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	<title>jens weinreich &#187; beate merk</title>
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		<title>Das Original: &#8220;Gesetz zur Bekämpfung des Dopings und der Korruption im Sport&#8221;</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Nov 2009 18:16:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Weinreich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Dass ich das noch erleben darf! Einen Entwurf für ein &#8220;Gesetz zur Bekämpfung des Dopings und der Korruption im Sport&#8220; zu veröffentlichen, ist eine feine Sache. Tausendmal habe ich darüber geschrieben und dargelegt, warum der Straftatbestand Sportbetrug wichtig ist, habe das &#8220;Strukturproblem Korruption in der Spezialdemokratie Sport&#8221; beschrieben und die sträfliche Vernachlässigung des Thema Korruption in [...]]]></description>
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<p>Dass ich das noch erleben darf! Einen Entwurf für ein</p>
<blockquote><p>&#8220;<strong>Gesetz zur Bekämpfung des Dopings und der Korruption im Sport</strong>&#8220;</p></blockquote>
<p>zu veröffentlichen, ist eine feine Sache.</p>
<p>Tausendmal habe ich darüber geschrieben und dargelegt, warum der Straftatbestand Sportbetrug wichtig ist, habe das &#8220;<a title="Korruption als Strukturproblem der Spezialdemokratie Sport" href="http://jensweinreich.de/?p=3246" target="_self">Strukturproblem Korruption in der Spezialdemokratie Sport</a>&#8221; beschrieben und die sträfliche Vernachlässigung des Thema Korruption in den drei Rechtswelten des Sports, habe versucht, <a title="Korruption im Sport: Präventionsmaßnahmen" href="http://jensweinreich.de/?p=3243" target="_self">Präventionsmaßnahmen</a> zu entwickeln usw. usf&#8230; Ich kann es mittlerweile auswendig. Und darf einmal mehr unser gemeinsames Buch &#8220;<a title="Korruption im Sport" href="http://jensweinreich.de/?page_id=27" target="_self">Korruption im Sport</a>&#8221; aus dem Jahr 2006 empfehlen, mit Beiträgen von Experten wie Britta Bannenberg, Andrew Jennings, Thomas Kistner und vielen anderen.</p>
<p>Die Debatte ist durch die Initiative der bayerischen Justizministerin <a title="Beate Merk vs. Thomas Bach 0:6" href="http://jensweinreich.de/?p=1460" target="_self"><strong>Beate Merk</strong></a> (CSU) extrem bereichert worden. Frau Merk engagiert sich auf diesem Gebiet schon lange (SZ-Interview: &#8220;<a title="SZ vom Mai 2009" href="http://www.sueddeutsche.de/sport/71/467642/text/" target="_blank">Ich bin ja der Depp, wenn ich nichts nehme</a>&#8220;). Über ihre aktuelle Gesetzesvorlage hat Heribert Prantl heute in der Süddeutschen Zeitung geschrieben &#8211; &#8220;<a title="SZ vom 26. November 2009" href="http://www.sueddeutsche.de/sport/312/495636/text/" target="_blank">Zehn Jahre Haft für Doping und Sportbetrug</a>&#8220; -, es war der Aufmacher, und hier stelle ich den Gesetzentwurf zur Diskussion.</p>
<p>Natürlich im Original, natürlich in Gänze als pdf-Datei. Niemand sagt, dieser Entwurf sei die Rettung, sei genial, sei wasserdicht. Mir fällt bei der ersten Durchsicht zum Beispiel auf, dass Funktionärskorruption gar nicht erfasst wird, oder? Aber es ist ein hoffentlich ernsthafter Versuch, über den auf Grundlage aller Details debattiert werden sollte. Deshalb gibt es das Dokument, den Referentenentwurf, der noch andere bayerische Ministerien passieren muss und sicher verändert wird, hier im Blog komplett zum Lesen, zum Downloaden &#8211; und zum gehaltvollen Diskutieren. Auch wenn es manchen nervt, ich sage es noch einmal und werde es noch etliche Male sagen: das ist meine Vorstellung von Journalismus im dritten Jahrtausend.</p>
<p>Bevor ich zum Merk-Papier komme, noch einige Dokumente zum Vergleich:</p>
<ul>
<li>Das derzeit in Deutschland gültige <a title="Arzneimittelgesetz" href="http://bundesrecht.juris.de/amg_1976/BJNR024480976.html" target="_blank">Arzneimittelgesetz</a> (AMG)</li>
<li>Dazu die letzten Änderungen aus dem Jahr 2007 zur <a title="AMG Änderungen 2007" href="http://starweb.hessen.de/cache/bund/lesezeichen/dopingsport.pdf" target="_blank">Bekämpfung des Dopings im Sport</a> <em>(ich hoffe mal, dass ich die Dokumente nicht durcheinander bringe)</em></li>
</ul>
<p>Demnach sind empfindliche Geldstrafen und Haftstrafen von bis zu zehn Jahren in schweren Fällen schon heute möglich. Schon lange möglich. Bloß, das ist die Crux, es gibt nicht nur ein kolossales Vollzugsdefizit, sondern auch eine unheilige Allianz von Sport, Politik und allerlei anderen Playern, die die Umsetzung verhindert. Darüber sind schon viele Bücher und Zeitungsartikel geschrieben worden, dass ein ganzer Wald dafür abgeholzt werden musste. (Beispielsweise ist ja auch <a title="Stellungnahme &quot;Doping und ärztliche Ethik&quot;" href="http://jensweinreich.de/?p=3027" target="_self">nie einem Dopingarzt die Zulassung entzogen</a> worden in diesem Lande.)</p>
<p>Wenn ich es also richtig verstehe, sollen die derzeit gültigen Doping betreffenden Passagen im AMG und in der Strafprozessordnung aufgehoben und ersetzt werden durch das:</p>
<ul>
<li>
<div style="text-align: left;"><strong><a title="Entwurf Sportschutzgesetz vom 25. November 2009" href="http://jensweinreich.de/wp-content/uploads/2009/11/referentenentwurf-sportschutzgesetz.pdf" target="_self">Gesetz zur Bekämpfung des Dopings und der Korruption im Sport, Sportschutzgesetz</a> </strong><em>(pdf-Datei, 29 Seiten, 0,6 MB, das Wasserzeichen als Blog-Werbung habe ich mir mal erlaubt, sorry.)</em></div>
</li>
</ul>
<p>Absolut neu und zentral sind beispielsweise <strong>§ 5 (Sportbetrug)</strong> und <strong>§ 6 (Bestechlichkeit und Bestechung im Sport)</strong>. Insgesamt liest sich das derzeit so:</p>
<blockquote>
<p style="text-align: center;"><strong>Artikel 1</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>Sportschutzgesetz (SportSG)</strong></p>
<p><strong>§ 1 Definitionen</strong></p>
<p>(1) Doping ist die Anwendung, Aufnahme, Injektion oder Einnahme eines Dopingmittels im Sinne des Absatzes 2 oder die Anwendung einer Dopingmethode im Sinne des Absatzes 3, sofern dies im Einzelfall anderen Zwecken als der Behandlung von Krankheiten dient und bei Menschen erfolgt oder erfolgen soll.</p>
<p>(2) Als Dopingmittel im Sinne dieses Gesetzes gelten die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.</p>
<p>(3) Als Dopingmethoden im Sinne dieses Gesetzes gelten die im Anhang des Übereinkommens gegen Doping (Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II S. 334) in der jeweiligen Fassung aufgeführten Methoden zur Erhöhung des Sauerstofftransfers sowie die dort beschriebene nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression (Gendoping).</p>
<p>(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im Sinne von Absatz 2 oder Methoden im Sinne von Absatz 3 zu bestimmen, soweit dies geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit des Menschen durch Doping zu verhüten.</p>
<p>(5) Als sportlicher Wettkampf im Sinne dieses Gesetzes gilt ein sportlicher Wettkampf, an dem Sportler ihres Vermögensvorteils wegen teilnehmen.</p>
<p><strong>§ 2 Aufklärung der Bevölkerung</strong></p>
<p>Die nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie die Bundesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, sollen die Bevölkerung, namentlich Kinder und Jugendliche, über die Gefahren des Dopings aufklären und Beratung anbieten.</p>
<p><strong>§ 3 Berichtspflichten</strong></p>
<p>Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag im Abstand von drei Jahren unter Einbeziehung der Länder über die in diesem Zeitraum ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Dopings.</p>
<p><strong>§ 4 Straftaten</strong></p>
<p>(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer</p>
<p>1. mit Dopingmitteln (§ 1 Abs. 2) zu Dopingzwecken im Sport Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt oder sonst in den Verkehr bringt,</p>
<p>2. Dopingmittel (§ 1 Abs. 2) zu Dopingzwecken im Sport verschreibt, verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,</p>
<p>3. einem anderen eine Gelegenheit zum Erwerb oder zur Abgabe von Dopingmitteln (§ 1 Abs. 2) zu Dopingzwecken im Sport verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum Verbrauch solcher Dopingmittel zu Dopingzwecken im Sport verleitet oder</p>
<p>4. Dopingmittel (§ 1 Abs. 2) zu Dopingzwecken im Sport sich zu verschaffen unternimmt oder besitzt.</p>
<p>(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Dopingmethode im Sinne des § 1 Abs. 3 zu Dopingzwecken im Sport bei einem anderen anwendet oder einen anderen dazu verleitet, dass er eine solche Dopingmethode an sich vornehmen lässt.</p>
<p>(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.</p>
<p>(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer</p>
<p>1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 oder des Absatzes 2 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten zusammengeschlossen hat,</p>
<p>2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 oder des Absatzes 2 einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt oder</p>
<p>3. Dopingmittel (§ 1 Abs. 2) zu Dopingzwecken im Sport an Personen unter 18 Jahren abgibt, verabreicht, diesen Personen zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder diese Personen zum Verbrauch solcher Dopingmittel zu Dopingzwecken im Sport verleitet oder in den Fällen des Absatzes 2 gegenüber Personen unter 18 Jahren handelt.</p>
<p>(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.</p>
<p>(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.</p>
<p><strong>§ 5 Sportbetrug</strong></p>
<p>(1) Wer an einem sportlichen Wettkampf (§ 1 Abs. 5) teilnimmt und dabei ein Dopingmittel im Sinne des § 1 Abs. 2 oder eines seiner Metabolite oder Marker im Körper hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn das Dopingmittel, der Metabolit oder der Marker aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.</p>
<p>(2) Ebenso wird bestraft, wer nach Anwendung einer Methode zur Erhöhung des Sauerstofftransfers (§ 1 Abs. 3) an einem sportlichen Wettkampf (§ 1 Abs. 5) teilnimmt.</p>
<p>Satz 1 gilt nicht, wenn die Anwendung der Methode nach ärztlicher Erkenntnis wegen eines konkreten Krankheitsfalles angezeigt gewesen ist.</p>
<p>(3) Der Versuch ist strafbar.</p>
<p>(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn</p>
<p>1. sich die Tat auf einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes bezieht oder</p>
<p>2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach §§ 4 oder 5 zusammengeschlossen hat.</p>
<p><strong>§ 6 Bestechlichkeit und Bestechung im Sport</strong></p>
<p>(1) Wer als Teilnehmer, Trainer eines Teilnehmers oder Schiedsrichter eines sportlichen Wettkampfes (§ 1 Abs. 5) einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er das Ergebnis oder den Verlauf eines sportlichen Wettkampfes in unlauterer Weise beeinflusse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p>(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Teilnehmer, Trainer eines Teilnehmers oder Schiedsrichter eines sportlichen Wettkampfes (§ 1 Abs. 5) einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er das Ergebnis oder den Verlauf eines sportlichen Wettkampfes in unlauterer Weise beeinflusse.</p>
<p>(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen in einem ausländischen Wettkampf.</p>
<p>(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn</p>
<p>1. sich die Tat auf einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes bezieht oder</p>
<p>2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten zusammengeschlossen hat.</p>
<p><strong>§ 7 Erweiterter Verfall und Einziehung</strong></p>
<p>(1) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden in den Fällen des § 4 Abs. 4 Nr. 1, des § 5 unter den in § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Voraussetzungen und des § 6 unter den in § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Voraussetzungen.</p>
<p>(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 4 bis 6 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Artikel 2</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>Änderung der Strafprozessordnung</strong></p>
<p>§ 100a Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch &#8230;, wird wie folgt geändert:</p>
<p>1. In Nummer 4 wird das Wort „oder&#8221; durch ein Komma ersetzt.</p>
<p>2. In Nummer 5 wird nach dem Wort „Asylverfahrensgesetzes&#8221; das Wort „oder&#8221; angefügt.</p>
<p>3. Folgende neue Nummer 6 wird eingefügt: „eine Straftat nach § 4 Abs. 4 des Sportschutzgesetzes, nach § 5 des Sportschutzgesetzes unter den in § 5 Abs. 4 Satz 2 des Sportschutzgesetzes bezeichneten Voraussetzungen oder nach § 6 des Sportschutzgesetzes unter den in § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Sportschutzgesetzes bezeichneten Voraussetzungen.&#8221;</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Artikel 3</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>Änderung des Arzneimittelgesetzes</strong></p>
<p>Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch &#8230;, wird wie folgt geändert:</p>
<p>1. § 6a wird aufgehoben.</p>
<p>2. § 95 wird wie folgt geändert:</p>
<p>a) Absatz 1 Nr. 2 a und Nr. 2b werden aufgehoben.</p>
<p>b) Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 wird aufgehoben.</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Artikel 4</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>Einschränkung von Grundrechten</strong></p>
<p>Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Artikel 5</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>In-Kraft-Treten</strong></p>
<p>Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.</p></blockquote>
<p>Im Gesetzentwurf (Stand: 25. November 2009) heißt es einleitend: <span id="more-5904"></span></p>
<blockquote><p><strong>Gesetz zur Bekämpfung des Dopings und der Korruption im Sport</strong></p>
<p><strong>A. Problem und Ziel</strong></p>
<p>Immer neue Dopingskandale erschüttern die Glaubwürdigkeit des Sports. Der Öffentlichkeit vermittelt sich zunehmend der Eindruck, dass es dem Sportler namentlich in bestimmten Kraft- und Ausdauersportarten nicht gelingen kann, in den Spitzensport vorzudringen, wenn er nicht zu Dopingmitteln und Dopingmethoden greift. Die Problematik ist jedoch nicht auf den Spitzensport beschränkt. Doping ist auch im Breitensport anzutreffen. Einen gesonderten Komplex bildet der Missbrauch vor allem anaboler Steroide im Fitness- und Bodybuildingbereich.</p>
<p>Mit dem Missbrauch von Dopingmitteln und -methoden sind schwerwiegende Gefahren für die Gesundheit und das Leben des Sportlers verbunden. Dafür liefern wissenschaftliche Erkenntnisse und bekannt gewordene Fälle von Dauerschädigungen nach langjährigem Doping sowie eine Reihe von Todesfällen, die auf Doping zurückgeführt werden, deutliches Zeugnis. Schädliche Wirkungen hat das Doping aber nicht nur für die Sportler selbst, sondern für die gesamte Gesellschaft. Der Sport nimmt in der modernen Gesellschaft einen herausragenden Stellenwert ein und wird dementsprechend vielfältig, auch staatlich, gefördert. Wird in breitem Umfang gedopt, so geht die Legitimation für die Förderung verloren. Hinzu kommt, dass der Spitzensportler Vorbildfunktion für junge Menschen hat. Verfestigt sich der Eindruck, dass der Spitzensport von Manipulationen geprägt ist, so geht diese Vorbildfunktion verloren bzw. wirkt sich negativ im Sinne eines Anreizeffekts auf den jungen Menschen aus, selbst zum Doping zu greifen. Schließlich werden im professionellen Sport hohe Summen verdient. Doping stellt über die Verhaltensweisen hinaus, in denen der Betrugstatbestand schon heute greift, auch in einem weiteren Sinn Betrug namentlich zulasten der Mitkonkurrenten und der Zuschauer dar.</p>
<p>Trotz erhöhter Anstrengungen der Sportverbände sowie des Gesetzgebers ist es bislang augenscheinlich nicht gelungen, das Dopingproblem effektiv zurückzudrängen. Auch aus dem Sport wird unter Hinweis auf spezifische Anti-Doping-Gesetze in anderen Staaten daher vermehrte Unterstützung durch den Staat eingefordert. Verwiesen wird vorrangig darauf, dass den staatlichen Behörden Zwangsbefugnisse und Ermittlungsmaßnahmen zu Gebote stünden, über die der Sport nicht verfüge. Das gelte umso mehr, als beim Vertrieb von Dopingmitteln netzwerkartige Strukturen festgestellt worden seien. Es sei darüber hinaus angezeigt, gegen den Sportler, der der Nachfrager nach Dopingmitteln sowie Dopingmethoden und damit eine Zentralgestalt des Geschehens sei, mit spezifischen strafrechtlichen Handhaben vorzugehen.</p>
<p>Die Glaubwürdigkeit des Sports leidet zudem unter den Wett- und Manipulationsskandalen der jüngeren Vergangenheit. Manipulationen im Sport rütteln an den Grundfesten des sportlichen Wettkampfes, da die Unvorhersehbarkeit des Ausgangs seine Basis ist und der Wettkampf hieraus seinen besonderen Reiz gewinnt.</p>
<p>Es werden immer neue Vorwürfe erhoben, Sportler würden gegen Bezahlung ihr Verhalten unter Hintanstellung des Wettkampfgedankens nicht an den Wettkampferfordernissen ausrichten, sondern an den Vorgaben des Bezahlenden betreffend Verlauf und Ergebnis. Im Herbst 2009 hat die Uefa 40 Partien der Champions League und des Uefa Cup auf Unregelmäßigkeiten untersucht. Zuletzt hatte die Uefa im April 2009 einen mazedonischen Verein wegen Spielmanipulationen für acht Jahre von allen europäischen Wettkämpfen ausgeschlossen. Die Problematik der Manipulation von sportlichen Wettkämpfen ist nicht auf den Spitzensport beschränkt. So besteht der Verdacht, dass in Deutschland u.a. Fußballspiele von der zweiten Liga bis zur sechsten Liga verschoben wurden. Die derzeitige Rechtslage wird den manipulativen Erscheinungsformen im Bereich sportlicher Wettkämpfe nicht hinreichend gerecht. Nach dem Bundesliga-Skandal im Jahr 2005 hat der Sport erhöhte Anstrengungen unternommen, um mit Überwachungssystemen Manipulationsversuche aufdecken und Manipulationen verhindern zu können. Dennoch ist es nicht gelungen, Manipulationen von sportlichen Wettkämpfen effektiv einzudämmen. Aus den Reihen des Sports wird daher eine bessere Hilfe des Staates gefordert. Von den Sportverbänden wird vorgebracht, die Strategie, die Preisentwicklungen auf den Wettmärkten zu verfolgen, greife häufig nicht mehr, da oft erst dann gewettet werde, wenn die Wettkämpfe schon begonnen haben. Sportverbänden fehlten Ermittlungsbefugnisse wie Wohnungsdurchsuchungen oder Telefonüberwachungen. Dies wäre jedoch in vielen Fällen erforderlich, um Beweismittel zu finden. Die Manipulation von sportlichen Wettkämpfen habe erhebliche Dimensionen. Zumeist stünden große Organisationen mit netzwerkartigen Strukturen hinter den Manipulationen. Ein Großteil der Manipulationsversuche laufe über das Ausland. Dort liege das Zentrum der illegalen Wettgeschäfte.</p>
<p><strong>B. Lösung</strong></p>
<p>Der Entwurf greift die Forderungen nach einem Gesetz zum Schutz des Sports vor Manipulationen durch Doping und Korruption im Sport auf. Er will zur Bekämpfung des Dopings im Sport neben Aufklärungs- sowie Beratungspflichten eine turnusmäßige Berichtspflicht einführen. Ferner will er zur Bekämpfung des Dopings und der Korruption im Sport ein effektiveres straf- und strafverfahrensrechtliches Instrumentarium schaffen. Die verbesserten Handhaben im Strafrecht sollen dabei Maßnahmen des Sports und der Sportgerichtsbarkeit nicht ersetzen, sondern sinnvoll ergänzen.</p>
<p>Der Entwurf enthält im Wesentlichen die folgenden Vorschläge:</p>
<ul>
<li>Aufklärungs- und Beratungspflichten öffentlicher Stellen über die Gefahren des Dopings.</li>
<li>Turnusmäßige Berichtspflichten über die gegen Doping gerichteten Maßnahmen und deren Bewährung vor allem im präventiven Bereich.</li>
<li>Erweiterte Strafvorschriften gegen den Vertrieb und die Abgabe von Dopingmitteln; Verbrechenstatbestände namentlich gegen gewerbs- und bandenmäßiges Handeln.</li>
<li>Strafbarkeit der Anwendung von Dopingmethoden bei anderen.</li>
<li>Strafbarkeit des Besitzes und der Besitzverschaffung von Dopingmitteln.</li>
<li>Schaffung eines Vorfeldtatbestandes des „Sportbetrugs&#8221;.</li>
<li>Schaffung eines Tatbestandes der Bestechlichkeit und Bestechung im Sport.</li>
<li>Ermöglichung der Überwachung der Telekommunikation bei bestimmten schweren Straftaten nach dem Sportschutzgesetz.</li>
</ul>
<p><strong>C. Alternativen</strong></p>
<p>Keine.</p>
<p><strong>D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte</strong></p>
<p><strong>I. Bund</strong></p>
<p>Für den Bund entstehen weder Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand noch nennenswerter Aufwand beim Vollzug.</p>
<p><strong>II. Länder und Kommunen</strong></p>
<p>Für die Länder und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand. Die Schaffung neuer Strafbarkeiten und die Ermöglichung bestimmter Ermittlungsmethoden wird zu einem Mehraufwand bei der Strafjustiz und der Polizei führen, der allerdings nicht sicher abgeschätzt werden kann.</p>
<p><strong>E. Sonstige Kosten</strong></p>
<p>Der Wirtschaft und den sozialen Sicherungssystemen entstehen keine Kosten. Auswirkungen des Gesetzes auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.</p></blockquote>
<p>Alternativen? Keine &#8211; heißt es im Entwurf. Das sehe ich auch so.</p>

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