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	<title>jens weinreich &#187; claudia pechstein</title>
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		<title>Grit Hartmann: Fragen zum &#8220;Morbus Pechstein&#8221;</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 12:39:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Eine Hommage an Grit Hartmann: Ihre hartnäckigen Recherchen und Texte haben die Diskussion über den Fall Pechstein und die Unkultur im deutschen Sport (am Beispiel Thüringen) neu befruchtet. Sie hat sich auch in beeindruckender Weise gegen die die juristischen Attacken der Olympiasiegerin gewehrt. In der Hektik dieser Tage geht nun leider etwas unter, wer der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Hommage an <strong>Grit Hartmann</strong>:</p>
<p>Ihre hartnäckigen Recherchen und Texte haben die Diskussion über den Fall Pechstein und die Unkultur im deutschen Sport (am Beispiel Thüringen) neu befruchtet. Sie hat sich auch in beeindruckender Weise gegen die die juristischen Attacken der Olympiasiegerin gewehrt.</p>
<p>In der Hektik dieser Tage geht nun leider etwas unter, wer der Urheber dieser neuen Entwicklungen war. Manches, was derzeit von aufgeregten Reportern als exklusiv verkündet wird, hat sie längst schon ruhig und bestimmt vermeldet. Man muss nur lesen wollen. (Andere Journalisten zitieren seit Wochen aus ihren Beiträgen, ohne Quellen zu nennen. Manche tun beides. Aber so ist das Geschäft.)</p>
<p>Ich weiß, dass noch einiges kommen wird. Und ich freue mich drauf.</p>
<p>Zunächst ihre jüngste Recherche, dann die älteren Texte ab April vergangenen Jahres:</p>
<blockquote><p><strong>Neue Fragen zum &#8220;Morbus Pechstein&#8221;</strong></p>
<p>Als Claudia Pechstein nach ihrer Dopingsperre aufs Eis zurückkehrte, rechnete einer ihrer eifrigsten Fürsprecher noch einmal ab mit den „Antidoping-Jägern“. Der Siegener Krankenhausarzt Winfried Gassmann schimpfte über die „Ungerechtigkeit“, die Pechstein durch den Weltsportgerichtshof CAS und ihre Kritiker widerfahren sei. „Ich bin froh, wenn ich mit dieser Szene nichts mehr zu tun habe.“</p>
<p>Das war vor einem Jahr. Längst hat es sich Gassmann, der wie andere Experten aus der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie (DGHO) beim Schweizer Bundesgericht ein Gutachten für Pechstein vorlegte, anders überlegt. Vor kurzem flatterte dem Bundestags-Sportausschuss wieder mal ein Brief von ihm auf den Tisch. Die aktuellen, nach wie vor schwankenden Blutwerte bei Pechstein, belehrte Gassmann die Abgeordneten, hätten „bewiesen, dass die zentrale Aussage des Richterspruchs biologisch falsch ist“. Der CAS erklärte bekanntlich die Ausschläge bei den jungen roten Blutkörperchen, den Retikulozyten, mit Doping – die Hämatologen mit einer vererbten Anomalie.</p>
<p>Spannend dürfte nun werden, was die professoralen Parteigänger der Kufenläuferin zu Erfurt vortragen, zu Pechsteins Blutbestrahlung mit ultraviolettem Licht. „Für die Wissenschaft waren die Hämatologen-Auftritte blamabel“, sagt schon jetzt der Nürnberger Pharmakologe Fritz Sörgel, einer der Wenigen, der an der Anomalie-These zweifelte. Die DGHO sei wohl „der Prominenz Pechsteins und ihrem PR-Tross“ erlegen – statt „objektiv zu arbeiten und intensiv zu recherchieren“.</p>
<p>Sörgel wagt sich nicht nur eingedenk der Hinterlassenschaft der DDR-Doktoren so weit vor: Schon die setzten die Blutpraxis in mehrwöchigen Kuren zu Dopingzwecken ein. Österreichs Skandaltrainer Walter Mayer schätzte sie ebenfalls – 2002 in Salt Lake City flogen seine Athleten damit auf. Bei den Winterspielen in Turin stießen Carabinieri im Teamquartier dann auch auf UV-Lampen.</p>
<p>Zum Mysterium der UV-Lampen hat Sörgel einige der raren Arbeiten ausgegraben.</p>
<ul>
<li><strong>1964 etwa legte ein Ärzteteam der Universität Göttingen Patienten mit diversen Hautkrankheiten unters UV-Licht. Resultat: Die Retikulozyten-Zahl fällt erst, zwischen dem 13. und 15. Tag aber kommt es zur „überschießenden Regeneration“, zu einem Plus von 36 Prozent. Hämatokrit und Hämoglobin, der rote Blutfarbstoff und wichtigste Sauerstofftransporter, bleiben unverändert.</strong></li>
<li><strong>1976 experimentierten polnische Forscher an Ratten und Hasen. Die UV-Bestrahlung „steigerte die Blutbildung im Knochenmark“. Weil eine stärkere Dosis abgefeuert wurde, stiegen die Reti-Werte um mehr als 200 Prozent, aber auch der Hämatokrit.</strong></li>
<li><strong>Die dritte Arbeit schließlich, publiziert 1986 von der Ukrainischen Akademie der Wissenschaften, hält ebenfalls Interessantes fest: UV-Licht schädigt die Membranen der roten Blutkörperchen.</strong></li>
</ul>
<p>Anomalie der Membranen, verrückt spielende Retis – auf den ersten Blick verblüffende Parallelen zu Pechsteins Blutbild.</p>
<p>Allerdings: UV-Lampen wirken anders als Eigenblutmanipulation, wie der Arzt und Epo-Forscher Stefan Franz ergänzt: „Bei UV-Bestrahlung des Körpers kommt es durch eine Aktivierung verschiedener Mechanismen offensichtlich zur Freisetzung von Hormonen. Die wiederum aktivieren das Knochenmark.“</p>
<p>Bei der in Erfurt angewandten Prozedur hält Franz dies – auch er ein profunder Kritiker der DGHO-Gutachter – für unwahrscheinlich: „Obwohl Ausschließen in der Wissenschaft immer schwierig ist.“ Die Veränderung der Membranen sei „im Kontext jedoch ein interessanter Aspekt“.</p>
<p>Und wie wirkt direkte Blutbestrahlung?</p>
<p>Dazu kursieren viele von der Schulmedizin skeptisch beäugte Thesen. Einer ihrer bekannteren Vertreter ist Gerhard Frick. Er führt eine Naturheilkunde-Praxis und sitzt im Vorstand einer „Internationalen Ärztlichen Arbeitsgemeinschaft“, die der UV-Blutmethode Wunder zuschreibt. Heilkräfte soll sie bei Magen-Darm-Leiden, bei Lungen-, Nieren- und Herzkrankheiten entfalten sowie generell bei Altersbeschwerden. Zu DDR-Zeiten war Frick, damals Leiter der Transfusionsmedizin an der Universität Greifswald, noch bescheidener. In einem Artikel für die „Zeitschrift für Ärztliche Fortbildung“ sah er 1986 vor allem eine medizinische Indikation, nämlich das Kurieren arterieller Verschlusserkrankungen.</p>
<p>Das wichtigste Plus der UV-Strahlen: „Steigerung der Fließbarkeit und somit erhöhte Mikrozirkulation des Blutes“. Sogar der Physiker Manfred von Ardenne, einer der Entwickler von Stalins Atombombe und in der DDR hoch geehrter Erfinder, interessierte sich dafür. Ardenne fand angeblich „verbesserte Sauerstoffausnutzung im Gewebe“. Davon würden auch Athleten profitieren. DDR-Kliniken zögerten jedoch mit Einführung der UVB. Frick: „Weil die Wirkungen molekularbiologisch noch nicht ganz aufgeklärt sind.“</p>
<p>Kann die UV-Blutpraxis eine Erklärung für Werte wie die von Claudia Pechstein liefern? Das ist nun eine von vielen Fragen. Zumal:</p>
<p><strong>Die DGHO-Gemeinde um Gassmann lavierte in der Causa schon hart an der Grenze der Glaubwürdigkeit.</strong></p>
<p>Anfang 2010 attestierte sie zunächst eine Kugelzellanomalie, eine Sphärozytose. Die „neue Methode“, mit der diese angeblich sicher detektiert war, erwies sich indes als ungeeignet für Pechsteins Werte – das stellte sich Ende 2010 heraus, als sie publiziert wurde. Der Münchner Professor Stefan Eber entdeckte dann eine andere Anomalie, eine Xerozytose.</p>
<p>Schließlich einigte man sich auf eine Art Morbus Pechstein, eine „bisher unbekannte Mischform“ beider Zytosen.</p>
<p><strong>Nach dem Gen, auf dem beide gemeinsam lokalisiert sein sollen, wird noch gefahndet.</strong></p>
<p><em>(Erstveröffentlichung 1m 1. Februar 2012 in der Berliner Zeitung und in der Frankfurter Rundschau)</em></p></blockquote>
<p>Die Vorgeschichte:</p>
<p><span id="more-11632"></span>16. April 2011:</p>
<blockquote><p><strong>Dopingermittlungen gegen Erfurter Mediziner</strong></p>
<p>In Thüringen geht die Staatsanwaltschaft einem Dopingverdacht nach. Das Ermittlungsverfahren richtet sich gegen einen Mediziner, der dem Olympiastützpunkt eng verbunden ist und auch Eisschnellläufer betreut.</p>
<p>Es war ein durchaus auffälliger Vorgang, der sich letzen Montag in Erfurt ereignete: Im Olympiastützpunkt am Steigerwald, nur wenige Gehminuten vom Thüringer Landtag entfernt, marschierte ein halbes Dutzend Herren ein. Beobachtern der Szenerie entging nicht, dass es sich um eine Ermittlertruppe der Staatsanwaltschaft handelte. Durchsucht wurde ebenfalls, und auch das sprach sich schnell herum, eine Arztpraxis. Ihr Inhaber gilt im Erfurter Spitzensport als Koryphäe. Der Mediziner ist dem Olympiastützpunkt vertraglich verbunden; er betreut Kaderathleten aus Radsport, Leichtathletik und Eisschnelllauf.</p>
<p>Die Aktion warf eine spannende Frage auf: Geht die Staatsanwaltschaft dem Verdacht nach, dass in Erfurt Spitzensportler gedopt wurden? Auf Deutschlandfunk-Anfrage bestätigt OSP-Leiter Bernd Neudert &#8220;Durchsuchungen in einem Teil der Räume&#8221;. Auch habe sich der anwesende Staatsanwalt für &#8220;kooperative Zusammenarbeit und Unterstützung&#8221; bedankt. Mehr will Neudert vorerst nicht sagen; fügt aber hinzu, er werde gern Auskunft geben, &#8220;sobald das Verfahren einer rechtsstaatlichen Klärung zugeführt&#8221; sei.</p>
<p>Weniger zurückhaltend ist die Staatsanwaltschaft. Sprecher Hannes Grünseisen teilt mit, ermittelt werde gegen &#8220;einen Mediziner aus Erfurt&#8221;, und zwar wegen &#8220;unerlaubter Anwendung von Arzneimitteln zu Dopingzwecken bei Anderen&#8221;. Er bestätigt auch eine Durchsuchungsaktion, nennt aber nicht die Objekte. Die Staatsanwaltschaft habe Beweismittel sichergestellt.</p>
<p>Der nach Deutschlandfunk-Informationen betroffene Mediziner, Facharzt für Allgemein- und Sportmedizin, ließ eine detaillierte Anfrage unbeantwortet. Für ihn gilt, selbstverständlich, die Unschuldsvermutung. Im Angebotskatalog seiner Praxis findet sich das Übliche für Spitzensportler: Laktatmessungen oder Leistungsdiagnostik. In einer Rubrik namens &#8220;individuelle Gesundheitsleistungen&#8221; gibt es indes eine Offerte, deren Anwendung jedenfalls bei Athleten verboten wäre, nämlich: &#8220;UV-Bestrahlungen des Blutes&#8221;.</p>
<p>Dafür wird Patienten Blut entnommen, in der Regel eine kleine Menge, mit ultraviolettem Licht bestrahlt und dann zurück injiziert. Die Eigenblut-Therapie muss mehrfach wiederholt werden, soll sie eine Wirkung haben. Ob sie überhaupt eine hat, ist wissenschaftlich so umstritten, dass Kritiker von Scharlatanerie sprechen. Angeblich soll UV-Bestrahlung des Blutes aber gegen allerlei Beschwerden helfen: Infektionen, Stoffwechselstörungen, gegen das Altern und sogar gegen Krebs. Und sie soll &#8211; das macht die vermeintliche Wundermethode für Spitzensportler interessant &#8211; die Sauerstoffaufnahmefähigkeit des Gewebes erhöhen. Nachgewiesen ist indes auch das nicht. Berthold Mertes, Sprecher der Nationalen Antidoping-Agentur Nada, sagt dennoch:</p>
<p>&#8220;Die Nada und genauso die Antidopinglabore und die AG der Nada haben die intravenöse Rückfuhr von Eigenblut stets unter die verbotene Methode &#8216;Erhöhung des Sauerstofftransfers&#8217; gefasst, und insofern würde es sich um einen Verstoß gegen die Antidoping-Bestimmungen gehandelt haben.&#8221;</p>
<p>Allerdings: Der Wada-Code ließ lange einen interpretationsfähigen Spielraum. Ärzte konnten Athletenblut reinfundieren, allerdings nicht mehr als 50 Milliliter und nur bei klarer medizinischer Indikation. Erst seit Anfang des Jahres sind jegliche Entnahme, Manipulation und Reinfusion von Vollblut explizit untersagt. Sollten sich also Athleten in Erfurt einer solchen Behandlung unterzogen haben, und auch die Frage danach ließ der Mediziner unbeantwortet, wäre das ein sportrechtlich komplizierter Fall.</p>
<p>Die Erfurter Staatsanwaltschaft gibt noch eine interessante Information preis: Das Ermittlungsverfahren gegen den Sportarzt habe eine andere Staatsanwaltschaft von Amts wegen eingeleitet und Ende 2010 nach Thüringen abgegeben. Die deutschlandweit laufenden Verfahren zu Doping im Spitzensport sind überschaubar, auch in den Sportarten, die dieser Mediziner betreut. Im Radsport sind einige abgeschlossen, in der Leichtathletik ist keins bekannt. Geht es also um Eisschnelllauf? Die Erfurter Ermittler geben keine Auskunft. Der Sprecher der Staatsanwaltschaft München sagt immerhin so viel: Ja, man habe &#8220;ein Verfahren nach Erfurt&#8221; abgegeben. Eines aus den Ermittlungen gegen Unbekannt &#8220;im Fall Claudia Pechstein&#8221;.</p>
<p><em>(Erstveröffentlichung im Deutschlandfunk)</em></p></blockquote>
<p>11. Januar 2012:</p>
<blockquote><p><strong>Neuer Blutdoping-Verdacht im deutschen Eisschnelllauf</strong></p>
<p>Der Deutschlandfunk hatte im April letzten Jahres exklusiv berichtet: In Erfurt durchsuchte die Staatsanwaltschaft den Olympiastützpunkt und die Praxis eines Mediziners. Sie ging und geht der Frage nach, ob der Arzt Spitzenathleten unter anderem im Eisschnelllauf gedopt hat. Nun weitet sich die Affäre aus.</p>
<p>Noch versucht der Sport, die mutmaßliche Blutdoping-Causa in Erfurt klein zu halten, denn die könnte sich zu einer Lawine entwickeln. Den ersten Stein haben die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen einen langjährigen Vertragsarzt des Olympiastützpunktes schon ins Rollen gebracht: Nach Deutschlandfunk-Informationen wurde ein Disziplinarverfahren gegen eine Eisschnellläuferin eingeleitet, die ihr Blut bei dem Mediziner behandeln ließ. Die Nationale Antidoping-Agentur bestätigt das: Es handele sich um ein laufendes Verfahren, so die knappe Antwort.</p>
<p>Gegen den Arzt ermitteln die Thüringer Staatsanwälte seit Monaten. Er steht im Verdacht, Spitzensportler gedopt zu haben, und zwar nicht nur aus Erfurt. Im Frühjahr beschlagnahmten die Fahnder Unterlagen in seiner Praxis und im Olympiastützpunkt, für den der Arzt Eisschnellläufer, Radsportler und Leichtathleten betreute. Behördensprecher Hannes Grünseisen sagte dem Deutschlandfunk, die Ermittlungen dauerten an. Wie lange noch, sei offen.</p>
<p>Das deutet auf einen komplexen Fall. Der Arzt soll eine fragwürdige Dienstleistung an Athleten praktiziert haben: UV-Bestrahlung des Blutes. Dafür wird Blut entnommen, bestrahlt und an den Sportler zurückgeführt. Angeblich verbessert das den Sauerstofftransport im Gewebe. Erst seit Anfang 2011 untersagt der Welt-Anti-Doping-Code explizit jegliche Entnahme, Manipulation und Reinfusion von Sportlerblut. Vorher war das in kleinen Mengen erlaubt, aber nur bei klarer medizinischer Indikation. Die dürfte kaum vorliegen bei einer Methode, deren Wirksamkeit wissenschaftlich nicht nachgewiesen ist.</p>
<p>Dem Dopingverfahren gegen die Eisschnellläuferin könnten weitere folgen. Denn der Mediziner hat wohl nicht nur ihr Blut bestrahlt. Für den Bund Deutscher Radfahrer sagt Generalsekretär Martin Wolf, die NADA prüfe bereits, ob es bei Radsportlern Verstöße gegen die Antidoping-Bestimmungen gab. Auch das Bundesinnenministerium bestätigt den Verdacht auf &#8211; Zitat &#8211; &#8220;rechtswidrige Behandlung&#8221; von Athleten &#8220;aus nicht nur einer Sportart&#8221;. Der Olympiastützpunkt habe den Mediziner suspendiert. Die Causa wirft viele unangenehme Fragen für den Spitzensport auf, auch diese: Wer wusste von den Behandlungen &#8211; Trainer, Funktionäre? Dem Deutschlandfunk liegen Hinweise vor, dass sie schon vor den Winterspielen 2006 in Turin praktiziert wurden.</p>
<p>Brisant ist ein weiterer Umstand:</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft München stieß bei ihren Ermittlungen gegen Unbekannt im Fall Claudia Pechstein auf den Mediziner aus Erfurt. Kurz bevor sie ihre Bemühungen einstellte, gab sie das Verfahren gegen den Arzt nach Thüringen ab.</p>
<p>Im April, als der Deutschlandfunk erstmals über Erfurt berichtete und nachfragte, wollte Pechstein nicht sagen, ob sie bei diesem Arzt war. Sie habe niemals gedopt oder &#8220;zu unerlaubten Methoden gegriffen&#8221;. Bei der Eisschnellläuferin, gegen die nun ein Dopingverfahren läuft, handelt es sich nicht um Pechstein.</p>
<p><em>(Erstveröffentlichung im Deutschlandfunk)</em></p></blockquote>
<p>15. Januar 2012:</p>
<blockquote><p><strong>Brisante Akten in Erfurt</strong></p>
<p><em>Blutdoping-Fall bringt Nationale Antidoping-Agentur in Bedrängnis</em></p>
<p>Im deutschen Sport entfaltet sich ein neuer Dopingskandal &#8211; die Dimensionen sind bisher nur im Ansatz zu erahnen. Auslöser ist ein laufendes Ermittlungsverfahren der Erfurter Staatsanwaltschaft gegen einen Mediziner. Der Doktor war Vertragsarzt am Olympiastützpunkt Thüringen und soll Blutdoping bei Topathleten praktiziert haben.</p>
<p>Die Nationale Antidoping-Agentur NADA hält sich erkennbar bedeckt. Nur wenig gibt sie preis zur Frage, wie sie sportrechtlich umgeht mit der Strafsache gegen den langjährigen Arzt am Olympiastützpunkt Erfurt. Der erste Satz: Die NADA sei &#8220;frühzeitig über das grundsätzliche Vorgehen der Staatsanwaltschaft informiert&#8221; gewesen und habe zudem &#8220;eigene Ermittlungen angestellt&#8221;. Der zweite: Ein Disziplinar-, sprich: Dopingverfahren laufe bereits. Dritter und letzter Satz: &#8220;In anderen Fällen prüfen wir dies.&#8221;</p>
<p>Dass die NADA sonderlich energisch prüft, darf bezweifelt werden. Denn die Agentur ist nicht bloß &#8220;über das grundsätzliche Vorgehen&#8221; der Thüringer Ermittler informiert. Hannes Grünseisen, der Sprecher der Staatsanwaltschaft Erfurt, sagt, sie habe sogar &#8220;vollumfänglich Akteneinsicht&#8221; in das Verfahren gegen den Mediziner. Und was in den Akten steckt, das ist nach Deutschlandfunk-Informationen mindestens in einem zweiten Fall ein glasklarer Dopingverstoß. Er ist so unmissverständlich, dass sich die Frage aufdrängt: Was genau prüft die NADA eigentlich? Doch der Reihe nach:</p>
<p>Das Verfahren gegen den Arzt wurde von der Doping-Schwerpunktstaatsanwaltschaft München I eingeleitet und Ende 2010 nach Erfurt abgegeben. Sie stieß bei den Ermittlungen gegen Unbekannt im Fall Claudia Pechstein auf die Umtriebe des Mediziners.</p>
<p>Die Münchner stellten ihr Verfahren im letzten Sommer ein. Da ermittelten die Erfurter Kollegen längst mit Hochdruck gegen den Arzt, der für den Olympiastützpunkt Eisschnellläufer, Radsportler und Leichtathleten betreute. Öffentlich wurde das, als die Fahnder im April 2011 mit einem Durchsuchungsbefehl in der Praxis des Arztes und im Olympiastützpunkt am Steigerwald einmarschierten. Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz, lautet der Vorwurf. Der Doktor soll an Topathleten eine Methode praktiziert haben, die nach dem Kodex der Welt-Antidoping-Agentur als Doping gilt: UV-Bestrahlung des Blutes. Dafür wird Blut entnommen, bestrahlt und wieder injiziert. Angeblich verbessert dies den Sauerstofftransport.</p>
<p>Nach Deutschlandfunk-Informationen wurden in der Arztpraxis verräterische Computerdateien beschlagnahmt. Sie dokumentieren zum Beispiel, dass ein Topathlet schon im Jahr 2005 den Blut-Service in Anspruch nahm.</p>
<p><strong>Auch ein aufgezeichnetes Telefonat, noch von den Münchnern zu den Akten gegeben, entlarvt angeblich diesen Sportler: In dem empfiehlt er die Spezialität des Erfurter Doktors einem anderen Athleten. Der äußert Bedenken, fragt, ob das nicht Doping sei. Antwort des Tippgebers: UV-Bestrahlung sei doch nicht nachweisbar. Eindeutiger kann ein Höchstleister kaum formulieren, dass er dopt und sich dessen bewusst ist.</strong></p>
<p>Staatsanwalt Grünseisen, nach diesen Akteninhalten befragt, sagt nur, das könne seine Behörde &#8220;nicht kommentieren&#8221;. Zugleich weist er darauf hin, dass Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz nach fünf Jahren verjähren. Das heißt: Ein solcher Fall wäre für die Ermittlungen gegen den Arzt uninteressant. Der Athlet würde auch nicht als Zeuge befragt &#8211; im Gegensatz zu anderen, die ab 2006 Kunden des Mediziners waren. Grünseisen sagt, bisher seien zehn Sportler gehört worden: Eisschnellläufer, Radsportler, Leichtathleten.</p>
<p>Die NADA müsste sich für all das brennend interessieren: Sie hat von den drei betroffenen Spitzenverbänden das so genannte Ergebnismanagement übernommen, entscheidet also allein über Doping-Sanktionen. Auch der handfeste Altfall aus 2005 ist sportrechtlich nicht verjährt &#8211; Dopingverstöße sind acht Jahre lang zu ahnden. Fragen zu diesem Fall konnte die NADA bisher nicht beantworten. Ihr Sprecher Berthold Mertes sicherte zu, es werde geprüft, ob Auskunft möglich sei.</p>
<p>Dem ersten Verfahren gegen eine Eisschnellläuferin vom ESC Erfurt müssten also weitere folgen. Noch ist offen, bei wie vielen Athleten und seit wann der Mediziner die Eigenblut-Behandlung praktiziert hat. Im Herbst 2001 zum Beispiel begleitete der Arzt die Eisschnellläufer in ein Höhentrainingslager zur Vorbereitung auf die Winterspiele in Salt Lake City. Auch damals bot seine Praxis schon Blutbestrahlung an. Noch bekannter als dieser Doktor, zu dem Athleten nicht nur aus Erfurt pilgerten, ist übrigens sein einstiger Praxispartner. Bei dem handelt es sich um einen Kollegen mit ausgewiesener Doping-Expertise, um Horst Tausch. Der Medizinalrat war bis 1989 Verbandsarzt der DDR-Schwimmerinnen. Als ihr Doper bekam er 1999 zehn Monate Bewährungsstrafe.</p>
<p><em>(Erstveröffentlichung im Deutschlandfunk)</em></p></blockquote>
<p>21. Januar 2012:</p>
<blockquote><p><strong>Erfurter Dummenfang</strong></p>
<p><em>UV-Bestrahlung des Blutes wird seit langem als Dopingmethode eingesetzt</em></p>
<p>Was der Erfurter Sportmediziner Andreas Franke in dieser Woche zu den strafrechtlichen Doping-Ermittlungen gegen ihn zu sagen hatte, klang launig: Er sei „nicht darauf gekommen“, dass die UV-Bestrahlung des Blutes bei Athleten „irgendwann einmal als dopingrelevant eingestuft werden könnte“. So therapiere er Infekte, seit 20 Jahren. Der Nürnberger Pharmakologe und Dopingkenner Fritz Sörgel lacht darüber: „Das wäre Quacksalberei“, sagt der Professor über die Methode, für die keine Krankenkasse zahlt. „Wenn der Arzt tatsächlich die Kleinstmenge von 50 Milliliter Blut nimmt und angibt, das wirke bei Infekten, ist das Dummenfang.“</p>
<p>Bernd Neudert, der Leiter des Olympiastützpunktes Thüringen, für den Franke jahrelang Eisschnellläufer, Radsportler und Leichtathleten betreute, sprang dem Doktor trotzdem bei: „Ich glaube, dass er nichts wissentlich falsch gemacht hat.“ Und die Nationale Antidoping Agentur untersucht erst noch, ob Sportler, die ihr Blut manipulieren ließen, „mit Vorsatz“ handelten. Sie leitete bisher nur ein Verfahren ein – nachdem eine Erfurter Eisschnellläuferin sich selbst angezeigt hatte.</p>
<p>Warum der Sport ein vitales Interesse daran hat, die Affäre klein zu halten, liegt auf der Hand: Schon DDR-Sportmediziner praktizierten die UV-Methode systematisch und zu Dopingzwecken. Im März 1983 etwa berichtete Manfred Höppner, der Drahtzieher des ostdeutschen Staatsdopings, in Schwerin, Kreischa und bei der Sportvereinigung Dynamo „wurden in den vergangenen zwei Jahren Untersuchungen zur Ultraviolett-Bestrahlung des Blutes durchgeführt und teilweise an Aktiven erprobt“. Die Experimente mündeten in die Anordnung, „die Untersuchungen nunmehr offiziell fortzusetzen“. Höppner alias IM „Technik“ informierte die Staatssicherheit auch über den Beifall der Genossen Funktionäre: Ihnen gelte die Blutpraxis als „Wunderwaffe für die Spiele“ in Sarajevo 1984. Höppner hielt das für voreilig, merkte aber an, „in der Humanmedizin“ diene sie „zur prophylaktischen Behandlung von Infekten“ und „zur Sauerstoffanreicherung“.</p>
<p>Wunderwaffe oder nicht – die DDR, die ihre Medaillenjagd in jenen Jahren durch verfeinerte Anabolika-Nachweise bedroht sah, setzte sie ein. So zitiert der Thüringer Wintersport-Kenner Thomas Purschke in seinem Buch „Staatsplan Sieg“ (2004) die Information eines Suhler MfS-Offiziers an die Berliner Zentrale: Nach „Instruktion“ von Sportärzten seien ab 1. Mai 1983 an „ausgewählten Olympiakandidaten Eigenblut-Transfusionen in folgendem Rhythmus vorgenommen &#8230;“ worden. Langläufern und Biathleten zapfte man in Kuren bis zu einem halben Liter Blut ab und führte es nach UV-Bestrahlung zurück. Athleten bestätigten, dass sie der „Therapie“ bis zum Ende der DDR ausgesetzt waren.</p>
<p>Die Methode überlebte die DDR. Auch Walter Mayer, Skandalnudel des österreichischen Skiverbandes (ÖSV), fiel damit auf. Als nach den Spielen in Salt Lake City 2002 eine Putzfrau im Teamquartier blutverschmierte Utensilien fand, argumentierte er so bizarr wie nun der Erfurter Franke: UV-Bestrahlung sei „kein Blutdoping“, sondern Infekt-Vorsorge. Was freilich die nach den Antidoping-Regeln nötige medizinische Indikation für Blutbehandlungen verfehlte. „Verblödung in Frankensteins Küche“, spottete Österreichs Presse. Das Internationale Olympische Komitee sperrte Mayer nach diesem Geständnis und disqualifizierte zwei Langläufer nachträglich.</p>
<p>Die Frage, ob sich die Österreicher eines Exportschlagers aus der DDR bedienten, ist erlaubt. Im ÖSV heuerten viele ostdeutsche Experten an, auch zwei aus Thüringen: der dopingbelastete Biathlon-Cheftrainer Kurt Hinze und sein Oberhofer Kollege Klaus Siebert, inzwischen Trainer in Weißrussland.</p>
<p>Die Tradition also passt wenig zu den aktuellen Unschuldsbeteuerungen in der Causa Erfurt. Eher zeigt sich darin jene reflexhafte Abwehr des Systems, die noch jeden größeren Dopingskandal begleitet hat. Zumal: Franke teilte seine Praxis mit einem DDR-Fachdoper, der 1999 einen Strafbefehl bekam – mit Schwimm-Verbandsarzt Horst Tausch.</p>
<p><em>(Erstveröffentlichung in der Frankfurter Rundschau und der Berliner Zeitung)</em></p></blockquote>
<p>Aus Zeitgründen kann ich nicht verlinken &#8211; hier unten folgen aber die automatischen Links zu etlichen Beiträgen in der Causa.</p>
<p>Die letzten Entwicklungen wurden in diesem Blogbeitrag diskutiert (und dort finden sich natürlich etliche Links, gesetzt und gesammelt von Ralf, zu anderen journalistischen Beiträgen):</p>
<ul>
<li><a title="Fall Pechstein: Urteil des Bundesgerichts zum Revisionsantrag im Wortlaut" href="http://www.jensweinreich.de/2010/11/10/fall-pechstein-urteil-des-bundesgerichts-zum-revisionsantrag-im-wortlaut">Fall Pechstein: Urteil des Bundesgerichts zum Revisionsantrag im Wortlaut</a></li>
</ul>
<p>Frau Merk hatte es <a title="Das Original: “Gesetz zur Bekämpfung des Dopings und der Korruption im Sport”" href="http://www.jensweinreich.de/2009/11/26/das-original-gesetz-zur-bekampfung-des-dopings-und-der-korruption-im-sport/#comment-34107">zumindest mal versucht</a>:</p>
<ul>
<li><a title="Bayerns Justizministerin Beate Merk fordert klare Regeln für fairen Sport" href="http://www.justiz.bayern.de/ministerium/presse/archiv/2012/detail/20.php">Fälle von Eigenblutdoping/Bayerns Justizministerin Beate Merk fordert klare Regeln für fairen Sport</a></li>
</ul>
<p>Für Freunde des schrägen Geschmacks:</p>
<ul>
<li>Claudia Pechstein: <a title="www.claudiapechstein.de" href="http://claudiapechstein.de/News/news.php?news_ID=45">&#8220;Werde auf die neuerliche Schlammschlacht mit einer Strafanzeige reagieren&#8221;</a></li>
</ul>
<p><strong>Und noch der Hinweis: Ich werde die Kommentare strikt moderieren und lasse mich auf wenig Diskussionen darüber ein, wie ich moderiere und ggf. lösche. Die Gründe sind tausendmal beschrieben.</strong></p>
<p>Nachtrag zu Kommentar #6 von <em>denkbär</em>:</p>
<ul>
<li>Übersicht zu den <a title="via cycling4fans.de" href="http://www.cycling4fans.de/fileadmin/user_upload/vermischtes/doping/2012/M1-M2-Vgl-2004-2012_verbotene_Methoden.pdf" target="_blank">Veränderungen im WADA-Code von 2004 bis 2012</a> (pdf/via cycling4fans.de)</li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Fall Pechstein: Urteil des Bundesgerichts zum Revisionsantrag im Wortlaut</title>
		<link>http://www.jensweinreich.de/2010/11/10/fall-pechstein-urteil-des-bundesgerichts-zum-revisionsantrag-im-wortlaut/</link>
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		<pubDate>Wed, 10 Nov 2010 11:16:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
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		<category><![CDATA[dichtung und wahrheit]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Vollständigkeit halber: Ein weiteres Dokument im Fall Pechstein. Das Schweizer Bundesgericht hat zum Urteil vom 28. September 2010 nun den Wortlaut veröffentlicht und soeben zugestellt. Ich denke, inhaltlich passt das ganz gut zum PR-Gedöns um ein Buch. Ich darf um eine maßvolle Diskussion bitten, wie fast immer bisher. Kann sein, dass ich ohne weitere [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Vollständigkeit halber: Ein weiteres Dokument im <a title="alle Beiträge zum Fall Pechstein" href="http://jensweinreich.de/?cat=1590" target="_self">Fall Pechstein</a>. Das Schweizer Bundesgericht hat zum <a title="Das Schweizer Bundesgericht weist Pechsteins Revisionsgesuch ab" href="http://www.jensweinreich.de/2010/10/01/bundesgericht-weist-pechsteins-revisionsgesuch-ab/" target="_self">Urteil vom 28. September 2010</a> nun den Wortlaut veröffentlicht und soeben zugestellt. Ich denke, inhaltlich passt das ganz gut zum PR-Gedöns um ein Buch.</p>
<p>Ich darf um eine maßvolle Diskussion bitten, wie fast immer bisher. Kann sein, dass ich ohne weitere Vorwarnung diesen oder jenen Kommentar lösche. Wer sich, beispielsweise, über Journalisten beschweren will, die nicht den Namen des Bloginhabers tragen, soll das woanders tun. Pechsteins Anwälte (oder ist es nur einer?) lesen mit und basteln mitunter aus den Diskussionssträngen des Blogs Argumentationen vor Gericht.</p>
<p>Zwei weitere Bemerkungen kann ich mir nicht verkneifen:</p>
<ul>
<li>Sämtliche Dokumente zum Fall gibt es nur hier, in keinem anderen Qualitätsmedium ;)</li>
<li>Ich bin gespannt, ob sich eine deutsche Nachrichtenagentur erdreistet/bemüßigt fühlt, ausnahmsweise aus dem Urteil zu zitieren bzw. überhaupt zu vermelden.</li>
</ul>
<p><strong>Nachtrag, 23.58 Uhr:</strong> Kann sein, dass ich etwas übersehen habe. Aber ich habe wie erwartet KEINE Meldung einer deutschen Nachrichtenagentur gefunden, die sich mit dem Wortlaut-Urteil auseinandergesetzt hätte. Es wird einfach nicht vermeldet. Scheint mir doch sehr typisch für die gesamte Pechstein-Berichterstattung zu sein, mehr noch für dpa als für den Sportinformationsdienst: Aus Dokumenten, aus Originalen, aus Gerichtsbeschlüssen etc. wird fast gar nicht zitiert. Man nimmt das kaum zur Kenntnis. Ich finde das: merkwürdig, höflich formuliert.</p>
<blockquote><p><strong>Urteil vom 28. September 2010 I. zivilrechtliche Abteilung</strong></p>
<p>Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Bundesrichter Corboz, Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss, Gerichtsschreiber Leemann.</p>
<p><strong>Claudia</strong> <strong>Pechstein</strong>, vertreten durch Advokaten Dr. Philippe Nordmann und Eva Senn, Gesuchstellerin,</p>
<p>gegen</p>
<p><strong>International Skating Union (ISU)</strong>, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Cédric Michel, Gesuchsgegnerin.</p>
<p>Internationales Schiedsgericht; Revision,</p>
<p>Revision des Schiedsentscheids des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. November 2009.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p><strong>A. A.a </strong>Claudia Pechstein, Diensdorf/Deutschland, (Gesuchstellerin) ist eine deutsche Eisschnellläuferin.</p>
<p>Die International Skating Union (Gesuchsgegnerin) ist ein Verein schweizerischen Rechts mit Sitz in Lausanne. Sie ist als Weltverband für die Sportarten Eiskunstlauf und Eisschnelllauf anerkannt.</p>
<p><strong>A.b </strong>Die Gesuchstellerin unterzog sich zwischen dem 4. Februar 2000 und dem 30. April 2009 zahlreichen Dopingkontrollen, die keine Hinweise auf verbotene Substanzen ergaben. Im gleichen Zeitraum erhob die Gesuchsgegnerin im Rahmen ihres Blutprofilprogramms mehr als neunzig Blutproben der Gesuchstellerin. Insbesondere wurden zwischen dem 20. Oktober 2007 und dem 30. April 2009 siebenundzwanzig Blutproben der Athletin entnommen, die letzten zwölf zwischen Januar und April 2009.</p>
<p>Die im Rahmen des Blutprofilprogramms der Gesuchsgegnerin erhobenen und aufgezeichneten Blutparameter beinhalten unter anderem Hämoglobin, Hämatokrit und den prozentualen Anteil unreifer roter Blutzellen (Retikulozyten). Der Retikulozytenwert ermöglicht als Blutparameter eine aktuelle Beurteilung der Bildung roter Blutkörperchen im menschlichen Organismus.</p>
<p>Während die Gesuchsgegnerin einen Retikulozytenwert zwischen 0.4 % und 2.4 % für normal erachtet, ergaben die Resultate der Blutuntersuchungen bei der Gesuchstellerin Retikulozytenwerte, die weit über 2.4 % lagen und danach jeweils stark abfielen.</p>
<p>Am 7./8. Februar 2009 fand die von der Gesuchsgegnerin organisierte Eisschnelllauf-Weltmeisterschaft in Hamar (Norwegen) statt. Am Morgen vor Wettkampfbeginn, also am 6. Februar 2009, wurden von sämt- lichen Athleten Blutproben entnommen. Der Retikulozytenwert der Gesuchstellerin wurde auf 3.49 % gemessen.</p>
<p>Als Folge dieses Resultats erhob die Gesuchsgegnerin am Morgen bzw. am Nachmittag des 7. Februar 2009 zwei weitere Blutproben bei der Gesuchstellerin. Die gemessenen Retikulozytenwerte betrugen 3.54 % bzw. 3.38 %. An den Rennen des nächsten Tages nahm die Gesuchstellerin nicht mehr teil.</p>
<p>Am 18. Februar 2009 wurde bei der Athletin ausserhalb des Wettkampfs eine weitere Blutprobe entnommen. Diese zeigte einen Retikulozytenwert von 1.37 % an.</p>
<p><strong>B. B.a </strong>Nach Überprüfung des Blutprofils leitete die Gesuchsgegnerin bei ihrer Disziplinarkommission ein Verfahren gegen die Gesuchstellerin ein. Nach einem in Bern abgehaltenen Hearing vom 29./30. Juni 2009 stellte die Disziplinarkommission der Gesuchsgegnerin mit Entscheid vom 1. Juli 2009 ein Dopingvergehen in Form von Blutdoping fest, aberkannte die anlässlich der Weltmeisterschaft vom 7. Februar 2009 erzielten Resultate und sprach eine zweijährige Sperre ab 9. Februar 2009 gegen die Gesuchstellerin aus.</p>
<p><strong>B.b </strong>Am 21. Juli 2009 erklärte die Gesuchstellerin beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Berufung gegen den Entscheid der Disziplinarkommission vom 1. Juli 2009.</p>
<p>Mit Eingabe vom 3. August 2009 reichte die Gesuchstellerin dem TAS ihre Berufungsbegründung ein.</p>
<p>Am 16. September 2009 beantragte die Gesuchstellerin, es sei ihr zu gestatten, schriftlich zur Berufungsantwort der Gesuchsgegnerin Stellung zu nehmen. Diese sprach sich gegen einen weiteren Schriftenwechsel aus. Mit Schreiben vom 23. September 2009 teilte das TAS den Parteien mit, dass es in Anwendung von Artikel R56 des TAS- Code einen weiteren Schriftenwechsel nicht zulasse. Es gewährte der Athletin jedoch ausnahmsweise die Möglichkeit, bis spätestens acht Tage vor dem auf den 22./23. Oktober 2009 angesetzten Hearing unter anderem neue Beweise aus medizinischen Untersuchungen an ihrer Person sowie entsprechende Bemerkungen dazu einzureichen (&#8220;to present any new evidence deriving from medical investigations performed on her, with comments thereto&#8221;).</p>
<p>Am Hearing, das am 22. und 23. Oktober 2009 in Lausanne stattfand, wurden insgesamt zwölf von den Parteien bezeichnete Sachverständige angehört. Die Parteien hatten jeweils die Möglichkeit, Fragen an die Experten zu richten.</p>
<p>Nach den letzten Parteivorträgen und der Schlusserklärung der Gesuchstellerin schloss das Schiedsgericht das Hearing.</p>
<p>Mit Faxschreiben vom 23. und 24. November 2009 reichte die Gesuchstellerin dem Schiedsgericht einen dringlichen Antrag für die Wiedereröffnung des Verfahrens ein, um im Rahmen eines Kreuzverhörs Fragen an Prof. Sottas zu stellen, der am Hearing vom 22./23. Oktober 2009 nicht teilgenommen hatte. Der Antrag wurde damit begründet, dass einer der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin vernommen habe, dass Prof. Sottas seine ursprüngliche Meinung aufgrund der von ihr am 14. Oktober 2009 vorgelegten Beweise offenbar geändert habe, und dass er von der Gesuchsgegnerin aus diesem Grund nicht für das Hearing aufgeboten worden sei.</p>
<p>Das TAS wies den Antrag um Wiedereröffnung des Verfahrens und die Berufungen der Gesuchstellerin mit Schiedsentscheid vom 25. November 2009 ab und bestätigte die zweijährige Sperre der Athletin, mit der geringfügigen Änderung, dass die Sperre bereits ab dem 8. Februar 2009 gelte.</p>
<p><strong>B.c </strong>Eine von der Gesuchstellerin gegen den Schiedsspruch des TAS vom 25. November 2009 eingereichte Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Februar 2010 ab, soweit es darauf eintrat.</p>
<p><strong>C.</strong></p>
<p>Mit Revisionsgesuch vom 4. März 2010 beantragt die Gesuchstellerin dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des TAS vom 25. November 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das TAS zurückzuweisen.</p>
<p>Die Gesuchsgegnerin beantragt die Abweisung des Revisionsgesuchs. Das TAS hat auf eine Stellungnahme verzichtet.</p>
<p><span id="more-9739"></span>Am 6. Juli 2010 reichte die Gesuchstellerin dem Bundesgericht eine Replik ein. Dazu nahm die Gesuchsgegnerin mit Duplik vom 3. September 2010 Stellung.</p>
<p><strong>D.</strong></p>
<p>Mit Verfügung vom 23. April 2010 wies das Bundesgericht den Antrag der Gesuchstellerin um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ab.</p>
<p>Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 wies das Bundesgericht das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Juli 2010, mit dem die Gesuchstellerin wiederum die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme verlangte, ab.</p>
<p><strong>Erwägungen:</strong></p>
<p><strong>1.</strong></p>
<p>Die Gesuchstellerin macht geltend, nach dem Urteil des TAS vom 25. November 2009 habe Dr. Lutz, der Arzt des deutschen National- verbands, am 27. November 2009 &#8220;von Kollegen den Hinweis erhalten, dass es gegebenenfalls neue, bislang unbekannte Möglichkeiten der Spezialdiagnostik gebe, mit denen das Blutbild der Gesuchstellerin untersucht werden könnte&#8221;. Dr. Lutz habe unverzüglich mit Dr. Andreas Weimann vom CharitéCentrum für diagnostische und präventive Labormedizin Kontakt aufgenommen, der dies habe bestätigen können. Es handle sich genau genommen um erst im Jahre 2009 von einem belgischen Doktoranden entwickelte und bislang zum Teil noch nicht publizierte Auswertungs-Algorithmen zur Erfassung abortiv-milder bis schwerer Formen von Kugelzellen-Anämie. Dr. Weimann sei auf den Sphärozytose- Quotienten erstmals auf einem Fachkongress in Istanbul im Mai 2009 aufmerksam geworden. Er sei an dieser bislang nur mündlich in Fachkreisen publizierten Methodik hoch interessiert gewesen und habe ab November 2009 über die Verfasser der dann eingereichten (aber noch nicht publizierten) Studie die Möglichkeit erhalten, den Quotienten für eigene Forschungszwecke zu erproben.</p>
<p>Dr. Weimann habe Anfang Dezember 2009 mittels der neuen Methodik an fünf Tagen sechs Blutproben der Gesuchstellerin analysiert. Zusätzlich sei die Familie der Gesuchstellerin mit der neuen Mess- methode untersucht worden. Die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen seien der Gesuchstellerin zum ersten Mal am 7. Dezember 2009 übermittelt worden. Dr. Weimann halte zusammenfassend fest, dass sich die &#8220;Diagnose einer hereditären Membranopathie in Form einer abortiv-milden Form von hereditärer Sphärozytose&#8221; ergebe. Diese Konstellation könne &#8220;dauerhaft oder intermittierend – also bisweilen auftretend – mit auch deutlich erhöhten Retikulozyten-Werten einhergehen, was durch die erhöhten MCHC-Werte bestätigt&#8221; werde.</p>
<p>Nach Erhalt der Diagnose habe sich die Gesuchstellerin am 15. Dezember 2009 entschlossen, die in Hamar gemessenen Blutwerte auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Hierauf hätten sich zahlreiche Gutachter bei ihr gemeldet, so unter anderem Prof. Winfried Gassmann, Chefarzt der Klinik für Hämatologie und internistische Onkolo- gie am St. Marienkrankenhaus, Siegen, und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Labor in der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie.</p>
<p>Basierend auf den Untersuchungen von Dr. Weimann hätten sich weitere renommierte Experten gutachterlich zu den angeblich neuen Erkenntnissen geäussert und die Diagnose bestätigt.</p>
<p><strong>2.</strong></p>
<p>Das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) enthält keine Bestimmungen betreffend die Revision von Schiedsentscheiden im Sinne von Art. 176 ff. IPRG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, das diese Gesetzeslücke gefüllt hat, steht den Parteien eines internationalen Schiedsverfahrens das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision zur Verfügung, für das die Zuständigkeit des Bundesgerichts gegeben ist. Heisst das Bundesgericht ein Revisionsgesuch gut, entscheidet es nicht selbst in der Sache, sondern weist diese an das Schiedsgericht, das entschieden hat, oder an ein neu zu bildendes Schiedsgericht zurück (BGE 134 III 286 E. 2 S. 286 f. mit Hinweisen).</p>
<p><strong>2.1 2.1.1 </strong>Unter der Verfahrensordnung des OG konnten sich die Parteien auf die in Art. 137 OG vorgesehenen Revisionsgründe berufen, und auf das Verfahren fanden die Art. 140 &#8211; 143 OG sinngemäss Anwendung (BGE 118 II 199 E. 4 S. 204; Urteil 4P.120/2002 vom 3. September 2002 E. 1.1, publ. in Pra 2002 Nr. 199 S. 1041 ff.). Dies gilt grund- sätzlich weiterhin für die geltende Regelung des BGG, namentlich für den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, der demjenigen von Art. 137 lit. b OG entspricht (BGE 134 III 45 E. 2.1 S. 47, 286 E. 2.1 S. 287).</p>
<p><strong>2.1.2 </strong>Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.</p>
<p>Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern, so dass sie bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung führen können. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit Hinweisen; 110 V 138 E. 2 S. 141; vgl. auch BGE 121 IV 317 E. 2 S. 322; 118 II 199 E. 5 S. 205).</p>
<p>Wird die Revision eines internationalen Schiedsgerichtsurteils beantragt, hat das Bundesgericht gestützt auf die in diesem Urteil aufgeführten Entscheidgründe zu beurteilen, ob die Tatsache erheblich ist und – wäre sie bewiesen worden – wahrscheinlich zu einem anderen Entscheid geführt hätte (Urteile 4A_42/2008 vom 14. März 2008 E. 4.1, nicht publ. in BGE 134 III 286 ff.; 4P.102/2006 vom 29. August 2006 E. 2.1).</p>
<p><strong>2.2 </strong>Die Gesuchstellerin reicht dem Bundesgericht zur Begründung ihres Revisionsgesuchs verschiedene neue Gutachten ein, so unter anderem von Dr. Weimann, Prof. Dr. Heimpel, Prof. Dr. Schrezenmeier, Prof. Dr. Winfried Gassmann, Prof. Dr. Anjo Veerman sowie Prof. Dr. André Tichelli, die zwischen Februar und März 2010 erstellt wurden. Ob die nunmehr vorliegenden, allesamt erst nach dem Schiedsspruch des TAS vom 25. November 2009 ausgefertigten medizinischen Gutachten als nachträglich aufgefundene Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG zu betrachten sind, erscheint im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut (vgl. letzter Teilsatz) als fraglich (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 6 f. zu Art. 123 BGG; YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, 2008, Rz. 4710; PIERRE FERRARI, in: Bernard Corboz et al. [Hrsg.], Com- mentaire de la LTF, 2009, N. 22 zu Art. 123 BGG). Dies gilt auch, wenn davon ausgegangen wird, wie dies die Gesuchstellerin vorbringt, dass der nunmehr ins Feld geführte Algorithmus grundsätzlich bereits seit Mai 2009 zur Verfügung gestanden habe, zumal der Algorithmus für sich allein kaum als Beweismittel geeignet wäre, sondern nach Darstellung der Gesuchstellerin auch Dr. Weimann erst &#8220;ab November 2009&#8243; die Möglichkeit erhalten habe, &#8220;den Quotienten für eigene Forschungszwecke zu erproben&#8221; und eine angebliche Diagnose erst Anfang Dezember 2009 mit Hilfe zahlreicher erneut entnommener Blutproben gestellt werden konnte. Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend geprüft zu werden, da das Revisionsgesuch aus anderen Gründen abzuweisen ist.</p>
<p><strong>2.3 </strong>Die Gesuchstellerin bringt in ihrem Revisionsgesuch keine neu entdeckten Tatsachen vor, sondern beruft sich vielmehr auf angeblich neu entdeckte Beweismittel zum Beleg ihres bereits im Schiedsverfahren vorgebrachten Einwands, sie leide unter einer Blutanomalie. Wie die Gesuchstellerin selber vorbringt, versuchte sie sowohl vor der Disziplinarkommission als auch vor dem angerufenen Schiedsgericht vergeblich, ihre Behauptung, die erhöhten Retikulozytenwerte seien auf eine Blutabnormalität zurückzuführen, durch medizinische Gutachten zu erhärten. Der Gesuchstellerin wurde im Schiedsverfahren die Möglichkeit eingeräumt, bis acht Tage vor dem am 22./23. Oktober 2009 stattfindenden Hearing neue medizinische Erkenntnisse vorzulegen. Die Frage, ob bei der Gesuchstellerin eine hereditäre Sphärozytose vorliege, die allenfalls die in Hamar festgestellten abnormalen Blutwerte erklären könnte, wurde anlässlich des Verhandlungstermins auch nach der Darstellung im Revisionsgesuch intensiv diskutiert, und sie wurde vom TAS auf Grundlage der verschiedenen von den Parteien eingereichten Gutachten sowie der Anhörung zahlreicher Experten anlässlich des Hearings vom 22./23. Oktober 2009 eingehend geprüft. Das Schiedsgericht hat den Einwand der Gesuchstellerin verworfen und hat es aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens für erwiesen erachtet, dass die abnormalen Blutwerte der Gesuchstellerin vom 6. und 7. Februar 2009 sowie der am 18. Februar 2009 festgestellte starke Rückgang des Retikulozytenwerts nicht durch eine angeborene oder erworbene Anomalie erklärt werden könnten, sondern auf eine Blutmanipulation zurückzuführen seien.</p>
<p>Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen (ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG). Dies gilt ganz besonders, wenn im Revisionsverfahren mit angeblich neu entdeckten Beweismitteln bereits im Schiedsverfahren aufgestellte Behauptungen belegt werden sollen, die vom Schiedsgericht aufgrund eines aufwändigen Beweisverfahrens mit zahlreichen Gutachtern als unzutreffend erachtet wurden. Entsprechend hat der Gesuchsteller im Revisionsgesuch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit Hinweisen; Urteile 4A_42/2008 vom 14. März 2008 E. 4.1, nicht publ. in BGE 134 III 286 ff.; 4P.102/2006 vom 29. August 2006 E. 2.1).</p>
<p>Die Gesuchstellerin bringt lediglich vor, sie habe erst am 27. November 2009 – mithin zwei Tage nach dem Urteil des Schiedsgerichts – Kenntnis davon erhalten, dass seit Mai 2009 ein neuer Algorithmus zur Verfügung stehe, der &#8220;eine genauere Diagnose als bisher ermöglichen könnte&#8221;. Darauf will sie von Dr. Lutz, dem Arzt des Nationalverbands, aufmerksam gemacht worden sein, der seinerseits &#8220;von Kollegen&#8221; einen entsprechenden Hinweis erhalten haben soll. Mit diesen vagen Behauptungen legt die Gesuchstellerin nicht hinreichend dar, weshalb es ihr nicht bereits während des Schiedsverfahrens möglich gewesen wäre, sich auf die angeblich neu entdeckte Diagnosemöglichkeit zu berufen, genauer bis Mitte Oktober 2009, als die Gesuchstellerin dem Schiedsgericht noch neue medizinische Erkenntnisse hätte vorlegen können. Die Erklärung der Gesuchstellerin dafür, dass sie zwei Tage nach Abweisung ihrer Berufung durch das TAS durch blossen Hinweis des Verbandsarztes eine bisher unbekannte Methode entdeckt haben will, auf die sie sich nur wenige Wochen früher vor dem TAS bei sorgfältiger Beweisführung unmöglich hätte berufen können, erscheint nicht plausibel.</p>
<p>Es kann nicht angehen, sich in einem Schiedsverfahren zunächst auf wissenschaftlich anerkannte Methoden zu verlassen und entsprechende medizinische Gutachten und Experten zum Beweis anzubieten, um sich nach einem negativ ausgefallenen Schiedsurteil im Rahmen des Revisionsverfahrens nunmehr auf unpublizierte und wissenschaftlich noch wenig erhärtete Methoden zu berufen. Hätte sich die Gesuchstellerin zur Untermauerung ihres Prozessstandpunkts auf weitere denkbare Diagnosemöglichkeiten stützen wollen, wären ihr entsprechende Bemühungen zur Beibringung solcher Beweismittel zumutbar gewesen. Sie zeigt in ihrem Revisionsgesuch jedoch nicht auf, welche konkreten Schritte sie in diese Richtung unternommen hätte (vgl. Urteil 4P.213/1998 vom 11. Mai 1999 E. 3b/aa; JEAN-FRANÇOIS POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d&#8217;organisation judiciaire, Bd. V, 1992, N. 2.2.5 zu Art. 137 OG, S. 30; ANTONIO RIGOZZI/MICHAEL SCHÖLL, Die Revision von Schiedssprüchen nach dem 12. Kapitel des IPRG, 2002, S. 44 und 46). Auch wäre es der Gesuchstellerin unbenommen gewesen, ihre in Hamar gemessenen Blutwerte bereits während des Schiedsverfahrens weiteren Sachverständigen zugänglich zu machen oder etwa auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, wie sie dies nach eigenen Angaben nach erfolgtem Schiedsentscheid tat, worauf sich zahlreiche Gutachter bei ihr gemeldet hätten. Es wäre ihr während des Schiedsverfahrens sodann freigestanden, Blutanalysen bei Familienmitgliedern zu veranlassen, wie sie dies nur wenige Tage nach dem Schiedsspruch des TAS getan hat.</p>
<p><strong>2.4 </strong>Schliesslich erscheint auch fraglich, ob die nunmehr im Revisionsverfahren vorgebrachten Beweismittel angesichts der im Schiedsspruch des TAS vom 25. November 2009 aufgeführten Entscheidgründe als erheblich zu erachten wären. Das TAS hat gestützt auf die Aussage von Prof. d&#8217;Onofrio nämlich erwogen, dass selbst die (unwahrscheinliche) Diagnose einer hereditären Sphärozytose die bei der Gesuchstellerin festgestellten Schwankungen in Form von abnormal hohen Werten während der Weltmeisterschaft vom 6./7. Februar 2009 sowie dem anschliessend starken Abfall nicht erklären könnten. Die von der Gesuchstellerin im Rahmen des Revisionsverfahrens angeblich auf einen neu entdeckten Algorithmus gestützte Diagnose einer hereditären Sphärozytose könnte daher lediglich die schiedsgerichtliche Feststellung in Frage stellen, wonach eine solche vererbte Blutanomalie bei der Gesuchstellerin nicht habe nachgewiesen werden können. Vom angeblich neuen Beweismittel unberührt bliebe jedoch die für den Entscheid wesentliche Erwägung des TAS, selbst eine solche Diagnose vermöge die konkreten Schwankungen der Blutwerte nicht zu erklären.</p>
<p>Die Gesuchstellerin behauptet nun zwar, auch dieser Einwand des TAS sei durch die Gutachten von Dr. Weimann, Prof. Gassmann und Prof. Schrezenmeier aus dem Weg geräumt. Die von ihr angeführten Experten bestätigen auch, dass die nunmehr angeblich erfolgte Diagnose mit erhöhten Retikulozytenwerten einhergehen könne. Dass die festgestellten Schwankungen der Blutwerte durch eine Sphärozytose erklärbar seien, wurde allerdings von den von der Gesuchstellerin bezeichneten Gutachtern bereits im Schiedsverfahren vertreten, vom TAS jedoch aufgrund seiner Beweiswürdigung abweichend beurteilt. Die Gesuchstellerin zeigt in ihrem Revisionsgesuch nicht auf, inwiefern die angeblich neu entdeckte Methode über die Diagnose einer Blutanomalie hinaus auch – bisher unbekannte – Rückschlüsse hinsichtlich der festgestellten Schwankungen zulassen soll. Wenn die angeführten Gutachter erklärten, die anhand neuer Blutproben angeblich diagnostizierte Sphärozytose könne zu erhöhten Retikulozytenwerten führen, so ist damit noch keineswegs dargelegt, welche neuen Schlüsse die angeblich neue Methode hinsichtlich der konkret festgestellten Schwankungen im Zusammenhang mit der Weltmeisterschaft in Hamar zulassen soll. In dieser Hinsicht zielen die Vorbringen der Gesuchstellerin bloss auf eine erneute Sachverhaltswürdigung ab. Ein Revisionsgrund ist jedoch nicht schon dann gegeben, wenn das Schiedsgericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt haben sollte. Ob die Erwägung des Schiedsgerichts, selbst eine hereditäre Sphärozytose könne die konkreten Schwankungen der Blutwerte nicht erklären, zutrifft oder nicht, kann das Bundesgericht auf Grundlage der Vorbringen der Gesuchstellerin von vornherein nicht überprüfen. Damit erscheinen die nunmehr vorgebrachten Beweismittel unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten als nicht erheblich.</p>
<p><strong>3.</strong></p>
<p>Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Gesuchstellerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).</p>
<p><strong>Demnach erkennt das Bundesgericht:</strong></p>
<ol>
<li>Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.</li>
<li>Die Gerichtskosten von Fr. 5&#8217;000.&#8211; werden der Gesuchstellerin auferlegt.</li>
<li>Die Gesuchstellerin hat die Gesuchsgegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6&#8217;000.&#8211; zu entschädigen.</li>
<li>Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.</li>
</ol>
<p>Lausanne, 28. September 2010</p>
<p>Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts</p>
<p>Die Präsidentin: Klett</p>
<p>Der Gerichtsschreiber: Leemann</p></blockquote>
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		<item>
		<title>Das Schweizer Bundesgericht weist Pechsteins Revisionsgesuch ab</title>
		<link>http://www.jensweinreich.de/2010/10/01/bundesgericht-weist-pechsteins-revisionsgesuch-ab/</link>
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		<pubDate>Fri, 01 Oct 2010 07:02:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ganz frisch, erst einige Sekunden alt, die Mitteilung des Schweizer Bundesgerichts, wohl die letzte aus diesem Haus zum Fall Pechstein (hier geht&#8217;s zur Übersicht aller Beiträge): Urteil vom 28. September 2010 (4A_144/2010) Bundesgericht weist Revisionsgesuch der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein ab Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 28. September 2010 das Revisionsgesuch der deutschen Eisschnellläuferin Claudia [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ganz frisch, erst einige Sekunden alt, die Mitteilung des Schweizer Bundesgerichts, wohl die letzte aus diesem Haus zum Fall Pechstein (<a title="alle Beiträge und Dokumente zum Fall Pechstein" href="http://jensweinreich.de/?cat=1590" target="_self">hier geht&#8217;s zur Übersicht aller Beiträge</a>):</p>
<blockquote><p><em>Urteil vom 28. September 2010 (4A_144/2010)</em></p>
<p><strong>Bundesgericht weist Revisionsgesuch der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein ab</strong></p>
<p>Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 28. September 2010 das Revisionsgesuch der deutschen Eisschnellläuferin Claudia Pechstein gegen einen Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) abgewiesen. Mit ihrem Revisionsgesuch machte Claudia Pechstein geltend, aufgrund einer neu entdeckten Diagnosemethode lasse sich nachweisen, dass sie an einer Blutanomalie leide.</p>
<p>Das TAS hatte mit Schiedsurteil vom <a title="CAS-Urteil 2009" href="http://jensweinreich.de/2009/11/25/cas-urteil-im-fall-pechstein/" target="_self">25. November 2009</a> eine gegen Claudia Pechstein <a title="ISU-Beschluss vom Juli 2009" href="http://jensweinreich.de/2009/07/03/claudia-pechstein-des-blutdopings-uberfuhrt/" target="_self">verhängte zweijährige Dopingsperre</a> bestätigt. Eine gegen diesen Schiedsentscheid erhobene Beschwerde der Athletin wies das Bundesgericht mit <a title="Urteil des Bundesgerichts vom Februar 2010" href="http://www.jensweinreich.de/2010/05/11/im-wortlaut-das-urteil-des-bundesgerichts-im-fall-pechstein/" target="_self">Urteil vom 10. Februar 2010</a> ab, soweit es darauf eintrat. Mit ihrem Revisionsgesuch vom 4. März 2010 machte Claudia Pechstein geltend, aufgrund einer neu entdeckten Diagnosemethode habe sich inzwischen nachweisen lassen, dass sie an einer <a title="Materialien und Diskussion zur Kugelzell-Anomalie" href="http://jensweinreich.de/2010/03/15/claudia-pechstein-und-die-kugelzell-anomalie/" target="_self">vererbten Blutanomalie</a> leide. Entsprechend sei das Schiedsurteil des TAS vom 25. November 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das TAS zurückzuweisen.</p>
<p>Die Revision eines internationalen Schiedsentscheids kann unter anderem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a Bundesgerichtsgesetz [BGG]). Claudia Pechstein hat dem Bundesgericht zur Begründung ihres Revisionsgesuchs verschiedene neue medizinische Gutachten eingereicht. Diese wurden allesamt erst nach dem Schiedsspruch des TAS erstellt, weshalb nach Ansicht des Bundesgerichts zweifelhaft ist, ob diese überhaupt als nachträglich entdeckte Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG in Frage kommen.</p>
<p>Die Erklärungen der Gesuchstellerin dafür, dass sie nur gerade zwei Tage nach dem Schiedsurteil des TAS Kenntnis von der angeblich neuen Diagnosemöglichkeit erhalten habe, es ihr während des Schiedsverfahrens jedoch unmöglich gewesen sein soll, sich darauf zu berufen, hat das Bundesgericht unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten für nicht hinreichend erachtet. Es hat zudem berücksichtigt, dass Claudia Pechstein bereits im Rahmen des Schiedsverfahrens vorgebracht hatte, sie leide an einer vererbten Blutanomalie, wobei der Schiedsentscheid dazu festhielt, selbst eine solche Diagnose vermöge die festgestellten Schwankungen der Blutwerte nicht zu erklären. Das Bundesgericht befand daher, dass die Vorbringen der Gesuchstellerin keine Revision rechtfertigten, sondern auf eine unzulässige erneute Sachverhaltswürdigung abzielten.</p>
<p>Das Bundesgericht hat aus diesen Gründen das Revisionsgesuch von Claudia Pechstein mit Urteil vom 28. September 2010 abgewiesen, soweit es darauf eintreten konnte.</p></blockquote>
<p><em>Nachtrag, 9.48 Uhr: </em>Gerade kommt auch noch das so genannte Dispositiv, das gestern an alle Parteien verschickt wurde:</p>
<blockquote><p><strong>Urteil vom 28. September 2010, I. zivilrechtliche Abteilung</strong></p>
<p>Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Bundesrichter Corboz, Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss, Gerichtsschreiber Leemann.</p>
<p><strong>Claudia Pechstein</strong>, <em>(Adresse gelöscht/JW)</em> vertreten durch Advokaten Dr. Philippe Nordmann und Frau Eva Senn, Aeschenvorstadt 55, Postfach 659, 4010 Basel,</p>
<p>Gesuchstellerin,</p>
<p>gegen</p>
<p><strong>International Skating Union</strong> (ISU), chemin de Primerose 2, 1007 Lausanne, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Cédric Michel, rue Bellot 6, 1206 Genf, Gesuchsgegnerin.</p>
<p>Internationales Schiedsgericht; Revision,</p>
<p>Revision des Schiedsentscheids des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. November 2009.</p>
<p>Das Bundesgericht erkennt:</p>
<ol>
<li>Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.</li>
<li>Die Gerichtskosten von Fr. 5&#8217;000.&#8211; werden der Gesuchstellerin auferlegt.</li>
<li>Die Gesuchstellerin hat die Gesuchsgegnerin für das bundesge- richtliche Verfahren mit Fr. 6&#8217;000.&#8211; zu entschädigen.</li>
<li>Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.</li>
</ol>
<p>Lausanne, 30. September 2010</p>
<p>Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts</p>
<p>Der Gerichtsschreiber</p>
<p>Leemann</p></blockquote>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.jensweinreich.de/2010/10/01/bundesgericht-weist-pechsteins-revisionsgesuch-ab/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Pierre-Edouard Sottas sagt &#8230;</title>
		<link>http://www.jensweinreich.de/2010/09/29/pierre-edouard-sottas-sagt/</link>
		<comments>http://www.jensweinreich.de/2010/09/29/pierre-edouard-sottas-sagt/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 29 Sep 2010 17:45:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
				<category><![CDATA[claudia pechstein]]></category>
		<category><![CDATA[doping]]></category>
		<category><![CDATA[pierre-edouard sottas]]></category>
		<category><![CDATA[isu]]></category>
		<category><![CDATA[kugelzell-anomalie]]></category>

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		<description><![CDATA[Nur damit es nicht untergeht. Der Schweizer Blutdoping-Experte Pierre-Edouard Sottas, der auch hier im Blog oft erwähnt wird, hat sich in die Diskussion eingeschaltet. Er kommentiert im Beitrag &#8220;Das Bundesgericht sagt im Fall Pechstein &#8230;&#8221;, wo alle Basis-Dokumente und zuletzt auch die Beiträge von Grit Hartmann zum Abschied von der Kugelzell-Anomalie verlinkt sind: Dear All, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nur damit es nicht untergeht. Der Schweizer Blutdoping-Experte Pierre-Edouard Sottas, der <a title="google site search Pierre-Edouard Sottas" href="http://www.google.de/search?source=ig&amp;hl=de&amp;rlz=&amp;q=site:jensweinreich.de+sottas&amp;aq=f&amp;aqi=&amp;aql=&amp;oq=&amp;gs_rfai=#q=site:jensweinreich.de+sottas&amp;hl=de&amp;newwindow=1&amp;prmd=iv&amp;ei=9HSjTLe5E8uKswaPtoyKBQ&amp;start=10&amp;sa=N&amp;fp=e354989c05068b39" target="_self">auch hier im Blog oft erwähnt wird</a>, hat sich in die Diskussion eingeschaltet. Er kommentiert im Beitrag <a title="Das Bundesgericht sagt im Fall Pechstein ..." href="http://www.jensweinreich.de/2010/08/02/das-bundesgericht-sagt-im-fall-pechstein" target="_self">&#8220;Das Bundesgericht sagt im Fall Pechstein &#8230;&#8221;</a>, wo alle Basis-Dokumente und zuletzt auch die Beiträge von Grit Hartmann zum Abschied von der <a title="Claudia Pechstein und die Kugelzell-Anomalie" href="http://www.jensweinreich.de/2010/03/15/claudia-pechstein-und-die-kugelzell-anomalie/" target="_self">Kugelzell-Anomalie</a> verlinkt sind:</p>
<blockquote><p>Dear All,</p>
<p>I have seen that I have been cited multiple times in this interesting thread (29 times actually). I would like to clarify several points:</p>
<ul>
<li>it is not possible to analyse the blood data of Mrs Pechstein with the model I developed, simply because the collection, transport and analysis of the blood samples did not follow the corresponding WADA protocols.</li>
<li>Mr Faber was wrong on many points on how we use biomarkers of doping today. However he is right on a crucial issue: on the logic that must be used to evaluate the evidence provided by biomarkers of doping. Today it is unfortunate that many lawyers do not know that logical rules must be followed in the evaluation of forensic evidence. This issue is not peculiar to anti-doping but to all forensic sciences in general. The most common fallacies are the so-called “fallacy of the transposed conditional? in case of multiple hypotheses (eg medical condition vs doping) and the “false positive fallacy? that may result from multiple testing in anti-doping for example.</li>
<li>the science at the roots of the biological passport is solid. By definition, a biomarker of doping provides evidence of doping. How strong is the evidence is a case by case scenario. In that respect, biomarkers of doping are not different to any other sources of evidence: the same is true with DNA evidence, fingerprints, fibres, glass fragments, etc…</li>
<li>in contrary to what is often suggested and reported again in this thread, Ms Pechstein was not the first athlete convicted solely on the basis of biomarkers of doping. The use of biomarkers of doping has a long history in sports.</li>
</ul>
<p>Sincerely,</p>
<p>Pierre-Edouard Sottas</p></blockquote>
<p>Es tauchte ja dutzende Male die Frage auf, was Sottas von diesem und jenem halte und gesagt habe &#8230; Fragt ihn doch selbst. Ich schlage vor, hier in diesem Thread sollte weiter diskutiert werden.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Das Bundesgericht sagt im Fall Pechstein &#8230;</title>
		<link>http://www.jensweinreich.de/2010/08/02/das-bundesgericht-sagt-im-fall-pechstein/</link>
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		<pubDate>Mon, 02 Aug 2010 10:00:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
				<category><![CDATA[cas]]></category>
		<category><![CDATA[claudia pechstein]]></category>
		<category><![CDATA[desg]]></category>
		<category><![CDATA[dokumentation]]></category>
		<category><![CDATA[doping]]></category>
		<category><![CDATA[eisschnelllauf]]></category>
		<category><![CDATA[isu]]></category>
		<category><![CDATA[schweizer bundesgericht]]></category>

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		<description><![CDATA[Claudia Pechstein verkauft Currywürste, derweil hat sich das Schweizer Bundesgericht wieder einmal zu ihrem Fall geäußert. Die Lage bleibt aussichtslos für die wegen Dopings gesperrte Olympiasiegerin, wenn ich das richtig lesen, wird der Revisionsantrag erfolglos bleiben. Aber ich kann es niemandem abnehmen, sich durch den Text der &#8220;Zwischenverfügung&#8221; zu kämpfen. Zuvor noch die obligatorische Übersicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Claudia Pechstein <a title="Was vom Tage übrig bleibt (58) ..." href="http://www.jensweinreich.de/2010/07/30/was-vom-tage-ubrig-bleibt-58-currywurst-pechstein-munchen-2018-zwanziger/" target="_self">verkauft Currywürste</a>, derweil hat sich das Schweizer Bundesgericht wieder einmal zu ihrem Fall geäußert. Die Lage bleibt aussichtslos für die wegen Dopings gesperrte Olympiasiegerin, wenn ich das richtig lesen, wird der Revisionsantrag erfolglos bleiben. Aber ich kann es niemandem abnehmen, sich durch den Text der &#8220;Zwischenverfügung&#8221; zu kämpfen. Zuvor noch die obligatorische Übersicht zum Fall:</p>
<ul>
<li><a title="alle Beiträge zum Fall Pechstein" href="http://www.jensweinreich.de/category/claudia-pechstein/" target="_self">alle Beiträge hier im Blog</a> mit einigen tausend Kommentaren</li>
<li><a title="Claudia Pechstein von der ISU wegen Blutdopings gesperrt" href="http://jensweinreich.de/2009/07/03/claudia-pechstein-des-blutdopings-uberfuhrt/" target="_self">ISU-Beschluss vom Juli 2009</a></li>
<li><a title="CAS-Urteil: Claudia Pechstein bleibt gesperrt und zieht vor das Bundesgericht" href="http://jensweinreich.de/2009/11/25/cas-urteil-im-fall-pechstein/" target="_self">CAS-Urteil vom Herbst 2009</a></li>
<li><a title="1. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6074" target="_self">1. Verfügung des Schweizer Bundesgerichts</a></li>
<li><a title="2. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6118" target="_self">2. Verfügung des Bundesgerichts</a></li>
<li><a title="3. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6133" target="_self">3. Verfügung des Bundesgerichts</a></li>
<li><a title="4. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6169" target="_self">4. Verfügung des Bundesgerichts</a></li>
<li><a title="... Pechstein nicht in Vancouver" href="http://jensweinreich.de/2010/01/26/bundesgericht-lehnt-antrag-ab-pechstein-nicht-in-vancouver/" target="_self">5. Verfügung des Bundesgerichts</a></li>
<li><a title="Bundesgericht lehnt Pechstein-Beschwerde ab" href="http://jensweinreich.de/2010/02/10/bundesgericht-lehnt-pechstein-beschwerde-ab/" target="_self">6. Verfügung des Bundesgerichts</a></li>
<li><a title="Bundesgericht lehnt Pechstein-Beschwerde ab" href="http://jensweinreich.de/2010/02/10/bundesgericht-lehnt-pechstein-beschwerde-ab/" target="_self"></a><a title="Im Wortlaut: das Urteil des Bundesgerichts im Fall Pechstein" href="http://www.jensweinreich.de/2010/05/11/im-wortlaut-das-urteil-des-bundesgerichts-im-fall-pechstein/" target="_self">7. Verfügung des Bundesgerichts</a></li>
<li><a title="Im Wortlaut: das Urteil des Bundesgerichts im Fall Pechstein" href="http://www.jensweinreich.de/2010/05/11/im-wortlaut-das-urteil-des-bundesgerichts-im-fall-pechstein/" target="_self"></a><a title="Im Wortlaut: das Urteil des Bundesgerichts im Fall Pechstein" href="http://www.jensweinreich.de/2010/05/11/im-wortlaut-das-urteil-des-bundesgerichts-im-fall-pechstein/" target="_self">Wortlaut des Urteil des Bundesgerichts vom Februar 2010</a></li>
<li><a title="Im Wortlaut: das Urteil des Bundesgerichts im Fall Pechstein" href="http://www.jensweinreich.de/2010/05/11/im-wortlaut-das-urteil-des-bundesgerichts-im-fall-pechstein/" target="_self"></a><a title="Claudia Pechstein und die Kugelzell-Anomalie" href="http://jensweinreich.de/2010/03/15/claudia-pechstein-und-die-kugelzell-anomalie/" target="_self">Materialien und Diskussion zur Kugelzell-Anomalie</a></li>
</ul>
<p>Das frische Dokument, gerade verschickt:</p>
<blockquote><p>Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal, 4A_144/2010</p>
<p>Verfügung vom 28. Juli 2010 I. zivilrechtliche Abteilung</p>
<p>Bundesrichterin Klett, Präsidentin.</p>
<p><strong>Claudia Pechstein</strong>, vertreten durch Advokaten Dr. Philippe Nordmann und Eva Senn, Gesuchstellerin,</p>
<p>gegen</p>
<p><strong>International Skating Union (ISU)</strong>, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Cédric Michel, Gesuchsgegnerin.</p>
<p>Internationales Schiedsgericht; Revision, Revision gegen den Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. November 2009.</p>
<p>In Erwägung,</p>
<ul>
<li>dass das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Entscheid vom 25. November 2009 die Gesuchstellerin während zwei Jahren, beginnend ab 8. Februar 2009, für gesperrt erklärte und ihr die Resultate aberkannte, die sie am 7. Februar 2009 an der von der International Skating Union	(Gesuchsgegnerin)	organisierten	Weltmeisterschaft	im	Eisschnelllauf erzielt hatte;</li>
<li>dass das Bundesgericht die von der Gesuchstellerin gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil vom 10. Februar 2010 abwies, soweit es darauf eintrat;</li>
<li>dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht am 4. März 2010 ein Revisionsgesuch einreichte mit dem Antrag, es sei der Entscheid des TAS vom 25. November 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das TAS zurückzuweisen;</li>
<li>dass die Gesuchstellerin zudem den prozessualen Antrag stellte, dass sie superprovisorisch und unverzüglich, eventualiter provisorisch, per sofort zu sämtlichen Trainingsveranstaltungen, inkl. Trainingsrennen, die von der DESG (Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V) und deren Vereinen organisiert werden, zuzulassen sei;</li>
<li>dass das Bundesgericht dieses Gesuch mit Verfügung vom 23. April 2010 abwies;</li>
<li>dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 22. Juli 2010 ein Gesuch um Wiedererwägung einreichte mit dem unveränderten Antrag auf superprovisorische, eventualiter provisorische Anordnung ihrer sofortigen Zulassung zu sämtlichen Trainingsveranstaltungen;</li>
<li>dass die Gesuchstellerin ihre Eingabe damit begründet, dass einerseits ein Entscheid in der Sache vermutlich erst im Spätherbst 2010 ergehen könne, was bei ihr noch schwerere nicht wieder gutzumachende Nachteile hervorrufe als ein Trainingsverzicht bis im Juli 2010 und andererseits noch offensichtlicher geworden sei, dass es sich keinesfalls um ein aussichtsloses Revisionsgesuch handle;</li>
<li>dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht mit ihrem Wiedererwägungsgesuch ein Schreiben des DESG vom 20. Juli 2010 zu den geplanten Trainingsmassnahmen der deutschen Nationalmannschaft sowie einen Ermittlungsbericht der Bundespolizeiakademie vom 7. Juli 2010 einreichte;</li>
<li>dass das Bundesgericht in seiner Verfügung vom 23. April 2010 unter anderem berücksichtigte, dass bei normalem Verlauf des Revisionsverfahrens mit einem Entscheid über das Revisionsgesuch bis spätestens Ende Juli 2010 zu rechnen sei und der Ausschluss der Gesuchstellerin von den erwähnten Trainingsveranstaltungen bis zu diesem Zeitpunkt zumutbar erscheine;</li>
<li>dass sich das Verfahren aufgrund des von der Gesuchstellerin beantragten zweiten Schriftenwechsels verzögert hat, weshalb ein Entscheid bis Ende Juli 2010, der einen normalen Verfahrensverlauf vorausgesetzt hätte, nicht ergehen kann;</li>
<li>dass der Gesuchsgegnerin eine Frist bis 16. August 2010 zur Einreichung ihrer Duplik angesetzt wurde, wobei im Fall eines entsprechenden Gesuchs voraussichtlich nur eine kurze Fristerstreckung gewährt werden wird;</li>
<li>dass die Sache spruchreif ist, sobald die Gesuchsgegnerin dem Bundesgericht ihre Duplik eingereicht hat, sofern sich die Parteien nicht nochmals vernehmen lassen;</li>
<li>dass bei der Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen nebst den Schwierigkeiten der Gesuchstellerin hinsichtlich der Vorbereitung auf zukünftige Wettkämpfe auch das öffentliche Interesse am Kampf gegen Doping zu berücksichtigen ist sowie das Interesse der anderen professionellen Eisschnellläuferinnen, die zusammen mit der Gesuchstellerin am Training teilnehmen würden;</li>
<li>dass weder der Verweis der Gesuchstellerin auf die verschiedenen mit der Replik eingereichten Gutachten noch der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Ermittlungsbericht der Bundespolizeiakademie einen unmittelbaren Rückschluss auf die Erfolgsaussichten des Revisionsgesuchs zulassen, weshalb an den Ausführungen der Verfügung vom 23. April 2010 hinsichtlich der Erfolgschancen eines auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gestützten Revisionsgesuchs festzuhalten ist;</li>
<li>dass aus diesen Gründen das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerin vom 22. Juli 2010 abzuweisen ist;</li>
</ul>
<p>verfügt die Präsidentin:</p>
<ol>
<li>Das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Juli 2010 wird abgewiesen.</li>
<li>Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.</li>
</ol>
<p>Lausanne, 28. Juli 2010</p>
<p>Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts</p>
<p>Die Präsidentin: Klett</p></blockquote>
<p>Sicher habe ich wieder etwas verpasst, kann mir deshalb bitte jemand erklären, worum es sich beim &#8220;Ermittlungsbericht der Bundespolizeiakademie&#8221; handelt?</p>
<p>Danke.<br />
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		<item>
		<title>Was vom Tage übrig bleibt (58): Currywurst, Pechstein, München 2018, Zwanziger</title>
		<link>http://www.jensweinreich.de/2010/07/30/was-vom-tage-ubrig-bleibt-58-currywurst-pechstein-munchen-2018-zwanziger/</link>
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		<pubDate>Fri, 30 Jul 2010 13:18:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vielleicht liegt es am Wetter. Ziemlich heiß draußen. Und schwül. Schlecht für den Kreislauf. Vielleicht liegt es aber auch an den handelnden Personen und Institutionen. Ich meine, von Pressemeldungen sollte Mann ohnehin nicht viel erwarten. Aber die drei, die gerade reinkamen, sind doch eine Erwähnung wert. 1) Zum Beispiel diese, Absender die powerplay medienholding AG, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vielleicht liegt es am Wetter. Ziemlich heiß draußen. Und schwül. Schlecht für den Kreislauf. Vielleicht liegt es aber auch an den handelnden Personen und Institutionen. Ich meine, von Pressemeldungen sollte Mann ohnehin nicht viel erwarten. Aber die drei, die gerade reinkamen, sind doch eine Erwähnung wert.</p>
<p>1) Zum Beispiel diese, Absender die <a title="powerplay AG" href="http://www.powerplay.ag" target="_blank">powerplay medienholding AG</a>, die in diesem Theater <a title="tag: powerplay" href="http://www.jensweinreich.de/?s=powerplay" target="_self">gelegentlich erwähnt</a> wurde:</p>
<blockquote><p><em>Pressemitteilung / 30. Juli 2010</em></p>
<p><strong>Claudia Pechstein eröffnet „Zur Currywurst“</strong></p>
<p>Deutschlands erfolgreichste Winterolympionikin <a title="alle Beiträge zum Fall Pechstein" href="http://www.jensweinreich.de/category/claudia-pechstein/" target="_self">Claudia Pechstein</a> wird morgen zusammen mit <a title="UGMG und Pechstein" href="http://www.ugmg.de/96/Presse.html" target="_blank">Matthias Große</a>, Geschäftsführer der Unternehmensgruppe Matthias Große (U.G.M.G.), den bekannten Imbiß „Zur Currywurst“ am Airport-Center Waltersdorf eröffnen.</p>
<p>Nach dem erfolgten Umbau des Airport-Centers kann die neue „Zur Currywurst“ nunmehr auch dort weiterhin erfolgreich arbeiten und endlich wieder die beste Currywurst der Stadt anbieten. Der Startschuß fällt um 10 Uhr. Matthias Große, der im Januar diesen Jahres seine Zusammenarbeit mit Claudia Pechstein startete, freut sich auf die Rückkehr einer Berliner Legende und hofft, dass dies lediglich der erste von vielen Anlaufpunkten für die echte Currywurst in der Stadt ist.</p>
<p>Eröffnung:	Samstag, 31. Juli 2010 / 10 Uhr „Zur Currywurst“, Airport-Center Waltersdorf, Am Rondell 5 Pressevertreter und Fotografen sind herzlich eingeladen.</p>
<p>Kontakt: powerplay management GmbH, Seepromenade 53, 14476 Potsdam</p></blockquote>
<p>Was wohl der Arbeitgeber der &#8220;dienstunfähig erkrankten&#8221; Claudia Pechstein dazu sagt? Über das Themengeflecht Große-Pechstein-Krankschreibung-Steuermittel-Propaganda und darüber, ob darüber berichtet werden sollte oder nicht und wenn ja wie, wurde <a title="Was vom Tage übrig bleibt (56) ..." href="http://www.jensweinreich.de/2010/06/30/was-vom-tage-ubrig-bleibt-56-schmitt-pluschenko-bach-gienger-korruption-champagne/" target="_self">hier schon ausführlich diskutiert</a>.</p>
<p>2) Oder diese Meldung, kam gerade aus München:</p>
<blockquote><p><strong>Olympiapark wird Nationaler Ausstatter der Münchner Bewerbung um die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2018</strong></p>
<p>München, 30. Juli 2010 – Mit dem Aufstieg auf das Dach des Münchner Olympiastadions besiegelten Willy Bogner, Chef der Bewerbungsgesellschaft München 2018 GmbH und der Geschäftsführer der Olympiapark München GmbH, Ralph Huber das Engagement des Olympiaparks als Nationaler Ausstatter der Olympia-Bewerbung Münchens für das Jahr 2018.</p>
<p>„Das Olympiastadion bietet von seinem einzigartigen Dach aus nicht nur einen tollen Ausblick auf München und die Alpen, sondern könnte 2018 das zweite Mal Austragungsort einer Olympischen Eröffnungsfeier werden“, so Bogner. „Diese gemeinsame Perspektive macht den Olympiapark zu einem perfekten Partner für unser Projekt, die Spiele nach München zu holen.“</p>
<div id="attachment_9203" class="wp-caption aligncenter" style="width: 410px"><img class="size-full wp-image-9203" title="Willy Bogner, Chef der Bewerbungsgesellschaft München 2018 GmbH und der Geschäftsführer der Olympiapark München GmbH, Ralph Huber (c) München 2018" src="http://www.jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/07/Bogner_Dach-Olympiapark068.jpg" alt="" width="400" height="266" /><p class="wp-caption-text">Willy Bogner, Ralph Huber (c) München 2018</p></div>
<p>Ralph Huber ergänzt: „Im Herzen und auch mit Rat und Tat haben wir die Bewerbung für München 2018 ja schon von der ersten Minute an unterstützt. Da war es nur eine logische Folge, unser Engagement nun auch offiziell zu verbriefen. Wir freuen uns auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit!“</p>
<p>Pünktlich zum Start des ersten OutdoorFestivals im Olympiastadion testeten Willy Bogner und Ralph Huber die Zeltdachtour. Vom 30. Juli bis 1. August finden dort zahlreiche Aktionen zum Thema Klettern und Outdoor statt. Sportlicher Höhepunkt ist zudem der DAV Boulder-Weltcup mit dem Finale am 31. Juli. Mehr Informationen finden Interessierte unter: www.impark.de</p>
<p>Ca. 1.500 Zeichen inkl. Leerzeichen</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
<p>Bewerbungsgesellschaft München 2018 GmbH</p></blockquote>
<p>Dazu sollte man vielleicht wissen, dass der Olympiapark München gewissermaßen Sponsor der ersten Stunde ist. Hier wurde nicht nur die Bewerberidee geboren, hier wurden die ersten Investitionen für die Bewerbung getätigt, hier fand die GmbH Unterschlupf und Personal etc. pp &#8211; aber man kann ja trotzdem so tun, als wäre ein neuer Sponsor gefunden, der Geld aus der Privatwirtschaft zusteuert. Es finden sich bestimmt Dumme, die das glauben.</p>
<p>3) Oder diese Meldung, soeben aus Frankfurt am Main angemailt:</p>
<blockquote><p><em>DFB-Pressemitteilung Nummer: 74/ 2010, Datum: 30.07.2010</em></p>
<p><strong>Dr. Theo Zwanziger kandidiert für weitere Amtszeit </strong></p>
<p>DFB-Präsident Dr. <a title="alle Beiträge von und mit 20er" href="http://www.jensweinreich.de/?s=theo+zwanziger" target="_self">Theo Zwanziger</a> hat auf der turnusmäßigen Sitzung das Präsidium des DFB darüber informiert, dass er auf dem ordentlichen Bundestag am 21./22. Oktober 2010 in Essen für eine weitere Amtszeit bis 2013 kandidieren wird. „Es muss legitim sein, sich am Ende einer Legislaturperiode intensive Gedanken über die zukünftige Lebensplanung zu machen. Die Gespräche mit meiner Familie, der große Rückhalt aus den unterschiedlichsten Bereichen des Fußballs, der Politik und Gesellschaft sowie die anstehenden Herausforderungen des Verbandes haben mich zu der festen Überzeugung kommen lassen, noch einmal für dieses Ehrenamt kandidieren zu wollen. Ich freue mich auf die künftigen Aufgaben“, sagt Zwanziger.</p>
<p>Zur Entscheidung des DFB-Präsidenten hat auch die Vertragsverlängerung mit der sportlichen Leitung der Nationalmannschaft beigetragen. „Das Verhalten des Bundestrainers hat mir gezeigt, dass mein Vertrauen in Joachim Löw gerechtfertigt war. Auf dieser Basis können wir weiterhin erfolgreich zusammenarbeiten“, sagt Zwanziger. Das sieht auch Bundestrainer Löw so. „Ich freue mich auf die weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit. Sein gesellschaftspolitisches Engagement kommt auch unserer Nationalmannschaft zugute. Der Präsident hat uns immer den Rücken gestärkt. Gemeinsam wollen wir unseren Erfolgsweg fortsetzen.“ Und Teammanager Oliver Bierhoff ergänzt: „Es ist eine gute Nachricht, dass sich Dr. Zwanziger wieder als DFB-Präsident zur Wahl stellt. In den vergangenen sechs Jahren hatte er für alle Wünsche der Nationalmannschaft stets ein offenes Ohr und damit maßgeblichen Anteil an der positiven Entwicklung des Teams. Viele neue Ideen hat er unterstützt und dabei wichtige Weichen gestellt.“</p>
<p>Neben den Kernaufgaben des DFB im sportlichen Bereich sieht der DFB-Präsident künftig eine zentrale Aufgabe darin, dass von ihm in den vergangenen Jahren forcierte gesellschaftliche Engagement des Verbandes nachhaltig zu etablieren. „Die hohe Identifikation der Menschen mit dem Fußball muss für uns Verpflichtung und Auftrag sein, soziale Verantwortung wahrzunehmen. Integration, Prävention, Gleichberechtigung, Umweltschutz, all diese Themenfelder werden auch für den Verband immer wichtiger. Auf dem kommenden Bundestag werden wir ein erstes Nachhaltigkeitskonzept vorstellen, dessen konsequente Umsetzung ein zentrales Anliegen von mir sein wird“, sagt Zwanziger.</p>
<p>Liga-Präsident Reinhard Rauball äußerte sich als Vertreter des Profifußballs erfreut über die erneute Kandidatur. „Ich habe mich schon vorher klar für Theo Zwanziger ausgesprochen. Der Ligaverband begrüßt seinen Wunsch nach einer weiteren Amtszeit ausdrücklich und wird ihn für die Wahl zum Präsidenten vorschlagen.“ Auch die Regional- und Landesverbände unterstützen die Kandidatur. Hermann Korfmacher, 1. Vizepräsident des DFB und verantwortlich für den Amateurbereich, sagt dazu: „Ich bin froh, dass uns Theo Zwanziger mit seiner Kompetenz und Erfahrung erhalten bleiben will. Die Basis steht hinter ihrem Präsidenten. “</p>
<p>Neben Zwanziger werden sich auch alle anderen Mitglieder des DFB-Präsidiums auf dem Bundestag in Essen zur Wiederwahl stellen, sofern sie von ihren Verbänden vorgeschlagen werden.</p>
<p>Direktion Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit</p></blockquote>
<p>Just in case, jemand hätte die Vorgeschichte verpasst:</p>
<ul>
<li><a title="DFB-Boss Zwanziger droht mit Rücktritt" href="http://www.jensweinreich.de/2008/12/08/dfb-boss-zwanziger-droht-mit-rucktritt/" target="_self">&#8220;DFB-Boss Zwanziger droht mit Rücktritt&#8221;</a></li>
<li><a title="Theo Zwanziger tritt nicht zurück" href="http://www.jensweinreich.de/2009/01/29/theo-zwanziger-tritt-nicht-zuruck/" target="_self">&#8220;Theo Zwanziger tritt nicht zurück&#8221;</a></li>
<li><a title="Theo Zwanziger droht (wieder einmal) mit Rücktritt" href="http://www.jensweinreich.de/2010/03/04/theo-zwanziger-droht-wieder-einmal-mit-rucktritt/" target="_self">Theo Zwanziger droht (wieder einmal) mit Rücktritt</a></li>
<li><a title="Theo Zwanziger bleibt doch (noch) im Amt" href="http://www.jensweinreich.de/2010/03/04/theo-zwanziger-bleibt-doch-noch-im-amt/" target="_self">Theo Zwanziger bleibt doch (noch) im Amt</a></li>
</ul>
<p>Selbstreferenzieller Hinweis, der sein muss. Lange nicht verlinkt, und seit Ewigkeiten nicht aktualisiert, was <a title="DFB ./. Weinreich: das Finale" href="http://www.jensweinreich.de/2009/03/27/dfb-weinreich-das-finale/" target="_self">etliche Male</a> <a title="google search" href="http://www.google.de/search?q=weinreich+zwanziger&amp;num=100&amp;hl=de&amp;newwindow=1&amp;sa=X&amp;ei=I81STKm5N4LFsgaW55y3AQ&amp;ved=0CBQQpwU&amp;source=lnt&amp;tbs=nws:1,sbd:1,cdr:1,cd_min:01.01.2010,cd_max:30.07.2010" target="_blank">nötig gewesen</a> wäre:</p>
<ul>
<li><a title="Webweiser DFB ./. Zwanziger" href="http://www.jensweinreich.de/referenzen/webweiser-durch-den-lugendschungel/" target="_self">Webweiser DFB ./. Zwanziger</a></li>
</ul>
<p>Ich frage mich natürlich, ob diese Menschen/Institutionen die Öffentlichkeit, sorry, verarschen wollen. Und: Was diese Menschen/Institutionen, die derartige &#8220;Meldungen&#8221; absondern, von Journalisten halten. Ganz offensichtlich nicht viel, sonst würden Redaktionen kaum mit derlei Texten belästigt werden. Aber ganz im Ernst: Bestimmt werden etliche Medien das Zeug unkommentiert unters Volk bringen.</p>
<p>Unkommentiert aber, das ist nichts als die Wahrheit, kann man davon nichts stehen lassen.</p>
<p>Übrigens, es ist Monatsende:</p>
<ul>
<li><a title="Perspektiven von Flattr ..." href="http://carta.info/31392/perspektiven-von-flattr-125-praktikanten-fuer-spiegel-online/" target="_blank">Schon</a> <a title="Die deutschen Flattr-Charts im Juli" href="http://carta.info/31379/die-deutschen-flattr-charts-im-juli/" target="_blank">geflattert?</a></li>
<li><a title="Online-Gebühren i und II: Über den Wert von Qualitätsjournalismus" href="http://www.jensweinreich.de/category/finanzierung-von-journalismus/" target="_self">Freiwillig-Online-Gebühren entrichtet?</a></li>
</ul>
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		<title>Was vom Tage übrig bleibt (56): Schmitt, Pluschenko, Bach, Gienger, Korruption, Champagne, Pechstein, Sörgel</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Jun 2010 10:18:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt ein Leben neben der Fußball-WM. Linkfutter für zwischendurch, Lesebefehle habe ich zuletzt sträflich vernachlässigt:</p>
<p>Fecht-Olympiasieger und IOC-Mitglied <strong>Pál Schmitt</strong>, langjähriger Protokollchef des IOC und Mitglied des <a title="Pál Schmitt im EU-Parlament" href="http://www.europarl.europa.eu/members/archive/alphaOrder/view.do?language=EN&amp;id=28133" target="_blank">Europäischen Parlaments</a>, ist zum neuen <a title="google news zu Pál Schmitt" href="http://www.google.de/search?num=100&amp;hl=de&amp;newwindow=1&amp;q=pal%20schmitt&amp;um=1&amp;ie=UTF-8&amp;tbo=u&amp;tbs=nws:1&amp;source=og&amp;sa=N&amp;tab=wn" target="_blank">Staatspräsidenten Ungarns</a> gewählt worden.</p>
<ul>
<li><a title="Wikipedia: Pál Schmitt" href="http://en.wikipedia.org/wiki/P%C3%A1l_Schmitt" target="_blank">Pál Schmitt</a> auf Wikipedia</li>
<li>Webseite des <a title="Office of the President of the Republic of Hungary" href="http://www.keh.hu/home.html" target="_blank">ungarischen Präsidenten</a></li>
</ul>
<p>Oops, mal wieder eine Entscheidung des Eislauf-Weltverbandes ISU, die anderswo mindestens so ausgiebig diskutiert wird, wie in Deutschland der <a title="alle Beiträge zum Fall Pechstein" href="http://jensweinreich.de/?cat=1590" target="_self">Fall Pechstein</a>. Ich wusste gar nicht, dass die ISU noch zwischen Profis und Schauläufern und vielleicht sogar Amateuren unterscheidet. Ich halte es beim ersten Hinsehen für absurd, dass <a title="Jewgeni Pluschenko" href="http://evgeniplushenko.net/" target="_blank"><strong>Jewgeni Pluschenko</strong></a> gesperrt wird und nicht an den Winterspielen 2014 in Sotschi teilnehmen soll. Ausgerechnet Pluschenko! Hier ist er übrigens kurz nach der Verkündung von Sotschi als Olympiastadt 2014, damals im Juli 2007 in Guatemala City:</p>
<div id="attachment_8825" class="wp-caption aligncenter" style="width: 540px"><img class="size-full wp-image-8825" title="Jewgeni Pluschenko, Guatemala, Juli 2007" src="http://www.jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/06/pluschenko2007.jpg" alt="Jewgeni Pluschenko, Guatemala, Juli 2007" width="530" height="398" /><p class="wp-caption-text">Jewgeni Pluschenko, Guatemala, Juli 2007</p></div>
<p>Der <a title="ISU" href="http://www.isu.org/vsite/vcontent/content/transnews/0,10869,4844-128590-19728-18885-308215-3787-4771-layout160-129898-news-item,00.html" target="_blank">ISU-Beschluss</a>, gegen den Pluschenko vor den CAS ziehen kann:</p>
<blockquote><p>Decision of the ISU Council on Eligibility of Mr. Evgeny Plushenko (RUS)</p>
<p>Based on evidence presented the Council has concluded that Mr. Evgeny Plushenko breached the ISU eligibility rule 102, paragraph 2, i) of the ISU General Regulations and as a consequence has become ineligible under paragraph 7 a) of that rule. The evidence has proved to the satisfaction of the Council that Mr. E. Plushenko, a skater and member of the Figure Skating Federation of Russia (FSFR), skated in exhibitions held in March and April 2010, in Russia and other countries, without the express prior authorization of the FSFR. Such activity is a breach of the ISU eligibility rules and results in the loss of eligibility.</p>
<p>The present decision communicated to both Mr E. Plushenko and the FSFR may be appealed to the Court of Arbitration for Sport, Lausanne, Switzerland, within 21 days upon receipt of the decision, in accordance with Article 25, paragraph 2, c) of the ISU Constitution.</p></blockquote>
<p>Wie erwartet hat sich <strong>Thomas Bach</strong> dazu durchgerungen, als DOSB-Präsident zu verlängern. Ein halbes Jahr vor der Entscheidung über die <a title="alle Beiträge zu München 2018" href="http://www.jensweinreich.de/category/munchen-2018/" target="_self">Olympischen Winterspiele 2018</a> wäre ein Ausstieg ein katastrophales Zeichen gewesen. Die Mitgliederversammlung findet am 4. Dezember 2010 in München statt. Der DOSB sagt:</p>
<blockquote><p>Am Montag erklärten Präsident Thomas Bach, Walter Schneeloch, Vizepräsident Breitensport/Sportentwicklung, Hans-Peter Krämer, Vizepräsident Wirtschaft und Finanzen, Gudrun Doll-Tepper, Vizepräsidentin Bildung und Olympische Erziehung, und Ilse Ridder-Melchers, Vizepräsidentin Frauen und Gleichstellung, dass sie sich am 4. Dezember 2010 dem Votum der Mitgliederversammlung stellen wollen. <a title="alle Beiträge zu Eberhard Gienger" href="http://www.jensweinreich.de/?s=eberhard+gienger" target="_self">Eberhard Gienger, Vizepräsident Leistungssport</a>, wird wegen der <strong>Doppelbelastung aus seiner politischen Tätigkeit als Bundestagsabgeordneter und als DOSB-Präsidiumsmitglied</strong> nicht erneut antreten. Dies nahm das Präsidium mit Bedauern, aber auch mit Respekt und Verständnis zur Kenntnis. Ingo Weiss wird im Oktober 2010 erneut als Vorsitzender der Deutschen Sportjugend (dsj) kandidieren, ebenso Christian Breuer als Vertreter der Aktiven; die Voten der dsj bzw. der Aktiven würden der Mitgliederversammlung dann im Dezember zur Bestätigung vorgelegt werden.</p></blockquote>
<p>Ich denke, Ausstiegschancen geben sich für Bach nach der IOC-Session im Juli 2011, wenn über die Winterspiele abgestimmt wird, immer noch. Er muss dann seine IOC-Präsidentschaft vorbereiten, das IOC wählt 2013 in Buenos Aires den neuen Präsidenten/die erste Präsidentin.</p>
<p>Zu Gienger: Ist mir überhaupt nicht klar gewesen, dass der CDU-Mann mit seinen Aufgaben belastet ist.</p>
<p>Und noch mal <strong>Russland/Sotschi</strong> bzw. das <a title="Medwedew, Sotschi 2014 und das Vancouver-Nachbeben" href="http://www.jensweinreich.de/2010/03/31/medwedew-sotschi-2014-und-das-vancouver-nachbeben/" target="_self">Vancouver-Nachbeben</a>. Der russische Rechnungshof, wenn ich das auf die Schnelle richtig übersetze, hat einen Bericht zum Umgang mit den Olympiafinanzen für die Vorbereitung auf die Vancouver-Spiele vorgelegt. Völlig überraschend ist von Korruption und Misswirtschaft die Rede. Ja, ich weiß, Putin und Medwedew haben das in Auftrag gegeben, denen ist nicht zu trauen. Egal, was mich hier fast mehr interessiert, warum so genannte olympische Insiderdienste wie <a title="Inside the Games" href="http://insidethegames.biz/index.php?option=com_content&amp;view=article&amp;id=9927:report-finds-russian-preparations-for-vancouver-compromised-by-corruption&amp;catid=86:vancouver-2010-news&amp;Itemid=91" target="_blank">Inside the Games</a> oder <a title="Around the Rings" href="http://aroundtherings.com/" target="_blank">Around the Rings</a> und andere Medien darüber berichten, ohne Quellen zu nennen und den Bericht zu verlinken. Mich nervt das kolossal, täglich mehr, wenn ich nicht zum Original geführt werde, wenn Leute meinen, sie müssten Ihre Beiträge stets ohne Belege und weiterführende Hinweise veröffentlichen. Vielleicht war ich nur zu blöd, sicher kann mir jemand helfen und bessere Links finden als diese, etwa einen zum Originalbericht des russischen Rechnungshofes? Danke schon mal.</p>
<ul>
<li><a title="Webseite des russischen Premiers Putin" href="http://premier.gov.ru/eng/events/news/11213/" target="_blank">Putins Arbeitstag</a> mit dem &#8220;Board of the Council for Physical Fitness and Sports&#8221; vorgestern in Sotschi</li>
<li>Auf <a title="RT.com" href="http://rt.com/prime-time/2010-06-29/vancouver-oplympics-misspending-russia.html#" target="_blank">Russia Today</a> habe ich einen kleinen Bericht gefunden, verzichte aber darauf, das Video einzubinden, weil es meistens Probleme verursacht. Auf dem <a title="RT Youtube" href="http://www.youtube.com/user/RussiaToday" target="_blank">Youtube Channel</a> fand ich den Bericht noch nicht.</li>
<li>Auf der Webseite der <a title="Accounts Chamber Russia" href="http://www.ach.gov.ru/en/bulletin/529/" target="_blank">Accounts Chamber</a>, wenn es die richtige ist, gibt es zwar Bulletins, aber ich kann nichts sehen, öffnen bzw. runterladen.</li>
<li>Reuters: <a title="reuters.com" href="http://www.reuters.com/article/idUSTRE65R54Z20100628" target="_blank">&#8220;Evidence of Russian &#8216;corruption&#8217; over 2010 preparation&#8221;</a></li>
</ul>
<p>Wie gesagt, vielleicht kann jemand mit besseren Beiträgen dienen.</p>
<p>Blatters ehemaliger Außenpolitik-Chef, der kurz vor der WM unter Druck gefeuerte <a title="Unruhe in der FIFA: Blatter feuert Jerome Champagne, seinen wichtigsten Mann" href="http://www.jensweinreich.de/2010/01/16/unruhe-in-der-fifa-blatter-feuert-jerome-champagne-seinen-wichtigsten-mann/" target="_self"><strong>Jérôme Champagne</strong></a>, hat einen neuen Job. Er schreibt:</p>
<blockquote><p>Dear friends,</p>
<p>It is with pleasure that I can announce to you that the Palestinian National Authority appointed me as &#8220;Adviser to the PNA for the development of sport and football&#8221; in Palestine.</p>
<p>Here attached you can find the press release issued in Ramallah on 21st June in Arabic, English and French versions.</p>
<p>This position is attached to the PNA President, H.E. Mr. Mahmoud Abbas, and the PNA Prime Minister, H.E. Mr. Salam Fayyad, and to be executed under the guidance of the Palestinian National Olympic Committee and Palestinian FA President, Mr. Jibril Rajoub.</p>
<p>Four intital directions were given to me:</p>
<ul>
<li>the administration of Palestinian football,</li>
<li>the launch of the Palestinian professional league</li>
<li>the marketing of these activities,</li>
<li>the developement of international relations for Palestinian sport and football with sport organizations at world, continental and national levels (including the sister football federations) AND with foreign governments, international organizations, etc.</li>
</ul>
<p>This mission bears a huge responsability but represents also a privilege for me to continue what I was doing in my eleven FIFA years to help Palestinian football with the support of the FIFA President, Mr. Joseh S. Blatter.</p>
<p>This email is just a first information for you and I will contact you at a later stage when we will be able to start the first concrete projects.</p>
<p>Thanking you in advance for your future support of my new mission,</p>
<p>With my best regards,</p>
<p>Jerome</p></blockquote>
<p><em>Nachtrag</em>, apropos <strong>Pechstein</strong>: Gerade verbreitet ihr PR-Büro Powerplay die Meldung, wonach die gesperrte Eisschnellläuferin eine Einstweilige Verfügung gegen Prof. <strong>Fritz Sörgel</strong> erwirkt hat &#8211; im Eilverfahren ohne mündliche Verhandlung (einen Dringlichkeitsaspekt kann ich anders als der <a title="Buskeismus.de" href="http://www.buskeismus.de/" target="_blank">putzige Richter Buske</a> nicht erkennen).</p>
<p>Demnach</p>
<blockquote><p>&#8230; darf Sörgel nicht mehr den Eindruck erwecken, die fünfmalige Olympiasiegerin hätte in ihrer sportlichen Karriere Dopingmittel eingenommen oder verbotene Methoden zur Leistungssteigerung angewandt &#8230;</p></blockquote>
<p>Die Verfügung bezieht sich auf ein Rundfunkinterview vom 19. März 2010! Hochinteressant. Wie gesagt, der Richter heißt Buske, Prozessbevollmächtigte sind &#8220;Rechtsanwälte Schertz pp.&#8221; &#8211; muss man mehr sagen? Bitte vorsichtig sein mit den Kommentaren &#8211; Abmahngefahr. Die Verfügung findet sich auf der Webseite von <a title="Claudia Pechstein.de" href="http://claudiapechstein.de/index2.shtml" target="_blank">Claudia Pechstein</a>.</p>
<p><em>Nachtrag 2:</em> Zur Verfügung des Richters Buske teilt Prof. Sörgel soeben mit:</p>
<blockquote><p>Wir werden diese Entscheidung natürlich nicht hinnehmen. Die Begründetheit der Ansprüche werden wir in einem Klageverfahren klären lassen. Käme es dann zu einer Verhandlung, könnte auch die Öffentlichkeit einen besseren Eindruck gewinnen was die wissenschaftliche Basis der Pechstein- Seite ist. Natürlich werden wir die „Creme de la Creme“ nationaler wie internationaler, und wahrhaft unabhängiger Gutachter die Argumentation der Gegenseite kritisch überprüfen lassen.</p>
<p>Diese Entscheidung des Hamburger Gerichtes würde mir einen Maulkorb verhängen, denn Ziel ist es ja mich zum Schweigen zu bringen, zumal ich eben bisher in den wirklich wichtigen Fragen nicht in die Knie zu zwingen war. Das soll auch in Zukunft so bleiben und meine Argumente sollen Gerichten wie Öffentlichkeit jederzeit zur Verfügung stehen.</p>
<p>Ich werde so lange kämpfen bis die Wissenschaft , wie bisher beim ISU und CAS ihr Recht bekommt. Es kann nicht angehen, dass man Wissenschaftler mit guten und nachvollziehbaren Argumenten einen Maulkorb umhängen kann.</p>
<p>Die nachfolgenden Ausführungen von RA Scholz-Recht legen auch dar wie oft wir uns schon gegen die Anträge der Kanzlei Scherz &amp; Bergmann erfolgreich vor Gericht gewehrt haben. Wir haben daraus aber keine Medienkampagne gemacht. Jetzt müssen die Dinge aber ausführlich dargestellt werden.</p></blockquote>
<p>Seine Rechtsanwältin Nicola Scholz-Recht schreibt: <span id="more-8822"></span></p>
<blockquote><p><strong>1. </strong></p>
<p>Im Oktober 2009 hatte Frau Pechstein durch ihren Bevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Bergmann aus Berlin, eine erste Abmahnung aussprechen lassen und Unterlassungsansprüche wegen drei verschiedener Behauptungen, die Sie im Rahmen einer ZDF-Sendung vom 23.10.2009 aufgestellt hatten, geltend gemacht.</p>
<p>Diese Unterlassungsansprüche hatte ich mit ausführlichem Schreiben vom 30.10.2009 als unbegründet zurückgewiesen.</p>
<p>Um zu verhindern, dass die Gegenseite eine einstweilige Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung erwirkt, hatte ich sodann bei den Landgerichten Nürnberg-Fürth, Berlin und Hamburg sogenannte Schutzschriften hinterlegt, um die Gerichte vor Eingang eines entsprechenden Verfügungsantrags bereits über unsere Sichtweise und Argumentation zu informieren.</p>
<p>Anschließend hatte die Gegenseite beim Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Mit diesem Antrag ist Frau Pechstein gescheitert. Das Landgericht Berlin hat ihn als unbegründet zurückgewiesen mit der Begründung, dass „es sich sämtlichst um zulässige Meinungsäußerungen [handelt], die auch auf erkennbaren Anknüpfungstatsachen basieren“ (Beschluss des Landgerichtes Berlin vom 19.11.2009, Az.: 27 O 1084/09, Seite 2).</p>
<p>In Konsequenz musste Frau Pechstein auch die Kosten des Verfahrens tragen und hat die bei mir durch meine Tätigkeit entstandene Verfahrensgebühr erstattet.</p>
<p><strong>2. </strong></p>
<p>Frau Pechstein hat durch ihren anwaltlichen Vertreter eine weitere Abmahnung vom 22.03.2010 wegen einer in der NZZ vom 21.03.2010 erschienenen Behauptung aussprechen lassen und erneut die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Auch diese Abmahnung habe ich nach Rücksprache mit Ihnen als unbegründet zurückgewiesen und dargelegt, dass die angegriffene Behauptung den Tatsachen entspricht.</p>
<p>Mir ist nicht bekannt, ob die Gegenseite eventuell versucht hat, auch wegen dieser Behauptung eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Jedenfalls wäre ein eventuell bei Gericht eingereichter Verfügungsantrag nicht erfolgreich gewesen, weil uns in dieser Angelegenheit niemals ein gerichtliches Verbot zugestellt worden ist. Entweder hat die Gegenseite diesen Anspruch nicht weiterverfolgt oder sie hatte damit keinen Erfolg.</p>
<p><strong>3. </strong></p>
<p>Am 25.03.2010 hat Frau Pechstein durch Herrn Rechtsanwalt Bergmann eine weitere Abmahnung aussprechen lassen wegen eines auf den Internetseiten von „Zapp“ veröffentlichten Interviews. Mit dieser Abmahnung wurden insgesamt zwei Behauptungen angegriffen.</p>
<p>Auch diese Abmahnung habe ich als unbegründet zurückgewiesen.</p>
<p>In diesem Fall hat die Gegenseite erneut beim Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Mit diesem Antrag ist sie zur Hälfte gescheitert, weil das Landgericht Berlin eine der beiden Behauptungen als zulässig angesehen hat. Die andere Behauptung (Stichwort: „Untersuchung in Quarantäne“) hat das Landgericht Berlin als unzulässig angesehen.</p>
<p>Nach längeren Überlegungen hatten wir uns allein aus prozessökonomischen Gründen entschieden, dagegen nicht vorzugehen, weil das Thema heute nicht mehr aktuell ist und es deshalb wirtschaftlich nicht lohnt, darüber einen Streit zu führen. Da die Gegenseite in diesem Verfahren die Kosten auch zur Hälfte selbst tragen musste, war eine Verteidigung gegen dieses Verbot auch aus Kostengründen nicht erforderlich.</p>
<p><strong>4. </strong></p>
<p>Am 09.04.2010 hat Frau Pechstein durch Herrn Rechtsanwalt Bergmann eine weitere Abmahnung aussprechen lassen, auf die wir nicht mehr geantwortet haben.</p>
<p>Die Gegenseite hat deshalb erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, diesen aber diesmal beim Landgericht Hamburg eingereicht, vermutlich wegen der Befürchtung, beim Landgericht Berlin wiederum nicht in vollem Umfang den gewünschten Erfolg zu erzielen.</p>
<p>Das Landgericht Hamburg hat die einstweilige Verfügung in dem beantragten Umfang ebenfalls nicht erlassen. Die Gegenseite musste zunächst schriftsätzlich nochmals nachbessern und schließlich den Antrag einschränken, so dass sie auch in diesem Fall nicht in vollem Umfang Erfolg hatte, sondern das Landgericht Hamburg nur ein eingeschränktes Verbot erlassen und der Gegenseite ¼ der Kosten auferlegt hat. Dieser Beschluss wurde allerdings erlassen, ohne uns Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.</p>
<p>In diesem Fall erwägen wir, die Gegenseite zur Einreichung einer Hauptsacheklage zu zwingen, um dann die Möglichkeit zu haben, die Richtigkeit der angegriffenen Behauptung ggf. auch durch Sachverständigengutachten unter Beweis stellen zu können.</p></blockquote>
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		<title>ISU-Erklärung zum Fall Pechstein</title>
		<link>http://www.jensweinreich.de/2010/05/18/isu-erklarung-zum-fall-pechstein/</link>
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		<pubDate>Tue, 18 May 2010 20:10:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ich bin etwas spät, war eine Weile nicht online. Der Eislauf-Weltverband ISU (International Skating Union) hat heute Nachmittag eine Erklärung zum Fall Pechstein veröffentlicht. Das Original auf der ISU-Webseite, hier als pdf (3 Seiten) und hier zum Studieren und Diskutieren. Was mir beim ersten Überfliegen auffällt: Die ISU zweifelt die Kugelzell-Anämie-Diagnose an: All experts addressed [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich bin etwas spät, war eine Weile nicht online. Der Eislauf-Weltverband ISU (International Skating Union) hat heute Nachmittag eine Erklärung zum Fall Pechstein veröffentlicht. Das Original auf der <a title="ISU" href="http://www.isu.org/vsite/vnavsite/page/directory/0,10853,4844-137020-154236-nav-list,00.html" target="_blank">ISU-Webseite</a>, <a title="ISU Erklärung zu Pechstein, 18. Mai 2010" href="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/05/ISU-Erklärung-zu-Pechstein-18052010.pdf" target="_blank">hier als pdf</a> (3 Seiten) und hier zum Studieren und Diskutieren.</p>
<p>Was mir beim ersten Überfliegen auffällt: Die ISU zweifelt die Kugelzell-Anämie-Diagnose an:</p>
<blockquote><p>All experts addressed by the ISU have independently of each other confirmed that no new scientific method for diagnosis of HS exists and that the method alleged by the German experts to be a diagnostic method has never been validated, even as a screening procedure, in any recognized scientific medical journal, subjected to “peer review&#8221; by medical experts in the same medical field, and, in the opinion of the experts consulted, has never been applied before, even as a screening tool, in actual medical practice. In addition, all these experts have also expressed the opinion that regardless of the non &#8211; existence of any new scientific method, the new tests did not bring evidence that C. Pechstein suffered HS.</p></blockquote>
<p>Was mir negativ auffällt: Was hat so ein Franke-Zitat in einer offiziellen Stellungnahme zu suchen?</p>
<blockquote><p>Dr. Franke is reported to have also stated: “How should the bone marrow know when she (Pechstein) has big competitions?&#8221;</p></blockquote>
<p>In Deutschland hieß das vor etlichen Wochen: Wie soll ihr Knochenmark wissen, wann wichtige Wettkämpfe sind?</p>
<p>Die Erklärung im Wortlaut:</p>
<blockquote><p>INTERNATIONAL SKATING UNION</p>
<p><strong>ISU Position in the Pechstein Case</strong></p>
<p>The International Skating Union (ISU) filed on Monday with the Swiss Federal Tribunal in Lausanne (the Swiss Supreme Court), its Reply to the Request of Claudia Pechstein for “Revisionsverfahren&#8221; (a Swiss law term for a “Revision Procedure&#8221;).</p>
<p>Ms Pechstein’s Request seeks:</p>
<ol>
<li>cancellation of the CAS Final Arbitration Award of November 25, 2009 and,</li>
<li>return of the case to the CAS for retrial.</li>
</ol>
<p>On February 10, 2010, a first judgment of the Swiss Federal Tribunal denied Ms. Pechstein’s Appeal against the CAS Final Arbitration Award of November 25, 2009. The CAS Award upheld a Decision of the ISU Disciplinary Commission (DC) of July 1, 2009, finding C. Pechstein to have committed an ISU Anti-doping rule violation and imposing the mandatory 2 year suspension.</p>
<p>Since the publication of the DC decision in July 2009, the ISU has not publicly reacted to the numerous media campaigns against the ISU which have been organized by C. Pechstein, her lawyer Dr. S. Bergmann and her management team. These campaigns consisted of TV talk shows, press conferences, interviews and commentary on C. Pechstein&#8217;s website, and often were the source of unjustified and sometimes incredible accusations against the ISU.</p>
<p>The above campaigns included allegations that the ISU data base of blood tests results was not reliable; that the anonymity bar-codes on blood samples were wrong; that wrong blood samples were used; that the dates of certain tests were wrong; and expanded into accusations that the ISU had suppressed evidence allegedly favorable of C. Pechstein; and that the panel of CAS arbitrators had been composed in violation of the applicable rules. Incredible accusations of improper interfering were made against the Secretary General of the CAS and even against the International Olympic Committee (IOC).</p>
<p>Up until today, the ISU has respected the principle that no public-relations-type Press Releases or comments should be made while a case is pending in the CAS and in the Swiss court.</p>
<p>The ISU has fought, with patience, within the Swiss legal system, against all accusations made by C. Pechstein in the arbitration and court proceedings. None of the allegations were proven to be justified and all have been disposed of by the CAS decision and also by the Decision of the Swiss Tribunal Federal dated February 10, 2010 dismissing the Appeal of C. Pechstein against the CAS award. The Court has also dismissed accusations that the CAS proceeding and decision violated Swiss law (Swiss public order) and that the rights of Ms. Pechstein to a fair trial and equal treatment have not been respected.</p>
<p>Ms. Pechstein filed the Request for “Revisionsverfahren&#8221; mentioned above on March 4, 2010 based on the Swiss law rules allowing such filing on the basis of an allegation that new evidence has been found that was not available during the CAS proceedings. The substance of her new claim is that a new scientific method to diagnose a blood disease called hereditary spherocytosis (HS) has been developed in 2009 but was not known and available to C. Pechstein, and that new tests using the new method conducted by German experts in hematology after the date of the CAS decision have revealed the presence of the above disease in her body.</p>
<p>When preparing a reply to the new Request, the ISU had to use a number of experts to review the opinions of the German experts and the test results obtained by them. Among these experts was also Prof. Alberto Zanella who is a well-known expert in blood disorders and the former Director of a Hematological Unit in the Milan University Hospital.</p>
<p><strong>All experts addressed by the ISU have independently of each other confirmed that no new scientific method for diagnosis of HS exists and that the method alleged by the German experts to be a diagnostic method has never been validated, even as a screening procedure, in any recognized scientific medical journal, subjected to “peer review&#8221; by medical experts in the same medical field, and, in the opinion of the experts consulted, has never been applied before, even as a screening tool, in actual medical practice.</strong></p>
<p><span id="more-7919"></span>In addition, all these experts have also expressed the opinion that regardless of the non &#8211; existence of any new scientific method, the new tests did not bring evidence that C. Pechstein suffered HS. Nevertheless, Prof. Alberto Zanella, has expressed the opinion that C. Pechstein “was likely to carry hereditary red cell membrane defect of the stomatocytic type (xerocytosis?)&#8221; (HSt). However, Prof. Zanella had not the possibility to examine Ms. Pechstein and to perform his own testing of her blood samples. He was dependent on the tests results presented by Ms. Pechstein in her new Request.</p>
<p>The ISU, for proper legal order and transparency, included the opinion of Prof. Zanella with its filing with the court, but based on opinions of other experts who have specialized experience in the detection of athletic doping, the ISU remains convinced that not even the HSt can explain all the abnormal values in Ms. Pechstein&#8217;s blood profile and their variability. The ISU Reply attaches the expert opinions and carefully explains this aspect of the case.</p>
<p>These opinions explicitly exclude the possibility that her abnormal blood profile can be explained by HSt. Several renowned and reputed German doping experts, such as Dr. F.Sörgel, Dr. W. Franke and Dr.A. Ganser (the former President of the German Hematological Society), have publicly expressed similar opinions after it had been announced that Ms. Pechstein was suffering HS.</p>
<p>Dr. Franke is reported to have also stated: “How should the bone marrow know when she (Pechstein) has big competitions?&#8221; The coincidence of occurrence of high reticulocytes values and unexpected outstanding performances in competitions by C. Pechstein is indeed more than striking. For example:</p>
<p>In Calgary in November 2007 at the age of 36, C. Pechstein with % reticulocytes value of 3.75 made her best time ever in the 1500 m race – beating her previous time reached many years ago when she was much younger. In Moscow in October 2008 at the age of almost 37 she reached the second best time ever in the 5000 m race, a time very close to her personal record recorded in Salt Lake City 6 years earlier when she was 31. In addition, the Moscow rink is known to have “very slow ice&#8221; while in Salt Lake City where the altitude is about 1300m, the ice is the fastest among all the rinks.</p>
<p>In Erfurt in January 2009 C. Pechstein surprisingly won the European Championships after having lost that title in the previous years (5th in 2007 and 4th in 2008).</p>
<p>Her improved performances in the years 2007-09, after 20 year long sport career, are in sharp contrast with the natural physiological consequences of aging.</p>
<p>A comment made publicly by a member of the Norwegian training group with which C. Pechstein was training, is also of interest. H. Bokko said that the members of the group were surprised when C. Pechstein, after doing often poorly in the training, suddenly reached an excellent time in some competitions.</p>
<p>In addition, Ms. Pechstein had an unusual number of last minute changes in her whereabouts information. Whereabouts information, provided under WADA Rules by the Skater, is used to quickly locate a Skater so that short-notice anti-doping urine tests may be performed by a WADA certified agency. Ms Pechstein’s changed locations number was the highest among all speed skaters and just during the month before the tests in Hamar on February 6 and 7, 2009 she had announced 12 whereabouts changes. Such changes severely impede or destroy the possibility of correct timing of out-of-competition tests and of finding EPO in the urine since it disappears from the urine quite fast and cannot be detected anymore after several days.</p>
<p>The ISU has right from the beginning openly stated that there were two possible explanations for the abnormal blood profile – either doping or blood disease. The ISU, however, could not conduct any special tests of C. Pechstein without her consent and cooperation. C. Pechstein has been offered to undergo special tests already during the proceedings before the DC and the DC explicitly warned Ms. Pechstein that in case of refusal to undergo such tests she would have to bear any possible negative consequences. In spite of that, Ms. Pechtein declined that offer. As early as during the DC proceeding Prof. D&#8217;Onofrio mentioned the specialized laboratory in Milano of Prof. Zanella. In the appellate proceedings before CAS, the ISU made the offer again and in its Answer filed on September 1, 2009 to the Appeal of Ms. Pechstein proposed that Prof. Zanella be appointed as expert and C. Pechstein be ordered to undergo tests in his laboratory. However, without the consent Ms. Pechstein, such order could not work.</p>
<p>All the above facts and arguments represent the reasons why the ISU does not believe that the new blood anomaly, diagnosed as “likely&#8221; possibility, is the exclusive cause of C. Pechstein&#8217;s abnormal blood profile and high values of reticulocytes at the time of some competitions. The opinion that a possible blood disorder does not exclude doping, has been expressed by experts since the beginning of the case.</p>
<p>The ISU remains convinced that the Decision of the CAS Panel in this case is correct. No grounds have been demonstrated by the Request of the Skater or the medical evaluations and analyses to justify any reconsideration of that CAS Decision. The ISU is bound by and has to comply with the ISU Anti-doping Rules based on the WADA Code and fully respects final CAS decisions in doping matters.</p>
<p>The Swiss Federal Tribunal has stated that the decision in this case would be announced in July 2010. Until the decision is received the ISU will not make any further comments.</p></blockquote>
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		<item>
		<title>Im Wortlaut: das Urteil des Bundesgerichts im Fall Pechstein</title>
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		<pubDate>Tue, 11 May 2010 15:47:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Es wird jetzt etwas umfangreicher. Insgesamt knapp 30 Seiten Juristendeutsch müssen sein, denn das Urteil des Schweizer Bundesgerichts im Fall Pechstein vom 10. Februar 2010 liegt nun schriftlich vor. Inzwischen ist zwar einiges passiert &#8211; die Olympia-Kammer des CAS fühlte sich nicht zuständig, Hämatologen bescheinigen der Eisschnellläuferin eine Kugelzell-Anomalie &#8211; und wir sind tausend Kommentare [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es wird jetzt etwas umfangreicher. Insgesamt knapp 30 Seiten Juristendeutsch müssen sein, denn das Urteil des Schweizer Bundesgerichts im Fall Pechstein <a title="Bundesgericht lehnt Pechstein-Beschwerde ab" href="http://jensweinreich.de/2010/02/10/bundesgericht-lehnt-pechstein-beschwerde-ab/" target="_self">vom 10. Februar 2010</a> liegt nun schriftlich vor. Inzwischen ist zwar einiges passiert &#8211; die Olympia-Kammer des CAS fühlte sich <a title="CAS-Kammer fühlt sich nicht zuständig: Pechstein-Antrag abgelehnt" href="http://jensweinreich.de/2010/02/19/cas-kammer-fuhlt-sich-nicht-zustandig-pechsteins-antrag-abgelehnt/" target="_self">nicht zuständig</a>, Hämatologen bescheinigen der Eisschnellläuferin eine <a title="Claudia Pechstein und die Kugelzell-Anomalie" href="http://jensweinreich.de/2010/03/15/claudia-pechstein-und-die-kugelzell-anomalie/" target="_self">Kugelzell-Anomalie</a> &#8211; und wir sind tausend Kommentare weiter, doch die Dokumentation des Falls möchte ich gern komplettieren.</p>
<p>Einige Anmerkungen:</p>
<ul>
<li>Ob das Bundesgerichts-Urteil Neues bringt, weiß ich nicht, ich habe mich bei der Bearbeitung, die einige Zeit gedauert hat, vor allem auf die grafische Aufbereitung und damit Lesbarkeit konzentriert, weniger auf den Inhalt.</li>
<li>Das Argument der Kugelzell-Anomalie hat das Bundesgericht schon behandelt, lässt es allerdings unbeachtet (D 2.4.2). Ich überlege noch, was ich davon halten soll, dass auf dem PR-Termin der DGHO meiner Erinnerung nach (das lässt sich anhand des Audio-Mitschnittes leicht überprüfen und ggf. korrigieren) nicht einmal erwähnt wurde, dass dem Bundesgericht dies bereits vorgetragen worden war.</li>
<li>Erstaunlich finde ich nach erster Durchsicht allemal, dass das Bundesgericht (dem man schwerlich Parteilichkeit vorwerfen kann), die meisten &#8220;Argumente&#8221; ins Leere laufen lässt.</li>
<li>Ich habe den Eindruck, dass das Bundesgericht für mit PR-Gedöns vorgebrachte &#8220;Argumente&#8221; und sportpolitische Quacksalbereien nicht sehr empfänglich ist. Bei der ersten Durchsicht empfinde ich durchaus nicht als skandalös. Ganz im Gegenteil.</li>
</ul>
<p>Ich hoffe, nichts vergessen zu haben:</p>
<ul>
<li><a title="Claudia Pechstein von der ISU wegen Blutdopings gesperrt" href="http://jensweinreich.de/2009/07/03/claudia-pechstein-des-blutdopings-uberfuhrt/" target="_self">ISU-Beschluss</a></li>
<li><a title="CAS-Urteil: Claudia Pechstein bleibt gesperrt und zieht vor das Bundesgericht" href="http://jensweinreich.de/2009/11/25/cas-urteil-im-fall-pechstein/" target="_self">CAS-Urteil</a></li>
<li><a title="1. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6074" target="_self">1. Verfügung des Schweizer Bundesgerichts</a></li>
<li><a title="2. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6118" target="_self">2. Verfügung des Bundesgerichts</a></li>
<li><a title="3. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6133" target="_self">3. Verfügung des Bundesgerichts</a></li>
<li><a title="4. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6169" target="_self">4. Verfügung des Bundesgerichts</a></li>
<li><a title="... Pechstein nicht in Vancouver" href="http://jensweinreich.de/2010/01/26/bundesgericht-lehnt-antrag-ab-pechstein-nicht-in-vancouver/" target="_self">5. Verfügung des Bundesgerichts</a></li>
<li><a title="Bundesgericht lehnt Pechstein-Beschwerde ab" href="http://jensweinreich.de/2010/02/10/bundesgericht-lehnt-pechstein-beschwerde-ab/" target="_self">6. Verfügung des Bundesgerichts</a></li>
<li><a title="Claudia Pechstein und die Kugelzell-Anomalie" href="http://jensweinreich.de/2010/03/15/claudia-pechstein-und-die-kugelzell-anomalie/" target="_self">Materialien und Diskussion zur Kugelzell-Anomalie</a></li>
</ul>
<p>Es hat dann, wenn ich mich nicht verzählt habe, vor einigen Tagen noch eine</p>
<ul>
<li>7. Verfügung des Bundesgerichts</li>
</ul>
<p>gegeben, nachdem Claudia Pechstein erneut ihre sofortige Trainingsberechtigung erwirken wollte. Die Verfügung (mit einem weltrekordverdächtig langen Satz) besagt:</p>
<blockquote><p>Bundesgericht/Tribunal fédéral</p>
<p>4A_144/2010</p>
<p>Cause célèbre</p>
<p>Verfügung vom 23. April 2010, I. zivilrechtliche Abteilung</p>
<p>Bundesrichterin Klett, Präsidentin.</p>
<p><strong>Claudia Pechstein</strong>, (&#8230;) Deutschland, vertreten durch Advokaten Dr. Philippe Nordmann und Eva Senn, Aeschenvorstadt 55, Postfach 659, 4010 Basel, Gesuchstellerin,</p>
<p>gegen</p>
<p><strong>International Skating Union</strong>, chemin de Primrose 2, 1007 Lausanne, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Cédric Michel, rue François-Bellot 6, 1206 Genf, Gesuchsgegnerin.</p>
<p>Revision gegen den Entscheid des <strong>Tribunal</strong><strong> Arbitral du Sport</strong> (TAS) vom 25. November 2009</p>
<p>In Erwägung,</p>
<ul>
<li>dass das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Entscheid vom 25. November 2009 die Gesuchstellerin während zwei Jahren, beginnend ab 8. Februar 2009, für gesperrt erklärte und ihr die Resultate aberkannte, die sie am 7. Februar 2009 an der von der International Skating Union (Gesuchsgegnerin) organisierten Weltmeisterschaft im Eisschnelllauf erzielt hatte;</li>
<li>dass die von der Gesuchstellerin am 7. Dezember 2009 gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde in Zivilsachen am 10. Februar 2010 vom Bundesgericht abgewiesen wurde, soweit es darauf eintrat;</li>
<li>dass die Gesuchstellerin mit Rechtsschrift vom 4. März 2010 ein Revisionsgesuch einreichte mit dem Antrag, es sei der Entscheid des TAS vom 25. November 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das TAS zurückzuweisen;</li>
<li>dass die Gesuchstellerin zudem den prozessualen Antrag stellte, dass sie superprovisorisch und unverzüglich, eventualiter provisorisch, per sofort zu sämtlichen Trainingsveranstaltungen, inkl. Trainingsrennen, die von der DESG (Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V) und deren Vereinen organisiert werden, zuzulassen sei;</li>
<li>dass dazu festzuhalten ist, dass keine superprovisorische Anordnung durch das Bundesgericht erfolgte, weil die dafür notwendigen Voraussetzungen – namentlich die zeitliche Dringlichkeit – fehlten, wie sich im Folgenden zeigen wird;</li>
<li>dass das TAS und die Gesuchsgegnerin mit Verfügungen vom 10. März 2010 aufgefordert wurden, bis zum 25. März 2010 zum prozessualen Antrag der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen;</li>
<li>dass sich das TAS innerhalb der angesetzten Frist nicht vernehmen liess;</li>
<li>dass die Gesuchsgegnerin mit Stellungnahme vom 25. März 2010 beantragte, die prozessualen Begehren der Gesuchstellerin abzuweisen;</li>
<li>dass sich die Gesuchstellerin mit Rechtsschrift vom 29. März 2010 unaufgefordert zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 25. März 2010 äusserte;</li>
<li>dass sich die Gesuchsgegnerin ihrerseits mit Rechtsschrift vom 1. April 2010 unaufgefordert zur Rechtsschrift der Gesuchstellerin vom 29. März 2010 äusserte;</li>
<li>dass die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter nach den Re- geln des bundesgerichtlichen Revisionsverfahrens, die hier analog gelten (vgl. BGE 134 III 286 E. 2.1), von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei den Vollzug des angefochtenen Entscheids aufschieben oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen kann (Art. 126 BGG);</li>
<li>dass die Gesuchstellerin zur Begründung des Gesuchs um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme in der Rechtsschrift vom 4. März 2010 vorbrachte, sie sei als Spitzensportlerin auf professionelle Trainingsmöglichkeiten angewiesen und ohne solche Möglichkeiten würde sie in ein Formtief geraten, das ein Comeback auf Spitzenniveau zunehmend illusorisch machen würde;</li>
<li>dass die Gesuchstellerin in ihrer Rechtsschrift vom 29. März 2010, mit der sie auf die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 25. März 2010 antwortete, im Wesentlichen die erwähnten Behauptungen wiederholte und zudem vorbrachte, es bestehe nach den gegenwärtig gegebenen Umständen die Gefahr, dass sie ihre Profikarriere beenden müsse, wenn sie nicht zu den Trainingsveranstaltungen zugelassen werde;</li>
<li>dass die Gesuchsgegnerin demgegenüber in der Rechtsschrift vom 1. April 2010 – wie bereits in jener vom 25. März 2010 – darauf hinwies, dass nicht nur die Interessen der Gesuchstellerin, sondern auch öffentliche Interessen (Kampf gegen Doping) und die Interessen der anderen Athleten auf dem Spiel stünden, und ihre Auffassung wiederholte, dass kein Revisionsgrund gegeben sei;</li>
<li>dass beim Entscheid über die Anordnung der von der Gesuchstellerin beantragten vorsorglichen Massnahme die sich gegenüber stehenden Interessen abzuwägen sind, wobei auch die voraussichtlichen Erfolgschancen des Revisionsgesuchs berücksichtigt werden können;</li>
<li>dass bei der Interessenabwägung von Bedeutung ist, dass nach den Angaben der Gesuchsgegnerin die Wettkampf-Saison für Eisschnellläuferinnen seit Ende März beendet ist;</li>
<li>dass allerdings der Gesuchstellerin zuzugestehen ist, dass ihr aufgrund der gegenwärtig gegebenen Umstände die Vorbereitung auf zukünftige Wettkämpfe wesentlich erschwert wird, weil sie nicht am Training mit anderen professionellen Eisschnellläuferinnen teilnehmen kann und das private Training, soweit es noch möglich ist, keine gleichwertige Alternative bildet;</li>
<li>dass andererseits die Gesuchsgegnerin zutreffend darauf hinweist, dass auch das öffentliche Interesse am Kampf gegen Doping berücksichtigt werden muss ebenso wie das Interesse der anderen professionellen Eisschnellläuferinnen, die zusammen mit der Gesuchstellerin am Training teilnehmen würden;</li>
<li>dass sodann von Bedeutung ist, dass der von der Gesuchstellerin angerufene Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG an strikte Voraussetzungen gebunden ist, die relativ selten gegeben sind, weshalb die Erfolgschancen eines entsprechenden Revisionsgesuchs generell als unsicher einzustufen sind;</li>
<li>dass schliesslich zu berücksichtigen ist, dass bei normalem Verlauf des Revisionsverfahrens mit einem Entscheid des Bundesgericht bis spätestens Ende Juli 2010 zu rechnen ist und der Ausschluss der Gesuchstellerin von den erwähnten Trainingsveranstaltungen bis zu diesem Zeitpunkt zumutbar erscheint;</li>
<li>dass aus diesen Gründen des Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme abzuweisen ist;</li>
</ul>
<p>verfügt die Präsidentin:</p>
<ol>
<li>Das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme wird abgewiesen.</li>
<li>Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.</li>
</ol>
<p>Lausanne, 23. April 2010</p>
<p>Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts</p>
<p>Die Präsidentin:</p>
<p>Klett</p></blockquote>
<p>Und hier nun das <strong>eigentliche </strong><a title="Bundesgericht lehnt Pechstein-Beschwerde ab" href="http://jensweinreich.de/2010/02/10/bundesgericht-lehnt-pechstein-beschwerde-ab/" target="_self"><strong>Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2010</strong></a>, das für alle, die sich nicht durch die ersten Entscheidungen kämpfen wollen/können, wenigstens einen passablen Überblick gibt. Der Court of Arbitration for Sport (CAS) wird hier &#8211; diese Abteilung des Bundesgerichts sitzt in Lausanne &#8211; stets in der französischen Schreibweise als TAS (Tribunal Arbitral du Sport) bezeichnet. <span id="more-7870"></span></p>
<blockquote><p>Bundesgericht/Tribunal fédéral</p>
<p>4A_612/2009</p>
<p>CAUSE CELEBRE</p>
<p>Urteil vom 10. Februar 2010, I. zivilrechtliche Abteilung</p>
<p>Bundesrichterin Klett, Präsidentin,<br />
Bundesrichter Corboz,<br />
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,<br />
Bundesrichter Kolly,<br />
Bundesrichterin Kiss,<br />
Gerichtsschreiber Leemann.</p>
<p><strong>Claudia Pechstein</strong>, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Lucien W. Valloni und Dr. Thilo Pachmann, Beschwerdeführerin,</p>
<p>gegen</p>
<p><strong>International Skating Union</strong>, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Cédric Michel, Beschwerdegegnerin,</p>
<p><strong>Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V</strong>., vertreten durch Rechtsanwalt Marius Breucker, Verfahrensbeteiligte.</p>
<p>Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des <strong>Tribunal Arbitral du Sport</strong> (TAS) vom 25. November 2009.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p><strong>A. A.a</strong> Claudia Pechstein, Diensdorf/Deutschland, (Beschwerdeführerin) ist eine 37-jährige deutsche Eisschnellläuferin. Ihre Hauptdisziplinen sind 3&#8217;000 Meter und 5&#8217;000 Meter. Die Beschwerdeführerin gehört seit 1988 zur Eisschnelllauf-Weltelite, als sie die DDR an den Junioren-Weltmeisterschaften vertrat. In ihrer langen Karriere hat sie an fünf Olympischen Spielen (von 1992 bis 2006) teilgenommen. Neben zahlreichen Olympiamedaillen hat sie verschiedene Welt- und Europameisterschaften sowie nationale Wettkämpfe gewonnen. Sie ist daher eine der erfolgreichsten Wintersportlerinnen aller Zeiten.</p>
<p>Die International Skating Union (Beschwerdegegnerin) ist ein Verein schweizerischen Rechts mit Sitz in Lausanne. Sie ist als Weltverband für die Sportarten Eiskunstlauf und Eisschnelllauf anerkannt.</p>
<p>Die Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V. (nachfolgend DESG), München/Deutschland, der die Beschwerdeführerin angehört, ist Mitglied der Beschwerdegegnerin.</p>
<p><strong>A.b</strong> Die Beschwerdeführerin unterzog sich zwischen dem 4. Februar 2000 und dem 30. April 2009 zahlreichen Dopingkontrollen, die keine Hinweise auf verbotene Substanzen ergaben. Im gleichen Zeitraum erhob die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Blutprofilprogramms mehr als neunzig Blutproben der Beschwerdeführerin. Insbesondere wurden zwischen dem 20. Oktober 2007 und dem 30. April 2009 siebenundzwanzig Blutproben der Athletin entnommen, die letzten zwölf zwischen Januar und April 2009.</p>
<p>Die im Rahmen des Blutprofilprogramms der Beschwerdegegnerin erhobenen und aufgezeichneten Blutparameter beinhalten unter anderem Hämoglobin, Hämatokrit und den prozentualen Anteil unreifer roter Blutzellen (Retikulozyten). Der Retikulozytenwert ermöglicht als Blutparameter eine aktuelle Beurteilung der Bildung roter Blutkörperchen im menschlichen Organismus.</p>
<p>Während die Beschwerdegegnerin einen Retikulozytenwert zwischen 0.4 % und 2.4 % für normal erachtet, ergaben die Resultate der Blutuntersuchungen bei der Beschwerdeführerin Retikulozytenwerte, die weit über 2.4 % lagen und danach jeweils stark abfielen.</p>
<p>Am 7./8. Februar 2009 fand die von der Beschwerdegegnerin organisierte Eisschnelllauf-Weltmeisterschaft in Hamar (Norwegen) statt. Am Morgen vor Wettkampfbeginn, also am 6. Februar 2009, wurden von sämtlichen Athleten Blutproben entnommen. Der Retikulozytenwert der Beschwerdeführerin wurde auf 3.49 % gemessen.</p>
<p>Als Folge dieses Resultats erhob die Beschwerdegegnerin am Morgen bzw. am Nachmittag des 7. Februar 2009 zwei weitere Blutproben bei der Beschwerdeführerin. Die gemessenen Retikulozytenwerte betrugen 3.54 % bzw. 3.38 %. Die Beschwerdeführerin und die DESG wurden vom medizinischen Berater der Beschwerdegegnerin, Prof. Harm Kuipers, darüber informiert, dass die Retikulozytenwerte &#8220;abnormal&#8221; seien. Obwohl die Hämoglobin- und Hämatokritwerte dies nicht geboten, teilte die DESG in der Folge mit, dass die Beschwerdeführerin an den Rennen des nächsten Tages nicht teilnehmen werde.</p>
<p>Am 18. Februar 2009 wurde bei der Athletin ausserhalb des Wettkampfs eine weitere Blutprobe entnommen. Diese zeigte einen Retikulozytenwert von 1.37 % an.</p>
<p><strong>B. B.a</strong> Nach Überprüfung des Blutprofils leitete die Beschwerdegegnerin bei ihrer Disziplinarkommission ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin ein. Sie warf der Beschwerdeführerin vor, eine verbotene Substanz bzw. eine unzulässige Methode (d.h. eine Art von Blutdoping) verwendet zu haben, was ein Dopingvergehen gemäss Artikel 2.2 ihrer Anti-Doping Regeln (ADR) darstelle, die am 1. Januar 2009 in Übereinstimmung mit der neuen Version des World Anti-Doping Code der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) in Kraft getreten sei.</p>
<p>Nach einem in Bern abgehaltenen Hearing vom 29./30. Juni 2009 stellte die Disziplinarkommission der Beschwerdegegnerin mit <a title="ISU-Beschluss ..." href="http://jensweinreich.de/2009/07/03/claudia-pechstein-des-blutdopings-uberfuhrt/" target="_self">Entscheid vom 1. Juli 2009</a> ein Dopingvergehen nach Artikel 2.2 ADR in Form von Blutdoping fest, aberkannte die anlässlich der Weltmeisterschaft vom 7. Februar 2009 erzielten Resultate und sprach eine zweijährige Sperre ab 9. Februar 2009 gegen die Beschwerdeführerin aus.</p>
<p><strong>B.b</strong> Am 21. Juli 2009 erklärten die Beschwerdeführerin sowie die DESG beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Berufung gegen den Entscheid der Disziplinarkommission vom 1. Juli 2009.</p>
<p>Am 17. August 2009 gab das TAS die Zusammensetzung des Schiedsgerichts für den vorliegenden Rechtsstreit bekannt. Keine Partei erhob zu jenem Zeitpunkt oder im weiteren Verlauf des Verfahrens Einwände dagegen.</p>
<p>Mit Eingabe vom 3. August 2009 reichte die Beschwerdeführerin dem TAS ihre Berufungsbegründung ein.</p>
<p>Am 16. September 2009 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr zu gestatten, schriftlich zur Berufungsantwort der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Diese sprach sich gegen einen weiteren Schriftenwechsel aus. Mit Schreiben vom 23. September 2009 teilte das TAS den Parteien mit, dass es in Anwendung von Artikel R56 des TAS-Code einen weiteren Schriftenwechsel nicht zulasse. Es gewährte der Athletin jedoch ausnahmsweise die Möglichkeit, bis spätestens acht Tage vor dem Hearing neue Beweise aus medizinischen Untersuchungen an ihrer Person sowie entsprechende Bemerkungen dazu einzureichen (&#8220;to present any new evidence deriving from medical investigations performed on her, with comments thereto&#8221;) sowie für das Hearing einen Experten zur Funktion des Messgeräts Advia 120 zu benennen.</p>
<p>Am 29. September 2009 erliess das TAS eine Anordnung über den weiteren Ablauf des Verfahrens (&#8220;Order of Procedure&#8221;). Diese wurde von allen Parteien vor dem Hearing unterzeichnet. Das Hearing wurde auf den 22./23. Oktober 2009 angesetzt.</p>
<p>Am 14. Oktober 2009 reichte die Beschwerdeführerin dem TAS eine Eingabe mit verschiedenen Beilagen ein. Am 17. Oktober 2009 wen- dete die Beschwerdegegnerin dagegen ein, die Eingabe betreffe zu einem grossen Teil nicht neue medizinische Untersuchungen, wie gemäss schiedsgerichtlicher Anordnung vom 23. September 2009 vorgesehen; angesichts des Umfangs neuer Dokumente sei es ihr zudem unmöglich, sich vor dem Hearing mit ihren Sachverständigen zu bera- ten und dazu schriftlich Stellung zu nehmen.</p>
<p>Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 hielt das TAS fest, dass zahlreiche Teile der Eingabe der Beschwerdeführerin den schiedsgerichtlichen Vorgaben vom 23. September 2009 sowie Artikel R56 des TAS- Code nicht entsprächen. Insbesondere seien die meisten der eingereichten Dokumente nicht neue Beweise aus medizinischen Untersuchungen an der Person der Beschwerdeführerin und ihre Eingabe beschränke sich nicht auf Bemerkungen zu diesen medizinischen Untersuchungen, sondern stelle vielmehr eine Replik dar. Entsprechend ordnete das Schiedsgericht unter anderem an, die Eingabe der Athletin vom 14. Oktober 2009 nicht zu den Akten zu nehmen, mit Ausnahme der Beilagen 37, 38, 39, 42, 44 und 53. Im Weiteren liess das Schiedsgericht sämtliche von der Beschwerdeführerin genannten Experten zum Hearing zu, mit Ausnahme von Dr. Damsgaard, der in ihrer Berufungsschrift nicht aufgeführt worden war.</p>
<p>Am 21. Oktober 2009 reichte die DESG dem Schiedsgericht einen weiteren Schriftsatz sowie ein neues Gutachten ein. Mit Verfügung vom gleichen Tag bestätigte das TAS seinen Entscheid, die schriftliche und mündliche Expertenmeinung von Dr. Damsgaard nicht zuzulassen, da sich diese nicht auf neue Beweise aus medizinischen Untersuchungen an der Person der Beschwerdeführerin bezog und die Athletin vor Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung am 3. August 2009 auch nicht um eine Fristerstreckung im Hinblick auf die Beibringung der Expertenmeinung von Dr. Damsgaard ersucht hätte. In Anwendung von Artikel R57 des TAS-Code wies es zudem den Antrag der Beschwerdeführerin ab, weiteren interessierten Personen eine Teilnahme am Hearing zu gestatten. Die Eingabe der DESG vom 21. Oktober 2009 nahm es schliesslich nicht zu den Akten, da sie in Missachtung der Verfügung des Schiedsgerichts vom 19. Oktober 2009 erfolgte.</p>
<p>Am Hearing, das am 22. und 23. Oktober 2009 in Lausanne stattfand, wurden insgesamt zwölf von den Parteien bezeichnete Sachverständige angehört. Alle Parteien hatten jeweils die Möglichkeit, Fragen an die Experten zu richten. Sie hatten daraufhin die Gelegenheit, ihren Fall zu präsentieren, ihre Argumente dazulegen und die Fragen des Schiedsgerichts zu beantworten.</p>
<p>Das Schiedsgericht nahm anlässlich des Hearings den Entwurf der &#8220;Athlete Biological Passport Operating Guidelines&#8221; der WADA vom Oktober 2009 von sich aus zu den Akten und gewährte den Parteien eine kurze Frist zur schriftlichen Stellungnahme.</p>
<p>Nach den letzten Parteivorträgen und der Schlusserklärung der Beschwerdeführerin schloss das Schiedsgericht das Hearing.</p>
<p>Am 27. Oktober 2009 reichten die Parteien ihre Stellungnahmen zum Entwurf der erwähnten Richtlinien der WADA ein.</p>
<p>Mit Faxschreiben vom 23. und 24. November 2009 reichte die Beschwerdeführerin dem Schiedsgericht einen dringlichen Antrag für die Wiedereröffnung des Verfahrens ein, um im Rahmen eines Kreuzverhörs Fragen an Prof. Sottas zu stellen, der am Hearing vom 22./23. Oktober 2009 nicht teilgenommen hatte. Der Antrag wurde damit begründet, dass einer der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vernommen habe, dass Prof. Sottas seine ursprüngliche Meinung aufgrund der von ihr am 14. Oktober 2009 vorgelegten Beweise offenbar geändert habe, und dass er von der Beschwerdegegnerin aus diesem Grund nicht für das Hearing aufgeboten worden sei.</p>
<p>Das TAS wies den Antrag um Wiedereröffnung des Verfahrens und die Berufungen der Beschwerdeführerin sowie der DESG mit <a title="CAS-Urteil im Fall Pechstein" href="http://jensweinreich.de/2009/11/25/cas-urteil-im-fall-pechstein/" target="_self">Schiedsentscheid vom 25. November 2009</a> ab und bestätigte die zweijährige Sperre der Athletin, mit der geringfügigen Änderung, dass die Sperre bereits ab dem 8. Februar 2009 gelte.</p>
<p><strong>C.</strong></p>
<p>Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. Dezember 2009, die mit Eingabe vom 11. Januar 2010 innert Frist ergänzt wurde, beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei der Schiedsspruch des TAS vom 25. November 2009 aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen.</p>
<p>Sie stellt zudem die folgenden verfahrensleitenden Anträge:</p>
<ul>
<li><strong>A.</strong> Es sei die Vorinstanz zu verpflichten offenzulegen, inwiefern ihr Generalsekretär oder Dritte auf das Zustandekommen des angefochtenen Urteils eingewirkt haben. Insbesondere sei offenzulegen, wie das angefochtene Urteil nach dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereröffnung des Verfahrens verändert wurde und wie diese Änderungen zustande gekommen sind.</li>
<li><strong>B. </strong>Es sei der Beschwerdeführerin die Gelegenheit einzuräumen, zu allfälligen Eingaben und Beschwerdeantworten der Beschwerdegegnerinnen sowie zu einer allfälligen Vernehmlassung des Schiedsgerichts Stellung nehmen zu können. Sollte das Bundesgericht der Beschwerdeführerin von sich aus durch Fristansetzung kein Recht zur Stellungnahme einräumen, behält die Beschwerdeführerin sich vor, zu jeweiligen Eingaben der Beschwerdegegner jeweils innert 15 Tagen Stellung zu nehmen.</li>
<li><strong>C. </strong>Es seien die vollständigen Akten des Schiedsgerichts beizuziehen.</li>
<li><strong>D. </strong>Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.</li>
<li><strong>E.</strong> Die Beschwerdegegnerin 1 sei zu verpflichten, die vollständigen Resultate der am 10.-12. Dezember 2009 anlässlich der Weltcuprennen in Salt Lake City vorgenommenen Dopingtests sowie die Protokolle der verwendeten Messmaschinen herauszugeben.</li>
</ul>
<p>Im Weiteren beantragt sie die Gewährung der aufschiebenden Wir- kung sowie die Anordnung verschiedener superprovisorischer bzw. provisorischer Massnahmen.</p>
<p>Die Akten des Schiedsverfahrens wurden beigezogen. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Dringlichkeit im Hinblick auf die Olympischen Spiele wurden zur Beschwerdebegründung keine Vernehmlassungen eingeholt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 nahm das Bundesgericht vom Verzicht der DESG Vermerk, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen.</p>
<p><strong>D.</strong></p>
<p>Mit <a title="Verfügung vom 7. Dezember 2009" href="http://jensweinreich.de/2009/12/08/pechstein-lauft-wieder-in-salt-lake-city/" target="_self">Verfügung vom 7. Dezember 2009</a> ordnete das Bundesgericht an, dass die Beschwerdeführerin am 11.-13. Dezember 2009 an den in Salt Lake City stattfindenden 3&#8217;000 Meter Eisschnelllauf-Weltcuprennen teilnehmen dürfe. Mit <a title="Verfügung vom 10. Dezember 2009" href="http://jensweinreich.de/2009/12/10/fall-pechstein-und-noch-eine-eilverfugung-des-bundesgerichts/" target="_self">Verfügung vom 10. Dezember 2009</a> ergänzte es diese Anordnung dahingehend, dass die Beschwerdeführerin auch am Training teilnehmen dürfe, soweit dieses als Vorbereitung auf das 3&#8217;000 Meter Weltcuprennen diene.</p>
<p>Mit <a title="Verfügung vom 11. Dezember 2009" href="http://jensweinreich.de/2009/12/11/fall-pechstein-die-dritte-eilverfugung-des-bundesgerichts/" target="_self">Verfügung vom 11. Dezember 2009</a> wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin ab, es sei superprovisorisch anzuordnen, dass sie in Salt Lake City auch für das Training und den Wettkampf in der Disziplin 1&#8217;500 Meter zuzulassen sei, sofern sie sich über 3&#8217;000 Meter nicht unter die ersten acht Läuferinnen klassiere.</p>
<p>Am 22. Dezember 2009 wies das Bundesgericht das Gesuch um Erlass weiterer superprovisorischer Massnahmen ab. Ein weiterer verfahrensleitender Antrag bezüglich der beantragten vorsorglichen Massnahmen der Beschwerdeführerin wurde mit <a title="Verfügung vom 30. Dezember 2009" href="http://jensweinreich.de/2009/12/30/bundesgericht-lehnt-vierten-pechstein-antrag-ab/" target="_self">Verfügung vom 30. Dezember 2009</a> abgewiesen.</p>
<p>Mit <a title="Verfügung vom 26. Januar 2010" href="http://jensweinreich.de/2010/01/26/bundesgericht-lehnt-antrag-ab-pechstein-nicht-in-vancouver/" target="_self">Verfügung vom 26. Januar 2010</a> wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung und die Gesuche vom 17. Dezember 2009 und 11. Januar 2010 um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab.</p>
<p>Erwägungen:</p>
<p><strong>1. </strong></p>
<p>Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel derjenigen des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser Entscheid in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und sich die Parteien vor Bundesgericht verschiedener Sprachen bedienen, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde.</p>
<p><strong>2.</strong></p>
<p>Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG zulässig (Art. 77 Abs. 1 BGG).</p>
<p>2.1 Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Die Beschwerdeführerin hatte im relevanten Zeitpunkt weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz. Da die Parteien die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG).</p>
<p>2.2 Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG ab- schliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Bei Rügen nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG ist die Unvereinbarkeit des angefochtenen Schiedsentscheids mit dem Ordre public im Einzelnen aufzuzeigen (BGE 117 II 604 E. 3 S. 606). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 119 II 380 E. 3b S. 382).</p>
<p>2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 105 Abs. 2 sowie Art. 97 BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 133 III 139 E. S. 141; 129 III 727 E. 5.2.2 S. 733; je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a S. 486; 111 II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen).</p>
<p>2.4 Die Beschwerde verkennt diese Grundsätze streckenweise.</p>
<p>2.4.1 So verlangt sie eine Erweiterung der Kognition des Bundesgerichts und übersieht dabei, dass die eingeschränkte Prüfungsbefugnis nach Art. 77 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 190 Abs. 2 IPRG für sämtliche Verfahren der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit gilt, so auch im Bereich des Sports. Eine Ausweitung der Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts, wie sie die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Rechtsweggarantie verlangt, ist nicht zu rechtfertigen.</p>
<p>Da mit einer Beschwerde gegen einen internationalen Schiedsentscheid nach Art. 190 Abs. 2 IPRG ausschliesslich die in dieser Bestimmung abschliessend aufgezählten Beschwerdegründe angerufen werden können, nicht jedoch direkt eine Verletzung der Bundesverfassung, der EMRK oder weiterer Staatsverträge (vgl. Urteile 4P.105/2006 vom 4. August 2006 E. 7.3; 4P.64/2001 vom 11. Juni 2001 E. 2d/aa, nicht publ. in BGE 127 III 429 ff.), ist auf die verschiedentlich gerügte Verletzung entsprechender Bestimmungen grundsätzlich nicht einzutreten. Zwar können die aus der BV bzw. der EMRK fliessenden Grundsätze gegebenenfalls bei der Konkretisierung der nach Art. 190 Abs. 2 IPRG anrufbaren Garantien herangezogen werden; angesichts der strengen Begründungsanforderungen (Art. 77 Abs. 3 BGG) ist jedoch in der Beschwerde eigens aufzuzeigen, inwiefern ein in der genannten Bestimmung vorgesehener Beschwerdegrund gegeben sein soll.</p>
<p>2.4.2 Die Beschwerdeführerin stellt ihren rechtlichen Vorbringen eine ausführliche eigene Sachverhaltsdarstellung voran, in der sie den Ablauf der Ereignisse sowie des Verfahrens aus ihrer Sicht darlegt. Sie weicht darin, wie auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung, in verschiedenen Punkten von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab oder erweitert diese, ohne substantiiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen. Ihre Vorbringen haben insoweit unbeachtet zu bleiben.</p>
<p>Unbeachtlich sind auch die verschiedenen neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel (Art. 99 Abs. 1 BGG). So trägt die Beschwerdeführerin etwa unter Beilage neuer Parteigutachten vor, es habe sich mittlerweile herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich unter einer <a title="Claudia Pechstein und die Kugelzell-Anomalie" href="http://jensweinreich.de/2010/03/15/claudia-pechstein-und-die-kugelzell-anomalie/" target="_self">Blutanomalie im Sinne einer Sphärozytose</a> leide. Zudem behauptet sie unter Hinweis auf zahlreiche nach Ergehen des angefochtenen Entscheids verfasste Dokumente, die Anti-Dopingexperten seien sich weltweit einig, dass sich die Blutwerte der Beschwerdeführerin durch keine bekannte Dopingmethode erklären liessen. Ausserdem reicht sie dem Bundesgericht diverse Unterlagen ein, die auf den angefochtenen Entscheid Bezug nehmen und die Schlüsse des Schiedsgerichts in verschiedener Hinsicht in Frage stellen, so unter anderem je ein Schreiben von Prof. Schrezenmeier vom 6. Dezember 2009 und Prof. Dr. Christoph Dame vom 7. Januar 2010 sowie zwei E- Mails vom Dr. Sottas vom 6. sowie 7. Januar 2010.</p>
<p>2.4.3 Bei den von der Beschwerdeführerin erwähnten Resultaten der vom 10.-12. Dezember 2009 anlässlich der Weltcuprennen in Salt Lake City vorgenommenen Dopingtests sowie den Protokollen der dabei verwendeten Messmaschinen handelt es sich um Noven, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der entsprechende verfahrensleitende Antrag auf Herausgabe dieser Dokumente ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.</p>
<p><strong>3.</strong></p>
<p>Die Beschwerdeführerin macht unter Berufung auf Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG eine fehlende Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Schiedsgerichts geltend.</p>
<p>3.1 Die Beschwerdeführerin stellt zunächst die Unabhängigkeit des TAS als solches in Frage.</p>
<p>3.1.1 Sie begründet dies damit, dass es im vorliegenden Fall nur in zweiter Linie um das Interesse der Beschwerdegegnerin gehe, sondern primär um das Interesse des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) sowie der internationalen Sportverbände im Allgemeinen, die durch die Dopingproblematik den ökonomischen Wert der Olympischen Spiele und ihrer Sportanlässe gefährdet sähen. Die Sponsoren und die Öffentlichkeit im Allgemeinen seien an fairen sportlichen Wettkämpfen interessiert, weshalb dieses Image um jeden Preis bewahrt werden müsse. Das IOC und die internationalen Sportverbände hätten zu beweisen, dass sie sich ohne Einschränkung voll und ganz dem Kampf gegen Doping verschrieben und sich für einen gesunden Sport einsetzten.</p>
<p>Aus diesem Grund sei es zu Prozessbeginn für das IOC und die internationalen Sportverbände von äusserst grosser Bedeutung gewesen, dass der indirekte Beweis funktioniere, der durch den WADA-Blutpass eingeführt werden sollte und sich zu diesem Zeitpunkt gerade in der Endphase seiner Entwicklung befunden habe, zumal dieses Nachweisverfahren bedeutend billiger sei als die Urintests, die den Gebrauch unerlaubter Substanzen direkt bewiesen. Es habe daher, so die Beschwerdeführerin weiter, zu einer Verurteilung kommen müssen, koste es was es wolle; nichts sei besser gewesen, als ein Exempel an einer möglichst bekannten Sportlerin zu statuieren. So habe Jacques Rogge, der IOC-Präsident, vor dem Prozess erklärt, es handle sich beim Fall Pechstein um einen &#8220;Lackmus-Test, ob das Langzeit-Profil von der internationalen wissenschaftlichen Gemeinde bestätigt wird&#8221;. Nach dem Urteil habe sich der Vizepräsident des IOC geradezu euphorisch über das angefochtene Schiedsgerichtsurteil geäussert und erklärt, &#8220;[d]er Entscheid des TAS zeigt, dass das Sportrecht mehr Möglichkeiten im Kampf gegen Doping bei Athleten eröffnet, als es staatliches Recht jemals könnte&#8221;.</p>
<p>3.1.2 Liegen bei einem Schiedsgericht Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit vor, handelt es sich um einen Fall vorschriftswidriger Zusammensetzung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist ein solcher Einwand im Schiedsverfahren sofort geltend zu machen, ansonsten der Anspruch auf Anrufung des Beschwerdegrunds verwirkt (BGE 129 III 445 E. 3.1 S. 449 mit Hinweisen).</p>
<p>Die Beschwerdeführerin hat das TAS selbst angerufen und die &#8220;Order of Procedure&#8221; vom 29. September 2009 unterzeichnet, ohne Einwände hinsichtlich der Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit vorzubringen. Unter diesen Umständen ist es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht erstmals die Frage der Unabhängigkeit des angerufenen Schiedsgerichts aufzuwerfen. Auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge der fehlenden Unabhängigkeit des Schiedsgerichts ist daher nicht einzutreten.</p>
<p>3.1.3 Im Übrigen ist das TAS entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin als echtes Schiedsgericht anzusehen. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist das TAS zudem vom IOC genügend unabhängig, weshalb seine Entscheide auch in Angelegenheiten, welche die Interessen des IOC berühren, als Urteile betrachtet werden können, die mit solchen eines staatlichen Gerichts vergleichbar sind (BGE 129 III 445 E. 3 S. 448 ff. mit Hinweisen).</p>
<p>Abgesehen davon, dass sich die Behauptungen der Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht nicht auf die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids stützten lassen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), wären ihre allgemein gehaltenen Ausführungen nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit des TAS zu begründen. Die Rüge der fehlenden Unabhängigkeit des TAS wäre daher ohnehin unbegründet.</p>
<p>3.2 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, der Präsident des Schiedsgerichts, Massimo Coccia, sei befangen gewesen. Er habe einem ihrer heutigen Rechtsvertreter gegenüber im Oktober 2007 erklärt, dass er eine &#8220;harte Linie in Dopingfragen&#8221; habe, als dieser ihn in einem anderen Verfahren als Schiedsrichter für einen von ihm vertretenen Sportler habe gewinnen wollen. Mit der Ernennung Coccias durch Gunnar Werner, einem ehemaligen Mitglied eines Nationalen Olympischen Komitees und Präsidenten eines internationalen Sportverbands sowie Mitglied der IOC-Kommission für Sport und Recht, sei das Urteil damit faktisch gesprochen worden.</p>
<p>Die Rüge geht fehl. Der Vorwurf an den Präsidenten des Schiedsgerichts, er habe in anderem Zusammenhang erklärt, in Dopingfragen eine &#8220;harte Linie&#8221; zu vertreten, ist zu vage und allgemein, um berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit von Massimo Coccia zu erwecken, zumal kein unmittelbarer Bezug zum vorliegenden Verfahren erkennbar ist (vgl. BGE 133 I 89 E. 33 S. 92; 105 Ia 157 E. 6a S. 163).</p>
<p>Die Rüge der Beschwerdeführerin, der Präsident des Schiedsgerichts sei befangen gewesen bzw. das IOC habe in unzulässiger Weise auf die Zusammensetzung Einfluss genommen, stossen ins Leere.</p>
<p>3.3 Der weiter erhobene Vorwurf der Beschwerdeführerin, das IOC und die internationalen Sportverbände hätten durch den Generalsekretär des TAS die Entscheidfindung beeinflussen können, indem dieser den angefochtenen Schiedsentscheid möglicherweise nachträglich &#8220;korrigiert&#8221; habe, ist spekulativ und lässt sich nicht auf konkrete Tatsachen stützen. So führt die Beschwerdeführerin selbst aus, sie wisse nicht, ob der Generalsekretär von der Möglichkeit einer &#8220;Korrektur&#8221; des Schiedsspruchs Gebrauch gemacht habe. Sie zeigt zudem keinen Rügegrund nach Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG auf, wenn sie vorträgt, Artikel R59 des TAS-Code sehe vor, dass der Schiedsspruch vor der Unterzeichnung dem Generalsekretär des TAS zu übermitteln sei, und dieser &#8220;Korrekturen der blossen Form&#8221; anbringen und &#8220;ebenso die Aufmerksamkeit des Schiedsgerichts auf grundlegenden Punkte lenken&#8221; dürfe. Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht wird mit diesem Vorgehen nicht in Frage gestellt, dass die Entscheidung allein beim Schiedsgericht liegt. Eine unzulässige Einflussnahme auf das Schiedsgericht, die dessen Unabhängigkeit in Frage stellen würde, ergibt sich daraus nicht.</p>
<p>Der Vorwurf der fehlenden Unabhängigkeit bzw. der vorschriftswidrigen Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG) ist unbegründet und die in diesem Zusammenhang gestellten verfahrensleitenden Anträge sind abzuweisen.</p>
<p><strong>4.</strong></p>
<p>Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Anspruchs auf ein öffentliches Verfahren.</p>
<p>4.1 Sie beruft sich dabei zu Unrecht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 3 BV sowie Art. 14 Ziff. 1 UNO Pakt II, da diese nach zutreffendem Verständnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf Verfahren der freiwilligen Schiedsgerichtsbarkeit nicht anwendbar sind (vgl. Urteile 4P.105/2006 vom 4. August 2006 E. 7.3; 4P.64/2001 vom 11. Juni 2001 E. 2d/aa, nicht publ. in BGE 127 III 429 ff.). Aus den genannten Bestimmungen lässt sich demnach kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung im Rahmen des Schiedsverfahrens ableiten.</p>
<p>Indem die Vorinstanz in Anwendung von Artikel R57 TAS-Code, der eine öffentliche Verhandlung nur bei Zustimmung der Parteien vorsieht, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung ihres Managers Ralf Grengel zum Hearing abwies, missachtete sie keinen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung. Inwiefern der ebenfalls ins Feld geführte Gehörsanspruch (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) sowie der Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) eine öffentliche Verhandlung in internationalen Schiedsverfahren gebieten soll, die regelmässig nichtöffentlich sind, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.</p>
<p>Unabhängig von der Frage eines entsprechenden Rechtsanspruchs wäre es angesichts der überragenden Bedeutung des TAS im Bereich des Sports im Hinblick auf das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Fairness der Entscheidfindung immerhin wünschenswert, wenn auf Antrag des betroffenen Sportlers eine öffentliche Verhandlung durchgeführt würde.</p>
<p>4.2 Im Gegensatz zum Verfahren vor dem TAS, das eine freie Prüfung von Tat- und Rechtsfragen vornimmt, ist die Prüfungsbefugnis im Rahmen der Schiedsbeschwerde vor Bundesgericht erheblich eingeschränkt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Entscheid aufgrund der Akten spruchreif; die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Parteiverhandlung (Art. 57 BGG), wie von der Beschwerdeführerin beantragt, ist nicht angezeigt.</p>
<p>Eine zwingende öffentliche Parteiverhandlung vor Bundesgericht, wie sie – bei Klagen gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG oder wenn das Bundesgericht gestützt auf selbst erhobene Sachverhaltsfeststellungen (Art. 55 BGG) einen reformatorischen Entscheid fällen will (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG) – ausnahmsweise durch übergeordnetes Recht geboten sein kann (vgl. HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommen- tar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 9 ff. zu Art. 57 BGG; JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 2009, N. 8 f. zu Art. 57 BGG), fällt im Rahmen des Schiedsbeschwerdeverfahrens nach Art. 77 BGG ausser Betracht.</p>
<p>Der Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung vor Bundesgericht ist abzuweisen.</p>
<p><strong>5.</strong></p>
<p>Die Beschwerdeführerin wirft dem TAS in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) vor.</p>
<p>5.1</p>
<p>5.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe ihr erst am 28. Juli 2009 – nach dem Urteil der Disziplinarkammer und kurz vor Ablauf der am 3. August 2009 endenden Frist zur Begründung der Berufung an das TAS – die vollständigen Resultate der Bluttests vom 6. und 7. Februar 2009 offengelegt. Diese Offenlegung sei notwendig geworden, weil aufgrund der Aussagen der Sachverständigen deutlich geworden sei, dass sich die Retikulozyten als einzelner Wert zum Nachweis von Blutdoping nicht eigneten. Der Beschwerdeführerin sei daher empfohlen worden, möglichst viele zusätzliche Blutwerte zu ermitteln, um eine verlässliche wissenschaftliche Aussage machen zu können.</p>
<p>5.1.2 Die erwähnten Vorbringen lassen keine hinreichende Gehörsrüge erkennen. Die Beschwerdeführerin zeigt weder mit Aktenhinweisen auf, dass sie die späte Offenlegung im Schiedsverfahren gerügt hätte noch wird aus ihren Vorbringen klar, was sie der Vorinstanz in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorwirft.</p>
<p>Soweit sie sich in der weiteren Beschwerdebegründung darauf beruft, es sei ihr nicht ausreichend Zeit zur Vorbereitung gegeben worden, so stösst die Gehörsrüge jedenfalls ins Leere. Wie die Vorinstanz in ihrer verfahrensrechtlichen Anordnung vom 21. Oktober 2009 festhält, hat die Beschwerdeführerin, nachdem sie am 21. Juli 2009 die Berufung erklärt hatte, nicht um eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung ersucht, wie dies nach Artikel R32 TAS-Code möglich gewesen wäre. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) kann schon aus diesem Grund keine Rede sein.</p>
<p>5.2 Aus dem gleichen Grund stösst auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere, wegen der Ferienzeit hätten die Analysen der vollständigen Bluttests, die von Experten hätten vorgenommen werden müssen, erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist an das TAS (3. August 2009) erbracht werden können.</p>
<p>Zudem können die Parteien im Schiedsverfahren, wie auch im Zivilprozess, nicht jederzeit und unbeschränkt neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Dies stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern entspricht allgemein anerkannten verfahrensrechtlichen Grundsätzen. Entsprechend hat das Schiedsgericht mit Schreiben vom 23. September 2009 festgehalten, dass es in Anwendung von Artikel R56 TAS- Code keinen weiteren Schriftenwechsel zulasse. Es hat der Beschwerdeführerin jedoch ausnahmsweise die Möglichkeit eingeräumt, bis spätestens acht Tage vor dem Hearing neue Beweise aus medizinischen Untersuchungen an ihrer Person sowie entsprechende Bemerkungen dazu einzureichen. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2009, der unter anderem verschiedene neue Gutachten beigefügt waren, wies das Schiedsgericht mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 grösstenteils aus dem Recht, da es sich bei der Mehrheit der eingereichten Dokumente nicht um neue Beweise aus medizinischen Untersuchungen an der Person der Beschwerdeführerin handelte und diese daher der schiedsgerichtlichen Anordnung vom 23. September 2009 widersprachen.</p>
<p>Die Beschwerdeführerin zeigt vor diesem Hintergrund keine Gehörsverletzung auf, wenn sie lediglich vorbringt, aus den eingereichten Sachverständigenmeinungen von Prof. Damsgaard sowie Dr. Faber gehe klar hervor, dass sie sehr wahrscheinlich nicht zu unerlaubten Mitteln gegriffen habe und ihre Blutwerte durch eine Blutanomalie zu erklären seien, und sie gestützt darauf ohne weitere Begründung behauptet, die Gutachten seien vom Schiedsgericht zu Unrecht zurückgewiesen worden. Mit der Behauptung, die eingereichten Gutachten beruhten auf neuen Fakten, die ihr vorher nicht bekannt gewesen seien, legt sie nicht dar, inwiefern sie die erwähnten Gutachten prozesskonform vorgebracht hätte. Insbesondere zeigt sie nicht mit Aktenhinweisen auf, inwiefern es sich bei den zurückgewiesenen Gutachten um neue Beweise aus medizinischen Untersuchungen an ihrer Person (&#8220;new evidence deriving from medical investigations performed on her&#8221;) gehandelt hätte. Damit verfehlt sie die Begründungsanforderungen an eine hinreichende Gehörsrüge.</p>
<p>Entsprechendes gilt für die Rüge, die Vorinstanz habe das von der DESG eingereichte Gutachten von Prof. Schmidt zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Im Übrigen stösst sie damit ohnehin ins Leere, zumal sie mit diesen Vorbringen keine Verletzung ihres eigenen Gehörsanspruchs geltend macht, sondern eine Missachtung der Verfahrensrechte der DESG rügt, die gegen den Schiedsentscheid keine Beschwerde erhoben hat.</p>
<p>5.3 Nicht weiter begründet wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin, durch die Verfügung des TAS vom 19. Oktober 2009 sei ihr die Möglichkeit genommen worden, auf den neuen Sachvortrag der Beschwerdegegnerin zu erwidern. Ebenso wenig zeigt die Beschwerdeführerin konkret auf, welche ihrer Kommentierungen vom Schiedsgericht missachtet worden wären, was es ihm verunmöglicht habe, die Tragweite der zugelassenen Gutachten zu erkennen.</p>
<p>Im Übrigen fand am 22./23. Oktober 2009 in Lausanne ein Hearing statt, an dem sich die Beschwerdeführerin ausführlich äussern konnte. In der schiedsgerichtlichen Verfügung vom 19. Oktober 2009 war die Beschwerdeführerin zudem eigens darauf hingewiesen worden, dass sie sich anlässlich des Hearings eingehend werde zur Frage der medizinischen Beweise äussern können.</p>
<p>Der in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf, es sei ihr nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung gegeben worden, ist auch unter diesem Gesichtspunkt ungerechtfertigt. Zudem stellt der Umstand, dass nach Artikel R56 des TAS-Code grundsätzlich nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wird, bevor nach Artikel R57 das Hearing stattfindet, anlässlich dessen sich die Parteien mündlich äussern können, entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht keine Gehörsverletzung dar. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht mit Aktenhinweisen auf, inwiefern ihr das Schiedsgericht anlässlich des Hearings verwehrt hätte, sich in bestimmter Hinsicht zu äussern bzw. zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Stattdessen bringt sie lediglich vor, es sei ihr die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme genommen worden. Eine Missachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien oder des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) ist damit ebenso wenig dargetan wie mit der Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe die Details zu den Blutproben und zur Kalibrierung der Analysegeräte erst vor dem TAS vorgetragen. Auch lässt sich eine Verletzung des Gehörsanspruchs nicht damit begründen, dass eine von der Gegenseite angebotene Zeugin nicht vor Gericht erschienen sei.</p>
<p>Schliesslich legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar, inwiefern sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ein Anspruch ergeben soll, nach den letzten Parteivorträgen und der Schlusserklärung der Beschwerdeführerin, mithin einen Monat nach Beendigung der Hauptverhandlung, aufgrund eines angeblichen Meinungsumschwungs eines Sachverständigen, diesen im Rahmen eines Kreuzverhörs zu befragen. Im Übrigen hatte sich im Schiedsverfahren nicht die Beschwerdeführerin, sondern die Beschwerdegegnerin auf Dr. Sottas berufen. Der Umstand, dass Dr. Sottas von der Beschwerdegegnerin nicht für das Hearing aufgeboten wurde, verletzt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ihren Gehörsanspruch nicht. Stellte das Schiedsgericht unter diesen Umständen nicht auf die schriftliche Stellungnahme von Dr. Sottas ab, leuchtet nicht ein, inwiefern die Ablehnung des Antrags auf Wiedereröffnung des Verfahrens, die mit einem Meinungsumschwung von Dr. Sottas gegenüber seiner schriftlichen Aussage begründet wurde, eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung im Sinne einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des verfahrensrechtlichen Ordre public darstellen soll.</p>
<p><strong>6.</strong></p>
<p>Die Beschwerdeführerin rügt verschiedentlich eine Verletzung des Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG).</p>
<p>6.1 Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der Schiedsspruch mit dem Ordre public vereinbar ist (BGE 121 III 331 E. 3a S. 333). Gegen den Ordre public verstösst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte. Zu diesen Prinzipien gehören die Vertragstreue (pacta sunt servanda), das Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot und der Schutz von Handlungsunfähigen. Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widerspricht (BGE 132 III 389 E. 2.2 S. 392 ff.; 128 III 191 E. 6b S. 198; 120 II 155 E. 6a S. 166 f.).</p>
<p>6.2 Die Beschwerdeführerin verkennt bei einer Grosszahl ihrer Vorbringen sowohl den Begriff des Ordre public als auch die für entsprechende Rügen geltenden strengen Begründungsanforderungen (vgl. BGE 117 II 604 E. 3 S. 606). Über weite Strecken erschöpfen sich ihre Ausführungen in appellatorischer Kritik, was im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zulässig ist (BGE 119 II 380 E. 3b S. 382).</p>
<p>6.2.1 So behauptet sie zunächst unter Hinweis auf zwei Gutachten von Dr. Sottas vom 19. Mai 2009 und 28. August 2009 sowie den Entscheid der Disziplinarkommission der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2009, das Schiedsgericht habe den Einfluss der Expertenmeinung von Dr. Sottas &#8220;aktenwidrig verschleiert&#8221;, indem es &#8220;in letzter Minute aufgrund der Meinungsänderung von Dr. Sottas einfach dessen Namen aus dem Urteil gelöscht&#8221; habe. Abgesehen davon, dass diese Vorbringen spekulativ sind und durch die angeführten Beilagen nicht belegt werden, wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Missachtung der Begrün- dungspflicht sowie Aktenwidrigkeit vor, womit sie weder eine Ordre public-Widrigkeit noch einen anderen in Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Beschwerdegrund aufzeigt (vgl. BGE 134 III 186 E. 6.1 S. 187; 127 III 576 E. 2b S. 577 f.; je mit Hinweisen).</p>
<p>6.2.2 Entsprechendes gilt für das Vorbringen, es liege ein &#8220;unauflöslicher innerer Widerspruch in der Begründung&#8221; vor. Zwar hatte das Bundesgericht in einzelnen älteren Entscheiden ein Urteil, das unter einem inneren Widerspruch leidet, als Ordre public-widrig erachtet und dies damit begründet, dass Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG auch bezwecke, eine gewisse Mindestqualität der schweizerischen internationalen Schiedsentscheide zu gewährleisten (Urteile 4P.198/1998 vom 17. Februar 1999 E. 4a; 4P.99/2000 vom 10. November 2000 E. 3b/aa; vgl. auch Urteil 4P.115/1994 vom 30. Dezember 1994 E. 2b). In der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, so insbesondere im letzten Grundsatzentscheid zum Begriff des Ordre public (BGE 132 III 389 E. 2.2.1 S. 392), wird der innere Widerspruch eines Schiedsspruchs im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffs des Ordre public hingegen nicht mehr erwähnt. In einem weiteren in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheid erwog das Bundesgericht zudem, dass ein innerer Widerspruch im Dispositiv des Schiedsspruchs nicht als Verletzung des materiellen Ordre public gerügt werden könne (BGE 128 III 191 E. 6b S. 198), was sich mit den erwähnten unveröffentlichten Entscheiden kaum vereinbaren lässt (in diese Richtung auch BERNARD DUTOIT, Droit international privé suisse, Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 4. Aufl. 2005, N. 8 zu Art. 190 IPRG S. 678). Es erscheint auch unter dem Gesichtspunkt der Qualität internationaler Schiedsurteile nicht gerechtfertigt, einen an einem inneren Widerspruch leidenden Entscheid anders zu behandeln als solche, die auf unhaltbaren Sachverhaltsfeststellungen oder einer willkürlichen Rechtsanwendung beruhen, die ebenfalls nicht unter Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG fallen. Ein innerer Widerspruch in der Begründung eines Entscheids stellt demnach keine Verletzung des Ordre public dar (Urteil 4A_464/2009 vom 15. Februar 2010 E. 5.1).</p>
<p>6.2.3 Auch mit dem Vorwurf an die Beschwerdegegnerin, sie habe im Wissen darum, dass Dr. Sottas seine persönliche Meinung geändert habe, ihn wider Erwarten nicht an das Hearing vor dem TAS aufgeboten, zeigt die Beschwerdeführerin keine Ordre public-Widrigkeit auf. Abgesehen davon, dass sich ihre Vorbringen nicht auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 105 Abs. 1 BGG) stützen lassen, ist es nicht am Bundesgericht, den an die Gegenseite gerichteten Vorwurf der arglistigen Vermögensschädigung im Sinne von Art. 151 StGB im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu prüfen.</p>
<p>6.3 6.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht eine offensichtlich falsche oder aktenwidrige Feststellung für sich allein nicht aus, um einen internationalen Schiedsentscheid aufzuheben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid (BGE 127 III 576 E. 2b S. 577 f.). Zudem vermag die Verletzung von durch die Parteien formulierten Verfahrensregeln oder einer schiedsgerichtlichen Verfahrensordnung keinen Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public zu begründen (BGE 117 II 346 E. 1a S. 347). Der Begriff des Ordre public nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG stimmt nicht mit demjenigen der Willkür überein, sondern ist enger als dieser (BGE 132 III 389 E. 2.2.2 S. 393 mit Hinweisen). Der Vorwurf an das Schiedsgericht, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung reicht zur Begründung eine Rüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG daher nicht aus (BGE 117 II 604 E. 3 S. 606).</p>
<p>6.3.2 Unter diesen Voraussetzungen versucht die Beschwerdeführerin vergeblich, unter Bezugnahme auf den WADA-Code, die Anti-Doping Regeln der Beschwerdegegnerin sowie zivilprozessuale und medizinische Argumente, den Ausgang des Beweisverfahrens in Frage zu stellen. Die Ansicht des Schiedsgerichts, dass die Beschwerdegegnerin einen Dopingverstoss &#8220;to the comfortable satisfaction of the hearing panel&#8221; nachzuweisen habe, verstösst nicht gegen den Ordre public, sondern bezieht sich auf die Beweislastverteilung sowie das Beweismass, die sich im Anwendungsbereich des Privatrechts – auch wenn Disziplinarmassnahmen privater Sportorganisationen zu beurteilen sind – nicht unter dem Blickwinkel strafrechtlicher Begriffe wie der Unschuldsvermutung bzw. des Grundsatzes &#8220;in dubio pro reo&#8221; und nach den aus der EMRK fliessenden Garantien bestimmen lassen. Auch mit dem Einwand, das dem Schiedsentscheid zugrunde gelegte Beweismass führe im Rahmen der indirekten Beweisführung zu einer Missachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips, zeigt die Beschwerdeführerin keine Ordre public-Widrigkeit auf. Sie übt mit ihren Vorbringen zum Beweismass und zur angeblichen Umkehr der Beweislast vielmehr appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, was im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist.</p>
<p>6.3.3 Das Schiedsgericht hat es aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und nach Anhörung zahlreicher Experten für erwiesen erachtet, dass die abnormalen Blutwerte der Beschwerdeführerin vom 6. und 7. Februar 2009 sowie der am 18. Februar 2009 festgestellte starke Rückgang des Retikulozytenwerts nicht durch eine angeborene oder erworbene Anomalie erklärt werden können, sondern auf eine Blutmanipulation zurückzuführen sei.</p>
<p>In ihrer weiteren Beschwerdebegründung wirft die Beschwerdeführerin dem Schiedsgericht in weitschweifigen Ausführungen vor, es habe seinen Entscheid entgegen der einhelligen Meinung der Experten gefällt und die Blutwerte könnten weder durch die vom TAS herangezogene noch eine andere bekannte Dopingmethode erklärt werden. Soweit die Vorbringen angesichts der zahlreichen neu eingereichten Beweismittel überhaupt zu beachten sind (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), stellen sie lediglich das schiedsgerichtliche Beweisergebnis in Frage und erschöp- fen sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht einzutreten.</p>
<p>Entsprechendes gilt für die Ausführungen, wonach die verwendeten Testverfahren wissenschaftlich ungenügend gewesen seien, soweit damit nicht verschiedene Rügen wiederholt werden, die sich bereits als unbegründet erwiesen haben. Die Beschwerdeführerin führt zudem unter anderem in pauschaler Weise die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 94 BV, das Recht auf Arbeit nach Art. 6 f. UNO Pakt I, ihre Persönlichkeitsrechte, den Anspruch auf ein faires Verfahren sowie die WADA &#8220;Athlete Biological Passport Operating Guidelines&#8221; ins Feld, die auch nach ihrer Darstellung erst am 1. Dezember 2009 in Kraft traten. Damit zeigt sie keinen in Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Rügegrund auf, sondern kritisiert wiederum in unzulässiger Weise das Beweisergebnis der Vorinstanz. Es verstösst entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch weder gegen den Ordre public noch den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ihre Testresultate nach den im damaligen Zeitpunkt geltenden Richtlinien erhoben wurden, und nicht in Anwendung solcher, die erst nach dem Schiedsurteil – wenn auch nur kurz danach – in Kraft gesetzt wurden. Im Übrigen kann von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) keine Rede sein, wenn das Schiedsgericht die erwähnten WADA-Richtlinien vor Inkraftsetzung derselben für nicht anwendbar erachtete, sie jedoch an zwei Stellen dennoch erwähnte, sei es zu Vergleichszwecken oder um auf ein entsprechendes Argument der Beschwerdeführerin einzugehen.</p>
<p>Ihre Ausführungen unter den Titeln &#8220;Ordre public Verletzung durch Miss- achtung der Sicherheitsmechanismen bei indirekter Beweisführung&#8221; sowie &#8220;Das Verfahren der Beschwerdegegnerin 1 zur Erstellung des biologischen Blutpasses verstösst gegen das Legalitäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip&#8221; lassen keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, geschweige denn eine hinreichend begründete Rüge nach Art. 190 Abs. 2 IPRG erkennen. Sie haben daher unbeachtet zu bleiben.</p>
<p>Die Beschwerdeführerin macht sodann keine Ordre public-Widrigkeit geltend, wenn sie das Datenmanagement der Beschwerdegegnerin sowie die Testresultate als fehlerhaft bezeichnet, die Verlässlichkeit der Datenbank anzweifelt oder eine Missachtung der Richtlinien der Beschwerdegegnerin hinsichtlich Bluttests behauptet. Die übrigen Rügen werden, soweit sie sich nicht ohnehin bereits als unbegründet erwiesen haben, lediglich pauschal erhoben, und verfehlen die gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 77 Abs. 3 BGG). Fehl gehen im Weiteren die Rügen, das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie die &#8220;lex mitior&#8221;-Regel seien verletzt worden. Damit lässt sich keine Ordre public-Widrigkeit begründen.</p>
<p>6.4 Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit dem Gutachten von Prof. Schrezenmeier zu Unrecht eine Verletzung des Ordre public sowie des rechtlichen Gehörs.</p>
<p>Sie bringt zur Begründung ihrer Rüge zunächst vor, dass die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz, wonach Prof. Schrezenmeier zum definitiven Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder nicht an hereditärer Sphärozytose litten, falsch und aktenwidrig sei. Sie legt sodann dar, dass das Schiedsgericht den medizinischen Bericht aktenwidrig als &#8220;final report&#8221; bezeichnet habe, wohingegen im Bericht auf Seite 3 von einer &#8220;vorläufigen Beurteilung&#8221; die Rede sei. Der medizinische Bericht werde zudem in verschiedener Hinsicht unzutreffend wiedergegeben und es würden falsche Schlussfolgerungen daraus gezogen.</p>
<p>Mit diesen Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern ihr das behauptete richterliche Versehen verunmöglichte, ihren Standpunkt in Bezug auf ein prozessrelevantes Thema in den Prozess einzubringen und zu beweisen (BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 248 f.; 127 III 576 E. 2b-f S. 577 ff.). Sie behauptet zwar, das Schiedsgericht habe die weiterführenden Gutachten Heimpel und Röcker nicht gewürdigt, legt jedoch nicht dar, inwiefern dies durch das angebliche Versehen bedingt sein soll. Sie beruft sich in anderem Zusammenhang vielmehr darauf, das Schiedsgericht habe ihre Eingabe vom 14. Oktober 2009, der die erwähnten Gutachten beigelegt waren, zu Unrecht aus prozessualen Gründen zurückgewiesen und damit ihre Bemerkungen übergangen. Die in der Beschwerde erwähnten Gutachten mit den Folgeuntersuchungen von Prof. Röcker vom 10. Oktober 2009 sowie von Prof. Heimpel vom 7. Oktober 2009 wurden vom Schiedsgericht als Exhibit 37 und 39 zu den Akten genommen; auf Antrag der Beschwerdeführerin nahm Prof. Röcker zudem am Hearing teil.</p>
<p>Eine Gehörsverletzung infolge der angeblichen Aktenwidrigkeiten ist nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr darauf, auszuführen, inwiefern das behauptete Versehen zu einer fehlerhaften Beweiswürdigung führte. Darin liegt jedoch, wie auch in einer willkürlichen Beweiswürdigung, keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs (BGE 127 III 576 E. 2f S. 580; vgl. auch Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 105 Abs. 2 sowie Art. 97 BGG aus- schliesst).</p>
<p>Der weiter erhobene Vorwurf, das Schiedsgericht habe seine Begründungspflicht verletzt, stösst ins Leere, zumal sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG kein Anspruch auf Begründung ableiten lässt (BGE 128 III 234 E. 4b S. 343; 116 II 373 E. 7b S. 374 f.).</p>
<p>6.5 Letzteres gilt auch für die entsprechende Rüge unter dem Titel &#8220;Ordre public Verletzung durch entscheidrelevantes Abstellen auf die Meinung eines Tierarztes in einer humanmedizinischen Frage&#8221;. Die Beschwerdeführerin kritisiert darin, ausgehend vom Umstand, dass der am Hearing teilnehmende Prof. Gassmann nur über eine Ausbildung als Tierarzt verfüge, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und legt ihre eigene Sicht der Dinge dar. Abgesehen davon, dass sie nicht aufzeigt, entsprechende Einwände bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben zu haben, sind ihre Vorbringen appellatorisch und vermögen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des formellen Ordre public aufzuzeigen.</p>
<p>Der Vorwurf, es werde durch den Umstand, dass ihre Blutwerte einem Tierarzt zur Prüfung unterbreitet worden seien, der Grundsatz der Menschenwürde gemäss Art. 7 BV verletzt, geht im Übrigen fehl. Von einer medizinischen Behandlung kann entgegen dem, was die Beschwerdeführerin geltend zu machen scheint, keine Rede sein. Dass der Grundsatz der Menschenwürde es einem an der Universität tätigen Wissenschaftler, der unter anderem über eine tierärztliche Ausbildung verfügt, verbieten soll, als Experte im Rahmen eines Dopingverfahrens teilzunehmen, ist nicht dargetan.</p>
<p>6.6 Der weiteren Beschwerdebegründung unter den Titeln &#8220;Ordre public widrige Erstellung des persönlichen Blutprofils der Beschwerdeführerin durch das TAS&#8221;, &#8220;Ordre public widrige Verwendung erwiesenermassen falscher Messungen&#8221; sowie &#8220;Verletzung des Ordre public durch fehlerhafte bestimmte Grenzwerte&#8221; lassen sich keine rechtsgenügend begründeten Rügen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG entnehmen. Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingeht und nicht Vorbringen wiederholt, die sich bereits als haltlos erwiesen haben, kritisiert sie in appellatorischer Weise den angefochtenen Entscheid und legt ihre eigene Sicht der Dinge, insbesondere hinsichtlich der massgeblichen Messmethoden sowie der Beurteilung der Blutwerte, dar. Dabei bezeichnet sie zahlreiche Feststellungen des Schiedsgerichts als willkürlich, widersprüchlich, falsch oder aktenwidrig, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern ihr dadurch verunmöglicht worden wäre, ihren Standpunkt in den Prozess einzubringen und zu beweisen (vgl. BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 248 f.; 127 III 576 E. 2b-f S. 577 ff.). Sie behauptet lediglich an verschiedenen Stellen in pauschaler Weise einen Verstoss gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs oder des Ordre public, ohne die gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 77 Abs. 3 BGG) zu erfüllen.</p>
<p><strong>7.</strong></p>
<p>Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).</p>
<p>Demnach erkennt das Bundesgericht:</p>
<ol>
<li>Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.</li>
<li>Die Gerichtskosten von Fr. 5&#8217;000.&#8211; werden der Beschwerdeführerin auferlegt.</li>
<li>Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundes- gerichtliche Verfahren mit Fr. 3&#8217;000.&#8211; zu entschädigen.</li>
<li>Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.</li>
</ol>
<p>Lausanne, 10. Februar 2010</p>
<p>Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts</p>
<p>Die Präsidentin:	Der Gerichtsschreiber:</p>
<p>Klett	Leemann</p></blockquote>
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		<title>Claudia Pechstein und die Kugelzell-Anomalie</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Mar 2010 13:45:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ich komme gerade von der Pressekonferenz der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie in Berlin zum Thema: &#8220;Der Fall Pechstein &#8211; aus medizinischer Sicht geklärt&#8221;. Einen kompletten Audio-Mitschnitt, Original-Unterlagen, soweit mir bislang verfügbar, und etliches mehr gibt es später jetzt in diesem Theater. So, hier nun alle Dokumente zur heutigen Pressekonferenz. Ausführlicher geht nicht. Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich komme gerade von der Pressekonferenz der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie in Berlin zum Thema: &#8220;<a title="alle Beiträge zum Fall Pechstein" href="http://jensweinreich.de/?cat=1590" target="_self">Der Fall Pechstein</a> &#8211; aus medizinischer Sicht geklärt&#8221;. Einen kompletten Audio-Mitschnitt, Original-Unterlagen, soweit mir bislang verfügbar, und etliches mehr gibt es <span style="text-decoration: line-through;">später</span> jetzt in diesem Theater.</p>
<p style="text-align: center;"><img class="aligncenter size-full wp-image-7316" title="Claudia Pechstein, 15. März 2010 - Foto: Eberhard Thonfeld/Camera4" src="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/03/pechstein11.jpg" alt="" width="530" height="375" /></p>
<p>So, hier nun alle Dokumente zur heutigen Pressekonferenz. Ausführlicher geht nicht.</p>
<p>Der <strong>Audio-Mitschnitt</strong>, Vorträge und Fragerunde, 91 Minuten:</p>
<p><a href="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/03/dgho-pk.mp3" target="_self">:</a></p>
<p>Die Ausarbeitungen, Folien, CVs: Wer mir nicht traut, nebenan bei der <a title="DGHO Pressmitteilung und Pressemappe zur PK" href="http://www.dgho.de/informationen/presse/pressemitteilungen/blutveraenderungen-bei-claudia-pechstein-durch-kugelzell-anomalie-verursacht-mit-neuen-messverfahren-seltene-blutanomalie-diagnostiziert" target="_blank">DGHO</a> findet sich das alles ganz vorbildlich, so dass ich nicht mal etwas einscannen musste. Ich habe es der Pressemappe entnommen und einiges zusätzlich verlinkt:</p>
<p>Gerhard Ehninger:</p>
<ul>
<li><a title="Statement Ehninger" href="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/03/Statement_Ehninger_final.pdf" target="_blank">Statement</a></li>
<li><a title="Folien Ehninger" href="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/03/Ehninger_Folien_Pressemappe-KompatibilitÑtsmodus.pdf" target="_blank">Folien</a> zum Statement</li>
<li><a title="CV Ehninger" href="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/03/CV_Ehninger_final.pdf" target="_blank">CV</a> Ehninger</li>
</ul>
<p><a title="Wolfgang Jelkmann sagt zum Fall Pechstein ..." href="http://jensweinreich.de/2010/01/22/wolfgang-jelkmann-sagt-zum-fall-pechstein/" target="_self">Wolfgang Jelkmann</a>:</p>
<ul>
<li><a title="Erklärung Jelkmann" href="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/03/ErklÑrung_Jelkmann_final1.pdf" target="_blank">Statement</a></li>
<li><a title="Folien Jelkmann" href="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/03/Jelkmann_Folien_Pressemappe-KompatibilitÑtsmodus.pdf" target="_blank">Folien</a> zum Statement</li>
<li><a title="CV Jelkmann" href="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/03/CV_Jelkmann_final.pdf" target="_blank">CV</a> Jelkmann</li>
</ul>
<p>Andreas Weimann:</p>
<ul>
<li><a title="Folien Weimann" href="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/03/Weimann_Folien_Pressemappe-KompatibilitÑtsmodus.pdf" target="_blank">Folien</a> zum Statement</li>
<li><a title="CV Weimann" href="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/03/CV_Weimann_final.pdf" target="_blank">CV</a> Weimann</li>
</ul>
<p><a title="Kommentar von Winfried Gassmann" href="http://jensweinreich.de/2010/01/06/was-vom-tage-ubrig-bleibt-50-gassmann-kommentar-zum-fall-pechstein/" target="_self">Winfried</a> <a title="Winfried Gassmanns aktualisiertes Papier zum Fall Pechstein" href="http://jensweinreich.de/2010/01/21/winfried-gassmann-zum-fall-pechstein-2/" target="_self">Gassmann</a>:</p>
<ul>
<li><a title="Gutachten Gassmann" href="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/03/Gutachten-Gassmann_final.pdf" target="_blank">Gutachten</a> Gassmann</li>
<li><a title="Folien Gassmann" href="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/03/Gassmann_Folien_Pressemappe-KompatibilitÑtsmodus.pdf" target="_blank">Folien</a></li>
<li><a title="CV Gassmann" href="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/03/CV_Gassmann_final.pdf" target="_blank">CV</a> Gassmann</li>
</ul>
<p><a title="Pressetext DGHO" href="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/03/Pressetext_DGHO_PK-Pechstein_final.pdf" target="_blank">Pressetext</a> der DGHO</p>
<p>Für alle, die zu faul sind, sich durch die mittlerweile 38 Beiträge und knapp 3000 Kommentare in diesem Blog zu klicken :), hier flugs noch die wichtigsten Dokumente bisher:</p>
<ul>
<li><a title="Claudia Pechstein von der ISU wegen Blutdopings gesperrt" href="http://jensweinreich.de/2009/07/03/claudia-pechstein-des-blutdopings-uberfuhrt/" target="_self">ISU-Beschluss</a></li>
<li><a title="CAS-Urteil: Claudia Pechstein bleibt gesperrt und zieht vor das Bundesgericht" href="http://jensweinreich.de/2009/11/25/cas-urteil-im-fall-pechstein/" target="_self">CAS-Urteil</a></li>
<li><a title="1. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6074" target="_self">1. Verfügung des Schweizer Bundesgerichts</a></li>
<li><a title="2. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6118" target="_self">2. Verfügung des Bundesgerichts</a></li>
<li><a title="3. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6133" target="_self">3. Verfügung des Bundesgerichts</a></li>
<li><a title="4. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6169" target="_self">4. Verfügung des Bundesgerichts</a></li>
<li><a title="... Pechstein nicht in Vancouver" href="http://jensweinreich.de/2010/01/26/bundesgericht-lehnt-antrag-ab-pechstein-nicht-in-vancouver/" target="_self">5. Verfügung des Bundesgerichts</a></li>
<li><a title="Bundesgericht lehnt Pechstein-Beschwerde ab" href="http://jensweinreich.de/2010/02/10/bundesgericht-lehnt-pechstein-beschwerde-ab/" target="_self">6. Verfügung des Bundesgerichts</a></li>
</ul>
<p>Ich habe nach der Pressekonferenz in der Hektik in 70 Minuten für verschiedene Zeitungen dieses Angebot gedichtet. Es gibt bessere Zitate, natürlich, ist mir beim Nachhören auch aufgefallen. Aber so ist&#8217;s Leben. Und über das in-der-Schnelle-dichten werde ich mich wohl endlich mal ausführlicher äußern müssen. Vielleicht morgen.</p>
<p>BERLIN. Führende deutsche Hämatologen behaupten, den Stein der Weisen gefunden und den Dopingfall Claudia Pechstein gelöst zu haben. Gemäß Professor Gerhard Ehninger, Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie (DGHO), stehe „zu 99,99 Prozent“ fest, dass Claudia Pechstein nicht gedopt habe. „Das ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen“, sagte Ehninger am Montag auf einer Pressekonferenz in Berlin, „für mich ist es jetzt geklärt, die Beweiskette ist geschlossen.“</p>
<p>Die unnormal erhöhten Werte an jungen roten Blutkörperchen (Retikulozyten), die für den Eislauf-Weltverband (ISU) und den Welt-Sportgerichtshof (CAS) auf Dopingmethoden zurückzuführen sind, weshalb eine zweijährige Sperre ausgesprochen wurde, begründen die Blutforscher mit einer erblich bedingten Krankheit. Angeblich leiden rund 800.000 Deutsche an dieser hereditären Sphärozytose, der so genannten <a title="Wikipedia: Kugelzellanämie" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Kugelzellenanämie" target="_blank">Kugelzell-Anämie</a>. Die Darlegungen der Wissenschaftler stützen sich auf umfangreiche Untersuchungen von Pechstein und ihrer Familie.</p>
<p><span id="more-7312"></span>Andreas Weimann, Oberarzt des hämatologischen Labors der Berliner Charité, diagnostizierte eine leichte Form dieser Krankheit, eine Kugelzell-Anomalie. Deshalb sei es Pechstein auch möglich gewesen, Hochleistungssport zu betreiben. Bei einer schwereren Form der Krankheit, die sehr selten sein soll, wäre eine Sportausübung unmöglich gewesen. „Ich weiß nun, dass ich eine Blut-Macke habe, aber nicht krank bin“, sagte Pechstein.</p>
<p style="text-align: center;"><img class="aligncenter size-full wp-image-7339" title="PK der DGHO am 15. März 2010, Foto: Eberhard Thonfeld/Camera4" src="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/03/kugelzelle.jpg" alt="" width="530" height="382" /><em>Gerhard Ehninger erklärt die Kugelzellanämie.<br />
Fotos in diesem Beitrag: Eberhard Thonfeld/Camera4.</em></p>
<p style="text-align: left;"><em></em>Mit neuartigen Messmethoden, die von belgischen Forschern entwickelt wurden, habe man die Daten zweifelsfrei ermitteln können, sagte Weimann. Pechstein habe die Krankheit von ihrem Vater geerbt, dem ebenfalls eine Kugelzell-Anämie bescheinigt wurde. Die Möglichkeit einer Sphärozytose war bereits im Frühsommer 2009 im ISU-Verfahren verhandelt worden. Die ISU-Richter notierten seinerzeit erstaunt, dass Pechstein die Möglichkeit ausgeschlagen hatte, sich umfassend untersuchen zu lassen. Pechsteins Verteidigung hatte stattdessen ein schnelles Urteil angestrebt. Im November 2009 hatte der CAS dann von einem „entscheidenden Element“ für sein Urteil gesprochen, dass der Ulmer Hämatologe Hubert Schrezenmeier Pechstein eine exzellente Gesundheit bescheinigt und krankheitsbedingte Veränderungen des Blutbildes ausgeschlossen hatte. Er erklärte später, sein Gutachten sei vom CAS verkürzt wiedergegeben worden. Schrezenmeier fehlte auf dem DGHO-Termin in Berlin.</p>
<p>Neben Ehninger und Weimann äußerten sich auf der DGHO-Pressekonferenz auch die Professoren Wolfgang Jelkmann (Universität Lübeck) und Winfried Gassmann (Klinikchef in Siegen). Jelkmann schloss auf Nachfrage kategorisch aus, dass andere Dopingmethoden – etwa die Verwendung von Wachstumshormonen oder des insulinähnlichen Wachstumsfaktors IGF1 – zu einem Datenbild führen könnten, wie von Claudia Pechstein gewonnen wurde. „Da gibt es überhaupt keine Hinweise, dass sie solche Retikulozytenwerte erreichen können“, sagte er.</p>
<p>Aus der Ferne kritisierte der in der Dopinganalyse versierte Pharmakologe Fritz Sörgel (Nürnberg) via Nachrichtenagenturen, dass  die DGHO-Spitze um Ehninger „so eindeutig und unumstößlich für die Gesamte Gesellschaft“ spreche. Laut Ehninger erhalte die DGHO „keine direkten und indirekten Zuwendungen“ von Pechstein. Es gehe ihm und seiner Gesellschaft darum, dass eine unschuldige Athletin nicht verurteilt werde und gleichzeitig in der Dopingbekämpfung „das Instrumentarium geschärft“ werde. Jelkmann, der auch für die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) tätig ist und als Gutachter an der CAS-Anhörung im Oktober 2009 im Fall Pechstein beteiligt war, forderte eine Revision des Urteils. „Dieses unselige Verfahren Pechstein“ bringe den so genannten indirekten Dopingnachweis (Nachweis ohne positiven Test beispielsweise anhand von eindeutigen Blutbildern) „a priori in Misskredit“. Jelkmann sagte: „Wenn das Urteil so bestehen bleibt, wird darunter für viele Jahre der indirekte Nachweis leiden.“</p>
<p>Ehninger attackierte immer wieder die Sportgerichtsbarkeit: „Für mich ist das CAS-Urteil Käse!“ Es seien Gutachten auf „unappetitliche“ Weise fehlinterpretiert worden. Ehninger hatte im vergangenen Jahr erklärt, wenn sich keine medizinisches Erklärung für derartige abnorme Blutwerte finde, spreche alles für Doping. „Ich mache hier also keine Rolle rückwärts“, sagte er nun: „Der Verdacht ist ausgeräumt.“</p>
<p>Auffallend war, dass Jelkmann und insbesondere Ehninger ihre Ausführungen ständig mit undifferenzierten Verbalattacken gegen „selbst ernannte Dopingexperten“ und „angebliche Dopingexperten“ würzten. Offensichtlich war damit unter anderem der Heidelberger Molekularbiologe Werner Franke gemeint. Das Argumentationsmuster von Jelkmann &amp; Co. war leicht zu durchschauen: Wer ihre Ansichten nicht teilt, kann kein Experte sein. Wer ihre Ansichten allerdings stützt, wie der in Berlin anwesende Sportmediziner <a title="Klaus Pöttgen" href="http://klaus-poettgen.de/" target="_blank">Klaus Pöttgen</a>, der wurde als „ausgewiesener Dopingexperte“ tituliert. Pöttken kritisierte „eine riesige Kluft zwischen Gericht und Wissenschaft“ und forderte die Rehabilitation Pechsteins.</p>
<p>Professor Wilhelm Schänzer, Leiter des Kölner Dopinganalyselabors, war Zeuge der Pressekonferenz, wollte sich jedoch nicht zu deren Inhalten äußern. Es seien interessante Fakten genannt worden, die es nun zu studieren gelte, erklärte Schänzer: „Ich lass’ das erstmal sacken!“</p>
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		<title>Vancouver, Tag 15: Sechskommanull für Anni Friesinger</title>
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		<pubDate>Sat, 27 Feb 2010 20:57:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[VANCOUVER. Ich weiß nicht, ob es kuriosere Szenen gab bei diesen Winterspielen. Aber was Anni Friesinger-Postma da gerade aufs Eis des Olympic Oval gezaubert hat, war schon sehenswert. Ich würde sagen: Sechskommanull, ist noch mal alles gut gegangen, und in anderthalb Stunden gibt es vielleicht sogar eine Goldmedaille. Im Halbfinale des Teamwettbewerbs gegen die USA [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>VANCOUVER. Ich weiß nicht, ob es kuriosere Szenen gab bei diesen Winterspielen. Aber was Anni Friesinger-Postma da gerade aufs Eis des Olympic Oval gezaubert hat, war schon sehenswert. Ich würde sagen: Sechskommanull, ist noch mal alles gut gegangen, und in anderthalb Stunden gibt es vielleicht sogar eine Goldmedaille.</p>
<p>Im Halbfinale des Teamwettbewerbs gegen die USA rutschte Friesinger gerade so ins Ziel <em>(Screenshot ARD)</em>:</p>
<p><img class="aligncenter size-full wp-image-7100" title="Screenshot ARD" src="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/02/friesinger1-web.jpg" alt="" width="530" height="311" /></p>
<p>In der Totalen sah das so aus.</p>
<p><img class="aligncenter size-full wp-image-7101" title="Screenshot ARD" src="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/02/friesinger2-web.jpg" alt="" width="530" height="328" /></p>
<p>War wirklich sehr hübsch anzuschauen, der Moment, als sie begriff, dass sie trotzdem im Finale steht. Und ich ärgere mich, dass ich von der Bilanz-Pressekonferenz im Deutschen Haus nicht eher aufgebrochen bin, um nach Richmond zurückzufahren zum Eisschnelllaufen.</p>
<p>Eine verrückte Zuspitzung <a title="alle Beiträge zum Fall Pechstein" href="http://jensweinreich.de/?cat=1590" target="_self">nach all dem</a>.</p>
<p>Ganz großes Kino natürlich auch im Langlauf der Frauen: Die Dreifachsiegerin Marit Björgen gegen Justyna Kowalczyk, die Björgen gerade Doping vorgeworfen hatte, oder sollten wir sagen: Medikamentenmissbrauch?</p>
<blockquote><p>&#8220;Ohne ihre Medikamente hätte sie nicht gewonnen. Marit weiß genau, dass sie ohne ihre Hilfsmittel nicht viel zu bieten hätte.&#8221;</p></blockquote>
<p>Oh, ich glaube, das war nicht nur Sport. Was für ein Duell. Gold für Kowalczyk. Bin auf den Verbal-Wettbewerb gespannt.</p>
<p><strong>13.24 Uhr:</strong> Kleine Indiskretion: Ich sitze noch im Deutschen Haus. Vor mir ein Flatscreen. Gerade kommt eine Horde jener Bundespolizisten vorbei, die hier als gefühlte Hundertschaft für Ordnung und Sicherheit sorgen. Auf dem Bildschirm: der Friesinger-Sturz. Einer der Bundespolizisten im breitesten Sächsisch: &#8220;Sie hat&#8217;s versaut!&#8221;</p>
<p>Ich glaube, das war Volkes Stimme.</p>
<p><strong>14.16 Uhr:</strong> Kurz vor dem Team-ESL-Finale. Hier schon mal erste deutsche Bilanzen. Unkommentiert. Nur O-Töne:</p>
<p>Es spricht <strong>Bernhard Schwank</strong>, ehemals NOK-Generalsekretär, heute einer der Geschäftsführer der Münchner Olympia GmbH und Chef de Mission des deutschen Olympiateams in Vancouver:</p>
<p><a title="Schwank Bilanz" href="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/02/schwank-bilanz.mp3" target="_self">:</a></p>
<p>Es spricht das <strong>UDIOCM</strong> (FDP):</p>
<p><a title="Bach Bilanz" href="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/02/bach-bilanzkl.mp3" target="_self">:</a></p>
<p>Es spricht <strong>Michael Vesper</strong> (Grüne), DOSB-Generaldirektor und Vorsitzender des Aufsichtsrats (!) der Münchner Olympia GmbH:</p>
<p><a title="Vesper Bilanz" href="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/02/vesper-bilanz.mp3" target="_self">:</a></p>
<p><span id="more-7099"></span>Finale Deutschland vs. Japan mit Katrin Mattscherodt statt Anni Friesinger. Schnell 1,5 Sekunden zurück. 1,7 sogar. Große Aufholjagd, Frau Beckert. Gold für die Deutschen.</p>
<p>Und noch eine Indiskretion, die Bundespolizisten stehen hinter mir, neben mir, überall, wieder wird gesächselt: &#8220;Gottseidank ohne Friesinger! Kriegt die etwa auch eine Medaille?&#8221;</p>
<p>Klar.</p>
<p>Ein letzter Screenshot, die Auflösung des Ganzen, bevor ich mich hier verdrücke, sonst werde ich wegen fortlaufender Indiskretionen noch verhaftet.</p>
<p><img class="aligncenter size-full wp-image-7113" title="Screenshot ARD" src="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/02/team-web.jpg" alt="" width="530" height="318" /></p>
<p>Sage nur niemand, die Überschrift stimme nicht: Für Sechskommanull gab es früher immer Gold.</p>
<p><strong>16.29 Uhr:</strong> Transkript der Pressekonferenz.</p>
<blockquote><p>© IOC, VANOC</p>
<p>Ladies&#8217; Team Pursuit: ANSCHUTZ THOMS, MATTSCHERODT, FRIESINGER-POSTMA, BECKERT (GER) &#8211; Gold</p>
<p>RICHMOND, Feb 27 &#8211; Comments from Gold medallists Daniela ANSCHUTZ THOMS (GER),  Katrin MATTSCHERODT (GER),  Anna FRIESINGER-POSTMA (GER), Stephanie BECKERT (GER) after the Ladies&#8217; Team Pursuit Final A at Richmond Olympic Oval on Saturday.</p>
<p><strong>Daniela ANSCHUTZ THOMS (GER) &#8211; Gold</strong></p>
<p>On winning Gold:</p>
<p>&#8220;I can&#8217;t describe this feeling. I have waited so long for my luck to come back, especially after the disaster of the 3000 m.&#8221;</p>
<p>&#8220;Anni&#8217;s [Anna FRIESINGER-POSTMA, GER] fall gave us the courage to go on.&#8221;</p>
<p><strong>Katrin MATTSCHERODT (GER) &#8211; Gold</strong></p>
<p>On the Ladies&#8217; Team Pursuit:</p>
<p>&#8220;It is very important. It was a very exciting day. Both the Semifinal and the Final were very close.&#8221;</p>
<p>On their victory:</p>
<p>&#8220;It will take a couple of days to digest our win. The chance to race with the team is better than just watching [in the semifinal race she was the team's reserve].&#8221;</p>
<p><strong>Anna FRIESINGER-POSTMA (GER) &#8211; Gold</strong></p>
<p>On winning Gold:</p>
<p>&#8220;My feelings are up and down. It was like a carousel. I nearly messed it up.&#8221;</p>
<p>&#8220;I dreamt of Gold. This will be a great farewell to Vancouver.&#8221;</p>
<p>On falling at the finish line in the semifinal race:</p>
<p>&#8220;I thought, &#8216;No, No, I&#8217;m falling. Oh no, oh no no no, I thought I messed up for the team.&#8221;</p>
<p>&#8220;I yelled but no one heard me, so I just kept on going. We decided last night what would happen if one of us had to drop out.&#8221;</p>
<p>On her teammate Stephanie BECKERT (GER):</p>
<p>&#8220;Stephanie BECKERT (GER) is the kick at the end. She just keeps going and going.&#8221;</p>
<p><strong>Stephanie BECKERT (GER) &#8211; Gold</strong></p>
<p>On her teammates:</p>
<p>&#8220;The girls gave me a big push.&#8221;</p>
<p>On winning another medal at the Vancouver Games:</p>
<p>&#8220;I am ecstatic with my third medal. I feel lucky.&#8221;</p></blockquote>
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		<item>
		<title>CAS-Kammer fühlt sich nicht zuständig: Pechsteins Antrag abgelehnt</title>
		<link>http://www.jensweinreich.de/2010/02/19/cas-kammer-fuhlt-sich-nicht-zustandig-pechsteins-antrag-abgelehnt/</link>
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		<pubDate>Fri, 19 Feb 2010 01:20:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
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		<category><![CDATA[claudia pechstein]]></category>
		<category><![CDATA[doping]]></category>
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		<category><![CDATA[desg]]></category>

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		<description><![CDATA[VANCOUVER. Fürs Protokoll, die Entscheidung der Ad-hoc-Kammer des CAS im Fall Pechstein. Natürlich im Wortlaut. WOMEN&#8217;S SPEED SKATING THE COURT OF ARBITRATION FOR SPORT (CAS) DOES NOT HAVE JURISDICTION TO RE-HEAR THE CASE OF CLAUDIA PECHSTEIN Vancouver, 18 February 2010 – The ad hoc division of the Court of Arbitration for Sport (CAS) has dismissed [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>VANCOUVER. Fürs Protokoll, die Entscheidung der <a title="www.tas-cas.org" href="http://www.tas-cas.org/news" target="_blank">Ad-hoc-Kammer des CAS</a> im Fall Pechstein. Natürlich im Wortlaut.</p>
<blockquote><p>WOMEN&#8217;S SPEED SKATING</p>
<p>THE COURT OF ARBITRATION FOR SPORT (CAS) DOES NOT HAVE JURISDICTION TO RE-HEAR THE CASE OF CLAUDIA PECHSTEIN</p>
<p>Vancouver, 18 February 2010 – The ad hoc division of the Court of Arbitration for Sport (CAS) has dismissed the application filed by the German speed skater Claudia Pechstein against the German National Olympic Committee (DOSB) and the International Olympic Committee (IOC). In her application, Ms Pechstein requested that she be nominated for and allowed to participate in the speed skating competitions of the Vancouver 2010 Olympic Winter Games.</p>
<p>A CAS Panel composed of Mr Yves Fortier QC (Canada), President, Mr Olivier Carrard (Switzerland) and Mr José-Juan Pintó (Spain) has ruled on the application after having received and examined the written submissions of all parties concerned, including the International Skating Union (ISU) as interested party. The CAS Panel found that Ms Pechstein did not challenge a specific decision of the DOSB not to nominate her for the Winter Olympic Games. Indeed, such a decision could not exist considering that the athlete is currently suspended for a period of two years, since 8 February 2009. As a consequence, Ms Pechstein was ineligible to compete in the 2010 Olympic Winter Games and the DOSB could not have taken any material decision not to select her. In the absence of any decision that could be appealed, the CAS ad hoc Division has ruled that it did not have jurisdiction to entertain Ms Pechstein’s application.</p>
<p>In a desperate attempt to have her case reviewed by the CAS ad hoc division, after the regular CAS in Lausanne had confirmed her two year ban on 25 November 2009, and after the Swiss Federal Tribunal had dismissed her appeal against the CAS award, Claudia Pechstein &#8211; and her lawyer &#8211; have been advised by the Panel that the CAS ad hoc division was not the proper forum for such action.</p></blockquote>
<p>Die vorherigen Entscheidungen von ISU, CAS und Schweizer Bundesgericht in der zeitlichen Reihenfolge:</p>
<ul>
<li><a title="Claudia Pechstein von der ISU wegen Blutdopings gesperrt" href="http://jensweinreich.de/2009/07/03/claudia-pechstein-des-blutdopings-uberfuhrt/" target="_self">ISU-Beschluss</a></li>
<li><a title="CAS-Urteil: Claudia Pechstein bleibt gesperrt und zieht vor das Bundesgericht" href="http://jensweinreich.de/2009/11/25/cas-urteil-im-fall-pechstein/" target="_self">CAS-Urteil</a></li>
<li><a title="1. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6074" target="_self"><span style="text-decoration: none;">1. Verfügung des Bundesgerichts</span></a></li>
<li><a title="2. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6118" target="_self"><span style="text-decoration: none;">2.  Verfügung des Bundesgerichts</span></a></li>
<li><a title="3. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6133" target="_self"><span style="text-decoration: none;">3.  Verfügung des Bundesgerichts</span></a></li>
<li><a title="4. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6169" target="_self"><span style="text-decoration: none;">4.  Verfügung des Bundesgerichts</span></a></li>
<li><a title="... Pechstein nicht in Vancouver" href="http://jensweinreich.de/2010/01/26/bundesgericht-lehnt-antrag-ab-pechstein-nicht-in-vancouver/" target="_self"><span style="text-decoration: none;">5.  Verfügung des Bundesgerichts</span></a></li>
<li><a title="Bundesgericht lehnt Pechstein-Beschwerde ab" href="http://jensweinreich.de/2010/02/10/bundesgericht-lehnt-pechstein-beschwerde-ab/" target="_self"><span style="text-decoration: none;">6. Verfügung des Bundesgerichts</span></a></li>
</ul>
<p>Ich habe dazu gestern bereits O-Töne eingeholt und eine Meldung für den Deutschlandfunk produziert (außerhalb der offiziellen Olympic Venues, deshalb darf ich die Audio-Datei ausnahmsweise veröffentlichen):<br />
<a href="http://ondemand-mp3.dradio.de/file/dradio/2010/02/17/dlf_20100217_1246_491f448e.mp3" target="_self">:</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Vancouver, Tag 4: &#8220;I don&#8217;t know if any of you have ever experienced a German Autobahn without a speed limit&#8221;</title>
		<link>http://www.jensweinreich.de/2010/02/16/vancouver-tag-4/</link>
		<comments>http://www.jensweinreich.de/2010/02/16/vancouver-tag-4/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 16 Feb 2010 00:36:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>VANCOUVER. Deutschland schläft, und ich taste mich langsam rein in den Tag. Zunächst etwas Erfreuliches: Es gibt Neues von der <a title="Vancouver, Tag 1: Jacques die Möwe" href="http://jensweinreich.de/2010/02/12/vancouver-tag-1-jacques-die-mowe/" target="_self">Möwe Jacques</a> (Foto wird nachgereicht)! Jacques flirtet weiter mit dem Kollegen G., der auch wieder aufgetaucht ist und mit dem ich vorhin ein Mittagessen genossen habe (Tim Horten&#8217;s). Erstaunlich.</p>
<p>Olympia meint es ja nicht immer gut mit Tieren. Gedopte Pferde (Peking 2008), gebratene Friedenstauben (Seoul 1988/<em>ab 4:40 im Video</em>), das sind so die Schlagzeilen.</p>
<p>[Im Feed kann dieses Video nicht angezeigt werden.<a href="http://www.jensweinreich.de/2010/02/16/vancouver-tag-4/">Klicke zum Blogeintrag um das Video anzusehen.]</a></p>
<p>Seither müssen keine Tauben mehr bei Eröffnungsfeiern ins Verderben fliegen.</p>
<p>Nicht dass sich Olympia und die Tiere am Ende noch versöhnen. Das wäre doch mal ein Thema, über das Journalisten berichten sollten. G. wird dazu allerdings schweigen. G. ist ein stiller Genießer. Er bevorzugt auch in seiner Arbeit die leisen Töne und meint, wenn ich ab und an im Blog ein Foto veröffentliche, müsse das reichen. Er wolle seine Beziehung  nicht öffentlich besprechen. Das kann ich verstehen und respektieren.</p>
<p><strong>18.50 Uhr:</strong> Lassen wir also den bisherigen Tag Revue passieren. Mich haben besonders die Auftritte der Olympiabewerber 2018 interessiert, was an <a title="Kommentar von mb" href="http://jensweinreich.de/2010/02/11/munich-2018-we-do-not-want-the-games/#comment-19924" target="_self">anderer Stelle</a> kurz angerissen wurde.</p>
<p><strong>Annecy</strong> konnte ich leider nicht sehen. Allgemeines Urteil derjenigen, die ich dazu befragt habe:  Dürftig. Aber die gesamte Bewerbung ist nicht ernst zu nehmen. Geredet wurde viel über das IOC-Mitglied Jean-Claude Killy &#8211; blöd nur, dass Killy durch Abwesenheit glänzte. Guy Drut, ein weiteres französisches IOC-Mitglied, fehlte ebenfalls, tauchte zwei Stunden später aber als Gast in der PK von Pyeongchang auf. Was das wohl bedeutet?</p>
<p>Das Protokoll:</p>
<blockquote><p>© IOC, VANOC</p>
<p>VANCOUVER, Feb 15 &#8211; Comments from Edgar GROSPIRON (FRA), CEO of the Annecy 2018 Olympic bid, Jean-Luc RIGAUT (FRA), mayor of Annecy; Roselyne BACHELOT (FRA), French Minister of Sport and Health; and Denis MASSEGLIA (FRA), president of the French Olympic Committee (CNOSF) on Monday at the Main Press Centre.</p>
<p><strong>Edgar GROSPIRON (FRA) &#8211; CEO of the Annecy 2018 Olympic bid</strong></p>
<p>On the winter climate in Annecy, where weather forecasts predict rain and temperatures of 6 degrees Celsius this week:</p>
<p>&#8220;We chose the date for 2018 Olympic during February and this is the best conditions we can have in the winter. For sure not every day is sunny with big powder snow but if you take (this) Saturday and Sunday, it was great sunshine and the snow was very good over there.</p>
<p>&#8220;For sure we are going to work with the water to make artificial snow also. But the weather is the only thing we cannot totally control. The French Alps for a long time there are good conditions in winter for skiing and I think the place is good for that.&#8221;</p>
<p><strong>Jean-Luc RIGAUT (FRA), the mayor of Annecy</strong></p>
<p>On the region:</p>
<p>&#8220;Annecy is in the heart of the French Alps, at half an hour from Geneva and 45 minutes from Mont Blanc.&#8221;</p>
<p>&#8220;Mont Blanc, where snow is guaranteed.&#8221;</p>
<p>&#8220;Our region is the prime destination for winter sports in the world.&#8221;</p>
<p>&#8220;We will be able to welcome the whole Olympic family with our hearts and professionalism, but we also like to party.&#8221;</p>
<p>On existing facilities and infrastructure:</p>
<p>&#8220;It is 65 percent of the sites that are ready.&#8221;</p>
<p>&#8220;We will use the infrastructure in La Plagne in Savoie, which is in the heart of the Alps. We will use the airport in Geneva and the highways of Geneva. Geneva is 30 km, 40 minutes from Annecy. Of course we have an agreement with Geneva, which is our neighbour. But it remains a National French bid, as the rules require.&#8221;</p>
<p>On the venues they need to build:</p>
<p>&#8220;The big project is to build the speed skating oval because we don&#8217;t have one in France.&#8221;</p>
<p>&#8220;This will be the remaining legacy.&#8221;</p>
<p>&#8220;The French federation is in favour of this.&#8221;</p>
<p>&#8220;(But) at La Clusaz there will be no construction of the (ski) jumps because it is a natural slope, what is important is that they will already be inscribed in nature.&#8221;</p>
<p><strong>Roselyne BACHELOT (FRA) &#8211; French minister of sport and health</strong></p>
<p>On funding the Annecy 2018 bid after the failed Paris 2012 bid:</p>
<p>&#8220;I don&#8217;t want to talk about Paris. Paris is in the past.&#8221;</p>
<p>&#8220;We are with the athletes and we will give all the human and financial support required.&#8221;</p>
<p>&#8220;The French state has committed to two thirds of the (bid cost).&#8221;</p>
<p>&#8220;As for the 1.5 billion necessary for this project, we are going to be behind it and behind the project.&#8221;</p>
<p><strong>Denis MASSEGLIA (FRA), president of the French Olympic Committee (CNOSF)</strong></p>
<p>&#8220;France is a resolute candidate and the French Olympic Committee unanimously decided to take up the challenge of organising the Annecy 2018 bid. All the federations, summer and winter, are not only with but by the side of the 2018 bid.&#8221;</p></blockquote>
<p>Kleiner Einschub: Die Ad hoc Kammer des Weltsportgerichtshofes CAS teilt soeben mit:</p>
<blockquote><p>WOMEN&#8217;S SPEED SKATING</p>
<p>THE AD HOC DIVISION OF THE COURT OF ARBITRATION FOR SPORT (CAS) REGISTERS AN APPLICATION FROM THE GERMAN SPEED SKATER CLAUDIA PECHSTEIN</p>
<p><em>Vancouver</em>, <em>15 February 2010 </em>– The German speed skater <strong>Claudia Pechstein</strong> has filed an application at the ad hoc Division of the Court of Arbitration for Sport against the German Olympic Committee (DOSB) and the International Olympic Committee. In her application, Ms Pechstein requests that she be nominated for and allowed to participate in the female speed skating competitions of the Vancouver 2010 Olympic Winter Games.</p>
<p>The application of Ms Pechstein is being transmitted to the Respondents DOSB and IOC. In the meantime, the CAS will not comment any further on this matter.</p></blockquote>
<p>Ich werde jetzt auch nicht kommentieren on this matter.</p>
<p>Weiter mit den Olympiabewerbungen:</p>
<p><img class="aligncenter size-full wp-image-6834" title="München 2018 in Vancouver, 15. Februar 2010" src="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/02/munich-2018.jpg" alt="" width="530" height="271" /></p>
<p>So strahlten Sie um die Wette, die Bittsteller aus <strong>München</strong>, von links: Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU), Thomas Bach (FDP, IOC, DOSB), Willy Bogner, Katarina Witt (ARD). Christian Ude (SPD), Siegfried Schneider (CSU). Ich fand ja, der eindeutig beste Spruch kam vom UDIOCM, den habe ich weiter unten gefettet &#8211; umweltpolitisch ist Bachs Aussage nicht unbedingt das smarteste, was er sagen konnte, aber es war schlagfertig.</p>
<p><em>Nachtrag, einen Tag später:</em> Christian Ude sah sich zu einer <a title="Vancouver, Tag 5: Christian Ude entschuldigt sich" href="http://jensweinreich.de/2010/02/17/vancouver-tag-5-christian-ude-entschuldigt-sich/" target="_self">Richtigstellung seiner Aussagen</a> gezwungen.</p>
<p>Wer es genau wissen will, dem empfehle ich die unparteiischen Notizen des Olympic News Service: <span id="more-6822"></span></p>
<blockquote><p>© IOC, VANOC</p>
<p>Press Conference Highlights</p>
<p><strong>Munich 2018 Olympic Bid</strong></p>
<p>VANCOUVER, Feb 15 &#8211; Comments from CEO of the Munich 2018 bid Willy BOGNER (GER); IOC Member and President of the German Olympic Sports Confederation (DOSB) Thomas BACH (GER); Lord Mayor of Munich Christian UDE (GER); German Federal Minister of the Interior and Sport Thomas de MAIZIERE (GER); and Chair of the Munich 2018 bid committee Katarina WITT (GER) during a press conference on the Munich 2018 Olympic Bid, at the Main Press Centre on Monday.</p>
<p><strong>Willy BOGNER (GER) &#8211; CEO of the Munich 2018 bid<span style="font-weight: normal;"> </span></strong></p>
<p>On his background in winter sports, including competing in Alpine Skiing:</p>
<p>&#8220;Like all Germans, I love winter sports. I grew up on skis. My father was an Olympian. I became an Olympian in 1960.&#8221;</p>
<p>&#8220;I&#8217;ve carried the Olympic Flame with me my whole life.&#8221;</p>
<p>&#8220;(As a filmmaker) I even got the chance to make James Bond look like an Olympic skier.&#8221;</p>
<p>On the Munich 2018 bid:</p>
<p>&#8220;We have a clear vision for winter 2018. We&#8217;d like to make it the friendly Games.&#8221;</p>
<p>&#8220;We&#8217;ve used existing venues as much as possible and only need to build three new permanent Olympic venues.&#8221;</p>
<p>&#8220;As a legacy we dream about making friends through sport even 20 or 30 years after the Games.&#8221;</p>
<p><strong>Thomas BACH (GER) &#8211; IOC member and president of the German Olympic Sports Confederation (DOSB)<span style="font-weight: normal;"> </span></strong></p>
<p>On the enthusiasm of the German people for winter sports:</p>
<p>&#8220;This enthusiasm you can also see if you look at TV ratings of major winter sports.&#8221;</p>
<p>&#8220;Our two major channels in Germany, they broadcast eight hours plus of winter sports with high ratings.&#8221;</p>
<p>On the proximity of the two major venue clusters, Munich and Garmisch-Partenkirchen:</p>
<p>&#8220;Never ever have the two major clusters been closer together as with Munich and Garmisch. <strong>This is about 80 km and I don&#8217;t know if any of you have ever experienced a German Autobahn without a speed limit, but even if you respect the speed limit in your own country you make it in about one hour. This is more of an advantage as we see it.</strong>&#8221;</p>
<p>On reusing the Munich Olympic Park from the 1972 Olympic Games:</p>
<p>&#8220;We hope this is one of our strengths of our bid, making use of an Olympic legacy to create a new one.&#8221;</p>
<p><strong>Christian UDE (GER) &#8211; Lord Mayor of Munich<span style="font-weight: normal;"> </span></strong></p>
<p>On Munich&#8217;s ability to host large events:</p>
<p>&#8220;Every year six million people visit our famous Oktoberfest, which will celebrate its 200th year this year and has never had a major security incident.&#8221;</p>
<p>&#8220;Last year we hosted over 300 events in the park (Munich Olympic Park) and attracted over 400 million people.&#8221;</p>
<p>On whether the 1972 massacre at the Olympic Games in Munich will have any impact on security for the city&#8217;s 2018 bid:</p>
<p>&#8220;Of course we remember the incident in 1972, but this was the rise of global terrorism in the world and every country has had its experience with terrorism since.&#8221;</p>
<p>&#8220;We learned from this incident. We&#8217;ve had more than 10,000 events in the Olympic Park without any security issue.&#8221;</p>
<p><strong>Thomas de MAIZIERE (GER) &#8211; German federal minister of the Interior and Sport </strong></p>
<p>On the support of the German government and people for the Munich 2018 bid:</p>
<p>&#8220;The German Chancellor supports this bid. The German government supports this bid. The German Parliament supports this bid.&#8221;</p>
<p>&#8220;The German public supports this bid. We have polls that show around 75 percent plus support Munich 2018.&#8221;</p>
<p>On whether the 1972 massacre at the Olympic Games in Munich will have any impact on security for the city&#8217;s 2018 bid:</p>
<p>&#8220;We learned a lesson and history never repeats.&#8221;</p>
<p>On the ability of Munich to host the 2018 Olympic Winter Games:</p>
<p>&#8220;As minister of the Interior I can assure you, and we proved this during the FIFA World Cup (in 2006), that we can organize safe and secure Games.&#8221;</p>
<p><strong>Katarina WITT (GER) &#8211; Chair of the Munich 2018 bid committee: </strong></p>
<p>On the Munich 2018 bid:</p>
<p>&#8220;In Germany, it seems that winter sport is in our DNA.&#8221;</p>
<p>&#8220;We&#8217;re planning to have a big celebration and the world should be a part of it and they shouldn&#8217;t miss it.&#8221;</p>
<p>On her recent foray in to social media:</p>
<p>&#8220;I went on Facebook 10 days ago and I already have 171 friends.&#8221;</p>
<p>ONS aj/brs/jtc/eb/adg</p></blockquote>
<p>Das muss die Kati noch lernen. Sie hat keine 171 Freunde auf Facebook, sondern Fans, denn sie hat eine Fanseite eingerichtet. Habe mich gerade als 195. Fan bei ihr gemeldet.</p>
<p>Irritierend fand ich, dass Katarina Witt als letzte von Bogner vorgestellt wurde, und auch als letzte die Journalisten begrüßte. Die Rolle der Conférencieuse hätte der Witt zugestanden, ich glaube, sie hätte das auch lässiger erledigt als Bogner, dessen Charme mir verborgen blieb. Bach, Ude, de Maizière hatten ihre Lektionen gelernt, wenngleich Ude sicher seine Behauptung erklären muss, es habe auf dem Oktoberfest nie größere Zwischenfälle gegeben. Ich habe George Hirthler aus Atlanta, der die PK arrangiert hat, gefragt, warum die Witt nicht durchs Programm führte. Aber er fand das so in Ordnung. Das Beste zuletzt, meinte er. Was soll er auch auf so eine dumme Frage sagen: Etwa, dass er einen Fehler gemacht hat?</p>
<p><strong>19.56 Uhr:</strong> Bevor ich zu Pyeongchang komme, noch ein kurzer Einschub. Denn inzwischen sitze ich im Pacific Coliseum &#8211; links neben mir ein Chinese, der noch mehr Knoblauch konsumiert hat, als ich an wilden Tagen, rechts jubelnde russische Reporter &#8211; und schaue mir die Paarlauf-Entscheidung an. Wen traf ich hier wohl als erstes?</p>
<p><img class="aligncenter size-full wp-image-6836" title="Juan Antonio Samaranch" src="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/02/jas-pc.jpg" alt="" width="530" height="351" /></p>
<p>Don Juan Antonio Samaranch mit seiner Ewig-Sekretärin Annie. Ich habe ihn schon vermisst, den Patron. Muss unbedingt regelmäßiger im Westin Bayshore vorbei schauen. Gerade fragt mich Bernhard Schwank, Chef de Mission der Deutschen und München 2018 Geschäftsführer, ob Sawtschenko/Szolkowy es wohl schaffen. Woher soll ich das wissen. <span style="text-decoration: line-through;">Wahrheitsgemäß</span> <a title="Skate-Gate, Teil 2 ..." href="http://jensweinreich.de/2010/02/15/skate-gate-teil-2-das-korruptionsproblem-im-preis-und-kampfrichterwesen/" target="_self">vermutungsgemäß</a> sagte ich: nein.</p>
<p><strong>20.24 Uhr:</strong> Kurz vor der Paarlauf-Entscheidung noch schnell das &#8211; wie immer unvollständige und in diesem Fall um die putzigen Passagen (<a title="alle Beiträge zu Lee Kun Hee" href="http://jensweinreich.de/category/lee-kun-hee/" target="_self">Korruption</a>? Wir schauen nach vorn und nicht zurück!) bereinigte &#8211; Transkript der Presekonferenz von <strong>Pyeongchang</strong>. Das Bewerberthema werde ich später in der Nacht in einem gesonderten Beitrag behandeln.</p>
<blockquote><p>© IOC, VANOC</p>
<p>VANCOUVER, Feb 15 &#8211; Comments from Yang Ho CHO (KOR) co-chair of the bid committee; Jin Sun KIM (KOR), governor of Gangwon Province; Yong Sung PARK (KOR), president of the Korean Olympic Committee; and So Hee KIM (KOR), 1994 Olympic Short Track Gold medallist, during a press conference on the 2018 PyeongChang Olympic Bid at the Main Press Centre on Monday.</p>
<p><strong>Jin Sun KIM (KOR) &#8211; governor of Gangwon Province</strong></p>
<p>On PyeongChang losing its bids for the 2010 and 2014 Olympic Games:</p>
<p>&#8220;We have had our disappointments in the past. But we have never given up our hopes and dreams.&#8221;</p>
<p>On what they have learned from their previous bids:</p>
<p>&#8220;We have learnt that Winter Olympics and all Olympics must be athlete-centred. We also need to find out what is the legacy we can take from the Winter Games.&#8221;</p>
<p>On the PyeongChang Winter Games bringing together the Korean Republic and Democratic People&#8217;s Republic of Korea:</p>
<p>&#8220;Holding the Winter Games in PyeongChang would symbolise the beginnings of reconciliation of the Korean Peninsula.&#8221;</p>
<p>&#8220;We are all making an effort to engage dialogue between North and South Korea.&#8221;</p>
<p><strong>Yang Ho CHO (KOR) &#8211; co-chair of the bid committee</strong></p>
<p>On PyeongChang&#8217;s bid:</p>
<p>&#8220;PyeongChang is the centre of Asia.&#8221;</p>
<p>&#8220;In Asia, there have only been two winter Games and both were in Japan. So Korea would be the perfect place to host another Winter Games in Asia.&#8221;</p>
<p>&#8220;We are the right time, right place, right now.&#8221;</p>
<p>On the legacy PyeongChang wishes to create by hosting the 2018 Olympic Games:</p>
<p>&#8220;We have a Dream Programme for young people who live in countries where winter sports are not developed.&#8221;</p>
<p>&#8220;Our vision is of a truly world-wide Olympic Winter Games.&#8221;</p>
<p>&#8220;Our vision of the legacy of a Winter Games in PyeongChang is to help grow winter sports around the world.&#8221;</p>
<p><strong>Yong Sung PARK (KOR) &#8211; president of the Korean Olympic Committee</strong></p>
<p>On this being PyeongChang&#8217;s third Olympic bid:</p>
<p>&#8220;We keep all the promises we made during the past two bids.&#8221;</p>
<p>On whether the Munich and the Annecy bids pose a threat:</p>
<p>&#8220;Munich is Munich. Annecy is Annecy. PyeongChang is PyeongChang.&#8221;</p>
<p><strong>So Hee KIM (KOR) &#8211;  1994 Olympic Short Track Gold medallist</strong></p>
<p>On the popularity of winter sports in Asia:</p>
<p>&#8220;The popularity of winter sports in Korea is increasing.&#8221;</p>
<p>On the PyeongChang 2018 bid:</p>
<p>&#8220;Now I look forward to realising my new Olympic dreams in 2018.&#8221;</p>
<p>&#8220;They will be the most compact Games in the history. Ninety percent of athletes will be able to reach their venue within five minutes of leaving the Athletes Village.&#8221;</p></blockquote>
<p><strong>20.31 Uhr:</strong> Tut mir leid. Aber der Strauchler von Szolkowy hat&#8217;s wohl entschieden.</p>
<p>Ich gestehe meine Schwäche. Aber Eiskunstlaufen, Paarlaufen und Eistanz vor allem, auf diesem Niveau ist was fürs Herz. Schöne Schnulze, toll gelaufen. Gänsehaut, das erste Mal in Vancouver.</p>
<p><img class="aligncenter size-full wp-image-6845" title="Sawtschenko/Szolkowy" src="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/02/paarlauf2010.jpg" alt="" width="530" height="287" /></p>
<p>Meine persönliche Nummer eins aller Zeiten (vor der 88er Carmen): Marina Klimowa und Sergej Ponomarenko 1992 in Albertville!</p>
<p>Die Chinesen Pang/Tong waren perfekt. Haben das Publikum, aber nicht mich mitgerissen. Jetzt noch Shen Xue und Zhao Hongbo. Großartig. Ich glaube, in meinem zweiten Leben werde ich doch Eiskunstlaufberichterstatter und nicht Sportfunktionär. Zuletzt war ich vor acht Jahren dabei, bei <a title="BLZ, Salt Lake City 2002" href="http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2002/0221/olympischewinterspiele/0267/index.html" target="_blank">Kwan vs. Slutskaja</a>. Ich meine, beim Eiskunstlaufen hat man so ziemlich alles: Herzschmerz, Liebe, Leiden, Korruption, die Mafia.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgericht lehnt Pechstein-Beschwerde ab</title>
		<link>http://www.jensweinreich.de/2010/02/10/bundesgericht-lehnt-pechstein-beschwerde-ab/</link>
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		<pubDate>Wed, 10 Feb 2010 16:22:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[VANCOUVER. Der Vollständigkeit halber und wenig überraschend: In der mittlerweile die 1-2-3-4-5-sechsten Entscheidung zum Fall Pechstein hat das Schweizer Bundesgericht heute auch den Hauptsacheantrag von Claudia Pechstein gegen die CAS-Entscheidung vom 25. November 2009 von abgelehnt. Im Gegensatz zu allen vorherigen Entscheidungen liegt diesmal aber bislang nur eine Pressemitteilung vor, der Beschluss noch nicht, der wird [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>VANCOUVER. Der Vollständigkeit halber und wenig überraschend: In der mittlerweile die <a title="1. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6074" target="_self"><strong>1</strong></a>-<a title="2. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6118" target="_self"><strong>2</strong></a>-<a title="3. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6133" target="_self"><strong>3</strong></a>-<strong><a title="4. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6169" target="_self">4</a><span style="font-weight: normal;">-</span><a title="... Pechstein nicht in Vancouver" href="http://jensweinreich.de/2010/01/26/bundesgericht-lehnt-antrag-ab-pechstein-nicht-in-vancouver/" target="_self">5</a><span style="font-weight: normal;">-</span></strong>sechsten Entscheidung zum Fall Pechstein hat das Schweizer Bundesgericht heute auch den Hauptsacheantrag von Claudia Pechstein gegen die CAS-Entscheidung vom 25. November 2009 von abgelehnt. Im Gegensatz zu allen vorherigen Entscheidungen liegt diesmal aber bislang nur eine Pressemitteilung vor, der Beschluss noch nicht, der wird noch geschrieben. Hier nun die Pressemitteilung und die Reaktion von Claudia Pechstein unkommentiert. <em>(Und ich gehe dann mal wieder an die olympische Arbeit.) <span id="more-6641"></span><br />
</em></p>
<blockquote><p>Medienmitteilung des Bundesgerichts</p>
<p><em>Urteil vom 10. Februar 2010 (4A_612/2009)</em></p>
<p><strong>Bundesgericht weist Beschwerde der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein ab</strong></p>
<p>Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 10. Februar 2010 die Beschwerde der deutschen Eisschnellläuferin Claudia Pechstein gegen einen Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) abgewiesen. Das TAS hatte eine gegen die Athletin ausgesprochene zweijährige Dopingsperre bestätigt.</p>
<p>Aufgrund der Blutproben vom 6. und 7. Februar 2009 anlässlich der Eisschnelllauf-Weltmeisterschaft in Hamar (Norwegen) hatte die Disziplinarkommission der International Skating Union nach Überprüfung des Blutprofils von Claudia Pechstein mit Entscheid vom 1. Juli 2009 ein Dopingvergehen festgestellt und eine zweijährige Sperre gegen die Athletin verhängt. Die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das TAS mit Schiedsentscheid vom 25. November 2009 ab. Das TAS erachtete es aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und nach Anhörung zahlreicher medizinischer Sachverständiger für erwiesen, dass die abnormalen Blutwerte der Athletin vom 6. und 7. Februar 2009 sowie der einige Tage darauf festgestellte starke Rückgang des Retikulozytenwerts nicht durch eine angeborene oder erworbene Anomalie erklärt werden könnten, sondern auf eine Blutmanipulation zurückzuführen seien. Entsprechend bestätigte das TAS die zweijährige Dopingsperre.</p>
<p>Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Athletin gegen den Entscheid des TAS vom 25. November 2009 mit Urteil vom 10. Februar 2010 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.</p>
<p>Aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Dringlichkeit im Hinblick auf die Olympischen Spiele hat es den Fall beförderlich behandelt und auf den üblichen Schriftenwechsel verzichtet.</p>
<p>Gegen einen internationalen Schiedsentscheid können im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren einzig die im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) einzeln aufgezählten Beschwerdegründe geltend gemacht werden (Art. 190 Abs. 2 IPRG). Dazu gehören in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem die vorschriftswidrige Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie eine Verletzung der Gleichbehandlung der Parteien oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Bundesgericht erachtete im vorliegenden Fall die von Claudia Pechstein geltend gemachte Verletzung von Verfahrensrechten für nicht stichhaltig. Inhaltlich ist die bundesgerichtliche Überprüfung von Entscheiden des TAS auf die Verletzung des sogenannten &#8220;Ordre public&#8221; beschränkt. Das Bundesgericht kann weder den vom TAS festgestellten Sachverhalt überprüfen noch neue Vorbringen berücksichtigen. Entsprechend konnte das Bundesgericht neu eingereichte medizinische Gut- achten in seinem Entscheid nicht berücksichtigen. Es konnte zudem insbesondere nicht überprüfen, ob die Kritik an der Feststellung des TAS, die Blutwerte Pechsteins vom 6. und 7. Februar 2009 seien auf eine Blutmanipulation zurückzuführen, berechtigt sei.</p>
<p>Das Bundesgericht hat daher die Beschwerde von Claudia Pechstein mit Urteil vom 10. Februar 2010 abgewiesen, soweit es darauf eintreten konnte.</p>
<p><em>Hinweise: Das Urteil wird nach Vorliegen der schriftlichen Begründung auf unserer Webseite www.bger.ch / &#8220;Rechtsprechung (gratis)&#8221; / &#8220;Weitere Urteile ab 2000&#8243; veröffentlicht werden (im Suchfeld die Urteilsreferenz 4A_612/2009 eingeben). Wann die schriftliche Begründung vorliegen wird, ist noch nicht bekannt.</em></p></blockquote>
<p>Die Pressemitteilung von powerplay in Namen von Claudia Pechstein:</p>
<blockquote><p><strong>Claudia Pechstein schöpft neue Hoffnung aus der Begründung der Beschwerdeablehnung des Schweizer Bundesgerichtes</strong></p>
<p>Mit Urteil vom heutigen Mittwoch, 10. Februar 2010, hat das Schweizer Bundesgericht die Beschwerde Claudia Pechsteins gegen das CAS-Urteil vom 25. November 2009 abgelehnt.</p>
<p>„Diese Entscheidung kommt für uns nicht überraschend, schließlich hatte das Bundesgericht bereits den Eilantrag unserer Mandantin auf ein Startrecht bei Olympia abschlägig beschieden und damit begründet, die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren seien gering“, kommentiert Pechstein- Anwalt Simon Bergmann den Entscheid.</p>
<p>In der Begründung zur Ablehnung der Beschwerde stellt das Schweizer Bundesgericht wie folgt fest:</p>
<p>„Inhaltlich ist die bundesgerichtliche Überprüfung von Entscheiden des TAS auf die Verletzung des sogenannten &#8220;Ordre public&#8221; beschränkt. Das Bundesgericht kann weder den vom TAS festgestellten Sachverhalt überprüfen noch neue Vorbringen berücksichtigen. Entsprechend konnte das Bundesgericht neu eingereichte medizinische Gutachten in seinem Entscheid nicht berücksichtigen. Es konnte zudem insbesondere nicht überprüfen, ob die Kritik an der Feststellung des TAS, die Blutwerte Pechsteins vom 6. und 7. Februar 2009 seien auf eine Blutmanipulation zurückzuführen, berechtigt sei.“</p>
<p>Diese im obigen Zitat erwähnten neuen medizinischen Erkenntnisse werden in Kürze vom Bundesgericht erneut bewertet werden können. „Die aktualisierte wissenschaftliche Bewertung des Blutbildes meiner Mandantin wird u.a. Bestandteil unseres Revisionsantrages sein, den wir fristgemäß einreichen werden“, erläutert Simon Bergmann. Mit diesem Revisionsantrag möchte Deutschlands erfolgreichste Winterolympionikin eine Wiederaufnahme des Verfahrens erreichen.</p>
<p>„Ich finde es bemerkenswert, dass das Bundesgericht in seiner Urteilsbegründung betont, dass es ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich war, die neuen Gutachten zu berücksichtigen. Dies hatte einzig und allein formelle Gründe. Ich schöpfe daraus neue Hoffnung für das Revisionsverfahren, denn hier stehen diese Erkenntnisse im Mittelpunkt“, erklärt Claudia Pechstein und macht noch einmal deutlich: „Ich bin mir zu hundert Prozent sicher, früher oder später vollständig rehabilitiert zu werden.“</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgericht lehnt Antrag ab: Pechstein nicht in Vancouver</title>
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		<pubDate>Tue, 26 Jan 2010 09:37:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Es war mittlerweile die 1-2-3-4-fünfte Verfügung des Schweizer Bundesgerichts im Fall Pechstein, die soeben erging. Der Eilantrag, die Zweijahressperre wegen angeblichen Blutdopings aufzuheben, wurde wie erwartet abgelehnt. Claudia Pechstein wird nicht an den Olympischen Winterspielen in Vancouver teilnehmen. Damit hat der DOSB, über dessen Hintertürchen-Taktik hier diskutiert wurde (ab Kommentar 179), seine Ruhe. Für den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es war mittlerweile die <a title="1. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6074" target="_self"><strong>1</strong></a>-<a title="2. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6118" target="_self"><strong>2</strong></a>-<a title="3. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6133" target="_self"><strong>3</strong></a>-<a title="4. Verfügung" href="http://jensweinreich.de/?p=6169" target="_self"><strong>4</strong></a>-<strong>fünfte</strong> Verfügung des Schweizer Bundesgerichts im Fall Pechstein, die soeben erging. Der Eilantrag, die Zweijahressperre wegen angeblichen Blutdopings aufzuheben, wurde wie erwartet abgelehnt. <strong>Claudia Pechstein</strong> wird nicht an den Olympischen Winterspielen in Vancouver teilnehmen. Damit hat der DOSB, über dessen Hintertürchen-Taktik <a title="Olympia ohne Pechstein" href="http://jensweinreich.de/?p=6140" target="_self">hier diskutiert wurde</a> (<em>ab Kommentar 179</em>), seine Ruhe. Für den Moment.</p>
<p>Wenn ich das auf die Schnelle richtig lese, weist dieser Punkt auf das endgültige Urteil des Bundesgerichts hin, das ja noch aussteht:</p>
<blockquote><p>dass beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung die auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen sind, wobei das Interesse der Beschwerdegegnerin oder des Beschwerdegegners überwiegt, wenn aufgrund einer vorläufigen Prüfung der erhobenen Rügen angenommen werden kann, dass die Beschwerde aus formellen oder materiellen Gründen erfolglos bleiben wird</p></blockquote>
<p>&#8230; wenn angenommen werden kann, dass die Beschwerde (hier also: das Hauptsacheverfahren) erfolglos bleiben wird.</p>
<p><em>Nachtrag, 12.22 Uhr: </em>Ich weiß nicht so recht, warum sich der SID einen Gerichtsbeschluss von einem &#8220;PR-Manager&#8221; bestätigen lassen muss, um seine Meldung zu machen. Da geht was durcheinander. Kann aber auch damit zu tun haben, dass man schon wieder so eine komische Umfrage lanciert, die erst über den (unabhängigen?) Agenturticker läuft und wenig später (wieder einmal) vom &#8220;PR-Mann&#8221; verbreitet wird. Die entsprechende Pressemitteilung der Powerplay AG findet sich am Ende dieses Beitrags.</p>
<p>Nun aber die heutige Verfügung, wie immer im Wortlaut:</p>
<blockquote><p><strong>Verfügung vom 26. Januar 2010 I. zivilrechtliche Abteilung<br />
</strong> Bundesrichterin Klett, Präsidentin.</p>
<p>Claudia Pechstein, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Lucien W. Valloni und Dr. Thilo Pachmann,</p>
<p>International Skating Union, chemin de Primrose 2, 1007 Lausanne, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Cédric Michel, rue François-Bellot 6, 1206 Genève,</p>
<p>Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V., Menzingerstrasse 68, DE-80992 München, Deutschland, Verfahrensbeteiligte.</p>
<p>Internationales Schiedsgericht; Ordre public,</p>
<p>Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. November 2009.</p>
<p><strong>In Erwägung</strong>,</p>
<p>dass das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Entscheid vom 25. November 2009 die Beschwerdeführerin während zwei Jahren, beginnend ab 8. Februar 2009, für gesperrt erklärte und ihr die Resultate aberkannte, die sie am 7. Februar 2009 an der von der International Skating Union (Beschwerdegegnerin) organisierten Weltmeisterschaft im Eisschnelllauf erzielt hatte;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 7. Dezember 2009 eine Beschwerdeschrift einreichte, mit der sie den Entscheid des TAS vom 25. November 2009 anfocht und insbesondere folgenden prozessualen Antrag stellte:</p>
<p>&#8220;Der Beschwerde sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin 1, eventualiter provisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sodass die Beschwerdeführerin per sofort an alle Wettkämpfe und Trainingseinheiten zugelassen wird und insbesondere am 11.-13. Dezember 2009 an dem 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City starten darf.&#8221;;</p>
<p>dass der Beschwerdegegnerin und dem TAS mit Verfügungen vom 8. Dezember 2009 Frist gesetzt wurde, bis zum 17. Dezember 2009 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen;</p>
<p>dass das TAS am 17. Dezember 2009 eine Stellungnahme einreichte, in der es keinen bestimmten Antrag stellte, indessen geltend machte, dass der von der Beschwerdeführerin behauptete, nicht wieder gutzumachende Nachteil bereits eingetreten sei, weil sie nach dem Stand der Dinge nicht mehr auf eine Teilnahme an den Olympischen Spielen von Vancouver hoffen könne;</p>
<p><span id="more-6307"></span>dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2009 Antrag auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung stellte;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2009 eine als &#8220;Ergänzung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und dem Erlass vorsorglicher Massnahmen&#8221; bezeichnet Rechtsschrift einreichte, in der sie die Anträge stellte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und sie sei per sofort an alle Wettkämpfe und Trainingseinheiten zuzulassen;</p>
<p>dass mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2009 dem TAS und der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt wurde, bis zum 18. Januar 2010 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2009 Stellung zu nehmen;</p>
<p>dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 11. Januar 2010, dem Tag des Ablaufs der dreissigtägigen Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG, eine weitere Rechtsschrift zur Begründung der Beschwerde einreichte, wobei sie namentlich folgende Anträge stellte:</p>
<p>&#8220;1.Der Beschwerde sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin 1, eventualiter provisorisch unverzüglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen.</p>
<p>2.Die Beschwerdeführerin sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin 1 und unverzüglich, eventualiter provisorisch, von den Beschwerdegegnerinnen per sofort an alle Wettkämpfe und Trainingseinheiten zuzulassen, sodass sie an allen Weltcuprennen, den Eisschnelllauf Weltmeisterschaften vom 19.-21. März 2010 in Heerenveen (Holland) und für den Fall der Selektionierung durch den DOSB an den Olympischen Spielen 2010 in Vancouver starten darf.&#8221;;</p>
<p>dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2010 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2009 die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung und um Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragte;</p>
<p>dass das TAS in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2010 zur erwähnten Eingabe der Beschwerdeführerin keinen bestimmten Antrag stellte, sondern ihre bereits mit der Stellungnahme vom 17. Dezember 2009 vorgebrachten Bemerkungen wiederholte;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Januar 2010 unaufgefordert zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2010 Stellung nahm;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin mit einer weiteren Eingabe an das Bundesgericht vom 22. Januar 2010 erklärte, &#8220;gestützt auf die neuesten Entwicklungen den Sachverhalt der mit der Beschwerde vom 11. Januar 2010 eingereichten superprovisorischen Anträge&#8221; zu ergänzen;</p>
<p>dass der Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung zukommt, diese jedoch vom instruierenden Gerichtsmitglied auf Antrag oder von Amtes wegen erteilt werden kann (Art. 103 Abs. 1 und 3 BGG);</p>
<p>dass die Vorschrift, wonach einer Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Gestaltungsurteil von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG), im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung kommt (Art. 77 Abs. 2 BGG);</p>
<p>dass beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung die auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen sind, wobei das Interesse der Beschwerdegegnerin oder des Beschwerdegegners überwiegt, wenn aufgrund einer vorläufigen Prüfung der erhobenen Rügen angenommen werden kann, dass die Beschwerde aus formellen oder materiellen Gründen erfolglos bleiben wird;</p>
<p>dass eine solche Prüfung im vorliegenden Fall bisher nicht vorgenommen werden konnte, weil die Beschwerdeführerin die bereits mit der Beschwerdeschrift vom 7. Dezember 2009 vorgebrachte Beschwerdebegründung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 11. Januar 2010 ergänzen durfte;</p>
<p>dass die nun vorgenommene vorläufige Würdigung der von der Beschwerdeführerin erhobenen, zulässigen Rügen (vgl. dazu Art. 77 Abs. 3 BGG und Art. 190 Abs. 2 IPRG) zum Ergebnis führt, dass die Beschwerde voraussichtlich erfolglos bleiben wird;</p>
<p>dass unter diesen Umständen ein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführerin an der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu verneinen und ihr entsprechendes Gesuch abzuweisen ist;</p>
<p>dass damit auch die am 17. Dezember 2009 und 11. Januar 2010 gestellten Anträge auf superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen abzuweisen sind;</p>
<p><strong>verfügt die Präsidentin</strong>:</p>
<p>1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gesuche der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2009 und 11. Januar 2010 auf superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen werden abgewiesen.</p>
<p>2. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.</p>
<p>Lausanne, 26. Januar 2010</p>
<p>Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts</p>
<p>Die Präsidentin:</p>
<p>Klett</p></blockquote>
<p>Komplementär-Material, die Pressemeldung von Grengelbergmanns:</p>
<p>Presseerklärung vom 26. Januar 2010</p>
<blockquote><p><strong>Nach dem Entscheid des Schweizer Bundesgerichtes konzentriert sich Claudia Pechstein auf das Revisionsverfahren</strong></p>
<p>Mit Entscheid des Schweizer Bundesgerichtes von heute ist der Eilantrag Claudia Pechsteins auf Aussetzung ihrer Sperre bis zur Entscheidung im Hauptverfahren abgelehnt worden. Damit ist endgültig geklärt, dass die fünfmalige Olympiasiegerin nicht an den Olympischen Spielen in Vancouver teilnehmen kann.</p>
<p>„Die Entscheidung kommt leider nicht überraschend“, erklärte ihr Anwalt Simon Bergmann und fügte hinzu: „Es zeigt sich gerade an diesem Fall, dass die Sportgerichtsbarkeit reformiert werden muss. Es kann nicht sein, dass die beiden einzigen Tatsacheninstanzen vor von Interessen geleiteten Schiedsgerichten stattfinden und die erste neutrale Instanz die Urteile nur noch auf schwerwiegende Verfahrensfehler überprüft. Der Sportler erhält hierdurch kein faires Verfahren und muss selbst erkennbar falsche Urteile mit schwerwiegenden Folgen hinnehmen.“</p>
<p>Das Schweizer Bundesgericht hatte den Eilantrag u.a. mit dem Hinweis darauf abgelehnt, dass es auch im Hauptverfahren keine großen Erfolgsaussichten sehe. Dennoch bedeutet der heutige Entscheid aus Sicht von Claudia Pechstein noch lange nicht das Ende des gerichtlichen Weges. „Wir werden uns jetzt darauf konzentrieren, das Revisionsverfahren erfolgreich durchzuführen“, erläuterte Bergmann die Strategie der kommenden Wochen. „Hiermit werden wir zwar keine Olympiateilnahme mehr durchsetzen können, aber durch die angestrebte Wiederaufnahme des Verfahrens hoffentlich doch noch die Aufhebung der Sperre erreichen. Im Mittelpunkt werden dabei neue Erkenntnisse zur Blutanomalie Claudia Pechsteins stehen, die zum Zeitpunkt der CAS-Verhandlung noch nicht bekannt waren.“</p>
<p>Hintergrund des Revisionsverfahrens sind neuartige medizinische Untersuchungen, die Claudia Pechstein optimistisch in die Zukunft blicken lassen, trotz des heutigen Entscheides: „Mich wundert in diesem Fall nichts mehr. Ich bin mir trotzdem zu hundert Prozent sicher, früher oder später vollumfänglich rehabilitiert zu werden.“</p>
<p>Weiteren Zuspruch erhält Claudia Pechstein derweilen aus der deutschen Bevölkerung. Nach einer repräsentativen Umfrage des Meinungsforschungsinstitutes promit für den Sportinformationsdienst (sid) hätten fast 70 Prozent der Deutschen Claudia Pechstein gerne bei den Spielen in Vancouver gesehen. „Es freut mich natürlich, dass die Menschen hierzulande ein feines Gespür für das haben, was mir widerfährt. Alle, die an mich glauben und mich unterstützen, können gewiss sein, dass sie mich auf jeden Fall nochmals auf dem Eis wiedersehen werden“, verspricht Deutschlands erfolgreichste Winterolympionikin.</p></blockquote>
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		<item>
		<title>Wolfgang Jelkmann sagt zum Fall Pechstein &#8230;</title>
		<link>http://www.jensweinreich.de/2010/01/22/wolfgang-jelkmann-sagt-zum-fall-pechstein/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 16:46:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ich glaube nicht, dass sich die Professoren Winfried Gassmann und Wolfgang Jelkmann oder der holländische Chemometriker Klaas Faber kollektiv zu Pechstein-PR hinreißen lassen. Womit ich auch Wolfgang Jelkmann (weltweit anerkannter Epo-Experte, Direktor des Instituts für Physiologie Lübeck, Leiter der AG Hypoxie und Erythropoietin) herzlich im Blog begrüße, neben anderen Fachleuten, die &#8211; ihr gutes Recht &#8211; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich glaube nicht, dass sich die Professoren <a title="Was vom Tage übrig bleibt (50): Kommentar von Prof. Winfried Gassmann zum Fall Pechstein" href="http://jensweinreich.de/?p=6175" target="_self">Winfried</a> <a title="Winfried Gassmanns aktualisiertes Papier zum Fall Pechstein" href="http://jensweinreich.de/?p=6220" target="_self">Gassmann</a> und Wolfgang Jelkmann oder der holländische <a title="Der CAS im Fall Pechstein: “abuse of science, bordering to fraud??" href="http://jensweinreich.de/?p=5964" target="_self">Chemometriker Klaas Faber</a> kollektiv zu Pechstein-PR hinreißen lassen. Womit ich auch <a title="Bio Wolfgang Jelkmann, Uni Lübeck, Institut für Physiologie" href="http://www.physio.uni-luebeck.de/cgi-bin/mitarbeiter/einzeln.pl?name=jelkmann" target="_blank">Wolfgang Jelkmann</a> (weltweit anerkannter Epo-Experte, Direktor des Instituts für Physiologie Lübeck, Leiter der AG Hypoxie und Erythropoietin) herzlich im Blog begrüße, neben anderen Fachleuten, die &#8211; ihr gutes Recht &#8211; unter Pseudonym diskutieren. Ich freue mich besonders darüber, weil damit die herkömmlichen Kommunikationswege &#8211; Journalist zitiert und/oder befragt einen &#8220;Experten&#8221;, der sich oft genug missverstanden/fehlinterpretiert/verkürzt wiedergegeben fühlt &#8211; aufgebrochen sind. Der Erkenntnisgewinn dürfte in der direkten Kommunikation, dem 21. Jahrhundert angemessen, etwas größer sein.</p>
<p><strong>Wolfgang Jelkmann</strong> war als Gutachter bei der <a title="CAS-Urteil: Claudia Pechstein bleibt gesperrt ..." href="http://jensweinreich.de/?p=5865" target="_self">CAS-Anhörung</a> im Oktober 2009 beteiligt. Er stützt die Argumentation seines Kollegen Gassmann, was nicht überraschend geschieht, denn er hatte im Dezember ja sogar gesagt, ihn erinnere der Fall Pechstein an die Hexenverfolgungen im Mittelalter.</p>
<p>Das war nicht gerade wissenschaftlich. Aber egal. Wenn Meinung mit Fachkenntnis unterlegt ist, muss das keine schlechte Kombination sein.</p>
<p>Damit Prof. Jelkmanns <a title="Kommentar Wolfgang Jelkmann" href="http://jensweinreich.de/?p=6220#comment-17809" target="_self">Kommentar</a> nicht untergeht (die Gefahr besteht immer in einem Blog-CMS), kopiere ich auch diesen flink hinein:</p>
<blockquote><p>Ich begrüße die fundierten Überlegungen des Kollegen Winfried Gassmann zum Fall Pechstein. Als Gutachter (für die DESG) in dem Verfahren habe ich mich mit Meinungsäußerungen zurückgehalten, obwohl mich das extrem parteiische – Daten und Prozessablauf verfälschende – CAS-Urteil bitter enttäuscht hat. Aus Frau Pechsteins Messwerten der vergangenen 10 Jahre lässt sich EPO-Doping nicht belegen (Bluttransfusionen waren ohnehin nie Teil der Anklage).</p>
<p>Zu Fehlern im CAS-Urteil:</p>
<p>(i) Frau Pechsteins Blutwerte in Hamar widersprechen Blutdoping mit EPO oder ähnlichen Stoffen (für wissenschaftliche Leser: nach EPO Doping sind typischerweise % Makrozyten, % hypochrome Zellen und MCVr erhöht, MCHCr und CHr dagegen erniedrigt).</p>
<p>(ii) Die CAS-Richter kannten sich mit medizinischer Literatur nicht aus (S. 48). Belletristische Werke bleiben unverändert (Thomas Manns „Buddenbrooks“ ist in der 55. Auflage derselbe Text wie das Original von 1901), aber nicht naturwissenschaftliche, in die immer neue Informationen einfließen.</p>
<p>(iii) Niedrig dosiertes EPO führt nicht zu erhöhten Retikulozytenzahlen. Dennoch wird dies als Erklärung für die stets negativen Urinproben genannt.</p>
<p>(iiii) Nach Literaturangaben haben ca. 1% aller gesunden Nordeuropäer Laborwerte, die zwischen den normalen und solchen bei Menschen mit Retikulozyose aufgrund hereditärer Sphärozytose liegen.</p>
<p>(iiiii) Entgegen dem CAS-Urteil (S. 53) wäre es praktisch unmöglich gewesen, trotz EPO Dopings Hämoglobinwerte 9 Jahre lang durch Blutverdünnungsmaneuver im Normbereich zu halten.</p>
<p>Anders als im Fall Pechstein werden mit dem neuen „Blut-Pass“ der WADA viele Parameter bewertet. Außerdem sollen auffällige Messdaten zunächst anonym von Experten bewertet werden, um Objektivität zu wahren. Blutabnahme, -lagerung und -analytik sollen standardisiert werden. Die Analytik soll ausschließlich in WADA akkreditierten Laboratorien durchgeführt werden. Diese müssen sich Qualitätskontrollen unterwerfen. Die Messwerte müssen den Sportler(inne)n korrekt zugeordnet werden („Barcodes“). Bei der Beurteilung der Messwerte sollen Trainingmaßnahmen, Höhenaufenthalte und der allgemeine Gesundheitsstatus der Athlet(inn)en berücksichtigt werden. Insofern ist die Behauptung falsch, Frau Pechsteins Freispruch hätte zukünftige Doping-Nachweise auf Basis des Blut-Passes erschwert. Im Gegenteil, nachdem Frau Pechstein als Sündenbock herhalten musste, ist das Verfahren jetzt erst recht mit einem Makel behaftet.</p></blockquote>
<p>Ich will&#8217;s mal so sagen: Meine Zweifel an der Interpretation von <a title="Der ISU-Beschluss im Fall Pechstein" href="http://jensweinreich.de/?p=4140" target="_self">ISU</a> und <a title="Dokumente zum Fall, u.a. CAS-Urteil in Deutsch und Englisch ..." href="http://jensweinreich.de/?p=6175" target="_self">CAS</a>, dass Claudia Pechstein eine Blutdoperin ist, sind seit Oktober kontinuierlich gewachsen.</p>
<p>Medizinisch-analytisch durchschaue ich den Wust an Daten und Meinungen natürlich nicht, ich denke mal, da befinde ich mich in guter Gesellschaft, etwa mit den CAS-Richtern :), die ja auch keine Fachleute sind. Ich kann mir nur Mühe geben, die tatsächlichen Argumente von Finten und Täuschungsmanövern zu trennen, die Diskussion zu moderieren und mir einen Standpunkt zu erarbeiten.</p>
<p>Etliche der Vorwürfe, die ich gerade zu Beginn der öffentlich verhandelten Affäre formuliert habe, erhalte ich aufrecht &#8211; beispielsweise das Unverständnis über die Lügen von DESG/Pechstein im Frühjahr 2009 oder den Vorwurf, dass Pechstein (siehe ISU-Beschluss u.a.) in den ersten Monaten nicht genug unternommen hat, stichhaltige Erklärungen beizubringen. Andererseits, ganz einfach formuliert: Wenn hier tatsächlich Datenmaterial bewusst fehlinterpretiert worden sein sollte und ISU wie CAS-Beschluss einer höheren Order folgen (was ich nicht wirklich glaube), fällt es angemessen schwer, stichhaltige Erklärungen zu liefern.</p>
<p>Die wohl wichtigste sportpolitische Lehre aus knapp zwanzig Jahren Beschäftigung mit dem Dopingthema werde ich allerdings nie vergessen: Die Skrupellosigkeit, mit der Betrüger sich als Opfer inszenieren, übertrifft in der Regel meine schlimmsten Befürchtungen. In der Regel. Nicht in jedem Fall.</p>
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		<title>Winfried Gassmanns aktualisiertes Papier zum Fall Pechstein</title>
		<link>http://www.jensweinreich.de/2010/01/21/winfried-gassmann-zum-fall-pechstein-2/</link>
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		<pubDate>Thu, 21 Jan 2010 14:03:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ich habe vor einigen Tagen ein Papier von Prof. Winfried Gassmann (Siegen) zum Fall Pechstein veröffentlicht. Dazu sind mittlerweile knapp 200 Kommentare aufgelaufen. Nun beteiligt sich auch Winfried Gassmann an der Diskussion. Es kann weiter debattiert werden &#8211; zumal, Gassmann hat seine Pechstein-Thesen aktualisiert. Aus 28 Seiten Anfang von Anfang Januar sind nun (Stand 19.01.10) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe vor einigen Tagen <a title="Was vom Tage übrig bleibt (50): Kommentar von Prof. Winfried Gassmann zum Fall Pechstein" href="http://jensweinreich.de/?p=6175" target="_self">ein Papier von Prof. Winfried Gassmann</a> (Siegen) zum Fall Pechstein veröffentlicht. Dazu sind mittlerweile knapp 200 Kommentare aufgelaufen. Nun beteiligt sich auch <strong>Winfried Gassmann</strong> an der Diskussion. Es kann weiter debattiert werden &#8211; zumal, Gassmann hat seine Pechstein-Thesen aktualisiert. Aus 28 Seiten Anfang von Anfang Januar sind nun (Stand 19.01.10) 48 Seiten geworden.</p>
<ul>
<li>Gassmanns <a title="Gassmann Kommentar zum CAS-Urteil, 19. Januar 2010" href="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/01/kommentar-zum-cas-urteil-20012010.pdf" target="_blank">aktueller (wissenschaftlicher) Kommentar</a> (41 Seiten, pdf, 1,3 MB)</li>
</ul>
<p>Sein <a title="Kommentar von Winfried Gassmann" href="http://jensweinreich.de/?p=6175#comment-17758" target="_self">Kommentar</a> hier im Blog:</p>
<blockquote><p>Liebe Leute!</p>
<p>Ich habe gerade diese Website gefunden. Ich wäre dankbar, wenn die nicht gut verstehbaren Textpassagen genau benannt würden. Ich könnte sie vielleicht ändern. Dass Hämoglobin- und Hämatokritwerte manipulierbar sind, ist klar. Es ist aber nicht möglich, sich aus dem Grenzbereich zur “Schutzsperre? in den unteren Normbereich zu manipulieren. Insbesondere geht dies nicht oder nur stark eingeschränkt nach Wettkämpfen und nicht bei unangemeldeten Trainingskontrollen und nicht über 10 Jahre hinweg.</p>
<p>Trinkt mal spasseshalber einen Liter Salzwasser (9 g unjodiertes Kochsalz in einem Liter Wasser); das Salz muss schon sein, wenn der Verdünnungseffekt länger als eine Stunde anhalten soll.</p>
<p>Da die Dopingsperre wegen erhöhter Retikulozyten ausgesprochen wurde, kommt hier kein Eigenblut-Doping in Betracht. Es gibt keine andere Substanz, die solche Reti-Anstiege macht. Übrigens ist fast das wichtigste Indiz gegen Epo-Doping die Zahl der Retikulozyten 7 Tage vor der WM in Hamar. Epo-Doping muss spätestens 14 Tage vor einem Wettbewerb begonnen werden, damit man den Hämoglobinwert um 1 &#8211; 1.5 g/dl anheben kann. Dabei muss man jedoch hohe Dosen verwenden, die bei einer evt. Kontrolle auffallen würden. Bei den üblicherweise vermuteten niedrigeren Dosen muss man deutlich früher anfangen.</p>
<p>Hätte Frau Pechstein mit Epo gedopt, hätten die Retiwerte eine Woche vor der WM besonders auffällig sein müssen. Die Retis steigen 4 Tage nach Epo-Gabe und normalisieren sich wieder etwa 7 Tagen nach der letzten Gabe. Habt ihr bei CAS-Feststellung 187 bemerkt, wie das Gericht die Tatsachen verfälscht hat. Zusammenfassend ist völig klar, dass Frau Pechstein nicht mit Epo gedopt hat. Ob sie andere Dopingmittel verwendet hat, weiß niemand; niemand macht ihr entsprechende Vowürfe außer Professor Franke. Diese Unsicherheit bezüglich des Dopings mit anderen Mitteln gilt natürlich für alle Sportler.</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Was vom Tage übrig bleibt (50): Kommentar von Prof. Winfried Gassmann zum Fall Pechstein</title>
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		<pubDate>Wed, 06 Jan 2010 01:26:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In einer Email aus dem PR-Hause Powerplay AG bittet das Management von Claudia Pechstein um Beachtung eines neuen Schriftstückes. Professor Winfried Gassmann, Chefarzt an der Klinik für Onkologie des St. Marien-Krankenhauses Siegen, hat mit Datum vom 5. Januar 2010 einen 28 Seiten umfassenden Kommentar zum Fall Pechstein und zum CAS-Urteil verfasst. Pechsteins Management schreibt dazu: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer Email aus dem PR-Hause Powerplay AG bittet das Manag<script src="http://jensweinreich.de/wp-content/plugins/nextgen-gallery/tinymce3/langs/de.js?ver=311" type="text/javascript"></script><script src="http://jensweinreich.de/wp-content/plugins/cforms/js/langs/de.js?ver=311" type="text/javascript"></script><script src="http://jensweinreich.de/wp-content/plugins/skype-online-status/js/langs/de.js?ver=311" type="text/javascript"></script><script src="http://jensweinreich.de/wp-content/plugins/wp-polls/tinymce/plugins/polls/langs/de.js?ver=311" type="text/javascript"></script>ement von Claudia Pechstein um Beachtung eines neuen Schriftstückes. Professor Winfried Gassmann, Chefarzt an der Klinik für Onkologie des St. Marien-Krankenhauses Siegen, hat mit Datum vom 5. Januar 2010 einen 28 Seiten umfassenden Kommentar zum Fall Pechstein und zum <a title="CAS-Urteil: Claudia Pechstein bleibt gesperrt und zieht vor das Bundesgericht" href="http://jensweinreich.de/?p=5865" target="_self">CAS</a>-<a title="Der CAS im Fall Pechstein: &quot;abuse of science, bordering to fraud&quot;?" href="http://jensweinreich.de/?p=5964" target="_self">Urteil</a> verfasst. Pechsteins Management schreibt dazu:</p>
<blockquote><p>Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Prof Gassmann weder an dem ISU-Verfahren noch an der Verhandlung vor dem CAS beteiligt war. Er ist auch kein von Frau Pechstein nachträglich beauftragter Gutachter, sondern hat seinen Kommentar unentgeltlich aus eigenem Interesse an dem „Fall Pechstein“ geschrieben.</p></blockquote>
<p>Winfried Gassmann ist nicht mit Max Gassmann (Zürich) zu verwechseln, der im Prozess als <span style="text-decoration: line-through;">Gutachter</span> &#8220;neutraler Experte&#8221; aufgetreten war und sich medial desöfteren zu Wort gemeldet hat (<a title="Google Suche Max Gassmann + Pechstein" href="http://www.google.de/search?hl=de&amp;num=100&amp;newwindow=1&amp;q=pechstein+&quot;max+gassmann&quot;&amp;btnG=Suche&amp;meta=&amp;aq=f&amp;oq=" target="_blank">Google-Suche</a>). Nun zu den Dokumenten:</p>
<ul>
<li>Hier das <a title="Kommentar von Prof. Winfried Gassmann zum CAS-Urteil" href="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/01/gassmann-zum-cas-urteil.pdf" target="_blank"><strong>Schreiben von Prof. Winfried Gassmann</strong></a> im Original (pdf, 28 Seiten, 1,1 MB)</li>
</ul>
<p>Außerdem hat die wegen angeblichen Blutdopings gesperrte Olympiasiegerin das CAS-Urteil ins Deutsche übersetzen lassen:</p>
<ul>
<li><a title="CAS-Urteil zu Pechstein, deutsch, 25. November 2009" href="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2010/01/urteil-cas-pechstein-deutsche-version.pdf" target="_blank">CAS-Urteil vom 25. November 2009 in <strong>Deutsch</strong></a> (beglaubigte Übersetzung, pdf, 63 Seiten, 537 kb)</li>
</ul>
<p>Zur besseren Übersicht noch dies:</p>
<ul>
<li>Das <a title="CAS-Urteil zu Pechstein" href="http://www.tas-cas.org/d2wfiles/document/3802/5048/0/FINAL%20AWARD%20PECHSTEIN.pdf" target="_self">CAS-Urteil</a> vom 25. November 2009 (<em>pdf, 63 Seiten</em>) in Englisch, und hier noch ein von mir <a title="CAS Final Decision Pechstein" href="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2009/11/final-award-pechstein.pdf" target="_self">bearbeitetes Urteil</a> &#8211; Texterkennung möglich</li>
<li>Das <a title="Der ISU-Beschluss im Fall Pechstein" href="http://jensweinreich.de/?p=4140" target="_self">ISU-Urteil</a> vom 1. Juli 2009</li>
<li>Die <a title="Die Blutkontrollen von Claudia Pechstein" href="http://jensweinreich.de/?p=4210" target="_self">Liste der Blutkontrollen</a> von Claudia Pechstein</li>
<li><a title="alle Beiträge zum Fall Pechstein" href="http://jensweinreich.de/?cat=1590" target="_self">Sämtliche Beiträge</a> zum Fall Pechstein (mit etlichen Hundert externen Links und mittlerweile knapp 2000 Kommentaren)</li>
</ul>
<p>Zurück zum Tagesgeschehen, die Essenz des Gassmann-Kommentars:</p>
<p><strong>&#8220;Evidenzen gegen Epo-Doping&#8221;</strong></p>
<blockquote>
<ol>
<li>Es ist nicht sachgerecht, einzelne Retikulozytenwerte isoliert zu betrachten. Ziel des Dopings ist es, die Zahl der Erythrozyten zu erhöhen, ohne den Hämoglobin- und Hämatokrit-Grenzwert der Dopingkontrollen von 46% (für Frauen) zu überschreiten. Hätte Frau Pechstein Erythropoetin zur Steigerung der Blutbildung genutzt, hätte sich dies nicht nur in vermehrten Retikulozyten sondern auch durch „doping-optimierte“ Hämatokrit- und Erythrozytenwerte im oberen Normbereich dokumentieren müssen. Dies ist jedoch zu keinem Zeitpunkt der Fall; einmalig wurde bei ihr ein Hämoglobinwert von 16.5g/dl gemessen; drei Tage danach bei einer Wettkampfkontrolle wurde wieder 13.8 g/dl gemessen. In der verfügbaren Zeit seit 2000 wurden<span> </span>unmittelbar<span> </span>vor<span> </span>und<span> </span>während<span> </span>Europa-<span> </span>und Weltmeisterschaften sowie Olympischen Spielen insgesamt 37 Blutkontrollen durchgeführt. Bei 28 dieser Messungen lag sie mit dem Hämatokritwert in der unteren Hälfte des Normbereiches für Frauen. Dies gilt auch für die besonders auffällige WM in Hamar: Start- Hämatokrit bei 41%, am Folgetag 39% nach einem Wettkampf.</li>
<li>Nach erhöhten Retikulozytenwerten wurde niemals ein Hämoglobinanstieg von z.B. 1 g/dl dokumentiert, wie es bei Epo-Doping zu erwarten ist. Vielmehr passt dieses Bild zu einer suklinischen Hämolyse. Vor den höchsten Hämoglobinwerten von Frau Pechstein über 15 g/dl wurde niemals ein Retikulozytenwert über der ISU-Grenze von 2.4% gemessen.</li>
<li>Die Blutwerte von Frau Pechstein waren bei Top-Ereignissen identisch zu denen bei Weltcup-Wettbewerben und zu denen bei unangemeldeten Trainingskontrollen. Es gibt keinerlei Evidenzen für ein auf Top-Ereignisse zielgerichtetes Doping.<span id="more-6175"></span></li>
<li>Bei der WM in Hamar 2009 hätte die Retikulozytenzahl bei Epo-Doping auch vor der WM erhöht gewesen sein müssen insbesondere bei den Messungen am 30. und 31. Januar – 6 bzw. 7 Tage vor Beginn der WM. Unter Epo-Gabe ist der Retikulozytenanstieg unvermeidlich. Will man die Retikulozytenzahl bei der WM durch Epo-Doping erklären, hätte der späteste Epo-Beginn bei hohen Einzeldosen hätte 10-14 Tage vor der WM erfolgen müssen, bei den oft für Dopingzwecke vermuteten niedrigen Einzeldosen entsprechend früher. Ein noch späterer Dopingbeginn hätte nur die Retizahl zur WM erhöht, nicht jedoch die Zahl roter Blutkörperchen. Dieser Sachverhalt wurde vom CAS in der Urteilsbegründung nicht erörtert. Ich betrachte dies als schwerwiegendes Versäumnis des Gerichts.</li>
<li>Es wurde auch und speziell kein Hämoglobin-Anstieg zur WM in Hamar dokumentiert (siehe oben). Das Gericht kommentiert diesen Sachverhalt zwar, akzeptiert ihn aber nicht als ausreichenden Beleg gegen Epo-Doping. Dies ist legitim. Die Begründung des Gerichts lautet, es gebe bei Hämoglobin- und Hämatokritmessung so viele Manipulationsmöglichkeiten für Athleten, dass nur ein zu hoher Wert eine Aussagekraft habe, ein normaler jedoch nicht. Welche Manipulationsmöglichkeit hatte Frau Pechstein jedoch bei der Blutabnahme unmittelbar nach einem erfolgreichen Wettkampf am folgenden Tag.</li>
<li>Warum sollte die Athletin als Dopingziel einen Hämoglobinwert um 14 g/dl und einen Hämatokritwert um 40% anstreben, durchaus deutlich entfernt von der Sperr-Grenze. Dieser Sachverhalt wurde vom Gericht nicht erörtert.</li>
<li>Der Trend zu steigenden Retikulozytenwerten in den letzten 10 Jahren ist bei Frau Pechstein mit einem Trend zu niedrigeren Hämoglobinwerten assoziiert – dieses Phänomen spricht stark für natürliche Ursachen. Wie solche gegenläufigen Trends in einem Doping-Konzept erklärt werden können, ist unklar (Seite 22).</li>
</ol>
</blockquote>
<p><strong>&#8220;Versäumnisse und fragwürdige Praktiken des Gerichts&#8221;</strong></p>
<blockquote>
<ol>
<li>Das Gericht hat alle die Athletin möglicherweise entlastende Fakten in der Urteilsbegründung unerwähnt gelassen hat oder hat diese Fakten als Folge von Manipulationen erklärt, ohne konkret festzustellen, wie die Manipulation an einem konkreten Tag z.B. am 7. Februar 2009 nach dem 3000m-Lauf in Hamar hätte erfolgt sein kö<script src="http://jensweinreich.de/wp-content/plugins/nextgen-gallery/tinymce3/langs/de.js?ver=311" type="text/javascript"></script><script src="http://jensweinreich.de/wp-content/plugins/cforms/js/langs/de.js?ver=311" type="text/javascript"></script><script src="http://jensweinreich.de/wp-content/plugins/skype-online-status/js/langs/de.js?ver=311" type="text/javascript"></script><script src="http://jensweinreich.de/wp-content/plugins/wp-polls/tinymce/plugins/polls/langs/de.js?ver=311" type="text/javascript"></script>nnen.</li>
<li>In Feststellung Nr. 10 hat das Gericht die Hämoglobin- und Hämatokritwerte von Hamar 2009 bewusst weggelassen. Das Gericht war sich dessen bewusst, dass das der Urteilstext im Internet von Rundfunk und Presse gelesen wird. Nicht nur Ärzte auch Redakteure hätten sich auf der CAS-Homepage gefragt, wie kommt man auf Doping?, Frau Pechstein hat ja weniger Erythrozyten als ich. Es stellt sich die Frage: Was bezweckt das Gericht damit, wenn in dem &#8211; im Internet für jedermann zugänglichen &#8211; Urteil konkrete, Frau Pechstein entlastende Zahlenwerte unerwähnt bleiben?</li>
<li>Es hat in seiner Feststellung 187 die Fakten verfälschend und irreführend dargestellt.</li>
<li>Bei einem Urteil von grundsätzlicher Bedeutung hätte das Gericht die Problematik der Normwertbereiche erörtern müssen. In der Urteilsbegründung findet sich kein Hinweis darauf, dass Prof. Dr. d’Onofrio dem Gericht erklärt hat, wie Normbereiche von Laborwerten z.B. von Retikulozyten erstellt werden, dass sie nämlich bei Gesunden erhoben werden.</li>
<li>Die Frage der Retikulozytenzahl bei asthmatischer Erkrankung wurde vom Gericht nicht erörtert. Fachärzte für Lungenkrankheiten wurden offenbar nicht konsultiert. Eine Literatur-Recherche zu dieser Problematik wurde nicht durchgeführt.</li>
<li>Das Gericht hat nicht die Frage erörtert, welches Epo-Dopingmuster mit den vorliegenden Blutdaten bei der WM in Hamar vereinbar ist, insbesondere auch nicht, wie es kommt, dass die Retikulozyten einen Monat und eine Woche vor dem Wettbewerb nicht auffällig waren.</li>
</ol>
</blockquote>
<p>Viel Vergnügen bei der Lektüre.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Bundesgericht lehnt vierten Pechstein-Antrag ab</title>
		<link>http://www.jensweinreich.de/2009/12/30/bundesgericht-lehnt-vierten-pechstein-antrag-ab/</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Dec 2009 11:45:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zum Jahreswechsel: Die vierte Eilverfügung des Schweizer Bundesgerichts im Dopingfall Pechstein. Die fünfmalige Olympiasiegerin wollte an den kommenden Wettkämpfen teilnehmen, um sich bis zur letzten Nominierungsrunde des DOSB am 22. Januar ihre Olympiachance für Vancouver zu erhalten. Abgelehnt. Die Verfügung, wenige Minuten alt, wie gewohnt im Wortlaut. Schwierig zu konsumieren und doch eine gute Zusammenfassung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum Jahreswechsel: Die vierte Eilverfügung des Schweizer Bundesgerichts im Dopingfall Pechstein. Die fünfmalige Olympiasiegerin wollte an den kommenden Wettkämpfen teilnehmen, um sich bis zur letzten Nominierungsrunde des DOSB am 22. Januar ihre Olympiachance für Vancouver zu erhalten. Abgelehnt.</p>
<p>Die Verfügung, wenige Minuten alt, wie gewohnt im Wortlaut. Schwierig zu konsumieren und doch eine gute Zusammenfassung der verschiedenen Aktivitäten des Bundesgerichts bisher:</p>
<blockquote><p><strong>Cause célèbre Embargo: gemäss Anweisung des präsidierenden Mitglieds Kolly ohne Sperrfrist</strong></p>
<p>Verfügung vom 30. Dezember 2009 I. zivilrechtliche Abteilung</p>
<p>Bundesrichter Kolly, präsidierendes Mitglied.</p>
<ul>
<li>Claudia Pechstein, (&#8230;), Deutschland, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Lucien W. Valloni und Dr. Thilo Pachmann, Bellerivestrasse 201, 8034 Zürich,</li>
</ul>
<p>gegen</p>
<ol>
<li>International Skating Union, chemin de Primrose 2, 1007 Lausanne, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Cédric Michel, rue François-Bellot 6, 1206 Genève,</li>
<li>Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V., Menzingerstrasse 68, DE-80992 München, Deutschland, Verfahrensbeteiligte,</li>
</ol>
<p>Internationales Schiedsgericht; Ordre public,</p>
<p>Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. November 2009.</p>
<p><strong>In Erwägung,</strong></p>
<p>dass das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Entscheid vom 25. November 2009 die Beschwerdeführerin während zwei Jahren, beginnend ab 8. Februar 2009, für gesperrt erklärte und ihr die Resultate aberkannte, die sie am 7. Februar 2009 an der von der International Skating Union (Beschwerdegegnerin) organisierten Weltmeisterschaft im Eisschnelllauf erzielt hatte;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 7. Dezember 2009 eine Beschwerdeschrift einreichte, mit der sie den Entscheid des TAS vom 25. November 2009 anfocht und insbesondere folgenden prozessualen Antrag stellte:</p>
<p>„Der Beschwerde sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin (1), eventualiter provisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sodass die Beschwerdeführerin per sofort an alle Wettkämpfe und Trainingseinheiten zugelassen wird und insbesondere am 11.-13. Dezember 2009 an dem 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City starten darf.“</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin zur Begründung dieses Gesuchs vorbrachte, dass das Rennen in Salt Lake City für sie die letzte Möglichkeit darstelle, sich für die Olympischen Spiele in Vancouver im Februar 2010 zu qualifizieren, und dass unmittelbar nach diesem Rennen, am 17. Dezember 2009, die Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V (abgekürzt DESG) die Nominierung des DESG- Olympiakaders vornehme;</p>
<p>dass mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2009 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 104 BGG superprovisorisch angeordnet wurde, dass die Beschwerdeführerin am 11.-13. Dezem- ber 2009 an dem in Salt Lake City stattfindenden 3000 Meter Eis- schnelllauf Weltcuprennen teilnehmen darf;</p>
<p><span id="more-6169"></span>dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 ein Gesuch um Erläuterung und Ergänzung der Präsidialverfügung vom 7.Dezember 2009 einreichte und den Antrag stellte, die Beschwerdeführerin sei superprovisorisch, ohne Anhörung der Gegenpartei, an die Wettkämpfe und Trainingseinheiten betreffend die Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City vom 11.-13. Dezember 2009 in den Disziplinen 1500 Meter, 3000 Meter und im Teamwettbewerb zuzulassen;</p>
<p>dass<span> </span>dem<span> </span>Erläuterungsantrag<span> </span>mit<span> </span>Präsidialverfügung<span> </span>vom 10.Dezember 2009 entsprochen und die Präsidialverfügung vom 7. Dezember<span> </span>2009<span> </span>dahingehend<span> </span>ergänzt<span> </span>wurde,<span> </span>dass<span> </span>die Beschwerdeführerin auch am Training teilnehmen dürfe, soweit dieses als Vorbereitung zum 3000 Meter Rennen diene;</p>
<p>dass dagegen der Antrag auf Ausdehnung der Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2009 auf andere Rennen abgewiesen wurde, weil jene Verfügung auf einer – nach der Darstellung der Beschwerdeführerin – besonderen Situation und Interessenlage beruht habe, die in Bezug auf die anderen Rennen, insbesondere die Teamrennen, eindeutig nicht gegeben sei;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2009 ein erneutes Gesuch mit dem Antrag stellte, es sei superprovisorisch anzuordnen, dass sie von der Beschwerdegegnerin und der DESG an die Wettkämpfe und Trainingseinheiten betreffend das Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City vom 12. Dezember 2009 in der Disziplin 1500 Meter zuzulassen sei, sofern die Beschwerdeführerin sich am Eisschnelllauf Weltcuprennen am 11. Dezember 2009 über 3000 Meter nicht unter die ersten acht Läuferinnen klassiere;</p>
<p>dass dieses Gesuch mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2009 abgewiesen wurde;</p>
<p>dass das TAS und die Beschwerdegegnerin je mit Stellungnahmen vom 17. Dezember 2009 die Abweisung des mit der Beschwerdeschrift vom 7. Dezember 2009 gestellten Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragten;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Dezember 2009 in Ergänzung ihres Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen darum ersuchte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdeführerin sei von der Beschwerdegegnerin und der DESG per sofort an alle Wettkämpfe und Trainingseinheiten zuzulassen, sodass sie an allen Weltcuprennen, den Eisschnelllauf Europameisterschaften vom 9.-10. Januar 2010 in Hamar (Norwegen), den Eisschnelllauf Weltmeisterschaften vom 19. &#8211; 21. März 2010 in Heerenveen (Holland) und für den Fall der Selektionierung durch den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) an den Olympischen Spielen 2010 in Vancouver starten dürfe;</p>
<p>dass mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2009 entschieden wurde, dass das Gesuch um Erlass von weiteren superprovisorischen vorsorglichen<span> </span>Massnahmen<span> </span>abgewiesen<span> </span>werde,<span> </span>und<span> </span>die Beschwerdegegnerin und das TAS eingeladen wurden, bis zum 18.Januar 2010 zur Ergänzung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen gemäss Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2009 Stellung zu nehmen, wobei Stillschweigen als Einverständnis ausgelegt werde;</p>
<p>dass in der Begründung der Präsidialverfügung namentlich festgehalten wurde, dass mit Bezug auf die eventuelle Teilnahme der Beschwerdeführerin an den Olympischen Spielen 2010 keine zeitliche Dringlichkeit dargetan sei, die den Erlass einer superprovisorischen Massnahme im beantragten Sinn rechtfertigen könnte, und dass auch bezüglich der Teilnahme der Beschwerdeführerin an anderen Rennen bzw. an Trainingseinheiten kein dringliches und überwiegendes Interesse dargetan sei, das nicht schon in den vorhergegangenen Präsidialverfügungen berücksichtigt worden wäre und den Erlass einer superprovisorischen Massnahme im beantragten Sinn rechtfertigen könnte;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Dezember 2009 folgenden verfahrensleitenden Antrag stellte:</p>
<p>&#8220;Die den Beschwerdegegnern und dem TAS vom Bundesgericht mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 angesetzte Frist, zum Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2009 Stellung zu nehmen, sei derart zu verkürzen, dass eine Entscheidung des Bundesgerichts über diesen Antrag vor den am 8.-10. Januar 2010 stattfindenden Eisschnelllauf Europameisterschaften in Hamar (Norwegen), eventualiter vor der abschliessenden<span> </span>Nominierungsrunde<span> </span>des<span> </span>Deutschen<span> </span>Olympischen Sportbundes für die Olympischen Spiele in Vancouver (Kanada) am 22. Januar 2010, ergeht.&#8221;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des verfahrensleitenden Antrags vorbrachte, die Ansetzung der Vernehmlassungsfrist bis zum 18. Januar 2010 verunmögliche ihr von vornherein eine Teilnahme an den Europameisterschaften und verhindere faktisch ebenfalls, dass das Bundesgericht vor dem 22. Januar 2010, dem Tag der zweiten und abschliessenden Selektionsrunde des DOSB, über die aufschiebende Wirkung entscheide;</p>
<p>dass zunächst hervorzuheben ist, dass die Präsidialverfügung vom 22.Dezember 2009 in Kenntnis der von der Beschwerdeführerin geschilderten zukünftigen Ereignisse &#8211; Europameisterschaften in Hamar am 8. &#8211; 10. Januar 2010, Nominierungstermin am 22. Januar 2010 – erging;</p>
<p>dass daraus einerseits geschlossen werden muss, dass mit der Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2009 ein Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung vor dem 22. Januar 2010 bewusst ausgeschlossen wurde;</p>
<p>dass andererseits mit der ausdrücklichen Abweisung des Gesuchs um Anordnung einer weiteren superprovisorischen Massnahme und der diesbezüglichen Begründung eindeutig zum Ausdruck gebracht wurde, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten zukünftigen Ereignisse keinen ausreichenden Grund bilden, eine kürzere Frist anzusetzen;</p>
<p>dass der verfahrensleitende Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 2009 somit abzuweisen ist, weil die vorgebrachten Gründe bereits mit der Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2009 verworfen wurden und unter den gegebenen Umständen kein Anlass besteht, auf diese Verfügung zurück zu kommen;</p>
<p><strong>verfügt das präsidierende Mitglied:</strong></p>
<ol>
<li>Der verfahrensleitende Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 2009 wird abgewiesen.</li>
<li>Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.</li>
</ol>
<p>Lausanne, 30. Dezember 2009</p>
<p>Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts</p>
<p>Das präsidierende Mitglied:</p>
<p>Kolly</p></blockquote>
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		<title>Olympia ohne Pechstein</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Dec 2009 22:04:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Man soll nie nie sagen, aber das dürfte es gewesen sein. Claudia Pechstein wurde Dreizehnte Vierzehnte (s. Aktualisierung am Ende des Textes) beim Weltcup in Salt Lake City. Selbst wenn die anderen Deutschen absichtlich langsamer gelaufen wären, hätte es nicht gereicht. Das Rennen ist ausführlich live kommentiert worden. Hier das Resultat der A-Gruppe: Egal was [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Man soll nie nie sagen, aber das dürfte es gewesen sein. Claudia Pechstein wurde <span style="text-decoration: line-through;">Dreizehnte</span> Vierzehnte <em>(s. Aktualisierung am Ende des Textes)</em> beim Weltcup in Salt Lake City. Selbst wenn die anderen Deutschen absichtlich langsamer gelaufen wären, hätte es nicht gereicht. Das Rennen ist <a title="Fall Pechstein: die dritte Eilverfügung des Bundesgerichts" href="http://jensweinreich.de/?p=6133" target="_self">ausführlich live</a> kommentiert worden. Hier das <a title="ISU live results" href="http://live.isuresults.eu/2009-2010/salt%20lake%20city/r515.htm" target="_blank">Resultat</a> der A-Gruppe:</p>
<p><img class="aligncenter size-full wp-image-6141" title="ESL Weltcup Salt Lake City, 3000 Meter A-Gruppe" src="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2009/12/slz-3000.jpg" alt="" width="500" height="361" /></p>
<p>Egal was jetzt passiert Anfang kommenden Jahres vor dem <a title="die drei Eilverfügungen des Bundesgerichts" href="http://jensweinreich.de/?cat=2163" target="_self">Schweizer Bundesgericht</a>. Pechstein wird sich nicht einklagen können zu den Olympischen Winterspielen 2010 in Vancouver.</p>
<p><em>Nachtrag:</em> In der B-Gruppe ist auch die Holländerin <a title="Ergebnisse B-Gruppe" href="http://live.isuresults.eu/2009-2010/salt%20lake%20city/r535.htm" target="_blank">Elma de Vries</a> schneller gewesen als Claudia Pechstein, die demnach also Vierzehnte wurde.</p>
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		<title>Fall Pechstein: die dritte Eilverfügung des Bundesgerichts</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Dec 2009 16:09:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Und noch einmal hat es Claudia Pechstein versucht. Mit dieser Verfügung stimmen wir uns so langsam auf das 3000-Meter-Rennen heute Abend ein (21.45 Uhr MEZ). Wie immer das Original, vielleicht auch wieder vor allen Nachrichtenagenturen. Diese Schnelligkeit kann ich, derzeit in Zürich auf dem Flughafen, übrigens nur mit modernem Technikeinsatz bieten, was wir gerade an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Und <a title="Fall Pechstein: und noch eine Eilverfügung des Bundesgerichts" href="http://jensweinreich.de/?p=6118" target="_self">noch einmal</a> hat es Claudia Pechstein versucht. Mit dieser Verfügung stimmen wir uns so langsam auf das 3000-Meter-Rennen heute Abend ein (21.45 Uhr MEZ). Wie immer das Original, vielleicht auch wieder vor allen Nachrichtenagenturen. Diese Schnelligkeit kann ich, derzeit in Zürich auf dem Flughafen, übrigens nur mit modernem Technikeinsatz bieten, was wir gerade <a title="Die Zukunft der Zeitung ..." href="http://jensweinreich.de/?p=6127" target="_self">an dieser Stelle diskutieren</a>. Ein bisschen Elan und Arbeitslust muss auch sein, aber das ist wohl selbstverständlich.</p>
<blockquote><p>V e r f ü g u n g v om 1 1 . De z emb e r 2 0 0 9<br />
I . z i v i l r e c h t l i c h e Ab t e i l u n g</p>
<p>Bundesrichter Corboz, präsidierendes Mitglied.</p>
<p>Claudia Pechstein, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Lucien W. Valloni und Dr. Thilo Pachmann, Bellerivestrasse 201, 8034 Zürich,</p>
<p>gegen</p>
<p>1. International Skating Union, chemin de Primrose 2, 1007 Lausanne,<br />
2. Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V., Menzingerstrasse 68, DE-80992 München, Deutschland,</p>
<p>Beschwerdegegnerinnen.</p>
<p>Internationales Schiedsgericht; Ordre public,</p>
<p>Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. November 2009.</p>
<p><span id="more-6133"></span>In Erwägung,</p>
<p>dass das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Entscheid vom 25. November 2009 die Beschwerdeführerin während zwei Jahren, beginnend ab 8. Februar 2009, für gesperrt erklärte (Dispositivziffer 3) und ihr die Resultate aberkannte, die sie am 7. Februar 2009 an der von der International Skating Union organisierten Weltmeisterschaft im Eisschnelllauf erzielt hatte;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 7. Dezember 2009 eine Beschwerdeschrift einreichte, mit der sie den Entscheid des TAS vom 25. November 2009 anfocht und insbesondere folgenden prozessualen Antrag stellte:</p>
<p><em>&#8220;Der Beschwerde sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin 1, eventualiter provisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sodass die Beschwerdeführerin per sofort an alle Wettkämpfe und Trainingseinheiten zugelassen wird und insbesondere am 11.-13. Dezember 2009 an dem 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City starten darf.&#8221;; </em></p>
<p>dass mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2009 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 104 BGG angeordnet wurde, dass die Beschwerdeführerin am 11.-13. Dezember 2009 an dem in Salt Lake City stattfindenden 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen teilnehmen darf;</p>
<p>dass in der Begründung der Verfügung ausgeführt wurde, es bestehe unter den gegebenen Umständen ein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführerin daran, dass sie trotz der in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides angeordneten Sperre am 11.-13. Dezember 2009 an dem 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City teilnehmen kann;</p>
<p>dass in dieser Verfügung zudem festgehalten wurde, dem TAS und den Beschwerdegegnerinnen werde mit separaten Formularen Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2009 angesetzt;</p>
<p>dass dem TAS und den Beschwerdegegnerinnen mit Formularverfügungen vom 8. Dezember 2009 Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2009 angesetzt wurde, wobei versehentlich der Vermerk angebracht wurde, dass bis zum Entscheid über das Gesuch alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten;</p>
<p>dass aufgrund der gegebenen Umstände erkennbar war, dass es sich dabei um ein Versehen handelte, weil der Vermerk in eindeutigem Widerspruch zur Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2009 stand;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2009 ein Gesuch um Erläuterung und Ergänzung der Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2009 stellte, mit dem Antrag, die Beschwerdeführerin sei superprovisorisch, ohne Anhörung der Beschwerdegegnerinnen an die Wettkämpfe und Trainingseinheiten betreffend die Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City vom 11.-13. Dezember 2009 in den Disziplinen 1500 Meter, 3000 Meter und im Teamwettbewerb zuzulassen;</p>
<p>dass diesem Antrag mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2009 insoweit entsprochen wurde, als die Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2009 dahingehend ergänzt wurde, dass die Beschwerdeführerin auch am Training teilnehmen dürfe, soweit dieses als Vorbereitung zum 3000 Meter Rennen diene;</p>
<p>dass der Antrag der Beschwerdeführerin im Übrigen abgewiesen wurde, wobei in der Begründung der Präsidialverfügung festgehalten wurde, dass eine Ausdehnung der Erlaubnis auf andere Rennen nicht in Frage komme, weil die Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2009 auf einer &#8211; nach der Darstellung der Beschwerdeführerin &#8211; besonderen Situation und Interessenlage beruht habe, die in Bezug auf die anderen Rennen, insbesondere die Teamrennen, eindeutig nicht gegeben sei;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2009 folgendes Gesuch einreichte:</p>
<p><em>&#8220;Es sei superprovisorisch, ohne Anhörung der Beschwerdegegnerinnen anzuordnen, dass die Beschwerdeführerin von den Beschwerdegegnerinnen an die Wettkämpfe und Trainingseinheiten betreffend das Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City vom 12. Dezember 2009 in der Disziplin 1500 Meter zuzulassen ist, sofern die Beschwerdeführerin sich am Eisschnelllauf Weltcuprennen am 11. Dezember 2009 über 3000 Meter nicht unter die ersten acht Läuferinnen klassiert.&#8221;;</em></p>
<p>dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des Gesuchs einerseits auf den erwähnten Vermerk in den Formularverfügungen vom 8. Dezember 2009 und andererseits auf ihr Interesse hinweist, neben dem 3000 Meter Rennen auch an den anderen Rennen in Salt Lake City teilzunehmen;</p>
<p>dass bereits erläutert worden ist, dass es sich beim erwähnten Vermerk um ein Versehen handelt und daraus nicht abgeleitet werden kann, dass die vom TAS angeordnete Sperre vom Bundesgericht mit den Formularverfügungen vom 8. Dezember 2009 als Ganzes aufgehoben worden ist;</p>
<p>dass sich das Bundesgerichts bereits in der Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2009 zum Interesse der Beschwerdeführerin, auch an den anderen Rennen teilzunehmen, geäussert hat, und keine Veranlassung sah, deswegen die Erlaubnis auf diese Rennen auszudehnen;</p>
<p>dass sich daran nichts geändert hat, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2009 abzuweisen ist;</p>
<p>verfügt das präsidierende Mitglied:</p>
<p>1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2009 wird abgewiesen.</p>
<p>2. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.</p>
<p>Lausanne, 11. Dezember 2009<br />
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts<br />
Das präsidierende Mitglied: Corboz</p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Fall Pechstein: und noch eine Eilverfügung des Bundesgerichts</title>
		<link>http://www.jensweinreich.de/2009/12/10/fall-pechstein-und-noch-eine-eilverfugung-des-bundesgerichts/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 Dec 2009 14:01:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[LAUSANNE. Hier die taufrische zweite Verfügung des Bundesgerichts im Fall Pechstein, an dieser Stelle wie immer exklusiv im Original &#8211; und noch vor allen Nachrichtenagenturen. Diesmal hat Claudia Pechstein gegen ISU und DESG (sic!) versucht, ihre Teilnahme an den 1500 Metern und am Teamwettbewerb und den dazugehörigen Trainingseinheiten beim Weltcup in Salt Lake City durchzusetzen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>LAUSANNE. Hier die taufrische zweite Verfügung des Bundesgerichts im Fall Pechstein, an dieser Stelle wie immer exklusiv im Original &#8211; und noch vor allen Nachrichtenagenturen.</p>
<p>Diesmal hat Claudia Pechstein gegen ISU und DESG (sic!) versucht, ihre Teilnahme an den 1500 Metern und am Teamwettbewerb und den dazugehörigen Trainingseinheiten beim Weltcup in Salt Lake City durchzusetzen &#8211; und ist abgewiesen worden. Interessant ist vielleicht die Frage: Müssten ihre dann nicht konsequenter Weise auch die Trainingssessions in Berlin verboten werden?</p>
<blockquote><p>V e r f ü g u n g v om 1 0 . De z emb e r 2 0 0 9</p>
<p>I . z i v i l r e c h t l i c h e Ab t e i l u n g</p>
<p>Bundesrichterin Klett, Präsidentin.</p>
<p>Claudia Pechstein, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Lucien W. Valloni und Dr. Thilo Pachmann,</p>
<p>gegen</p>
<p>1. International Skating Union,</p>
<p>2. Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V., Deutschland, Beschwerdegegnerinnen.</p>
<p>Internationales Schiedsgericht; Ordre public, Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. November 2009.</p>
<p>In Erwägung,</p>
<p>dass mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2009 superprovisorisch angeordnet wurde, dass die Beschwerdeführerin am 11.-13. Dezember 2009 an dem in Salt Lake City stattfindenden 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen teilnehmen darf;</p>
<p><span id="more-6118"></span>dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 ein Gesuch um Erläuterung und Ergänzung einreichte und den Antrag stellte, die Beschwerdeführerin sei superprovisorisch, ohne Anhörung der Beschwerdegegnerinnen, an die Wettkämpfe und Trainingseinheiten betreffend die Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City vom 11.-13. Dezember 2009 in den Disziplinen 1500 Meter, 3000 Meter und im Teamwettbewerb zuzulassen;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Erläuterungsantrags vorbringt, es bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin 1 nicht zum Training (das heisst um sich auf das Rennen vorzubereiten und aufzuwärmen) auf die Eisschnelllaufbahn gelassen werde, sondern nur für das eigentliche Rennen, weil eine Dopingsperre gemäss dem neuen WADA Code 2009 Art. 10.10.1 nicht nur eine Wettkampfteilnahme, sondern auch die Trainingsteilnahme untersage;</p>
<p>dass dem Erläuterungsantrag stattzugeben ist, weil das Bundesgericht beim Erlass der Verfügung vom 7. Dezember 2009 davon ausgegangen ist, dass zur Teilnahme am 3000 Meter Rennen auch die Vorbereitung gehört, soweit sie allgemein üblich ist;</p>
<p>dass dagegen der Antrag auf Ausdehnung der Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2009 auf andere Rennen abzuweisen ist, weil jene Verfügung auf einer &#8211; nach der Darstellung der Beschwerdeführerin &#8211; besonderen Situation und Interessenlage beruhte, die in Bezug auf die anderen Rennen, insbesondere die Teamrennen, eindeutig nicht gegeben ist;</p>
<p>verfügt die Präsidentin:</p>
<p>1. Die Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2009 wird wie folgt ergänzt (Ergänzung in fetten Buchstaben):</p>
<p>&#8220;Es wird angeordnet, dass die Beschwerdeführerin am 11.-13. Dezember 2009 an dem in Salt Lake City stattfindenden 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen sowie am Training teilnehmen darf, soweit dieses als Vorbereitung auf dieses Rennen dient.</p>
<p>2. Im Übrigen wird der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen.</p>
<p>3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.</p>
<p>Lausanne, 10. Dezember 2009<br />
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts<br />
Die Präsidentin: Klett</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Pechstein läuft wieder &#8211; die superprovisorische Verfügung des Schweizer Bundesgerichts</title>
		<link>http://www.jensweinreich.de/2009/12/08/pechstein-lauft-wieder-in-salt-lake-city/</link>
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		<pubDate>Tue, 08 Dec 2009 09:16:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Melde mich jetzt ab zu einer kurzfristigen Reise in die Schweiz zum IOC, u.a. wegen der Weiterungen im Fall Pechstein. Die wichtigsten Informationen zu diesem Beitrag stelle ich nachträglich ganz nach vorn. Gerade habe ich die superprovisorische Verfügung des Schweizer Bundesgerichts erhalten. So weit ich sehe, gibt es diese Verfügung sonst noch nirgends zu lesen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Melde mich jetzt ab zu einer kurzfristigen Reise in die Schweiz zum IOC, u.a. wegen der Weiterungen im Fall Pechstein.</p>
<p>Die wichtigsten Informationen zu diesem Beitrag stelle ich nachträglich ganz nach vorn. Gerade habe ich die superprovisorische Verfügung des Schweizer Bundesgerichts erhalten. So weit ich sehe, gibt es diese Verfügung sonst noch nirgends zu lesen. Exklusiv, für wenige Minuten :) voilà:</p>
<blockquote><p><strong><br />
V e r f ü g u n g v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 0 9<br />
I . z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g</strong></p>
<p>Bundesrichterin Klett, Präsidentin.</p>
<p>Claudia <strong>Pechstein</strong>, Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Dr. Lucien W. Valloni und Dr. Thilo Pachmann, Froriep Renggli,</p>
<p><strong>gegen </strong></p>
<p>1. <strong>International Skating Union</strong>,<br />
2. <strong>Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V.</strong>,</p>
<p>Beschwerdegegnerinnen.</p>
<p>Internationales Schiedsgericht; Ordre public, Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. November 2009.</p>
<p><strong>In Erwägung,</strong></p>
<p>dass das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Entscheid vom 25. November 2009 die Beschwerdeführerin während zwei Jahren, beginnend ab 8. Februar 2009, für gesperrt erklärte (Dispositivziffer 3) und ihr die Resultate aberkannte, die sie am 7. Februar 2009 an der von der International Skating Union organisierten Weltmeisterschaft im Eisschnelllauf erzielt hatte;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 7. Dezember 2009 eine Beschwerdeschrift einreichte, mit der sie den Entscheid des TAS vom 25. November 2009 anfocht und insbesondere folgenden prozessualen Antrag stellte:</p>
<p><em>&#8220;Der Beschwerde sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin 1, eventualiter provisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sodass die Beschwerdeführerin per sofort an alle Wettkämpfe und Trainingseinheiten zugelassen wird und insbesondere am 11.-13. Dezember 2009 an dem 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City starten darf.&#8221;;</em></p>
<p>dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs vorbringt, das erwähnte Rennen in Salt Lake City stelle für sie die letzte Möglichkeit dar, sich für die Olympischen Spiele in Vancouver im Februar 2010 zu qualifizieren, und dass unmittelbar nach diesem Rennen, am 17. Dezember 2009, die Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V (abgekürzt DESG) die Nominierung des DESGOlympiakaders vornehme;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin auf ein Schreiben der DESG vom 1. Dezember 2009 hinweist, das ihre Darstellung bestätigt;</p>
<p>dass die Beschwerdeführerin zudem vorbringt, dass die Olympischen Spiele in Vancouver aufgrund ihres jetzigen Alters von 37 Jahren voraussichtlich die letzte Gelegenheit zur Teilnahme an solchen Spielen wäre und dass die vom TAS ausgesprochene Sperre somit ihre Karriere als Profisportlerin beenden würde;</p>
<p><span id="more-6074"></span>dass die Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 Abs. 1 BGG), diese jedoch vom Instruktionsrichter oder der Instruktionsrichterin namentlich angeordnet werden kann, wenn von der Seite der gesuchstellenden Partei ein überwiegendes Interesse besteht (Art. 103 Abs. 3 BGG), und gemäss Art. 104 BGG von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen getroffen werden können, um bedrohte Interessen einstweilen sicher zu stellen;</p>
<p><!--more-->dass solche Massnahmen nach der Praxis des Bundesgerichts auch superprovisorisch angeordnet werden können;</p>
<p>dass unter den gegebenen Umständen ein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführerin daran besteht, dass sie trotz der in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides angeordneten Sperre am 11.-13. Dezember 2009 an dem 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City teilnehmen kann;</p>
<p>dass somit der Antrag der Beschwerdeführerin in diesem Umfang als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 104 BGG gutzuheissen ist und diese Anordnung wegen zeitlicher Dringlichkeit superprovisorisch, das heisst ohne vorgängige Anhörung der anderen am Verfahren Beteiligten erfolgt;</p>
<p>dass dagegen im jetzigen Zeitpunkt kein Anlass besteht, über den weitergehenden Antrag auf Zulassung der Beschwerdeführerin &#8220;an alle Wettkämpfe und Trainingseinheiten&#8221; zu entscheiden;</p>
<p><strong></strong></p>
<p>verfügt die Präsidentin:</p>
<ol>
<li>Es wird angeordnet, dass die Beschwerdeführerin am 11.-13. Dezember 2009 an dem in Salt Lake City stattfindenden 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen teilnehmen darf.</li>
<li>Dem TAS und den Beschwerdegegnerinnen wird mit separaten Formularen Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2009 angesetzt.</li>
<li>Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.</li>
</ol>
<p>Lausanne, 7. Dezember 2009</p>
<p>Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts</p>
<p>Die Präsidentin: Klett</p></blockquote>
<p><span style="text-decoration: line-through;">Wie witzig: Ausgerechnet</span> in Salt Lake City<span style="text-decoration: line-through;">, Hauptstadt der olympischen Korruption,</span> darf Claudia Pechstein beim Eisschnelllauf-Weltcup teilnehmen.</p>
<p><strong>10.16 Uhr:</strong> Das <a title="Schweizer Bundesgericht" href="http://www.bger.ch/index.htm" target="_self">Schweizer Bundesgericht</a> akzeptierte ihren Eilantrag. Wer auf der Webseite sucht, wird bisher allerdings nichts finden. Die letzte Mitteilung unter dem Punkt &#8220;aktuelles&#8221; stammt vom August :)</p>
<p>Ich habe Kontakt zum Bundesgericht aufgenommen, werde im Laufe des Tages ein bisschen mitbloggen.</p>
<p>Das ist der <a title="Weltcup Salt Lake City" href="http://live.isuresults.eu/2009-2010/salt%20lake%20city/" target="_self">Zeitplan des Weltcups</a> in Salt Lake City vom Freitag (11. Dezember) bis Sonntag (13. Dezember).</p>
<p>Eine <strong>Liste von Fragen</strong>, die wir im Laufe des Tages gemeinsam ergänzen und verfeinern sollten:</p>
<ol>
<li>Darf Pechstein in SLC auch wieder die Infrastruktur der DESG (und damit die BMI-Förderung!) nutzen?</li>
<li>Denn sportrechtlich ist sie ja gesperrt, oder nicht?</li>
<li>Und das BMI hat ja in der Pressemitteilung zusammen mit dem DOSB auf die wirksamkeit des Urteils/der Sperre hingewiesen. Oder nicht?</li>
<li>War Pechstein in den letzten Wochen im Testpool der NADA?</li>
<li>Läuft Sie mit dem Bundesadler auf?</li>
<li>Kann ihr das IOC den Start in Vancouver verweigern, auch wenn sie sich jetzt qualifizieren würde?</li>
</ol>
<p>Wunderbare Vorschläge von <em><a title="Kommentar von Herrn Holle" href="http://jensweinreich.de/?p=6074#comment-16632" target="_self">Herrn Holle</a></em> für Sponsoren auf dem Ganzkörperanzug:</p>
<ul>
<li>&#8220;Kampf dem Doping&#8221;</li>
<li>&#8220;Keine Macht den Drogen&#8221;</li>
<li>&#8220;Keine Macht den Doofen&#8221;</li>
<li>&#8220;Gegen kritischen Journalismus&#8221;</li>
<li>&#8220;Kanzlei SchertzBergmann&#8221;</li>
<li>Konto der Anwaltskanzlei (Spendenkonto für die Rechtsanwalts-Honorare)</li>
<li>Vielleicht unterschreiben auch Mitglieder des Bundestags-Sportausschusses sowie des DOSB auf ihrem Laufanzug. Am besten unter dem Slogan: <span style="text-decoration: line-through;">mutmaßlich dopend</span> –&gt; <strong>absolut unschuldig</strong>.</li>
</ul>
<p><strong>15.03 Uhr</strong>, vom Flughafen: Manche Fragen haben sich erledigt. Das Sportkartell ist sich wieder einmal einig, die Familie hält zusammen. Die DESG <a title="DESG" href="http://www.desg.de/?p=2367" target="_blank">teilt mit</a>:</p>
<blockquote><p><strong>Pechstein startet für die DESG</strong></p>
<p>(&#8230;) Die Berlinerin ist für den Zeitraum des Weltcups Teil der deutschen Mannschaft. Sie erhält das Startrecht gemäß Satzungen und Regularien der DESG und der ISU. Das Vorgehen ist mit dem DOSB und dem Bundesinnenministerium abgestimmt. Die vorläufige Startgenehmigung hat keinen Einfluss auf das endgültige Ergebnis des Berufungsverfahrens durch das Bundesgericht.</p></blockquote>
<p><strong>22.25 Uhr</strong>, aus Lausanne: Ein Nachtrag &#8211; natürlich habe ich mich schon heute morgen bei Grengelbergmann nach den Details des Eilantrags/der Eilanträge, nach dem Original also, erkundigt. Eine Antwort bekam ich nicht.</p>
<p>Kann es sein, dass bislang keine Nachrichtenagentur ihre Pflicht erfüllt und sich die Mühe gemacht hat, aus dem Beschluss des Bundesgerichts zu zitieren? Dass dieser Beschluss den Agenturen vielleicht gar nicht vorliegt, weil sie sich nicht die Mühe gemacht haben, ihn zu erhalten, zu lesen und auszuwerten? Kann es sein, dass eine Mitteilung/ein Anruf der Pechstein-Seite genügte, um die Nachricht in die Welt zu setzen, Zitate aus Deutschland zu sammeln, ohne aber mit dem Dokument des Tages zu arbeiten? Ich habe bislang jedenfalls nichts gesehen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Der CAS im Fall Pechstein: &#8220;abuse of science, bordering to fraud&#8221;?</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Dec 2009 20:14:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der holländische Chemometriker Klaas Faber erhebt nach dem Studium des CAS-Urteils im Blutdoping-Fall Claudia Pechstein heftige Vorwürfe. Er spricht von Missbrauch, Fälschung, Betrug &#8211; &#8220;abuse of science, bordering to fraud&#8221; &#8211; und begründet das auch. Klaas Faber, der für Pechsteins Verteidigung ein Gutachten erstellte, hat die Diskussion hier im Blog lange verfolgt und diesen Beitrag exklusiv für www.jensweinreich.de [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der holländische <a title="Wikipedia: Chemometrik" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Chemometrik" target="_blank">Chemometriker</a> <strong>Klaas Faber</strong> erhebt nach dem Studium des <a title="CAS-Urteil: Claudia Pechstein bleibt gesperrt" href="http://jensweinreich.de/?p=5865" target="_self">CAS-Urteils im Blutdoping-Fall Claudia Pechstein</a> heftige Vorwürfe. Er spricht von Missbrauch, Fälschung, Betrug &#8211; &#8220;abuse of science, bordering to fraud&#8221; &#8211; und begründet das auch.</p>
<p><a title="www.chemometry.com" href="http://www.chemometry.com/index.html" target="_blank">Klaas Faber</a>, der für Pechsteins Verteidigung ein Gutachten erstellte, hat die Diskussion hier im Blog lange verfolgt und diesen Beitrag exklusiv für <a href="http://www.jensweinreich.de">www.jensweinreich.de</a> geschrieben. Es darf weiter diskutiert werden:</p>
<blockquote><p><strong>By Klaas Faber</strong></p>
<p>The conclusion of ‘doping&#8217; is a result of <em>extensive shopping</em> in the data (‘torture the data until they confess&#8217;), followed by a great deal of ‘hineininterpretieren&#8217;, for lack of a suitable term in English.</p>
<p>Here follows a relatively short explanation as to why I am convinced that the conclusion of ‘doping&#8217; is an abuse of science, bordering to fraud.</p>
<p>Let me first introduce myself. I am a basic scientist (PhD) who has worked, for example, in a forensic institute for two years (1996-1998). Due to my various previous occupations, I was in an excellent position to prove, with a former colleague, that <em>generally</em> the conclusions drawn from the current biological passport are based on <em>flawed logic</em> [1]. This scientific work was the basis of the expert opinion [2] that I prepared for Mrs. Pechstein&#8217;s defence.</p>
<p>In particular, I prompted the developer of the biological passport (Sottas) to explain why he mistreated the data (last bullet of p.6). Admittedly, I was stunned to encounter the following paragraph on p.12 of the CAS award [3]:</p>
<p>&#8220;<em>By communications faxed on 23 and 24 November 2009, the Athlete submitted an urgent application for the reopening of the hearing in order to have the opportunity to cross-examine Prof. Sottas, who had not attended the hearing of 22-23 October 2009. The reason for this application was that one of the Athlete&#8217;s attorneys had apparently learned that Prof. Sottas had revised his previous opinion on the basis of the Appellants&#8217; evidence submitted on 14 October and, for that reason, the Respondent had not summoned him to the hearing. The Panel has taken into account the Athlete&#8217;s application and has determined to dismiss it because, in reaching its decision, the Panel has not relied on the written expert opinion provided by Prof. Sottas.</em>&#8221;</p>
<p>Then, who has made sense out of the data?</p>
<p>Please note that the numbers do not automatically speak for themselves. One must properly account for the uncertainty in the input data to arrive at a statement of the kind &#8220;I am 99.9% (say) certain that Mrs. Pechstein doped&#8221;.</p>
<p>Close examination of the CAS award shows that the statistical treatment is even worse than I could imagine when submitting my expert opinion. It would be an understatement to say that it is ‘unlike&#8217; to what is presented in all the publications that I know concerning the biological passport (scientific articles, lectures, websites), see [2].</p>
<p>Just have a look at point 183 on p.51, where a maximal critical difference (see [4], p. 191) is used to support the conclusion that the values obtained in February 2009 in Hamar (3.49, 3.54 and 3.38) are ‘abnormal&#8217;, even in comparison with her own <em>individual</em>  %retics values.</p>
<p><span id="more-5964"></span>The application of this maximal critical difference is flawed by at least three (3) reasons &#8211; additional to NOT analyzing the data, as it should have been done in the first place:</p>
<ol>
<li>the critical difference is defined for two consecutive results in [4], but used for the mean and a particular result (Hamar) in the CAS award;</li>
<li>population values are inserted for variability instead of the <em>individual</em> values one can estimate for Mrs. Pechstein;</li>
<li>the chosen level of ‘confidence&#8217; is 95%, rather than 99.9%, which is the value usually published in the context of the biological passport.</li>
</ol>
<p>As you can guess, there is a lot more to say here, but what kind of sensible things can one add to this obvious nonsense?</p>
<p>I am 100% convinced that Sottas and/or close colleagues have done the proper calculations, at least by now. I performed some rough calculations myself and they show that Mrs. Pechstein would not have been prosecuted on that basis, see Figure below.</p>
<p>One last technicality: don&#8217;t forget, throughout these discussions, that the data (parameter, period) were selected in such a way that the conclusion ‘doping&#8217; is heavily favoured. Therefore, an ‘honestly&#8217; calculated dividing line between ‘normal&#8217; and ‘abnormal&#8217; will lie considerably higher.</p>
<p>If similar results really exist, as I suspect, that would make it fraud. </p>
<p><strong>References</strong></p>
<p>[1] <a href="http://www.chemometry.com/Index/Anti-doping/Pechstein/Faber-Sjerps">http://www.chemometry.com/Index/Anti-doping/Pechstein/Faber-Sjerps</a>, Science &amp; Justice, 49 (2009) 214-215.pdf</p>
<p>[2] <a href="http://www.chemometry.com/Index/Anti-doping/Pechstein/2009-10-13%20Expert%20opinion%20Faber.pdf">http://www.chemometry.com/Index/Anti-doping/Pechstein/2009-10-13%20Expert%20opinion%20Faber.pdf</a></p>
<p>[3] <a href="http://www.chemometry.com/Index/Anti-doping/Pechstein/FINAL%20AWARD%20PECHSTEIN[1].pdf">http://www.chemometry.com/Index/Anti-doping/Pechstein/FINAL%20AWARD%20PECHSTEIN[1].pdf</a></p>
<p>[4] <a href="http://www.chemometry.com/Index/Anti-doping/Pechstein/Banfi,%20Sports%20Medicine,%2038%20(2008)%20187-211.pdf">http://www.chemometry.com/Index/Anti-doping/Pechstein/Banfi,%20Sports%20Medicine,%2038%20(2008)%20187-211.pdf</a></p></blockquote>
<p><img class="aligncenter size-full wp-image-5970" title="Grafik 1" src="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2009/12/faber1.jpg" alt="" width="500" height="358" /></p>
<p><img class="aligncenter size-full wp-image-5971" title="Grafik 2" src="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2009/12/faber2.jpg" alt="" width="500" height="348" /></p>
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		<item>
		<title>Treffen in Berlin: Der DOSB sagt zum Fall Pechstein &#8230;</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Nov 2009 14:06:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ich weiß noch nicht, was es bedeutet, was sich dahinter versteckt. Aber wichtig genug scheint mir die Sonntagsrunde, die sich gestern in Berlin getroffen hat. Eine Runde mit allen üblichen Verdächtigen, sogar Gerd Heinze durfte teilnehmen. Soeben teilt der DOSB mit: Erklärung Gestern haben sich im Berliner Hauptstadtbüro des deutschen Sports auf Einladung von DOSB-Präsident [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich weiß noch nicht, was es bedeutet, was sich dahinter versteckt. Aber wichtig genug scheint mir die Sonntagsrunde, die sich gestern in Berlin getroffen hat. Eine Runde mit allen üblichen Verdächtigen, sogar Gerd Heinze durfte teilnehmen. Soeben teilt der DOSB mit:</p>
<blockquote>
<p align="center"><strong>Erklärung</strong></p>
<p>Gestern haben sich im Berliner Hauptstadtbüro des deutschen Sports auf Einladung von DOSB-Präsident Thomas Bach der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesinnenministerium, Christoph Bergner MdB, der Präsident der Deutschen Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG), Gerd Heinze, Claudia Pechstein, ihr Anwalt Simon Bergmann und DOSB-Generaldirektor Michael Vesper getroffen, um alle anstehenden Fragen nach der Entscheidung des Court of Arbitration for Sport (CAS) vom 25. November 2009 zu erörtern. Das Gespräch verlief in einer offenen, konstruktiven Atmosphäre, in der auch das Verständnis der Teilnehmer für die menschlich schwierige Lage von Claudia Pechstein zum Ausdruck kam. Es hatte im Wesentlichen folgendes Ergebnis:</p>
<ol>
<li>BMI, DOSB und DESG akzeptieren den Schiedsspruch des CAS als sportrechtlich bindend gemäß den nationalen und internationalen sportrechtlichen Bestimmungen sowie der UNESCO-Konvention zum Kampf gegen Doping.</li>
<li>Zugleich respektieren BMI, DOSB und DESG die Berufung von Claudia Pechstein vor dem Schweizer Bundesgericht als ihr unveräußerliches persönliches Recht.</li>
<li>Der DOSB entspricht dem Wunsch von Claudia Pechstein, ihre persönliche Mitgliedschaft im DOSB bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Schweizer Bundesgericht ruhen zu lassen.</li>
<li>Die DESG wird bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 6a des Arzneimittelgesetzes stellen. Der DOSB und Claudia Pechstein begrüßen diese Anzeige.</li>
<li>Claudia Pechstein bekräftigt, sie habe nicht gedopt. Sie wird in dem Ermittlungsverfahren im vollen Umfang mitwirken und alle Anstrengungen zur vollständigen Aufklärung des Falles unterstützen.</li>
</ol>
</blockquote>
<p>Ich denke mal, ein (vielleicht nicht mal nachrangiger Aspekt) dieser Erklärung ist, dass Münchens Olympiabewerbung wegen nachhaltiger Differenzen nicht nur einer Athletin, sondern auch eines Verbandes, nicht negativ beeinflusst sehen will. Zum Beispiel. More to say, nur zu &#8230;</p>
<p>Ein erster Nachtrag: Claudia Pechstein lässt &#8220;ihre persönliche Mitgliedschaft im DOSB &#8230; ruhen&#8221;, heißt es. Dahinter <a title="Personalbesetzung des DOSB" href="http://www.dosb.de/fileadmin/fm-dsb/downloads/dosb/DOSB-Personalbesetzung2.pdf" target="_blank">verbirgt sich dies</a>. Mich erinnert der Vorgang allerdings auch an den Fall Breuer und die damalige <a title="Kuhhandel im olympischen Sport: Pechstein, Breuer, Goldmann und der DLV" href="http://jensweinreich.de/?p=4158" target="_self">Begründung des DLV</a>, keine Sanktionierungsverfahren anzustrengen.</p>
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