum Ausdruck kommenden Willen des Bundes, nur einen dopingfreien Sport fÃ¶rdern zu wollen.</p><p><strong>Nicht ausreichende und/oder verspÃ¤tete Umsetzung des NADC </strong></p><p>Die nicht ausreichende und/oder verspÃ¤tete Umsetzung des NADC stellt grundsÃ¤tzlich einen mittleren VerstoÃŸ dar. Die DopingbekÃ¤mpfung wird nicht mit der gebotenen SorgÂ­ falt betrieben und kann schwerwiegende materiellrechtliche Folgen haben, insbesondeÂ­ re dann, wenn die Athleten oder Athletenbetreuer nicht anderweitig an den NADC geÂ­ bunden sind. Je nach Grad des Verschuldens des Verbandes und den materiellrechtlichen Auswirkungen im Einzelfall kann dieser VerstoÃŸ auch als einfacher oder schwerer VerstoÃŸ gewertet werden .</p><p><strong>Keine Trainingskontrollen durchgefÃ¼hrt </strong></p><p>Da Doping im Hinblick auf anstehende WettkÃ¤mpfe vorzugsweise im Rahmen des vorÂ­ bereitenden Wettkampftrainings zur Anwendung gelangt, ist die DurchfÃ¼hrung von TraiÂ­ ningskontrollen ein elementarer Bestandteil der gewollten Abschreckung der Sportler. Ohne Trainingskontrollen ist eine Manipulation durch Doping nicht mehr auszuschlieÂ­ ÃŸen, mithin kommt dies der Nichtumsetzung des NADC nahezu gleich, so dass eine Bewertung als schwerer VerstoÃŸ gerechtfertigt ist. Soweit lediglich eine Unterschreitung des Kontrollkontingents festzustellen ist, kann dies unter WÃ¼rdigung einer entsprechenÂ­ den SachverhaltsaufklÃ¤rung auch zu einer Herabstufung in eine niedrigere Kategorie fÃ¼hren.</p><p><strong>Keine Wettkampfkontrollen durchgefÃ¼hrt </strong></p><p>Wettkampfkontrollen sind im Hinblick auf die Vielfalt der auch kurzfristigen ManipulatiÂ­ onsmÃ¶glichkeiten ebenso unverzichtbar, jedoch sind die ManipulationsmÃ¶glichkeiten innerhalb eines Wettkampfes begrenzter. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass derÂ physische Dopingaufbau im Training erfolgen muss, ist eine Einordnung als mittlerer VerstoÃŸ angemessen.</p><p><strong>Keine Athletenbetreueranbindung und keine Athletenanbindung an den NADC </strong></p><p>Athleten und Athletenbetreuer i.S. des NADC mÃ¼ssen dem NADC rechtlich unterworfen sein, damit der Bundessportfachverband in der Lage ist, die entsprechenden SanktiÂ­ onsmaÃŸnahmen zu ergreifen. Andernfalls wÃ¤re keine Chancengleichheit gewÃ¤hrleistet und wÃ¼rden die Antidoping-Regeln ihr Ziel verfehlen. Die fehlende Unterwerfung dieser Personen unter den NADC stellt, vergleichbar mit der Nichtumsetzung des NADC, grundsÃ¤tzlich einen schweren VerstoÃŸ dar. Soweit die Anbindung unvollstÃ¤ndig und/oder verspÃ¤tet erfolgte, ist zumindest der Regelungswille des BundessportfachverÂ­ bandes erkennbar und durch eine Herabstufung als mittlerer VerstoÃŸ zu werten.</p><p><strong>Keine MÃ¶glichkeit, kurzfristige Ã„nderungen des NADC umzusetzen</strong></p><p>In einem solchen Falle hat der Bundessportfachverband zwar den NADC umgesetzt, kann jedoch bei kurzfristigen Ã„nderungen des NADC nicht reagieren und versÃ¤umt hierdurch, verfahrenskonform die aktuellen Bestimmungen umzusetzen. Dies kann im Einzelfall zu schwerwiegenden Konsequenzen fÃ¼hren, so dass eine Einordnung als mittlerer VerstoÃŸ gesehen werden muss.</p><p><strong>Fehler im Sanktionsverfahren </strong></p><p>Fehler im Sanktionsverfahren sind grundsÃ¤tzlich mittlere VerstÃ¶ÃŸe. Soweit ein BundesÂ­ sportfachverband nicht fÃ¼r ein regelgerechtes Sanktionsmanagement sorgt, fÃ¼hrt dies zu einer sportartÃ¼bergreifenden Ungleichbehandlung und ggf. zu Vorteilen im Vergleich zu anderen BundessportfachverbÃ¤nden , die sich regelkonform verhalten. Damit wird der Antidoping-Kampf nicht mit der gebÃ¼hrenden Sorgfalt betrieben, wenn nicht sogar das mangelnde Engagement zum eigenen Vorteil ausgenutzt.</p><p><strong>Kein echtes Schiedsgericht i.S. der ZPO </strong></p><p>Im neuen NADC ist seit dem 01.01.2009 die Einrichtung eines echten Schiedsgerichtes i.S. der ZPO vorgeschrieben. Die Nichtbeachtung dieser Regelung kann zu VerfahrensÂ­ fehlern fÃ¼hren , in deren Folge ein ordnungsgemÃ¤ÃŸes Sanktionsmanagement nicht mehr gewÃ¤hrleistet ist, welches zu einer Ungleichbehandlung von Sportlern fÃ¼hren kann. In Anlehnung an die BegrÃ¼ndung zu e. muss auch ein derartiger VerstoÃŸ als mittelschwer bewertet werden .</p><p>Keine Antidoping-Vereinbarungen in VertrÃ¤gen mit BeschÃ¤ftigten des Verbandes Soweit ein BeschÃ¤ftigter des Verbandes, sei es haupt- oder nebenamtlich, an DopingÂ­ manipulationen mitgewirkt hat, muss ein Bundessportfachverband in der Lage sein , dasÂ ArbeitsverhÃ¤ltnis im Rahmen des arbeitsrechtlich ZulÃ¤ssigen auÃŸerordentlich zu kÃ¼ndigen. Es ist fÃ¼r den Bund als Zuwendungsgeber und letztlich auch fÃ¼r den Sport selbst im Sinne einer glaubhaften Antidoping-Politik nicht akzeptabel, dass ein hiervon betrofÂ­ fener Verband einen solchen Mitarbeiter weiterbeschÃ¤ftigt. Zum Ausdruck seines WilÂ­ lens zu einer rigorosen Antidoping-Haltung hat der Bund daher diese Regelung, die nicht auf dem NADC beruht, zusÃ¤tzlich in die Antidoping-Auflagen seiner ZuwendungsÂ­ bescheide verankert.</p><p>Eine Anti-Dopingklausel kann hier die Rechtssicherheit erhÃ¶hen. Die Nichtumsetzung in den ArbeitsvertrÃ¤gen zeugt einerseits von mangelndem Engagement im AntidopingÂ­ Kampf, wie ihn der Zuwendungsgeber fordert. Andererseits betrifft dieser AuflagenverÂ­ stoÃŸ nicht die Kernelemente des Antidoping-Kampfes, wie sie im NADC verankert sind. Fehlende Anti-Doping Regelungen in den ArbeitsvertrÃ¤gen stellen einen formalen und damit einfachen VerstoÃŸ dar.</p><p><strong>VerstoÃŸ gegen die Mitteilungspflichten</strong></p><p>Auch die VerstÃ¶ÃŸe gegen die Mitteilungspflichten sind als mittelschwere VerstÃ¶ÃŸe zu werten, da durch die Unkenntnis beteiligter bzw. zu beteiligender Institutionen ein AufÂ­ klÃ¤rungsverfahren ver- bzw. behindert werden kÃ¶nnte und letztlich auch dem BundesÂ­ sportfachverband hierdurch ein Vertuschen unterstellt werden kÃ¶nnte. In der AuÃŸendarÂ­ stellung eines entsprechenden Ereignisses wÃ¼rde hierdurch ein irreparabler ImageÂ­ schaden entstehen. Gleichwohl kann es im Einzelfall, soweit es die UmstÃ¤nde eines Sachverhaltes hergeben, zu einer Bewertung als einfacher VerstoÃŸ kommen, soweit z.B. lediglich die Mitteilung an einen OlympiastÃ¼tzpunkt unterblieb und hieraus im FolÂ­ genden kein Schaden entstanden ist.</p><p><span
style="text-decoration: underline;">c. Berechnung der HÃ¶he des Widerrufes </span></p><p><strong>aa. Grundlage</strong></p><p>Die Antidoping-Auflage ist Bestandteil sÃ¤mtlicher Zuwendungsbescheide. Um einen einheitlichen RÃ¼ckforderungsrahmen zu schaffen, auf den wÃ¤hrend des gesamten Haushaltsjahres zurÃ¼ckgegriffen werden kann, wurde die GrundfÃ¶rderung der JahresÂ­ planungen als Grundlage fÃ¼r den Widerruf herangezogen. Diese wird allen VerbÃ¤nden gewÃ¤hrt und ist anders als die anderen Bewilligungsbestandteile, wie z.B. der ProjektÂ­ fÃ¶rderung innerhalb der Jahresplanung, zeitnah zum Jahres- und Bewilligungsanfang und Ã¼ber den gesamten Zeitraum des olympischen Zyklus fixiert.</p><p>Da nichtolympische VerbÃ¤nde und VerbÃ¤nde mit besonderer AufgabensteIlung (einschI. BehindertensportverbÃ¤nde) keine GrundfÃ¶rderung innerhalb der Jahresplanung erhalten und das FÃ¶rdervolumen der Jahresplanungen im VerhÃ¤ltnis zu den olympischen VerÂ­ bÃ¤nden wesentlich geringer ist, wird bei diesen VerbÃ¤nden die HÃ¤lfte der Jahresplanung als Grundlage fÃ¼r einen Widerruf herangezogen.</p><p>Der Widerrufsrahmen sollte in der Regel 20 % der GrundfÃ¶rderung nicht Ã¼berschreiten. Zu berÃ¼cks!chtigen ist das (fÃ¶rderpolitisch) erhebliche Bundesinteresse an einer kontiÂ­ nuierlichen Fortsetzung der FÃ¶rderung der betroffenen BundessportfachverbÃ¤nde. Eine (teilweise) RÃ¼ckforderung von Ã¼ber 20 % der gewÃ¤hrten Bundeszuwendungen wÃ¼rde diesem Interesse des BMI zuwider laufen, da hiermit zwangslÃ¤ufig erhebliche KÃ¼rzunÂ­ gen von MaÃŸnahmen einhergehen mÃ¼ssten, um die KÃ¼rzungen oder RÃ¼ckforderungen innerhalb der HaushaltsplÃ¤ne der BundessportfachverbÃ¤nde aufzufangen. Eine RÃ¼ckÂ­ forderung von 20 % ist als erheblicher Einschnitt in die jeweilige FÃ¶rderung zu sehen.</p><p>Gleichwohl darf die vorgeschlagene 20 %-Grenze nicht als Ermessensreduzierung, sondern nur als Richtwert gesehen werden. Soweit auÃŸergewÃ¶hnliche erschwerende UmstÃ¤nde in einem Einzelfall hinzutreten, muss im Rahmen der freien ErmessensausÂ­ Ã¼bung eine darÃ¼ber hinausgehende RÃ¼ckforderung mÃ¶glich sein.</p><p><strong>bb. Zuordnung der VerstÃ¶ÃŸe zu prozentualen Anteilen</strong></p><p>Ausgehend von einer regelmÃ¤ÃŸigen HÃ¶chstgrenze bei 20 % wurde folgender prozentuaÂ­ ler RÃ¼ckforderungsrahmen festgelegt:</p><p
style="text-align: center;"><img
class="aligncenter size-full wp-image-7541" title="tab2-web" src="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/03/tab2-web.gif" alt="" width="430" height="110" /></p><p>Innerhalb dieser Kategorien besteht die MÃ¶glichkeit, den UmstÃ¤nden des Einzelfalles, seien sie begÃ¼nstigend oder belastend, Rechnung zu tragen. Soweit auÃŸergewÃ¶hnliche UmstÃ¤nde vorliegen und der Grundsatz der VerhÃ¤ltnismÃ¤ÃŸigkeit es erfordert, bleibt eine Abweichung von diesem Rahmen mÃ¶glich.</p><p>Soweit in einem Fall mehrere VerstÃ¶ÃŸe kumulativ auftreten, wird der schwerste VerstoÃŸ gewertet und der RÃ¼ckforderungsrahmen je nach Anzahl der VerstÃ¶ÃŸe um 1 &#8211; 5 % erhÃ¶ht.</p><p><strong>111)	Weiterer Gang des Verfahrens</strong></p><p>Vier VerbÃ¤nde werden derzeit noch angehÃ¶rt, um ihre finanzielle Situation aufzuklÃ¤ren, da ausgeschlossen werden muss, dass die VerbÃ¤nde bei sofortiger DurchfÃ¼hrung der Sanktion nicht in eine existenzgefÃ¤hrdende Lage geraten. Das BVA wird nach AbÂ­ schluss der AnhÃ¶rungen im MÃ¤rz dem BMI bis April 2010 VorschlÃ¤ge zur Umsetzung der Sanktionen unterbreiten.</p><p>Den 15 VerbÃ¤nden, die Widerrufsbescheide des BVA erhalten haben, steht es selbstredend frei, in das Widerspruchsverfahren einzutreten.</p><p>Alle RÃ¼ckzahlungen werden fÃ¼r die DopingprÃ¤vention verwendet werden und damit die Umsetzung des Nationalen DopingprÃ¤ventionsplanes befÃ¶rdern. Sie bleiben somit in voller HÃ¶he auch dem Sport erhalten.</p></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.jensweinreich.de/2010/03/24/dopingbericht-2008-und-saumige-verbande-christoph-bergners-brief-an-dagmar-freitag/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>20</slash:comments> </item> <item><title>Olympic Oval: PlastiklÃ¶ffel auf Papptellern</title><link>http://www.jensweinreich.de/2010/02/05/vancouver-3-eislauf-zoff-um-mitternacht/</link> <comments>http://www.jensweinreich.de/2010/02/05/vancouver-3-eislauf-zoff-um-mitternacht/#comments</comments> <pubDate>Fri, 05 Feb 2010 11:14:43 +0000</pubDate> <dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator> <category><![CDATA[desg]]></category> <category><![CDATA[eisschnelllauf]]></category> <category><![CDATA[friedensnobelpreis]]></category> <category><![CDATA[ioc]]></category> <category><![CDATA[vancouver 2010]]></category> <category><![CDATA[willi lemke]]></category> <category><![CDATA[anni friesinger]]></category> <category><![CDATA[claudia pechstein]]></category> <category><![CDATA[daniela anschÃ¼tz-thoms]]></category> <category><![CDATA[doping]]></category> <category><![CDATA[gerd heinze]]></category> <category><![CDATA[jenny wolf]]></category> <category><![CDATA[stephan gneupel]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://jensweinreich.de/?p=6547</guid> <description><![CDATA[VANCOUVER. 2.52 Uhr: Ich weiÃŸ nicht, ob das jetzt jemanden vom Hocker reiÃŸt, aber ich schaue nachher mal im Olympic Oval bei den EisschnelllÃ¤uferinnen vorbei. Bin gespannt. Leider sind die beiden interessantesten Figuren ja nicht dabei, die eine gar, die andere noch nicht. Deshalb setzt ich voll auf die DESG-FÃ¼hrungspersÃ¶nlichkeit Gerd Heinze und seinen, nun [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>VANCOUVER. <strong>2.52 Uhr:</strong> Ich weiÃŸ nicht, ob das jetzt jemanden vom Hocker reiÃŸt, aber ich schaue nachher mal im Olympic Oval bei den EisschnelllÃ¤uferinnen vorbei. Bin gespannt. Leider sind die beiden interessantesten Figuren ja nicht dabei, die eine gar, die andere noch nicht. Deshalb setzt ich voll auf die DESG-FÃ¼hrungspersÃ¶nlichkeit Gerd Heinze und seinen, nun ja, Unterhaltungswert. Den kann man ihm eigentlich nicht absprechen. Bisschen schrÃ¤g.</p><p>Die AuflÃ¶sung bzw. die <a
title="Bundesgericht lehnt Antrag ab: Pechstein nicht in Vancouver" href="http://jensweinreich.de/2010/01/26/bundesgericht-lehnt-antrag-ab-pechstein-nicht-in-vancouver/#comment-18951" target="_self">Fortschreibung</a> der unendlichen Geschichte gibt&#8217;s hier so gegen Mitternacht (MEZ).</p><p><strong>11.24 Uhr:</strong> Olympic Oval, Richmond. Rundendrehen. Keiner giftet, niemand zofft. Unaufgeregt stehen die deutschen Betreuer an der Bande und geben Anweisungen. (Und ich weiÃŸ, dass im Olympic Oval kÃ¼nftig lange UnterwÃ¤sche Pflicht ist. Denn nach einer halben Stunde regungslosen Beobachtens auf der PressetribÃ¼ne kriecht einem doch die KÃ¤lte in die Glieder. Eisige Sache, halt. FÃ¼r meine Befindlichkeit aber wichtiger: WLAN funktioniert in der Halle tadellos. Das macht Freude und ermÃ¶glicht SchnellschÃ¼sse an dieser Stelle in den nÃ¤chsten Wochen.) Die FÃ¼hrungspersÃ¶nlichkeit Heinze habe ich leider noch nicht gesehen. Aber seinen Kompagnon Helge Jasch.</p><p><img
class="aligncenter size-full wp-image-6554" title="Olympic Oval, 5. Februar 2010" src="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/02/oval.jpg" alt="" width="530" height="312" /></p><p><strong>13.41 Uhr:</strong> Nach einigen GesprÃ¤chen in der Mixed Zone kann ich nichts Aufregendes konstatieren. Wie immer bei den EisschnelllÃ¤uferinnen. Eine kommt spÃ¤ter (Friesinger) und wohnt, wie ich hÃ¶re, auch nicht im Olympischen Dorf. Andere halten zusammen und schÃ¼tteln die KÃ¶pfe.</p><p>Weltmeisterin <strong>Jenny Wolf</strong> sagt:</p><blockquote><p>&#8220;Da ist man ja gegen gewappnet, dass da wieder etwas hochkommt. Und es ist ja auch nichts Neues, das gerade zu HÃ¶hepunkten immer wieder etwas angesprochen wird, was nichts mit Sport zu tun hat.  Dr. Lutz hat mich ja jetzt die ganze Zeit betreut, da werde ich nicht bei Olympia davon Abstand nehmen.&#8221;</p></blockquote><p><strong>Daniela AnschÃ¼tz-Thoms</strong>, 2006 pikanterweise mit Pechstein und Friesinger im Verfolgungsrennen Olympiasiegerin geworden, sagt:</p><blockquote><p>&#8220;NatÃ¼rlich ist es Thema und man kann diesem Thema auch nicht aus dem Weg gehen. Die Diskussionen sind so unhaltbar. FÃ¼r mich unverstÃ¤ndlich. Und dass man das gerade zu diesem Zeitpunkt machen muss, sowieso. Also da hat Jenny vollkommen recht. Da gibtâ€™s Ã¼berhaupt nichts zu diskutieren.&#8221;</p></blockquote><p>Von den Trainern und Offiziellen lief mir nur <a
title="SpOn: GeldbuÃŸe fÃ¼r Startrainer Gneupel" href="http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-30748383.html" target="_blank">Stephan Gneupel</a> Ã¼ber den Weg. Er hat natÃ¼rlich auch kein Problem mit dem Teamarzt, mit dem er ausgezeichnet auskomme, logisch. Es interessiere ihn auch nicht, was Friesinger fÃ¼r Probleme habe. Er Ã¤rgert sich momenten nur im Speisesaal des Olympischen Dorfs:</p><blockquote><p>&#8220;Was mich persÃ¶nlich und den einen oder anderen Kollegen vielleicht stÃ¶rt sind: Messer, Gabeln, LÃ¶ffel aus Plaste. Teller aus Pappe!&#8221;</p></blockquote><p><strong>22.04 Uhr:</strong> Presseschau. Was lese ich bei der Deutschen Presse-Agentur? Willi Wichtig Lemke, UN Sonderbeauftragter und Fan aller SportfunktionÃ¤re, hÃ¤lt das IOC fÃ¼r friedensnobelpreiswÃ¼rdig. Mein Gott, ist Lemke albern, naiv obendrein. Er nervt.</p><blockquote><div
id="_mcePaste">&#8220;Ich wÃ¼rde das nachdrÃ¼cklich unterstÃ¼tzen. Der Sport trÃ¤gt zurÂ Entwicklung von Frieden bei, deshalb wÃ¤re ich fÃ¼r eine NominierungÂ des IOC. Es wÃ¤re auch ein positives Signal im Kampf gegen dieÂ AuswÃ¼chse des Sports.&#8221;</div></blockquote><p>Die Nobelpreiskiste werde ich in einem gesonderten Beitrag verwursten.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.jensweinreich.de/2010/02/05/vancouver-3-eislauf-zoff-um-mitternacht/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>6</slash:comments> </item> <item><title>Bundesgericht lehnt Antrag ab: Pechstein nicht in Vancouver</title><link>http://www.jensweinreich.de/2010/01/26/bundesgericht-lehnt-antrag-ab-pechstein-nicht-in-vancouver/</link> <comments>http://www.jensweinreich.de/2010/01/26/bundesgericht-lehnt-antrag-ab-pechstein-nicht-in-vancouver/#comments</comments> <pubDate>Tue, 26 Jan 2010 09:37:33 +0000</pubDate> <dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator> <category><![CDATA[cas]]></category> <category><![CDATA[claudia pechstein]]></category> <category><![CDATA[desg]]></category> <category><![CDATA[doping]]></category> <category><![CDATA[dosb]]></category> <category><![CDATA[isu]]></category> <category><![CDATA[schweizer bundesgericht]]></category> <category><![CDATA[vancouver 2010]]></category> <category><![CDATA[blutdoping]]></category> <category><![CDATA[dokumentation]]></category> <category><![CDATA[eisschnelllauf]]></category> <category><![CDATA[journalismus]]></category> <category><![CDATA[powerplay]]></category> <category><![CDATA[sid]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://jensweinreich.de/?p=6307</guid> <description><![CDATA[Es war mittlerweile die 1-2-3-4-fÃ¼nfte VerfÃ¼gung des Schweizer Bundesgerichts im Fall Pechstein, die soeben erging. Der Eilantrag, die Zweijahressperre wegen angeblichen Blutdopings aufzuheben, wurde wie erwartet abgelehnt. Claudia Pechstein wird nicht an den Olympischen Winterspielen in Vancouver teilnehmen. Damit hat der DOSB, Ã¼ber dessen HintertÃ¼rchen-Taktik hier diskutiert wurde (ab Kommentar 179), seine Ruhe. FÃ¼r den [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Es war mittlerweile die <a
title="1. VerfÃ¼gung" href="http://jensweinreich.de/?p=6074" target="_self"><strong>1</strong></a>-<a
title="2. VerfÃ¼gung" href="http://jensweinreich.de/?p=6118" target="_self"><strong>2</strong></a>-<a
title="3. VerfÃ¼gung" href="http://jensweinreich.de/?p=6133" target="_self"><strong>3</strong></a>-<a
title="4. VerfÃ¼gung" href="http://jensweinreich.de/?p=6169" target="_self"><strong>4</strong></a>-<strong>fÃ¼nfte</strong> VerfÃ¼gung des Schweizer Bundesgerichts im Fall Pechstein, die soeben erging. Der Eilantrag, die Zweijahressperre wegen angeblichen Blutdopings aufzuheben, wurde wie erwartet abgelehnt. <strong>Claudia Pechstein</strong> wird nicht an den Olympischen Winterspielen in Vancouver teilnehmen. Damit hat der DOSB, Ã¼ber dessen HintertÃ¼rchen-Taktik <a
title="Olympia ohne Pechstein" href="http://jensweinreich.de/?p=6140" target="_self">hier diskutiert wurde</a> (<em>ab Kommentar 179</em>), seine Ruhe. FÃ¼r den Moment.</p><p>Wenn ich das auf die Schnelle richtig lese, weist dieser Punkt auf das endgÃ¼ltige Urteil des Bundesgerichts hin, das ja noch aussteht:</p><blockquote><p>dass beim Entscheid Ã¼ber die aufschiebende Wirkung die auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwÃ¤gen sind, wobei das Interesse der Beschwerdegegnerin oder des Beschwerdegegners Ã¼berwiegt, wenn aufgrund einer vorlÃ¤ufigen PrÃ¼fung der erhobenen RÃ¼gen angenommen werden kann, dass die Beschwerde aus formellen oder materiellen GrÃ¼nden erfolglos bleiben wird</p></blockquote><p>&#8230; wenn angenommen werden kann, dass die Beschwerde (hier also: das Hauptsacheverfahren) erfolglos bleiben wird.</p><p><em>Nachtrag, 12.22 Uhr: </em>Ich weiÃŸ nicht so recht, warum sich der SID einen Gerichtsbeschluss von einem &#8220;PR-Manager&#8221; bestÃ¤tigen lassen muss, um seine Meldung zu machen. Da geht was durcheinander. Kann aber auch damit zu tun haben, dass man schon wieder so eine komische Umfrage lanciert, die erst Ã¼ber den (unabhÃ¤ngigen?) Agenturticker lÃ¤uft und wenig spÃ¤ter (wieder einmal) vom &#8220;PR-Mann&#8221; verbreitet wird. Die entsprechende Pressemitteilung der Powerplay AG findet sich am Ende dieses Beitrags.</p><p>Nun aber die heutige VerfÃ¼gung, wie immer im Wortlaut:</p><blockquote><p><strong>VerfÃ¼gung vom 26. Januar 2010 I. zivilrechtliche Abteilung<br
/> </strong> Bundesrichterin Klett, PrÃ¤sidentin.</p><p>Claudia Pechstein, BeschwerdefÃ¼hrerin, vertreten durch RechtsanwÃ¤lte Dr. Lucien W. Valloni und Dr. Thilo Pachmann,</p><p>International Skating Union, chemin de Primrose 2, 1007 Lausanne, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-CÃ©dric Michel, rue FranÃ§ois-Bellot 6, 1206 GenÃ¨ve,</p><p>Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V., Menzingerstrasse 68, DE-80992 MÃ¼nchen, Deutschland, Verfahrensbeteiligte.</p><p>Internationales Schiedsgericht; Ordre public,</p><p>Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. November 2009.</p><p><strong>In ErwÃ¤gung</strong>,</p><p>dass das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Entscheid vom 25. November 2009 die BeschwerdefÃ¼hrerin wÃ¤hrend zwei Jahren, beginnend ab 8. Februar 2009, fÃ¼r gesperrt erklÃ¤rte und ihr die Resultate aberkannte, die sie am 7. Februar 2009 an der von der International Skating Union (Beschwerdegegnerin) organisierten Weltmeisterschaft im Eisschnelllauf erzielt hatte;</p><p>dass die BeschwerdefÃ¼hrerin dem Bundesgericht am 7. Dezember 2009 eine Beschwerdeschrift einreichte, mit der sie den Entscheid des TAS vom 25. November 2009 anfocht und insbesondere folgenden prozessualen Antrag stellte:</p><p>&#8220;Der Beschwerde sei superprovisorisch, d.h. ohne AnhÃ¶rung der Beschwerdegegnerin 1, eventualiter provisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sodass die BeschwerdefÃ¼hrerin per sofort an alle WettkÃ¤mpfe und Trainingseinheiten zugelassen wird und insbesondere am 11.-13. Dezember 2009 an dem 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City starten darf.&#8221;;</p><p>dass der Beschwerdegegnerin und dem TAS mit VerfÃ¼gungen vom 8. Dezember 2009 Frist gesetzt wurde, bis zum 17. Dezember 2009 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen;</p><p>dass das TAS am 17. Dezember 2009 eine Stellungnahme einreichte, in der es keinen bestimmten Antrag stellte, indessen geltend machte, dass der von der BeschwerdefÃ¼hrerin behauptete, nicht wieder gutzumachende Nachteil bereits eingetreten sei, weil sie nach dem Stand der Dinge nicht mehr auf eine Teilnahme an den Olympischen Spielen von Vancouver hoffen kÃ¶nne;</p><p><span
id="more-6307"></span>dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2009 Antrag auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung stellte;</p><p>dass die BeschwerdefÃ¼hrerin am 17. Dezember 2009 eine als &#8220;ErgÃ¤nzung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und dem Erlass vorsorglicher Massnahmen&#8221; bezeichnet Rechtsschrift einreichte, in der sie die AntrÃ¤ge stellte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und sie sei per sofort an alle WettkÃ¤mpfe und Trainingseinheiten zuzulassen;</p><p>dass mit PrÃ¤sidialverfÃ¼gung vom 22. Dezember 2009 dem TAS und der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt wurde, bis zum 18. Januar 2010 zur Eingabe der BeschwerdefÃ¼hrerin vom 17. Dezember 2009 Stellung zu nehmen;</p><p>dass die BeschwerdefÃ¼hrer dem Bundesgericht am 11. Januar 2010, dem Tag des Ablaufs der dreissigtÃ¤gigen Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG, eine weitere Rechtsschrift zur BegrÃ¼ndung der Beschwerde einreichte, wobei sie namentlich folgende AntrÃ¤ge stellte:</p><p>&#8220;1.Der Beschwerde sei superprovisorisch, d.h. ohne AnhÃ¶rung der Beschwerdegegnerin 1, eventualiter provisorisch unverzÃ¼glich die aufschiebende Wirkung zu erteilen.</p><p>2.Die BeschwerdefÃ¼hrerin sei superprovisorisch, d.h. ohne AnhÃ¶rung der Beschwerdegegnerin 1 und unverzÃ¼glich, eventualiter provisorisch, von den Beschwerdegegnerinnen per sofort an alle WettkÃ¤mpfe und Trainingseinheiten zuzulassen, sodass sie an allen Weltcuprennen, den Eisschnelllauf Weltmeisterschaften vom 19.-21. MÃ¤rz 2010 in Heerenveen (Holland) und fÃ¼r den Fall der Selektionierung durch den DOSB an den Olympischen Spielen 2010 in Vancouver starten darf.&#8221;;</p><p>dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2010 zur Eingabe der BeschwerdefÃ¼hrerin vom 17. Dezember 2009 die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung und um Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragte;</p><p>dass das TAS in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2010 zur erwÃ¤hnten Eingabe der BeschwerdefÃ¼hrerin keinen bestimmten Antrag stellte, sondern ihre bereits mit der Stellungnahme vom 17. Dezember 2009 vorgebrachten Bemerkungen wiederholte;</p><p>dass die BeschwerdefÃ¼hrerin mit Eingabe vom 22. Januar 2010 unaufgefordert zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2010 Stellung nahm;</p><p>dass die BeschwerdefÃ¼hrerin mit einer weiteren Eingabe an das Bundesgericht vom 22. Januar 2010 erklÃ¤rte, &#8220;gestÃ¼tzt auf die neuesten Entwicklungen den Sachverhalt der mit der Beschwerde vom 11. Januar 2010 eingereichten superprovisorischen AntrÃ¤ge&#8221; zu ergÃ¤nzen;</p><p>dass der Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung zukommt, diese jedoch vom instruierenden Gerichtsmitglied auf Antrag oder von Amtes wegen erteilt werden kann (Art. 103 Abs. 1 und 3 BGG);</p><p>dass die Vorschrift, wonach einer Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Gestaltungsurteil von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG), im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung kommt (Art. 77 Abs. 2 BGG);</p><p>dass beim Entscheid Ã¼ber die aufschiebende Wirkung die auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwÃ¤gen sind, wobei das Interesse der Beschwerdegegnerin oder des Beschwerdegegners Ã¼berwiegt, wenn aufgrund einer vorlÃ¤ufigen PrÃ¼fung der erhobenen RÃ¼gen angenommen werden kann, dass die Beschwerde aus formellen oder materiellen GrÃ¼nden erfolglos bleiben wird;</p><p>dass eine solche PrÃ¼fung im vorliegenden Fall bisher nicht vorgenommen werden konnte, weil die BeschwerdefÃ¼hrerin die bereits mit der Beschwerdeschrift vom 7. Dezember 2009 vorgebrachte BeschwerdebegrÃ¼ndung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 11. Januar 2010 ergÃ¤nzen durfte;</p><p>dass die nun vorgenommene vorlÃ¤ufige WÃ¼rdigung der von der BeschwerdefÃ¼hrerin erhobenen, zulÃ¤ssigen RÃ¼gen (vgl. dazu Art. 77 Abs. 3 BGG und Art. 190 Abs. 2 IPRG) zum Ergebnis fÃ¼hrt, dass die Beschwerde voraussichtlich erfolglos bleiben wird;</p><p>dass unter diesen UmstÃ¤nden ein Ã¼berwiegendes Interesse der BeschwerdefÃ¼hrerin an der GewÃ¤hrung der aufschiebenden Wirkung zu verneinen und ihr entsprechendes Gesuch abzuweisen ist;</p><p>dass damit auch die am 17. Dezember 2009 und 11. Januar 2010 gestellten AntrÃ¤ge auf superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen abzuweisen sind;</p><p><strong>verfÃ¼gt die PrÃ¤sidentin</strong>:</p><p>1.Â Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gesuche der BeschwerdefÃ¼hrerin vom 17. Dezember 2009 und 11. Januar 2010 auf superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen werden abgewiesen.</p><p>2.Â Diese VerfÃ¼gung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.</p><p>Lausanne, 26. Januar 2010</p><p>Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts</p><p>Die PrÃ¤sidentin:</p><p>Klett</p></blockquote><p>KomplementÃ¤r-Material, die Pressemeldung von Grengelbergmanns:</p><p>PresseerklÃ¤rung vom 26. Januar 2010</p><blockquote><p><strong>Nach dem Entscheid des Schweizer Bundesgerichtes konzentriert sich Claudia Pechstein auf das Revisionsverfahren</strong></p><p>Mit Entscheid des Schweizer Bundesgerichtes von heute ist der Eilantrag Claudia Pechsteins auf Aussetzung ihrer Sperre bis zur Entscheidung im Hauptverfahren abgelehnt worden. Damit ist endgÃ¼ltig geklÃ¤rt, dass die fÃ¼nfmalige Olympiasiegerin nicht an den Olympischen Spielen in Vancouver teilnehmen kann.</p><p>â€žDie Entscheidung kommt leider nicht Ã¼berraschendâ€œ, erklÃ¤rte ihr Anwalt Simon Bergmann und fÃ¼gte hinzu: â€žEs zeigt sich gerade an diesem Fall, dass die Sportgerichtsbarkeit reformiert werden muss. Es kann nicht sein, dass die beiden einzigen Tatsacheninstanzen vor von Interessen geleiteten Schiedsgerichten stattfinden und die erste neutrale Instanz die Urteile nur noch auf schwerwiegende Verfahrensfehler Ã¼berprÃ¼ft. Der Sportler erhÃ¤lt hierdurch kein faires Verfahren und muss selbst erkennbar falsche Urteile mit schwerwiegenden Folgen hinnehmen.â€œ</p><p>Das Schweizer Bundesgericht hatte den Eilantrag u.a. mit dem Hinweis darauf abgelehnt, dass es auch im Hauptverfahren keine groÃŸen Erfolgsaussichten sehe. Dennoch bedeutet der heutige Entscheid aus Sicht von Claudia Pechstein noch lange nicht das Ende des gerichtlichen Weges. â€žWir werden uns jetzt darauf konzentrieren, das Revisionsverfahren erfolgreich durchzufÃ¼hrenâ€œ, erlÃ¤uterte Bergmann die Strategie der kommenden Wochen. â€žHiermit werden wir zwar keine Olympiateilnahme mehr durchsetzen kÃ¶nnen, aber durch die angestrebte Wiederaufnahme des Verfahrens hoffentlich doch noch die Aufhebung der Sperre erreichen. Im Mittelpunkt werden dabei neue Erkenntnisse zur Blutanomalie Claudia Pechsteins stehen, die zum Zeitpunkt der CAS-Verhandlung noch nicht bekannt waren.â€œ</p><p>Hintergrund des Revisionsverfahrens sind neuartige medizinische Untersuchungen, die Claudia Pechstein optimistisch in die Zukunft blicken lassen, trotz des heutigen Entscheides: â€žMich wundert in diesem Fall nichts mehr. Ich bin mir trotzdem zu hundert Prozent sicher, frÃ¼her oder spÃ¤ter vollumfÃ¤nglich rehabilitiert zu werden.â€œ</p><p>Weiteren Zuspruch erhÃ¤lt Claudia Pechstein derweilen aus der deutschen BevÃ¶lkerung. Nach einer reprÃ¤sentativen Umfrage des Meinungsforschungsinstitutes promit fÃ¼r den Sportinformationsdienst (sid) hÃ¤tten fast 70 Prozent der Deutschen Claudia Pechstein gerne bei den Spielen in Vancouver gesehen. â€žEs freut mich natÃ¼rlich, dass die Menschen hierzulande ein feines GespÃ¼r fÃ¼r das haben, was mir widerfÃ¤hrt. Alle, die an mich glauben und mich unterstÃ¼tzen, kÃ¶nnen gewiss sein, dass sie mich auf jeden Fall nochmals auf dem Eis wiedersehen werdenâ€œ, verspricht Deutschlands erfolgreichste Winterolympionikin.</p></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.jensweinreich.de/2010/01/26/bundesgericht-lehnt-antrag-ab-pechstein-nicht-in-vancouver/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>69</slash:comments> </item> <item><title>Bundesgericht lehnt vierten Pechstein-Antrag ab</title><link>http://www.jensweinreich.de/2009/12/30/bundesgericht-lehnt-vierten-pechstein-antrag-ab/</link> <comments>http://www.jensweinreich.de/2009/12/30/bundesgericht-lehnt-vierten-pechstein-antrag-ab/#comments</comments> <pubDate>Wed, 30 Dec 2009 11:45:20 +0000</pubDate> <dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator> <category><![CDATA[cas]]></category> <category><![CDATA[claudia pechstein]]></category> <category><![CDATA[desg]]></category> <category><![CDATA[dokumentation]]></category> <category><![CDATA[doping]]></category> <category><![CDATA[dosb]]></category> <category><![CDATA[eisschnelllauf]]></category> <category><![CDATA[isu]]></category> <category><![CDATA[schweizer bundesgericht]]></category> <category><![CDATA[vancouver 2010]]></category> <category><![CDATA[blutdoping]]></category> <category><![CDATA[bundesgericht]]></category> <category><![CDATA[eisschnelllaufen]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://jensweinreich.de/?p=6169</guid> <description><![CDATA[Zum Jahreswechsel: Die vierte EilverfÃ¼gung des Schweizer Bundesgerichts im Dopingfall Pechstein. Die fÃ¼nfmalige Olympiasiegerin wollte an den kommenden WettkÃ¤mpfen teilnehmen, um sich bis zur letzten Nominierungsrunde des DOSB am 22. Januar ihre Olympiachance fÃ¼r Vancouver zu erhalten. Abgelehnt. Die VerfÃ¼gung, wenige Minuten alt, wie gewohnt im Wortlaut. Schwierig zu konsumieren und doch eine gute Zusammenfassung [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Zum Jahreswechsel: Die vierte EilverfÃ¼gung des Schweizer Bundesgerichts im Dopingfall Pechstein. Die fÃ¼nfmalige Olympiasiegerin wollte an den kommenden WettkÃ¤mpfen teilnehmen, um sich bis zur letzten Nominierungsrunde des DOSB am 22. Januar ihre Olympiachance fÃ¼r Vancouver zu erhalten. Abgelehnt.</p><p>Die VerfÃ¼gung, wenige Minuten alt, wie gewohnt im Wortlaut. Schwierig zu konsumieren und doch eine gute Zusammenfassung der verschiedenen AktivitÃ¤ten des Bundesgerichts bisher:</p><blockquote><p><strong>Cause cÃ©lÃ¨bre Embargo: gemÃ¤ss Anweisung des prÃ¤sidierenden Mitglieds Kolly ohne Sperrfrist</strong></p><p>VerfÃ¼gung vom 30. Dezember 2009 I. zivilrechtliche Abteilung</p><p>Bundesrichter Kolly, prÃ¤sidierendes Mitglied.</p><ul><li>Claudia Pechstein, (&#8230;), Deutschland, BeschwerdefÃ¼hrerin, vertreten durch RechtsanwÃ¤lte Dr. Lucien W. Valloni und Dr. Thilo Pachmann, Bellerivestrasse 201, 8034 ZÃ¼rich,</li></ul><p>gegen</p><ol><li>International Skating Union, chemin de Primrose 2, 1007 Lausanne, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-CÃ©dric Michel, rue FranÃ§ois-Bellot 6, 1206 GenÃ¨ve,</li><li>Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V., Menzingerstrasse 68, DE-80992 MÃ¼nchen, Deutschland, Verfahrensbeteiligte,</li></ol><p>Internationales Schiedsgericht; Ordre public,</p><p>Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. November 2009.</p><p><strong>In ErwÃ¤gung,</strong></p><p>dass das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Entscheid vom 25. November 2009 die BeschwerdefÃ¼hrerin wÃ¤hrend zwei Jahren, beginnend ab 8. Februar 2009, fÃ¼r gesperrt erklÃ¤rte und ihr die Resultate aberkannte, die sie am 7. Februar 2009 an der von der International Skating Union (Beschwerdegegnerin) organisierten Weltmeisterschaft im Eisschnelllauf erzielt hatte;</p><p>dass die BeschwerdefÃ¼hrerin dem Bundesgericht am 7. Dezember 2009 eine Beschwerdeschrift einreichte, mit der sie den Entscheid des TAS vom 25. November 2009 anfocht und insbesondere folgenden prozessualen Antrag stellte:</p><p>â€žDer Beschwerde sei superprovisorisch, d.h. ohne AnhÃ¶rung der Beschwerdegegnerin (1), eventualiter provisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sodass die BeschwerdefÃ¼hrerin per sofort an alle WettkÃ¤mpfe und Trainingseinheiten zugelassen wird und insbesondere am 11.-13. Dezember 2009 an dem 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City starten darf.â€œ</p><p>dass die BeschwerdefÃ¼hrerin zur BegrÃ¼ndung dieses Gesuchs vorbrachte, dass das Rennen in Salt Lake City fÃ¼r sie die letzte MÃ¶glichkeit darstelle, sich fÃ¼r die Olympischen Spiele in Vancouver im Februar 2010 zu qualifizieren, und dass unmittelbar nach diesem Rennen, am 17. Dezember 2009, die Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V (abgekÃ¼rzt DESG) die Nominierung des DESG- Olympiakaders vornehme;</p><p>dass mit PrÃ¤sidialverfÃ¼gung vom 7. Dezember 2009 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 104 BGG superprovisorisch angeordnet wurde, dass die BeschwerdefÃ¼hrerin am 11.-13. Dezem- ber 2009 an dem in Salt Lake City stattfindenden 3000 Meter Eis- schnelllauf Weltcuprennen teilnehmen darf;</p><p><span
id="more-6169"></span>dass die BeschwerdefÃ¼hrerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 ein Gesuch um ErlÃ¤uterung und ErgÃ¤nzung der PrÃ¤sidialverfÃ¼gung vom 7.Dezember 2009 einreichte und den Antrag stellte, die BeschwerdefÃ¼hrerin sei superprovisorisch, ohne AnhÃ¶rung der Gegenpartei, an die WettkÃ¤mpfe und Trainingseinheiten betreffend die Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City vom 11.-13. Dezember 2009 in den Disziplinen 1500 Meter, 3000 Meter und im Teamwettbewerb zuzulassen;</p><p>dass<span> </span>dem<span> </span>ErlÃ¤uterungsantrag<span> </span>mit<span> </span>PrÃ¤sidialverfÃ¼gung<span> </span>vom 10.Dezember 2009 entsprochen und die PrÃ¤sidialverfÃ¼gung vom 7. Dezember<span> </span>2009<span> </span>dahingehend<span> </span>ergÃ¤nzt<span> </span>wurde,<span> </span>dass<span> </span>die BeschwerdefÃ¼hrerin auch am Training teilnehmen dÃ¼rfe, soweit dieses als Vorbereitung zum 3000 Meter Rennen diene;</p><p>dass dagegen der Antrag auf Ausdehnung der PrÃ¤sidialverfÃ¼gung vom 7. Dezember 2009 auf andere Rennen abgewiesen wurde, weil jene VerfÃ¼gung auf einer â€“ nach der Darstellung der BeschwerdefÃ¼hrerin â€“ besonderen Situation und Interessenlage beruht habe, die in Bezug auf die anderen Rennen, insbesondere die Teamrennen, eindeutig nicht gegeben sei;</p><p>dass die BeschwerdefÃ¼hrerin am 11. Dezember 2009 ein erneutes Gesuch mit dem Antrag stellte, es sei superprovisorisch anzuordnen, dass sie von der Beschwerdegegnerin und der DESG an die WettkÃ¤mpfe und Trainingseinheiten betreffend das Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City vom 12. Dezember 2009 in der Disziplin 1500 Meter zuzulassen sei, sofern die BeschwerdefÃ¼hrerin sich am Eisschnelllauf Weltcuprennen am 11. Dezember 2009 Ã¼ber 3000 Meter nicht unter die ersten acht LÃ¤uferinnen klassiere;</p><p>dass dieses Gesuch mit PrÃ¤sidialverfÃ¼gung vom 11. Dezember 2009 abgewiesen wurde;</p><p>dass das TAS und die Beschwerdegegnerin je mit Stellungnahmen vom 17. Dezember 2009 die Abweisung des mit der Beschwerdeschrift vom 7. Dezember 2009 gestellten Gesuchs um GewÃ¤hrung der aufschiebenden Wirkung beantragten;</p><p>dass die BeschwerdefÃ¼hrerin mit Eingabe vom 17. Dezember 2009 in ErgÃ¤nzung ihres Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen darum ersuchte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die BeschwerdefÃ¼hrerin sei von der Beschwerdegegnerin und der DESG per sofort an alle WettkÃ¤mpfe und Trainingseinheiten zuzulassen, sodass sie an allen Weltcuprennen, den Eisschnelllauf Europameisterschaften vom 9.-10. Januar 2010 in Hamar (Norwegen), den Eisschnelllauf Weltmeisterschaften vom 19. &#8211; 21. MÃ¤rz 2010 in Heerenveen (Holland) und fÃ¼r den Fall der Selektionierung durch den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) an den Olympischen Spielen 2010 in Vancouver starten dÃ¼rfe;</p><p>dass mit PrÃ¤sidialverfÃ¼gung vom 22. Dezember 2009 entschieden wurde, dass das Gesuch um Erlass von weiteren superprovisorischen vorsorglichen<span> </span>Massnahmen<span> </span>abgewiesen<span> </span>werde,<span> </span>und<span> </span>die Beschwerdegegnerin und das TAS eingeladen wurden, bis zum 18.Januar 2010 zur ErgÃ¤nzung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen gemÃ¤ss Eingabe der BeschwerdefÃ¼hrerin vom 17. Dezember 2009 Stellung zu nehmen, wobei Stillschweigen als EinverstÃ¤ndnis ausgelegt werde;</p><p>dass in der BegrÃ¼ndung der PrÃ¤sidialverfÃ¼gung namentlich festgehalten wurde, dass mit Bezug auf die eventuelle Teilnahme der BeschwerdefÃ¼hrerin an den Olympischen Spielen 2010 keine zeitliche Dringlichkeit dargetan sei, die den Erlass einer superprovisorischen Massnahme im beantragten Sinn rechtfertigen kÃ¶nnte, und dass auch bezÃ¼glich der Teilnahme der BeschwerdefÃ¼hrerin an anderen Rennen bzw. an Trainingseinheiten kein dringliches und Ã¼berwiegendes Interesse dargetan sei, das nicht schon in den vorhergegangenen PrÃ¤sidialverfÃ¼gungen berÃ¼cksichtigt worden wÃ¤re und den Erlass einer superprovisorischen Massnahme im beantragten Sinn rechtfertigen kÃ¶nnte;</p><p>dass die BeschwerdefÃ¼hrerin mit Eingabe vom 28. Dezember 2009 folgenden verfahrensleitenden Antrag stellte:</p><p>&#8220;Die den Beschwerdegegnern und dem TAS vom Bundesgericht mit VerfÃ¼gung vom 22. Dezember 2009 angesetzte Frist, zum Antrag der BeschwerdefÃ¼hrerin vom 17. Dezember 2009 Stellung zu nehmen, sei derart zu verkÃ¼rzen, dass eine Entscheidung des Bundesgerichts Ã¼ber diesen Antrag vor den am 8.-10. Januar 2010 stattfindenden Eisschnelllauf Europameisterschaften in Hamar (Norwegen), eventualiter vor der abschliessenden<span> </span>Nominierungsrunde<span> </span>des<span> </span>Deutschen<span> </span>Olympischen Sportbundes fÃ¼r die Olympischen Spiele in Vancouver (Kanada) am 22. Januar 2010, ergeht.&#8221;</p><p>dass die BeschwerdefÃ¼hrerin zur BegrÃ¼ndung des verfahrensleitenden Antrags vorbrachte, die Ansetzung der Vernehmlassungsfrist bis zum 18. Januar 2010 verunmÃ¶gliche ihr von vornherein eine Teilnahme an den Europameisterschaften und verhindere faktisch ebenfalls, dass das Bundesgericht vor dem 22. Januar 2010, dem Tag der zweiten und abschliessenden Selektionsrunde des DOSB, Ã¼ber die aufschiebende Wirkung entscheide;</p><p>dass zunÃ¤chst hervorzuheben ist, dass die PrÃ¤sidialverfÃ¼gung vom 22.Dezember 2009 in Kenntnis der von der BeschwerdefÃ¼hrerin geschilderten zukÃ¼nftigen Ereignisse &#8211; Europameisterschaften in Hamar am 8. &#8211; 10. Januar 2010, Nominierungstermin am 22. Januar 2010 â€“ erging;</p><p>dass daraus einerseits geschlossen werden muss, dass mit der PrÃ¤sidialverfÃ¼gung vom 22. Dezember 2009 ein Entscheid Ã¼ber das Gesuch um aufschiebende Wirkung vor dem 22. Januar 2010 bewusst ausgeschlossen wurde;</p><p>dass andererseits mit der ausdrÃ¼cklichen Abweisung des Gesuchs um Anordnung einer weiteren superprovisorischen Massnahme und der diesbezÃ¼glichen BegrÃ¼ndung eindeutig zum Ausdruck gebracht wurde, dass die von der BeschwerdefÃ¼hrerin geschilderten zukÃ¼nftigen Ereignisse keinen ausreichenden Grund bilden, eine kÃ¼rzere Frist anzusetzen;</p><p>dass der verfahrensleitende Antrag der BeschwerdefÃ¼hrerin vom 28. Dezember 2009 somit abzuweisen ist, weil die vorgebrachten GrÃ¼nde bereits mit der PrÃ¤sidialverfÃ¼gung vom 22. Dezember 2009 verworfen wurden und unter den gegebenen UmstÃ¤nden kein Anlass besteht, auf diese VerfÃ¼gung zurÃ¼ck zu kommen;</p><p><strong>verfÃ¼gt das prÃ¤sidierende Mitglied:</strong></p><ol><li>Der verfahrensleitende Antrag der BeschwerdefÃ¼hrerin vom 28. Dezember 2009 wird abgewiesen.</li><li>Diese VerfÃ¼gung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.</li></ol><p>Lausanne, 30. Dezember 2009</p><p>Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts</p><p>Das prÃ¤sidierende Mitglied:</p><p>Kolly</p></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.jensweinreich.de/2009/12/30/bundesgericht-lehnt-vierten-pechstein-antrag-ab/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>29</slash:comments> </item> <item><title>Fall Pechstein: die dritte EilverfÃ¼gung des Bundesgerichts</title><link>http://www.jensweinreich.de/2009/12/11/fall-pechstein-die-dritte-eilverfugung-des-bundesgerichts/</link> <comments>http://www.jensweinreich.de/2009/12/11/fall-pechstein-die-dritte-eilverfugung-des-bundesgerichts/#comments</comments> <pubDate>Fri, 11 Dec 2009 16:09:48 +0000</pubDate> <dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator> <category><![CDATA[cas]]></category> <category><![CDATA[claudia pechstein]]></category> <category><![CDATA[desg]]></category> <category><![CDATA[doping]]></category> <category><![CDATA[eisschnelllauf]]></category> <category><![CDATA[isu]]></category> <category><![CDATA[salt lake city]]></category> <category><![CDATA[schweizer bundesgericht]]></category> <category><![CDATA[vancouver 2010]]></category> <category><![CDATA[blutdoping]]></category> <category><![CDATA[bundesgericht]]></category> <category><![CDATA[dokumentation]]></category> <category><![CDATA[weltcup]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://jensweinreich.de/?p=6133</guid> <description><![CDATA[Und noch einmal hat es Claudia Pechstein versucht. Mit dieser VerfÃ¼gung stimmen wir uns so langsam auf das 3000-Meter-Rennen heute Abend ein (21.45 Uhr MEZ). Wie immer das Original, vielleicht auch wieder vor allen Nachrichtenagenturen. Diese Schnelligkeit kann ich, derzeit in ZÃ¼rich auf dem Flughafen, Ã¼brigens nur mit modernem Technikeinsatz bieten, was wir gerade an [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Und <a
title="Fall Pechstein: und noch eine EilverfÃ¼gung des Bundesgerichts" href="http://jensweinreich.de/?p=6118" target="_self">noch einmal</a> hat es Claudia Pechstein versucht. Mit dieser VerfÃ¼gung stimmen wir uns so langsam auf das 3000-Meter-Rennen heute Abend ein (21.45 Uhr MEZ). Wie immer das Original, vielleicht auch wieder vor allen Nachrichtenagenturen. Diese Schnelligkeit kann ich, derzeit in ZÃ¼rich auf dem Flughafen, Ã¼brigens nur mit modernem Technikeinsatz bieten, was wir gerade <a
title="Die Zukunft der Zeitung ..." href="http://jensweinreich.de/?p=6127" target="_self">an dieser Stelle diskutieren</a>. Ein bisschen Elan und Arbeitslust muss auch sein, aber das ist wohl selbstverstÃ¤ndlich.</p><blockquote><p>V e r f Ã¼ g u n g v om 1 1 . De z emb e r 2 0 0 9<br
/> I . z i v i l r e c h t l i c h e Ab t e i l u n g</p><p>Bundesrichter Corboz, prÃ¤sidierendes Mitglied.</p><p>Claudia Pechstein, BeschwerdefÃ¼hrerin, vertreten durch RechtsanwÃ¤lte Dr. Lucien W. Valloni und Dr. Thilo Pachmann, Bellerivestrasse 201, 8034 ZÃ¼rich,</p><p>gegen</p><p>1. International Skating Union, chemin de Primrose 2, 1007 Lausanne,<br
/> 2. Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V., Menzingerstrasse 68, DE-80992 MÃ¼nchen, Deutschland,</p><p>Beschwerdegegnerinnen.</p><p>Internationales Schiedsgericht; Ordre public,</p><p>Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. November 2009.</p><p><span
id="more-6133"></span>In ErwÃ¤gung,</p><p>dass das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Entscheid vom 25. November 2009 die BeschwerdefÃ¼hrerin wÃ¤hrend zwei Jahren, beginnend ab 8. Februar 2009, fÃ¼r gesperrt erklÃ¤rte (Dispositivziffer 3) und ihr die Resultate aberkannte, die sie am 7. Februar 2009 an der von der International Skating Union organisierten Weltmeisterschaft im Eisschnelllauf erzielt hatte;</p><p>dass die BeschwerdefÃ¼hrerin dem Bundesgericht am 7. Dezember 2009 eine Beschwerdeschrift einreichte, mit der sie den Entscheid des TAS vom 25. November 2009 anfocht und insbesondere folgenden prozessualen Antrag stellte:</p><p><em>&#8220;Der Beschwerde sei superprovisorisch, d.h. ohne AnhÃ¶rung der Beschwerdegegnerin 1, eventualiter provisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sodass die BeschwerdefÃ¼hrerin per sofort an alle WettkÃ¤mpfe und Trainingseinheiten zugelassen wird und insbesondere am 11.-13. Dezember 2009 an dem 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City starten darf.&#8221;; </em></p><p>dass mit PrÃ¤sidialverfÃ¼gung vom 7. Dezember 2009 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemÃ¤ss Art. 104 BGG angeordnet wurde, dass die BeschwerdefÃ¼hrerin am 11.-13. Dezember 2009 an dem in Salt Lake City stattfindenden 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen teilnehmen darf;</p><p>dass in der BegrÃ¼ndung der VerfÃ¼gung ausgefÃ¼hrt wurde, es bestehe unter den gegebenen UmstÃ¤nden ein Ã¼berwiegendes Interesse der BeschwerdefÃ¼hrerin daran, dass sie trotz der in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides angeordneten Sperre am 11.-13. Dezember 2009 an dem 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City teilnehmen kann;</p><p>dass in dieser VerfÃ¼gung zudem festgehalten wurde, dem TAS und den Beschwerdegegnerinnen werde mit separaten Formularen Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der BeschwerdefÃ¼hrerin vom 7. Dezember 2009 angesetzt;</p><p>dass dem TAS und den Beschwerdegegnerinnen mit FormularverfÃ¼gungen vom 8. Dezember 2009 Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der BeschwerdefÃ¼hrerin vom 7. Dezember 2009 angesetzt wurde, wobei versehentlich der Vermerk angebracht wurde, dass bis zum Entscheid Ã¼ber das Gesuch alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hÃ¤tten;</p><p>dass aufgrund der gegebenen UmstÃ¤nde erkennbar war, dass es sich dabei um ein Versehen handelte, weil der Vermerk in eindeutigem Widerspruch zur PrÃ¤sidialverfÃ¼gung vom 7. Dezember 2009 stand;</p><p>dass die BeschwerdefÃ¼hrerin am 9. Dezember 2009 ein Gesuch um ErlÃ¤uterung und ErgÃ¤nzung der PrÃ¤sidialverfÃ¼gung vom 7. Dezember 2009 stellte, mit dem Antrag, die BeschwerdefÃ¼hrerin sei superprovisorisch, ohne AnhÃ¶rung der Beschwerdegegnerinnen an die WettkÃ¤mpfe und Trainingseinheiten betreffend die Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City vom 11.-13. Dezember 2009 in den Disziplinen 1500 Meter, 3000 Meter und im Teamwettbewerb zuzulassen;</p><p>dass diesem Antrag mit PrÃ¤sidialverfÃ¼gung vom 10. Dezember 2009 insoweit entsprochen wurde, als die PrÃ¤sidialverfÃ¼gung vom 7. Dezember 2009 dahingehend ergÃ¤nzt wurde, dass die BeschwerdefÃ¼hrerin auch am Training teilnehmen dÃ¼rfe, soweit dieses als Vorbereitung zum 3000 Meter Rennen diene;</p><p>dass der Antrag der BeschwerdefÃ¼hrerin im Ãœbrigen abgewiesen wurde, wobei in der BegrÃ¼ndung der PrÃ¤sidialverfÃ¼gung festgehalten wurde, dass eine Ausdehnung der Erlaubnis auf andere Rennen nicht in Frage komme, weil die PrÃ¤sidialverfÃ¼gung vom 7. Dezember 2009 auf einer &#8211; nach der Darstellung der BeschwerdefÃ¼hrerin &#8211; besonderen Situation und Interessenlage beruht habe, die in Bezug auf die anderen Rennen, insbesondere die Teamrennen, eindeutig nicht gegeben sei;</p><p>dass die BeschwerdefÃ¼hrerin am 11. Dezember 2009 folgendes Gesuch einreichte:</p><p><em>&#8220;Es sei superprovisorisch, ohne AnhÃ¶rung der Beschwerdegegnerinnen anzuordnen, dass die BeschwerdefÃ¼hrerin von den Beschwerdegegnerinnen an die WettkÃ¤mpfe und Trainingseinheiten betreffend das Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City vom 12. Dezember 2009 in der Disziplin 1500 Meter zuzulassen ist, sofern die BeschwerdefÃ¼hrerin sich am Eisschnelllauf Weltcuprennen am 11. Dezember 2009 Ã¼ber 3000 Meter nicht unter die ersten acht LÃ¤uferinnen klassiert.&#8221;;</em></p><p>dass die BeschwerdefÃ¼hrerin zur BegrÃ¼ndung des Gesuchs einerseits auf den erwÃ¤hnten Vermerk in den FormularverfÃ¼gungen vom 8. Dezember 2009 und andererseits auf ihr Interesse hinweist, neben dem 3000 Meter Rennen auch an den anderen Rennen in Salt Lake City teilzunehmen;</p><p>dass bereits erlÃ¤utert worden ist, dass es sich beim erwÃ¤hnten Vermerk um ein Versehen handelt und daraus nicht abgeleitet werden kann, dass die vom TAS angeordnete Sperre vom Bundesgericht mit den FormularverfÃ¼gungen vom 8. Dezember 2009 als Ganzes aufgehoben worden ist;</p><p>dass sich das Bundesgerichts bereits in der PrÃ¤sidialverfÃ¼gung vom 10. Dezember 2009 zum Interesse der BeschwerdefÃ¼hrerin, auch an den anderen Rennen teilzunehmen, geÃ¤ussert hat, und keine Veranlassung sah, deswegen die Erlaubnis auf diese Rennen auszudehnen;</p><p>dass sich daran nichts geÃ¤ndert hat, weshalb das Gesuch der BeschwerdefÃ¼hrerin vom 11. Dezember 2009 abzuweisen ist;</p><p>verfÃ¼gt das prÃ¤sidierende Mitglied:</p><p>1. Das Gesuch der BeschwerdefÃ¼hrerin vom 11. Dezember 2009 wird abgewiesen.</p><p>2. Diese VerfÃ¼gung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.</p><p>Lausanne, 11. Dezember 2009<br
/> Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts<br
/> Das prÃ¤sidierende Mitglied: Corboz</p></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.jensweinreich.de/2009/12/11/fall-pechstein-die-dritte-eilverfugung-des-bundesgerichts/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>71</slash:comments> </item> <item><title>Fall Pechstein: und noch eine EilverfÃ¼gung des Bundesgerichts</title><link>http://www.jensweinreich.de/2009/12/10/fall-pechstein-und-noch-eine-eilverfugung-des-bundesgerichts/</link> <comments>http://www.jensweinreich.de/2009/12/10/fall-pechstein-und-noch-eine-eilverfugung-des-bundesgerichts/#comments</comments> <pubDate>Thu, 10 Dec 2009 14:01:25 +0000</pubDate> <dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator> <category><![CDATA[cas]]></category> <category><![CDATA[claudia pechstein]]></category> <category><![CDATA[desg]]></category> <category><![CDATA[doping]]></category> <category><![CDATA[eisschnelllauf]]></category> <category><![CDATA[isu]]></category> <category><![CDATA[salt lake city]]></category> <category><![CDATA[schweizer bundesgericht]]></category> <category><![CDATA[vancouver 2010]]></category> <category><![CDATA[blutdoping]]></category> <category><![CDATA[bundesgericht]]></category> <category><![CDATA[weltcup]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://jensweinreich.de/?p=6118</guid> <description><![CDATA[LAUSANNE. Hier die taufrische zweite VerfÃ¼gung des Bundesgerichts im Fall Pechstein, an dieser Stelle wie immer exklusiv im Original &#8211; und noch vor allen Nachrichtenagenturen. Diesmal hat Claudia Pechstein gegen ISU und DESG (sic!) versucht, ihre Teilnahme an den 1500 Metern und am Teamwettbewerb und den dazugehÃ¶rigen Trainingseinheiten beim Weltcup in Salt Lake City durchzusetzen [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>LAUSANNE. Hier die taufrische zweite VerfÃ¼gung des Bundesgerichts im Fall Pechstein, an dieser Stelle wie immer exklusiv im Original &#8211; und noch vor allen Nachrichtenagenturen.</p><p>Diesmal hat Claudia Pechstein gegen ISU und DESG (sic!) versucht, ihre Teilnahme an den 1500 Metern und am Teamwettbewerb und den dazugehÃ¶rigen Trainingseinheiten beim Weltcup in Salt Lake City durchzusetzen &#8211; und ist abgewiesen worden. Interessant ist vielleicht die Frage: MÃ¼ssten ihre dann nicht konsequenter Weise auch die Trainingssessions in Berlin verboten werden?</p><blockquote><p>V e r f Ã¼ g u n g v om 1 0 . De z emb e r 2 0 0 9</p><p>I . z i v i l r e c h t l i c h e Ab t e i l u n g</p><p>Bundesrichterin Klett, PrÃ¤sidentin.</p><p>Claudia Pechstein, BeschwerdefÃ¼hrerin, vertreten durch RechtsanwÃ¤lte Dr. Lucien W. Valloni und Dr. Thilo Pachmann,</p><p>gegen</p><p>1. International Skating Union,</p><p>2. Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V., Deutschland, Beschwerdegegnerinnen.</p><p>Internationales Schiedsgericht; Ordre public, Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. November 2009.</p><p>In ErwÃ¤gung,</p><p>dass mit PrÃ¤sidialverfÃ¼gung vom 7. Dezember 2009 superprovisorisch angeordnet wurde, dass die BeschwerdefÃ¼hrerin am 11.-13. Dezember 2009 an dem in Salt Lake City stattfindenden 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen teilnehmen darf;</p><p><span
id="more-6118"></span>dass die BeschwerdefÃ¼hrerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 ein Gesuch um ErlÃ¤uterung und ErgÃ¤nzung einreichte und den Antrag stellte, die BeschwerdefÃ¼hrerin sei superprovisorisch, ohne AnhÃ¶rung der Beschwerdegegnerinnen, an die WettkÃ¤mpfe und Trainingseinheiten betreffend die Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City vom 11.-13. Dezember 2009 in den Disziplinen 1500 Meter, 3000 Meter und im Teamwettbewerb zuzulassen;</p><p>dass die BeschwerdefÃ¼hrerin zur BegrÃ¼ndung ihres ErlÃ¤uterungsantrags vorbringt, es bestehe die Gefahr, dass die BeschwerdefÃ¼hrerin von der Beschwerdegegnerin 1 nicht zum Training (das heisst um sich auf das Rennen vorzubereiten und aufzuwÃ¤rmen) auf die Eisschnelllaufbahn gelassen werde, sondern nur fÃ¼r das eigentliche Rennen, weil eine Dopingsperre gemÃ¤ss dem neuen WADA Code 2009 Art. 10.10.1 nicht nur eine Wettkampfteilnahme, sondern auch die Trainingsteilnahme untersage;</p><p>dass dem ErlÃ¤uterungsantrag stattzugeben ist, weil das Bundesgericht beim Erlass der VerfÃ¼gung vom 7. Dezember 2009 davon ausgegangen ist, dass zur Teilnahme am 3000 Meter Rennen auch die Vorbereitung gehÃ¶rt, soweit sie allgemein Ã¼blich ist;</p><p>dass dagegen der Antrag auf Ausdehnung der PrÃ¤sidialverfÃ¼gung vom 7. Dezember 2009 auf andere Rennen abzuweisen ist, weil jene VerfÃ¼gung auf einer &#8211; nach der Darstellung der BeschwerdefÃ¼hrerin &#8211; besonderen Situation und Interessenlage beruhte, die in Bezug auf die anderen Rennen, insbesondere die Teamrennen, eindeutig nicht gegeben ist;</p><p>verfÃ¼gt die PrÃ¤sidentin:</p><p>1. Die PrÃ¤sidialverfÃ¼gung vom 7. Dezember 2009 wird wie folgt ergÃ¤nzt (ErgÃ¤nzung in fetten Buchstaben):</p><p>&#8220;Es wird angeordnet, dass die BeschwerdefÃ¼hrerin am 11.-13. Dezember 2009 an dem in Salt Lake City stattfindenden 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen sowie am Training teilnehmen darf, soweit dieses als Vorbereitung auf dieses Rennen dient.</p><p>2. Im Ãœbrigen wird der Antrag der BeschwerdefÃ¼hrerin abgewiesen.</p><p>3. Diese VerfÃ¼gung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.</p><p>Lausanne, 10. Dezember 2009<br
/> Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts<br
/> Die PrÃ¤sidentin: Klett</p></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.jensweinreich.de/2009/12/10/fall-pechstein-und-noch-eine-eilverfugung-des-bundesgerichts/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>25</slash:comments> </item> <item><title>Pechstein lÃ¤uft wieder &#8211; die superprovisorische VerfÃ¼gung des Schweizer Bundesgerichts</title><link>http://www.jensweinreich.de/2009/12/08/pechstein-lauft-wieder-in-salt-lake-city/</link> <comments>http://www.jensweinreich.de/2009/12/08/pechstein-lauft-wieder-in-salt-lake-city/#comments</comments> <pubDate>Tue, 08 Dec 2009 09:16:01 +0000</pubDate> <dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator> <category><![CDATA[cas]]></category> <category><![CDATA[claudia pechstein]]></category> <category><![CDATA[desg]]></category> <category><![CDATA[dokumentation]]></category> <category><![CDATA[doping]]></category> <category><![CDATA[eisschnelllauf]]></category> <category><![CDATA[isu]]></category> <category><![CDATA[peking 2008]]></category> <category><![CDATA[presseschau]]></category> <category><![CDATA[schweizer bundesgericht]]></category> <category><![CDATA[vancouver 2010]]></category> <category><![CDATA[blutdoping]]></category> <category><![CDATA[bundesgericht]]></category> <category><![CDATA[dpa]]></category> <category><![CDATA[journalismus]]></category> <category><![CDATA[kathrin klett]]></category> <category><![CDATA[salt lake city]]></category> <category><![CDATA[salt lake city 2002]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://jensweinreich.de/?p=6074</guid> <description><![CDATA[Melde mich jetzt ab zu einer kurzfristigen Reise in die Schweiz zum IOC, u.a. wegen der Weiterungen im Fall Pechstein. Die wichtigsten Informationen zu diesem Beitrag stelle ich nachtrÃ¤glich ganz nach vorn. Gerade habe ich die superprovisorische VerfÃ¼gung des Schweizer Bundesgerichts erhalten. So weit ich sehe, gibt es diese VerfÃ¼gung sonst noch nirgends zu lesen. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Melde mich jetzt ab zu einer kurzfristigen Reise in die Schweiz zum IOC, u.a. wegen der Weiterungen im Fall Pechstein.</p><p>Die wichtigsten Informationen zu diesem Beitrag stelle ich nachtrÃ¤glich ganz nach vorn. Gerade habe ich die superprovisorische VerfÃ¼gung des Schweizer Bundesgerichts erhalten. So weit ich sehe, gibt es diese VerfÃ¼gung sonst noch nirgends zu lesen. Exklusiv, fÃ¼r wenige Minuten :) voilÃ :</p><blockquote><p><strong><br
/> V e r f Ã¼ g u n g v o m 7 . D e zÂ e m b e r 2 0 0 9<br
/> I . z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g</strong></p><p>Bundesrichterin Klett, PrÃ¤sidentin.</p><p>Claudia <strong>Pechstein</strong>, BeschwerdefÃ¼hrerin, vertreten durch Herrn Dr. Lucien W. Valloni und Dr. Thilo Pachmann, Froriep Renggli,</p><p><strong>gegen </strong></p><p>1. <strong>International Skating Union</strong>,<br
/> 2. <strong>Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V.</strong>,</p><p>Beschwerdegegnerinnen.</p><p>Internationales Schiedsgericht; Ordre public, Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. November 2009.</p><p><strong>In ErwÃ¤gung,</strong></p><p>dass das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Entscheid vom 25. November 2009 die BeschwerdefÃ¼hrerin wÃ¤hrend zwei Jahren, beginnend ab 8. Februar 2009, fÃ¼r gesperrt erklÃ¤rte (Dispositivziffer 3) und ihr die Resultate aberkannte, die sie am 7. Februar 2009 an der von der International Skating Union organisierten Weltmeisterschaft im Eisschnelllauf erzielt hatte;</p><p>dass die BeschwerdefÃ¼hrerin dem Bundesgericht am 7. Dezember 2009 eine Beschwerdeschrift einreichte, mit der sie den Entscheid des TAS vom 25. November 2009 anfocht und insbesondere folgenden prozessualen Antrag stellte:</p><p><em>&#8220;Der Beschwerde sei superprovisorisch, d.h. ohne AnhÃ¶rung der Beschwerdegegnerin 1, eventualiter provisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sodass die BeschwerdefÃ¼hrerin per sofort an alle WettkÃ¤mpfe und Trainingseinheiten zugelassen wird und insbesondere am 11.-13. Dezember 2009 an dem 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City starten darf.&#8221;;</em></p><p>dass die BeschwerdefÃ¼hrerin zur BegrÃ¼ndung ihres Gesuchs vorbringt, das erwÃ¤hnte Rennen in Salt Lake City stelle fÃ¼r sie die letzte MÃ¶glichkeit dar, sich fÃ¼r die Olympischen Spiele in Vancouver im Februar 2010 zu qualifizieren, und dass unmittelbar nach diesem Rennen, am 17. Dezember 2009, die Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V (abgekÃ¼rzt DESG) die Nominierung des DESGOlympiakaders vornehme;</p><p>dass die BeschwerdefÃ¼hrerin auf ein Schreiben der DESG vom 1. Dezember 2009 hinweist, das ihre Darstellung bestÃ¤tigt;</p><p>dass die BeschwerdefÃ¼hrerin zudem vorbringt, dass die Olympischen Spiele in Vancouver aufgrund ihres jetzigen Alters von 37 Jahren voraussichtlich die letzte Gelegenheit zur Teilnahme an solchen Spielen wÃ¤re und dass die vom TAS ausgesprochene Sperre somit ihre Karriere als Profisportlerin beenden wÃ¼rde;</p><p><span
id="more-6074"></span>dass die Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 Abs. 1 BGG), diese jedoch vom Instruktionsrichter oder der Instruktionsrichterin namentlich angeordnet werden kann, wenn von der Seite der gesuchstellenden Partei ein Ã¼berwiegendes Interesse besteht (Art. 103 Abs. 3 BGG), und gemÃ¤ss Art. 104 BGG von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen getroffen werden kÃ¶nnen, um bedrohte Interessen einstweilen sicher zu stellen;</p><p>dass solche Massnahmen nach der Praxis des Bundesgerichts auch superprovisorisch angeordnet werden kÃ¶nnen;</p><p>dass unter den gegebenen UmstÃ¤nden ein Ã¼berwiegendes Interesse der BeschwerdefÃ¼hrerin daran besteht, dass sie trotz der in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides angeordneten Sperre am 11.-13. Dezember 2009 an dem 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City teilnehmen kann;</p><p>dass somit der Antrag der BeschwerdefÃ¼hrerin in diesem Umfang als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 104 BGG gutzuheissen ist und diese Anordnung wegen zeitlicher Dringlichkeit superprovisorisch, das heisst ohne vorgÃ¤ngige AnhÃ¶rung der anderen am Verfahren Beteiligten erfolgt;</p><p>dass dagegen im jetzigen Zeitpunkt kein Anlass besteht, Ã¼ber den weitergehenden Antrag auf Zulassung der BeschwerdefÃ¼hrerin &#8220;an alle WettkÃ¤mpfe und Trainingseinheiten&#8221; zu entscheiden;</p><p><strong></strong></p><p>verfÃ¼gt die PrÃ¤sidentin:</p><ol><li>Es wird angeordnet, dass die BeschwerdefÃ¼hrerin am 11.-13. Dezember 2009 an dem in Salt Lake City stattfindenden 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen teilnehmen darf.</li><li>Dem TAS und den Beschwerdegegnerinnen wird mit separaten Formularen Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der BeschwerdefÃ¼hrerin vom 7. Dezember 2009 angesetzt.</li><li>Diese VerfÃ¼gung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.</li></ol><p>Lausanne, 7. Dezember 2009</p><p>Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts</p><p>Die PrÃ¤sidentin: Klett</p></blockquote><p><span
style="text-decoration: line-through;">Wie witzig: Ausgerechnet</span> in Salt Lake City<span
style="text-decoration: line-through;">, Hauptstadt der olympischen Korruption,</span> darf Claudia Pechstein beim Eisschnelllauf-Weltcup teilnehmen.</p><p><strong>10.16 Uhr:</strong> Das <a
title="Schweizer Bundesgericht" href="http://www.bger.ch/index.htm" target="_self">Schweizer Bundesgericht</a> akzeptierte ihren Eilantrag. Wer auf der Webseite sucht, wird bisher allerdings nichts finden. Die letzte Mitteilung unter dem Punkt &#8220;aktuelles&#8221; stammt vom August :)</p><p>Ich habe Kontakt zum Bundesgericht aufgenommen, werde im Laufe des Tages ein bisschen mitbloggen.</p><p>Das ist der <a
title="Weltcup Salt Lake City" href="http://live.isuresults.eu/2009-2010/salt%20lake%20city/" target="_self">Zeitplan des Weltcups</a> in Salt Lake City vom Freitag (11. Dezember) bis Sonntag (13. Dezember).</p><p>Eine <strong>Liste von Fragen</strong>, die wir im Laufe des Tages gemeinsam ergÃ¤nzen und verfeinern sollten:</p><ol><li>Darf Pechstein in SLC auch wieder die InfrastrukturÂ der DESG (und damit die BMI-FÃ¶rderung!) nutzen?</li><li>Denn sportrechtlich ist sie jaÂ gesperrt, oder nicht?</li><li>Und das BMI hat ja in der Pressemitteilung zusammen mit dem DOSB aufÂ die wirksamkeit des Urteils/der Sperre hingewiesen. Oder nicht?</li><li>War Pechstein in den letzten Wochen im Testpool der NADA?</li><li>LÃ¤uft Sie mit dem Bundesadler auf?</li><li>Kann ihr das IOC den Start in Vancouver verweigern, auch wenn sie sich jetzt qualifizieren wÃ¼rde?</li></ol><p>Wunderbare VorschlÃ¤ge von <em><a
title="Kommentar von Herrn Holle" href="http://jensweinreich.de/?p=6074#comment-16632" target="_self">Herrn Holle</a></em> fÃ¼r Sponsoren auf dem GanzkÃ¶rperanzug:</p><ul><li>&#8220;Kampf dem Doping&#8221;</li><li>&#8220;Keine Macht den Drogen&#8221;</li><li>&#8220;Keine Macht den Doofen&#8221;</li><li>&#8220;Gegen kritischen Journalismus&#8221;</li><li>&#8220;Kanzlei SchertzBergmann&#8221;</li><li>Konto der Anwaltskanzlei (Spendenkonto fÃ¼r die Rechtsanwalts-Honorare)</li><li>Vielleicht unterschreiben auch Mitglieder des Bundestags-Sportausschusses sowie des DOSB auf ihrem Laufanzug.Â Am besten unter dem Slogan:Â <span
style="text-decoration: line-through;">mutmaÃŸlich dopend</span> â€“&gt;Â <strong>absolut unschuldig</strong>.</li></ul><p><strong>15.03 Uhr</strong>, vom Flughafen: Manche Fragen haben sich erledigt. Das Sportkartell ist sich wieder einmal einig, die Familie hÃ¤lt zusammen. Die DESG <a
title="DESG" href="http://www.desg.de/?p=2367" target="_blank">teilt mit</a>:</p><blockquote><p><strong>Pechstein startet fÃ¼r die DESG</strong></p><p>(&#8230;) Die Berlinerin ist fÃ¼r den Zeitraum des Weltcups Teil der deutschen Mannschaft. Sie erhÃ¤lt das Startrecht gemÃ¤ÃŸ Satzungen und Regularien der DESG und der ISU. Das Vorgehen ist mit dem DOSB und dem Bundesinnenministerium abgestimmt. Die vorlÃ¤ufige Startgenehmigung hat keinen Einfluss auf das endgÃ¼ltige Ergebnis des Berufungsverfahrens durch das Bundesgericht.</p></blockquote><p><strong>22.25 Uhr</strong>, aus Lausanne: Ein Nachtrag &#8211; natÃ¼rlich habe ich mich schon heute morgen bei Grengelbergmann nach den Details des Eilantrags/der EilantrÃ¤ge, nach dem Original also, erkundigt. Eine Antwort bekam ich nicht.</p><p>Kann es sein, dass bislang keine Nachrichtenagentur ihre Pflicht erfÃ¼llt und sich die MÃ¼he gemacht hat, aus dem Beschluss des Bundesgerichts zu zitieren? Dass dieser Beschluss den Agenturen vielleicht gar nicht vorliegt, weil sie sich nicht die MÃ¼he gemacht haben, ihn zu erhalten, zu lesen und auszuwerten? Kann es sein, dass eine Mitteilung/ein Anruf der Pechstein-Seite genÃ¼gte, um die Nachricht in die Welt zu setzen, Zitate aus Deutschland zu sammeln, ohne aber mit dem Dokument des Tages zu arbeiten? Ich habe bislang jedenfalls nichts gesehen.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.jensweinreich.de/2009/12/08/pechstein-lauft-wieder-in-salt-lake-city/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>99</slash:comments> </item> <item><title>Treffen in Berlin: Der DOSB sagt zum Fall Pechstein &#8230;</title><link>http://www.jensweinreich.de/2009/11/30/treffen-in-berlin-der-dosb-sagt-zum-fall-pechstein/</link> <comments>http://www.jensweinreich.de/2009/11/30/treffen-in-berlin-der-dosb-sagt-zum-fall-pechstein/#comments</comments> <pubDate>Mon, 30 Nov 2009 14:06:04 +0000</pubDate> <dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator> <category><![CDATA[bmi]]></category> <category><![CDATA[cas]]></category> <category><![CDATA[claudia pechstein]]></category> <category><![CDATA[desg]]></category> <category><![CDATA[dokumentation]]></category> <category><![CDATA[doping]]></category> <category><![CDATA[dosb]]></category> <category><![CDATA[christoph bergner]]></category> <category><![CDATA[dlv]]></category> <category><![CDATA[eisschnellaufen]]></category> <category><![CDATA[gerd heinze]]></category> <category><![CDATA[grit breuer]]></category> <category><![CDATA[mÃ¼nchen 2018]]></category> <category><![CDATA[michael vesper]]></category> <category><![CDATA[simon bergmann]]></category> <category><![CDATA[sportfÃ¶rderung]]></category> <category><![CDATA[staatsanwaltschaften]]></category> <category><![CDATA[steuermittel]]></category> <category><![CDATA[thomas bach]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://jensweinreich.de/?p=5927</guid> <description><![CDATA[Ich weiÃŸ noch nicht, was es bedeutet, was sich dahinter versteckt. Aber wichtig genug scheint mir die Sonntagsrunde, die sich gestern in Berlin getroffen hat. Eine Runde mit allen Ã¼blichen VerdÃ¤chtigen, sogar Gerd Heinze durfte teilnehmen. Soeben teilt der DOSB mit: ErklÃ¤rung Gestern haben sich im Berliner HauptstadtbÃ¼ro des deutschen Sports auf Einladung von DOSB-PrÃ¤sident [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Ich weiÃŸ noch nicht, was es bedeutet, was sich dahinter versteckt. Aber wichtig genug scheint mir die Sonntagsrunde, die sich gestern in Berlin getroffen hat. Eine Runde mit allen Ã¼blichen VerdÃ¤chtigen, sogar Gerd Heinze durfte teilnehmen. Soeben teilt der DOSB mit:</p><blockquote><p
align="center"><strong>ErklÃ¤rung</strong></p><p>Gestern haben sich im Berliner HauptstadtbÃ¼ro des deutschen Sports auf Einladung von DOSB-PrÃ¤sident Thomas Bach der Parlamentarische StaatssekretÃ¤r im Bundesinnenministerium, Christoph Bergner MdB, der PrÃ¤sident der Deutschen Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG), Gerd Heinze, Claudia Pechstein, ihr Anwalt Simon Bergmann und DOSB-Generaldirektor Michael Vesper getroffen, um alle anstehenden Fragen nach der Entscheidung des Court of Arbitration for Sport (CAS) vom 25. November 2009 zu erÃ¶rtern. Das GesprÃ¤ch verlief in einer offenen, konstruktiven AtmosphÃ¤re, in der auch das VerstÃ¤ndnis der Teilnehmer fÃ¼r die menschlich schwierige Lage von Claudia Pechstein zum Ausdruck kam. Es hatte im Wesentlichen folgendes Ergebnis:</p><ol><li>BMI, DOSB und DESG akzeptieren den Schiedsspruch des CAS als sportrechtlich bindend gemÃ¤ÃŸ den nationalen und internationalen sportrechtlichen Bestimmungen sowie der UNESCO-Konvention zum Kampf gegen Doping.</li><li>Zugleich respektieren BMI, DOSB und DESG die Berufung von Claudia Pechstein vor dem Schweizer Bundesgericht als ihr unverÃ¤uÃŸerliches persÃ¶nliches Recht.</li><li>Der DOSB entspricht dem Wunsch von Claudia Pechstein, ihre persÃ¶nliche Mitgliedschaft im DOSB bis zum rechtskrÃ¤ftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Schweizer Bundesgericht ruhen zu lassen.</li><li>Die DESG wird bei der zustÃ¤ndigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts des VerstoÃŸes gegen Â§ 6a des Arzneimittelgesetzes stellen. Der DOSB und Claudia Pechstein begrÃ¼ÃŸen diese Anzeige.</li><li>Claudia Pechstein bekrÃ¤ftigt, sie habe nicht gedopt. Sie wird in dem Ermittlungsverfahren im vollen Umfang mitwirken und alle Anstrengungen zur vollstÃ¤ndigen AufklÃ¤rung des Falles unterstÃ¼tzen.</li></ol></blockquote><p>Ich denke mal, ein (vielleicht nicht mal nachrangiger Aspekt) dieser ErklÃ¤rung ist, dass MÃ¼nchens Olympiabewerbung wegen nachhaltiger Differenzen nicht nur einer Athletin, sondern auch eines Verbandes, nicht negativ beeinflusst sehen will. Zum Beispiel. More to say, nur zu &#8230;</p><p>Ein erster Nachtrag: Claudia Pechstein lÃ¤sst &#8220;ihre persÃ¶nliche Mitgliedschaft im DOSB &#8230; ruhen&#8221;, heiÃŸt es. Dahinter <a
title="Personalbesetzung des DOSB" href="http://www.dosb.de/fileadmin/fm-dsb/downloads/dosb/DOSB-Personalbesetzung2.pdf" target="_blank">verbirgt sich dies</a>. Mich erinnert der Vorgang allerdings auch an den Fall Breuer und die damalige <a
title="Kuhhandel im olympischen Sport: Pechstein, Breuer, Goldmann und der DLV" href="http://jensweinreich.de/?p=4158" target="_self">BegrÃ¼ndung des DLV</a>, keine Sanktionierungsverfahren anzustrengen.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.jensweinreich.de/2009/11/30/treffen-in-berlin-der-dosb-sagt-zum-fall-pechstein/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>8</slash:comments> </item> <item><title>Der CAS macht es spannend: Pechstein muss warten</title><link>http://www.jensweinreich.de/2009/11/04/der-cas-macht-es-spannend-pechstein-muss-warten/</link> <comments>http://www.jensweinreich.de/2009/11/04/der-cas-macht-es-spannend-pechstein-muss-warten/#comments</comments> <pubDate>Wed, 04 Nov 2009 19:54:32 +0000</pubDate> <dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator> <category><![CDATA[cas]]></category> <category><![CDATA[claudia pechstein]]></category> <category><![CDATA[desg]]></category> <category><![CDATA[dichtung und wahrheit]]></category> <category><![CDATA[eisschnelllauf]]></category> <category><![CDATA[gerd heinze]]></category> <category><![CDATA[blutdoping]]></category> <category><![CDATA[doping]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://jensweinreich.de/?p=5710</guid> <description><![CDATA[&#8220;Das ist ein Hammer&#8221;, sagt Pechstein-Fan Gerd Heinze, PrÃ¤sident derÂ Deutschen Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG) gemÃ¤ÃŸ dpa. &#8220;Damit haben wir nicht gerechnet.&#8221; Warum auch, Heinze ist sportpolitisch ein kleines Licht, der es mit der Wahrheit nicht immer sehr genau nimmt, aber dafÃ¼r nicht unparteiisch undÂ auch nicht geizigÂ agiert. Jedenfalls, der Welt-Sportgerichtshof CAS hat die Entscheidung im Fall Pechstein um [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Das ist ein Hammer&#8221;, sagt Pechstein-Fan Gerd Heinze, PrÃ¤sident derÂ Deutschen Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG) gemÃ¤ÃŸ <a
title="Zeit Online: Kein Urteil in dieser Woche" href="http://www.zeit.de/newsticker/2009/11/4/iptc-bdt-20091104-289-22891932xml" target="_blank">dpa</a>. <strong>&#8220;Damit haben wir nicht gerechnet.&#8221;</strong> Warum auch, Heinze ist sportpolitisch ein kleines Licht, der es mit der Wahrheit <a
title="&quot;NotlÃ¼gen&quot; und andere offene Fragen" href="http://jensweinreich.de/?p=4163" target="_self">nicht immer sehr genau nimmt</a>, aber dafÃ¼r nicht unparteiisch undÂ auch <a
title="SZ" href="http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/834864" target="_blank">nicht geizig</a>Â agiert. Jedenfalls, der Welt-Sportgerichtshof CAS hat die Entscheidung im Fall Pechstein um rund zwei Wochen verschoben. Pechstein lÃ¤uft also nicht beim Weltcup in Berlin-HohenschÃ¶nhausen am Wochenende. Ob sie Ã¼berhaupt noch einmal lÃ¤uft, entscheidet nicht der Sportkamerad Heinze.</p><p>Die <a
title="CAS PM zu Pechstein vom 4. November 2009" href="http://www.tas-cas.org/en/infogenerales.asp/4-3-3420-1092-4-1-1/5-0-1092-15-1-1/" target="_blank">Pressemitteilung</a>:</p><p><img
class="aligncenter size-full wp-image-5711" title="CAS PM vom 4. November 2009" src="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2009/11/cas-pm.jpg" alt="" width="500" height="398" /></p><p>Nachtrag, 7. November: Eine weitere <a
title="PM vom 6. November 2009" href="http://www.tas-cas.org/d2wfiles/document/3687/5048/0/2009.11.06%20PR.pdf" target="_blank">Pressemitteilung</a> des CAS zu einem weiteren Eilantrag Frau Pechsteins:</p><blockquote><p><span>C</span>LAUDIA <span>P</span>ECHSTEIN <span>&amp;</span> <span>DESG</span> V<span>.</span> <span>ISUÂ </span></p><p><em><span
style="font-style: normal;"><em>Lausanne, 6 November 2009 </em>- Last night, the German speedskater Claudia Pechstein filed an urgent request for provisional measures at the Court of Arbitration for Sport (CAS) in order to beÂ able to compete at the ISU World Cup events which will be held on 6-7 November in Berlin,Â Germany, and on 11-13 November in Heerenveen, Netherlands.</span></em></p><p>The CAS Panel in charge of this case has denied the request, emphasizing that the conditionsÂ which would allow it to grant the stay were not met. In particular, that the athlete had notÂ established in her request that her non-participation in both ISU World Cup events would causeÂ her â€˜irreparable harmâ€™. Â </p><p>The final arbitral award is expected within the next two weeks.</p></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.jensweinreich.de/2009/11/04/der-cas-macht-es-spannend-pechstein-muss-warten/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>84</slash:comments> </item> <item><title>Pechstein, Heinze &amp; Co: &#8220;NotlÃ¼gen&#8221; und andere offene Fragen</title><link>http://www.jensweinreich.de/2009/07/05/pechstein-heinze-co-lugen-und-andere-unwahrheiten/</link> <comments>http://www.jensweinreich.de/2009/07/05/pechstein-heinze-co-lugen-und-andere-unwahrheiten/#comments</comments> <pubDate>Sun, 05 Jul 2009 11:16:43 +0000</pubDate> <dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator> <category><![CDATA[claudia pechstein]]></category> <category><![CDATA[desg]]></category> <category><![CDATA[dichtung und wahrheit]]></category> <category><![CDATA[dokumentation]]></category> <category><![CDATA[doping]]></category> <category><![CDATA[eisschnelllauf]]></category> <category><![CDATA[isu]]></category> <category><![CDATA[aktuelles sportstudio]]></category> <category><![CDATA[blutdoping]]></category> <category><![CDATA[cas]]></category> <category><![CDATA[desg-presse]]></category> <category><![CDATA[dosb]]></category> <category><![CDATA[faz]]></category> <category><![CDATA[frankfurter rundschau]]></category> <category><![CDATA[fritz sÃ¶rgel]]></category> <category><![CDATA[gerd heinze]]></category> <category><![CDATA[michael steinbrecher]]></category> <category><![CDATA[peter mueller]]></category> <category><![CDATA[presseschau]]></category> <category><![CDATA[ralf grengel]]></category> <category><![CDATA[sÃ¼ddeutsche zeitung]]></category> <category><![CDATA[sportinformationsdienst]]></category> <category><![CDATA[thomas bach]]></category> <category><![CDATA[werner franke]]></category> <category><![CDATA[zdf]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://jensweinreich.de/?p=4163</guid> <description><![CDATA[Nach dem Thema &#8220;Kuhhandel&#8221; nun einige Anmerkungen zurÂ Kernfrage aus dem meines Erachtens Ã¼berzeugenden Beschluss der ISU-Disziplinarkommission: Warum lieÃŸ Claudia Pechstein das Angebot der ISU, in einer Untersuchung eine angebliche Blut-Anomalie nachzuweisen, ungenutzt? Im Beschluss heiÃŸt es: (&#8230;) Because the only possibility to prove a congenital blood disease is by way of an examination of the [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem Thema <a
title="Kuhhandel im olympischen Sport: Pechstein, Breuer, Goldmann und der DLV" href="http://jensweinreich.de/?p=4158" target="_self">&#8220;Kuhhandel&#8221;</a> nun einige Anmerkungen zurÂ <strong>Kernfrage</strong> aus dem meines Erachtens Ã¼berzeugenden <a
title="Was vom Tage Ã¼brig bleibt (35): Der ISU-Beschluss im Fall Pechstein" href="http://jensweinreich.de/?p=4140" target="_self">Beschluss der ISU-Disziplinarkommission</a>: Warum lieÃŸ Claudia Pechstein das Angebot der ISU, in einer Untersuchung eine angebliche Blut-Anomalie nachzuweisen, ungenutzt?</p><p>Im Beschluss heiÃŸt es:</p><blockquote><p
align="left">(&#8230;) Because the only possibility to prove a congenital blood disease is by way of an examination of the individual, for which the ISU has no authority, Complainant in its Statement of Reply correctly stated that it is for the Alleged Offender to prove any congenital blood disease by undergoing medical examination. In light of this the Panel was surprised to learn from the Reply of the Alleged Offender of June 18, 2009, page 20 and from the testimony of Dr. Lutz at the oral hearing that until one week before the hearing there was no attempt by the Alleged Offender to medically determine whether she carries a blood disease.</p><p
align="left">(&#8230;) AfterÂ a private consultation between the Alleged Offender, the Interested ISU Member and the support personnel the Alleged Offender announced to the Panel that she did not accept the offer of time but instead requested a decision to be made on the evidence as it exists at the end of the hearing.</p><p
align="left">38. Given that the Alleged Offender refused to furnish to the Panel the only evidence possible to prove the only reasonably possible alternative cause for her blood profile other than blood doping, thereby depriving the Complainant of the only possibility to eliminate this alternative cause, the Panel considers that it cannotÂ take this possible altemative cause into consideration. (&#8230;)</p></blockquote><p>PechsteinÂ hat sich in etlichen <a
title="Was vom Tage Ã¼brig bleibt (35): Der ISU-Beschluss im Fall Pechstein" href="http://jensweinreich.de/?p=4140" target="_self">Interviews</a> und auf <a
title="ErklÃ¤rung von Claudia Pechstein" href="http://jensweinreich.de/?p=4138" target="_self">ihrer Webseite</a> geÃ¤uÃŸert, im <a
title="ZDF Sportstudio mit Claudia Pechstein" href="http://sportstudio.zdf.de/ZDFde/inhalt/18/0,1872,2062962,00.html" target="_blank">Aktuellen Sportstudio</a> gestern wich sie der Frage von Michael Steinbrecher geschickt aus, fand ich. Eine Antwort fÃ¼r mich lautet: Die Verteidigung, die zunÃ¤chst erfolglos versuchte, etliche angebliche Verfahrensfehler geltend zu machen, ist voll darauf aus, den indirekten Nachweis vor dem CAS zu kippen. Von der DESG und dem Berliner PrÃ¤sidenten Gerd Heinze (Ã¼ber dessen GlaubwÃ¼rdigkeit man &#8211; s. u. &#8211; trefflich streiten darf) wird sie dabei unterstÃ¼tzt &#8211; auch vom <a
title="Stellungnahme des DOSB-PrÃ¤sidiums zum Fall Pechstein" href="http://newsletter.dosb.de/newsletter/newsletter.php?id=1371&amp;html=1" target="_self">DOSB</a>, dessen PrÃ¤sident Thomas Bach (FDP) Ã¼brigens PrÃ¤sident der Berufungskommission des CAS und Chef der juristischen Kommission des IOC ist. Ja, ja, die <a
title="tag: Lebenssachverhalte" href="http://jensweinreich.de/?s=lebenssachverhalte" target="_self">vielfÃ¤ltigen Lebenssachverhalte</a>.</p><p>Der Pharmakologe Fritz SÃ¶rgel hat dazu gestern im ZDF recht eindeutig Stellung bezogen (&#8220;Der Wert lag mit 1,1 Prozent Ã¼ber dem HÃ¶chstwert. Es gibt kein Argument, wie solch ein Wert zu erklÃ¤ren ist&#8221;). Er meint, eine solche Untersuchung wÃ¼rde nicht das fÃ¼r Pechstein erhoffte positive Ergebnis bringen &#8211; die Analysen der ISU seien eindeutig. Der Molekularbiologe Werner Franke erklÃ¤rte dem Sportinformationsdienst zur Frage eines mÃ¶glichen genetischen Defekts:</p><blockquote><p>&#8220;Da kann ich nur laut lachen. In diesem Fall hÃ¤tten bei Pechstein immer erhÃ¶hte Retikulozyten-Werte vorliegen mÃ¼ssen und nicht nur in wenigen konkreten FÃ¤llen. (&#8230;) Falls sie keine Erkrankung des blutbildenden Systems hat, zum Beispiel verschiedene Arten von Tumoren, liegen hier sichere Zeichen zur Stimulation durch Epo oder Epo-MimetikaÂ vor.Â Ein Beweis fÃ¼r Doping kann dies aber nicht sein.&#8221;</p></blockquote><p>Was soll man glauben? Wem soll man glauben? Ich habe Probleme damit, Leuten zu glauben, die seit Monaten die Unwahrheit sagen.Â Im ZDF sagte DESG-PrÃ¤sident Gerd Heinze auf die Frage, ob er ein schlechtes Gewissen habe, weil er ja monatelang so getan habe, als wÃ¼rde er juristisch gegen die HollÃ¤nderin Ria Visser vorgehen, die Ende MÃ¤rz von DopinggerÃ¼chten im deutschen Team gesprochen habe (dabei war die DESG im Februar Ã¼ber die erhÃ¶hten Blutwerte und ab MÃ¤rz auch Ã¼ber das eigeleitete Verfahren informiert):</p><blockquote><p>Nein. Der Schutz der Athleten und sie wissen ja, der Missbrauch Ã¼berhaupt der Athleten, gerade PersÃ¶nlichkeiten wie Claudia Pechstein damit in Verbindung zu bringen wÃ¤re ein Brandmal gewesen. (&#8230;) Insofern mache ich mir dort keinen Vorwurf.</p></blockquote><p>Ach ja.</p><p>Hier mal eine kleine Aufstellung von &#8220;NotlÃ¼gen&#8221;, sagt Claudia Pechstein,Â und Unwahrheiten der vergangenen Monate. Sportler wie Anni Friesinger, die hier mit zitiert werden, nehme ich ausdrÃ¼cklich in Schutz &#8211; sie wussten es nicht besser, sie sind gewissermaÃŸen Opfer der Politik ihres Verbandes.</p><p><strong>Pechsteins Trainer Peter Mueller, 9. Februar 2009 im ZDF nach dem Abbruch der WM in Hamar</strong></p><blockquote><p>&#8220;Sie hatte hohes Fieber. Mit so was kann man nicht Eislaufen.&#8221;</p></blockquote><p><strong>FAZ vom 9. Februar 2009</strong></p><blockquote><p>Infekt stoppt Claudia Pechstein</p><p>Claudia Pechstein weinte, Trainer Peter Mueller stieÃŸ FlÃ¼che aus &#8211; im deutschen Team gab es nur enttÃ¤uschte Gesichter: Geplagt von Fieber und SchÃ¼ttelfrost, musste die Berlinerin ihre Medaillen-TrÃ¤ume bei den Mehrkampf-Weltmeisterschaften in Hamar begraben. &#8220;Mir geht es dreckig. Alles kam vÃ¶llig Ã¼berraschend. Es ist bitter&#8221;, sagte die 36 Jahre alte EisschnelllÃ¤uferin mit krÃ¤chzender Stimme, nachdem ihre KÃ¶rpertemperatur in der Nacht auf Ã¼ber 39 Grad gestiegen und die Absage unumgÃ¤nglich war. &#8220;Ich habe ihre Stimme gar mehr nicht erkannt, sie hat kaum ein Wort herausgebracht&#8221;, schilderte ihr Manager Ralf Grengel die Folgen des akuten Infekts. (&#8230;)</p></blockquote><p><strong><span
id="more-4163"></span>Frankfurter Rundschau vom 9. Februar 2009</strong></p><blockquote><p>Fieber stoppt Pechstein</p><p>Die Entwicklung in der Nacht danach hatte mit diesem Unfall allerdings nichts zu tun. &#8220;Sie ist ganz tief am Boden. Sie liebt den Wettkampf, sie liebt das Eis, und jetzt liegt sie im Bett. Das ist groÃŸe ScheiÃŸe&#8221;, meinte Pechsteins Trainer Peter Mueller, der sich wie alle deutschen Teammitglieder im &#8220;Wikingerschiff&#8221; keine MÃ¼he gab, seinen Frust zu verbergen.</p><p>Der Traum vom Double endete fÃ¼r Claudia Pechstein auf dem Hotelzimmer. Nachts um 2.30 Uhr bat die Eisschnelllauf-Europameisterin noch Verbandsarzt Gerald Lutz ein paar Zimmer weiter um Hilfe, doch gegen den SchÃ¼ttelfrost und das hohe Fieber war auch der Erfurter Sportmediziner machtlos. Vier Wochen nach ihrem EM-Triumph von Heerenveen gab die 36-JÃ¤hrige vor dem zweiten Tag der Mehrkampf-WM in Hamar auf und zog damit einen Schlussstrich unter ein verkorkstes Wochenende.</p><p>&#8220;Es kam vÃ¶llig Ã¼berraschend. Es ist bitter, ich hÃ¤tte hier gerne eine Medaille mitgenommen, aber an Eislaufen ist derzeit unmÃ¶glich zu denken&#8221;, sagte Pechstein, die nach zwei von vier LÃ¤ufen im &#8220;Wikingerschiff&#8221; noch sehr aussichtsreich auf dem dritten Platz gelegen hatte. (&#8230;) FÃ¼r Pechstein hatte der Wettkampf auf ihrer Trainings- und Lieblingsbahn, auf der sie 1994 ihren ersten Olympiasieg und zwei Jahre spÃ¤ter ihren ersten WM-Titel holte, schon mit einem kleinen Schock begonnen. Im 500-m-Rennen rammte sie sich nach etwa 35 Metern die rechte Kufe an die linke Achillessehne. Der Fehltritt zog eine kleine, aber schmerzhafte Wunde nach sich. &#8220;Gott sei Dank war der Schuh dazwischen, sonst wÃ¤r es richtig Ã¼bel geworden&#8221;, sagte Pechstein.</p></blockquote><p><strong>FAZ vom 25. Februar 2009</strong></p><blockquote><p>Pechstein droht WM-Aus</p><p>Der fÃ¼nfmaligen Olympiasiegerin Claudia Pechstein droht das WM-Aus. Die 37 Jahre alte EisschnelllÃ¤uferin hat am Dienstag ihren Flug nach Salt Lake City zur Vorbereitung auf das dortige Weltcup-Finale (6. bis 8. MÃ¤rz) und die Einzelstrecken-WM in Vancouver (12. bis 15. MÃ¤rz) wegen Krankheit abgesagt. Am Wochenende will die Europameisterin entscheiden, ob sie die Reise spÃ¤ter noch antritt. &#8220;Ich fÃ¼hle mich schlapp und leer. In dieser Verfassung macht es keinen Sinn, in die HÃ¶henluft von Salt Lake City zu fliegen&#8221;, sagte Pechstein. (sid)</p></blockquote><p><strong>SÃ¼ddeutsche Zeitung vom 6. MÃ¤rz 2009</strong></p><blockquote><p>WM ohne Pechstein</p><p>Neuss (sid) &#8211; Claudia Pechstein sagte gestern nach zwei Infekten ihren Start bei der Einzelstrecken-WM auf der Olympiabahn in Richmond ab. Traurig musste die Berlinerin ihre 18. Profi-Saison, die wie eine Achterbahnfahrt verlief, vorzeitig beenden. â€žEs ergibt keinen Sinn, nach Kanada zu reisen. Ich habe nicht das GefÃ¼hl, dort ernsthaft um die Medaillen mitlaufen zu kÃ¶nnen&#8221;, sagte Pechstein. Zuletzt hatte sie in Berlin vergeblich versucht, ihren TrainingsrÃ¼ckstand aufzuholen. Auch das Weltcup-Finale am Freitag und Samstag in Salt Lake City findet ohne Deutschlands erfolgreichste Wintersportlerin statt. Chancen auf einen Weltcup-Gesamtsieg hatte die fÃ¼nfmalige Olympiasiegerin ohnehin nicht, schwerer wiegt die WM-Absage. Ihre Erfolgsserie mit Medaillengewinnen bei zwÃ¶lf TitelkÃ¤mpfen hintereinander endet damit.</p></blockquote><p><strong>DESG-Presse vom 13. MÃ¤rz 2009</strong>Â </p><blockquote><p>(&#8230;) Wachsweiche Spekulationen von Hollands Ex-SpitzenlÃ¤uferin Ria Visser rÃ¼ckten die Deutsche Eisschnelllauf-Gemeinschaft unerwartet in den Fokus. Die Verbandsspitze reagierte angemessen. â€žZu GerÃ¼chten gibt es keine Stellungnahme&#8221;, so Teamleiter Helge Jasch im Fokus der Mikrofone. Eine weitere Option wÃ¤re die PrÃ¼fung rechtlicher Schritte, wie sich DESG-PrÃ¤sident Gerd Heinze Ã¤uÃŸerte. Dass derartige GerÃ¼chte meist unmittelbar vor oder wÃ¤hrend der Saison-Highlights die Runde machen, gehÃ¶rt leider zum Business. Die Betreuer der deutschen WM-Delegation fanden GehÃ¶r mit ihrer Bitte, die um Medaillen ringenden Athletinnen und Athleten nicht zu tangieren. Womit bei der olympischen Generalprobe wieder das Ringen um Platzierungen und Bestmarken in den Mittelpunkt rÃ¼ckte. Und sich GemÃ¼ter an einer Eule ergÃ¶tzten, die sich am zweiten Tag im riesigen Oval verflogen hatte. Ein Spuk.</p></blockquote><p><strong>SÃ¼ddeutsche Zeitung vom 16. MÃ¤rz 2009</strong></p><blockquote><p>(&#8230;) Nachdem die DESG nach eigenen Angaben keinen Bescheid Ã¼ber einen Dopingfall erhalten hatte, forderte DESG-PrÃ¤sident Gerd Heinze die Journalistin auf, sich Ã¶ffentlich zu entschuldigen: â€žDann wÃ¼rden wir die Sache auf sich beruhen lassen.&#8221; Das tat Visser aber nicht. â€žVielleicht war ich etwas naiv&#8221;, rÃ¤umte sie ein, â€žaber ich habe nichts Falsches gesagt und keine Namen genannt.&#8221; Die DESG will nun prÃ¼fen, ob eine Klage gegen Visser Aussicht auf Erfolg hat. â€žSolche GerÃ¼chte dÃ¼rfen nicht Ã¼ber das Fernsehen verbreitet werden. Das ist einfach nur rufschÃ¤digend&#8221;, schimpfte Anni Friesinger und forderte: â€žDas muss Konsequenzen haben.&#8221; (&#8230;)</p><p>Der Weltverband ISU tut allerdings auch nichts dafÃ¼r, den Sachverhalt zu klÃ¤ren. Obwohl der deutsche Teamchef Helge Jasch bei einer Pressekonferenz in Richmond noch einmal versichert hatte, â€žuns wurde von der ISU gesagt, dass nichts vorliegt&#8221;, wollte die Kanadierin Jane Moran als Vorsitzende der Medizinischen Kommission diese Darstellung Ã¶ffentlich nicht bestÃ¤tigen. Sie verweigerte einfach jegliche Stellungnahme. So eine Ã–ffentlichkeitsarbeit heizt die GerÃ¼chtekÃ¼che natÃ¼rlich nur an.</p></blockquote><p><strong>Frankfurter Rundschau vom 16. MÃ¤rz 2009</strong></p><blockquote><p>&#8220;Wir haben vom Weltverband ISU beziehungsweise der nationalen oder internationalen Antidoping-Agentur keine Meldung Ã¼ber einen positiven Dopingfall erhalten&#8221;, sagte DESG-PrÃ¤sident Gerd Heinze. Visser hatte im niederlÃ¤ndischen TV NOS beim Weltcup-Finale in Salt Lake City im Zusammenhang mit einigen Absagen verbreitet, dass es im Umfeld des deutschen Teams DopinggerÃ¼chte gebe. Sie habe aus verschiedenen Quellen davon erfahren. Diese Quellen will sie aber nicht preisgeben. In Richmond entschuldigte sie sich beim deutschen Bundestrainer Markus Eicher: &#8220;Ich glaube, ich habe da etwas zu viel gesagt.&#8221;</p><p>Teamchef Helge Jasch sagte: &#8220;Uns wurde von der ISU gesagt, dass nichts vorliegt.&#8221; Jane Moran, die Vorsitzende der Medizinischen Kommission der ISU, wollte diese Darstellung Ã¶ffentlich allerdings nicht bestÃ¤tigen und verweigerte jegliche Stellungnahme. Eine gÃ¼tliche Einigung scheint wenig wahrscheinlich, weil die ehemalige EisschnelllÃ¤uferin Visser offenbar nicht zu einer von DESG-Chef Heinze geforderten Ã¶ffentlichen Entschuldigung bereit ist: &#8220;Vielleicht war ich ein wenig naiv, aber ich habe nichts Falsches gesagt und persÃ¶nlich auch keine Namen genannt. Ich habe und werde mich noch bei einigen Personen entschuldigen, aber wieso sollte ich das Ã¶ffentlich tun?&#8221;</p></blockquote><p><strong>Deutsche Presse-Agentur vom 2. Juli 2009</strong></p><blockquote><p>Doping-GerÃ¼cht: DESG verzichtet auf Rechtsschritte</p><p>Berlin (dpa) &#8211; Nach den Doping-Unterstellungen durch die niederlÃ¤ndische TV-Moderatorin Ria Visser vor den Weltmeisterschaften in Richmond wird die Deutsche Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG) auf rechtliche Schritte verzichten. Â«Wir haben die Sache ernst genommen und alles geprÃ¼ft. Aber da fÃ¼r diesen Fall ein niederlÃ¤ndischer Anwalt erforderlich geworden wÃ¤re, hÃ¤tte uns das mindestens 20.000 bis 30.000 Euro gekostet. Da auch dann der Ausgang ungewiss gewesen wÃ¤re, verzichten wir auf weitere SchritteÂ», erklÃ¤rte DESG-PrÃ¤sident Gerd Heinze in Berlin. Er verwies auch darauf, dass sich Ria Visser mit Sicherheit auf das Recht der freien MeinungsÃ¤uÃŸerung berufen hÃ¤tte. (â€¦)</p></blockquote><p>Falls jemand fragt: Was hÃ¤tten sie denn machen sollen auÃŸer Unwahrheiten zu verbreiten? Ich bin da komisch. Ich meine: Wer unschuldig ist, sollte kein Problem damit haben, sofort in die Offensive zu gehen, alle Daten Ã¶ffentlich zu machen, sÃ¤mtliche Dokumente, die den Fall betreffen, und eben auch entsprechende Analysen durchfÃ¼hren, die einem angeboten werden. Das UDIOCM wÃ¼rde ein solches Vorgehen Ã¼brigens &#8220;proaktiv&#8221; nennen. Da bin ich mal ganz seiner Meinung.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.jensweinreich.de/2009/07/05/pechstein-heinze-co-lugen-und-andere-unwahrheiten/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>12</slash:comments> </item> </channel> </rss>
