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Das Olympische Bildungsmagazin

Bundesgericht lehnt Antrag ab: Pechstein nicht in Vancouver

Es war mittlerweile die erstezweitedritteviertefünfte Verfügung des Schweizer Bundesgerichts im Fall Pechstein, die soeben erging. Der Eilantrag, die Zweijahressperre wegen angeblichen Blutdopings aufzuheben, wurde wie erwartet abgelehnt.

Claudia Pechstein wird nicht an den Olympischen Winterspielen in Vancouver teilnehmen. Damit hat der DOSB, über dessen Hintertürchen-Taktik hier diskutiert wurde (ab Kommentar 179), seine Ruhe. Für den Moment.

Wenn ich das auf die Schnelle richtig lese, weist dieser Punkt auf das endgültige Urteil des Bundesgerichts hin, das ja noch aussteht:

dass beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung die auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen sind, wobei das Interesse der Beschwerdegegnerin oder des Beschwerdegegners überwiegt, wenn aufgrund einer vorläufigen Prüfung der erhobenen Rügen angenommen werden kann, dass die Beschwerde aus formellen oder materiellen Gründen erfolglos bleiben wird

… wenn angenommen werden kann, dass die Beschwerde (hier also: das Hauptsacheverfahren) erfolglos bleiben wird.

[Nachtrag, 12.22 Uhr: Ich weiß nicht so recht, warum sich der SID einen Gerichtsbeschluss von einem „PR-Manager“ bestätigen lassen muss, um seine Meldung zu machen. Da geht was durcheinander. Kann aber auch damit zu tun haben, dass man schon wieder so eine komische Umfrage lanciert, die erst über den (unabhängigen?) Agenturticker läuft und wenig später (wieder einmal) vom „PR-Mann“ verbreitet wird. Die entsprechende Pressemitteilung der Powerplay AG findet sich am Ende dieses Beitrags.]

Nun aber die heutige Verfügung, wie immer im Wortlaut:

Verfügung vom 26. Januar 2010 I. zivilrechtliche Abteilung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin.

Claudia Pechstein, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Lucien W. Valloni und Dr. Thilo Pachmann,

International Skating Union, chemin de Primrose 2, 1007 Lausanne, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Cédric Michel, rue François-Bellot 6, 1206 Genève,

Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V., Menzingerstrasse 68, DE-80992 München, Deutschland, Verfahrensbeteiligte.

Internationales Schiedsgericht; Ordre public,

Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. November 2009.

In Erwägung,

dass das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Entscheid vom 25. November 2009 die Beschwerdeführerin während zwei Jahren, beginnend ab 8. Februar 2009, für gesperrt erklärte und ihr die Resultate aberkannte, die sie am 7. Februar 2009 an der von der International Skating Union (Beschwerdegegnerin) organisierten Weltmeisterschaft im Eisschnelllauf erzielt hatte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 7. Dezember 2009 eine Beschwerdeschrift einreichte, mit der sie den Entscheid des TAS vom 25. November 2009 anfocht und insbesondere folgenden prozessualen Antrag stellte:

„Der Beschwerde sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin 1, eventualiter provisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sodass die Beschwerdeführerin per sofort an alle Wettkämpfe und Trainingseinheiten zugelassen wird und insbesondere am 11.-13. Dezember 2009 an dem 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City starten darf.“;

dass der Beschwerdegegnerin und dem TAS mit Verfügungen vom 8. Dezember 2009 Frist gesetzt wurde, bis zum 17. Dezember 2009 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen;

dass das TAS am 17. Dezember 2009 eine Stellungnahme einreichte, in der es keinen bestimmten Antrag stellte, indessen geltend machte, dass der von der Beschwerdeführerin behauptete, nicht wieder gutzumachende Nachteil bereits eingetreten sei, weil sie nach dem Stand der Dinge nicht mehr auf eine Teilnahme an den Olympischen Spielen von Vancouver hoffen könne;

dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2009 Antrag auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung stellte;

dass die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2009 eine als „Ergänzung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und dem Erlass vorsorglicher Massnahmen“ bezeichnet Rechtsschrift einreichte, in der sie die Anträge stellte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und sie sei per sofort an alle Wettkämpfe und Trainingseinheiten zuzulassen;

dass mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2009 dem TAS und der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt wurde, bis zum 18. Januar 2010 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2009 Stellung zu nehmen;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 11. Januar 2010, dem Tag des Ablaufs der dreissigtägigen Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG, eine weitere Rechtsschrift zur Begründung der Beschwerde einreichte, wobei sie namentlich folgende Anträge stellte:

„1.Der Beschwerde sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin 1, eventualiter provisorisch unverzüglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2.Die Beschwerdeführerin sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin 1 und unverzüglich, eventualiter provisorisch, von den Beschwerdegegnerinnen per sofort an alle Wettkämpfe und Trainingseinheiten zuzulassen, sodass sie an allen Weltcuprennen, den Eisschnelllauf Weltmeisterschaften vom 19.-21. März 2010 in Heerenveen (Holland) und für den Fall der Selektionierung durch den DOSB an den Olympischen Spielen 2010 in Vancouver starten darf.“;

dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2010 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2009 die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung und um Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragte;

dass das TAS in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2010 zur erwähnten Eingabe der Beschwerdeführerin keinen bestimmten Antrag stellte, sondern ihre bereits mit der Stellungnahme vom 17. Dezember 2009 vorgebrachten Bemerkungen wiederholte;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Januar 2010 unaufgefordert zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2010 Stellung nahm;

dass die Beschwerdeführerin mit einer weiteren Eingabe an das Bundesgericht vom 22. Januar 2010 erklärte, „gestützt auf die neuesten Entwicklungen den Sachverhalt der mit der Beschwerde vom 11. Januar 2010 eingereichten superprovisorischen Anträge“ zu ergänzen;

dass der Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung zukommt, diese jedoch vom instruierenden Gerichtsmitglied auf Antrag oder von Amtes wegen erteilt werden kann (Art. 103 Abs. 1 und 3 BGG);

dass die Vorschrift, wonach einer Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Gestaltungsurteil von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG), im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung kommt (Art. 77 Abs. 2 BGG);

dass beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung die auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen sind, wobei das Interesse der Beschwerdegegnerin oder des Beschwerdegegners überwiegt, wenn aufgrund einer vorläufigen Prüfung der erhobenen Rügen angenommen werden kann, dass die Beschwerde aus formellen oder materiellen Gründen erfolglos bleiben wird;

dass eine solche Prüfung im vorliegenden Fall bisher nicht vorgenommen werden konnte, weil die Beschwerdeführerin die bereits mit der Beschwerdeschrift vom 7. Dezember 2009 vorgebrachte Beschwerdebegründung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 11. Januar 2010 ergänzen durfte;

dass die nun vorgenommene vorläufige Würdigung der von der Beschwerdeführerin erhobenen, zulässigen Rügen (vgl. dazu Art. 77 Abs. 3 BGG und Art. 190 Abs. 2 IPRG) zum Ergebnis führt, dass die Beschwerde voraussichtlich erfolglos bleiben wird;

dass unter diesen Umständen ein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführerin an der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu verneinen und ihr entsprechendes Gesuch abzuweisen ist;

dass damit auch die am 17. Dezember 2009 und 11. Januar 2010 gestellten Anträge auf superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen abzuweisen sind;

verfügt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gesuche der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2009 und 11. Januar 2010 auf superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen werden abgewiesen.

2. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:

Klett

Komplementär-Material, die Pressemeldung von Grengelbergmanns:

Presseerklärung vom 26. Januar 2010

Nach dem Entscheid des Schweizer Bundesgerichtes konzentriert sich Claudia Pechstein auf das Revisionsverfahren

Mit Entscheid des Schweizer Bundesgerichtes von heute ist der Eilantrag Claudia Pechsteins auf Aussetzung ihrer Sperre bis zur Entscheidung im Hauptverfahren abgelehnt worden. Damit ist endgültig geklärt, dass die fünfmalige Olympiasiegerin nicht an den Olympischen Spielen in Vancouver teilnehmen kann.

„Die Entscheidung kommt leider nicht überraschend“, erklärte ihr Anwalt Simon Bergmann und fügte hinzu: „Es zeigt sich gerade an diesem Fall, dass die Sportgerichtsbarkeit reformiert werden muss. Es kann nicht sein, dass die beiden einzigen Tatsacheninstanzen vor von Interessen geleiteten Schiedsgerichten stattfinden und die erste neutrale Instanz die Urteile nur noch auf schwerwiegende Verfahrensfehler überprüft. Der Sportler erhält hierdurch kein faires Verfahren und muss selbst erkennbar falsche Urteile mit schwerwiegenden Folgen hinnehmen.“

Das Schweizer Bundesgericht hatte den Eilantrag u.a. mit dem Hinweis darauf abgelehnt, dass es auch im Hauptverfahren keine großen Erfolgsaussichten sehe. Dennoch bedeutet der heutige Entscheid aus Sicht von Claudia Pechstein noch lange nicht das Ende des gerichtlichen Weges. „Wir werden uns jetzt darauf konzentrieren, das Revisionsverfahren erfolgreich durchzuführen“, erläuterte Bergmann die Strategie der kommenden Wochen. „Hiermit werden wir zwar keine Olympiateilnahme mehr durchsetzen können, aber durch die angestrebte Wiederaufnahme des Verfahrens hoffentlich doch noch die Aufhebung der Sperre erreichen. Im Mittelpunkt werden dabei neue Erkenntnisse zur Blutanomalie Claudia Pechsteins stehen, die zum Zeitpunkt der CAS-Verhandlung noch nicht bekannt waren.“

Hintergrund des Revisionsverfahrens sind neuartige medizinische Untersuchungen, die Claudia Pechstein optimistisch in die Zukunft blicken lassen, trotz des heutigen Entscheides: „Mich wundert in diesem Fall nichts mehr. Ich bin mir trotzdem zu hundert Prozent sicher, früher oder später vollumfänglich rehabilitiert zu werden.“

Weiteren Zuspruch erhält Claudia Pechstein derweilen aus der deutschen Bevölkerung. Nach einer repräsentativen Umfrage des Meinungsforschungsinstitutes promit für den Sportinformationsdienst (sid) hätten fast 70 Prozent der Deutschen Claudia Pechstein gerne bei den Spielen in Vancouver gesehen. „Es freut mich natürlich, dass die Menschen hierzulande ein feines Gespür für das haben, was mir widerfährt. Alle, die an mich glauben und mich unterstützen, können gewiss sein, dass sie mich auf jeden Fall nochmals auf dem Eis wiedersehen werden“, verspricht Deutschlands erfolgreichste Winterolympionikin.

74 Gedanken zu „Bundesgericht lehnt Antrag ab: Pechstein nicht in Vancouver“

  1. Pingback: Jens Weinreich

  2. jw,
    wieder mal Kompliment an den Hauherrn. SID verbreitet (Stand 10:56 Uhr) nur dies:

    In einer repräsentativen Umfrage des Sport-Informations-Dienstes (SID) durch das Dortmunder Meinungsforschungsinstitut promit sprechen sich 69,1 Prozent der Befragten für einen Olympia-Start der wegen Dopings gesperrten Eisschnellläuferin aus. Nur 22,9 Prozent sind der Meinung, dass Pechstein keine Chance verdient habe.

    Interessant die Prognose des Bundesgerichts, „dass die Beschwerde voraussichtlich erfolglos bleiben wird“. Die hier vielfach konstatierte einseitige Betrachtung durch den Cas können die Richter also offensichtlich bis dato nicht erkennen. Und Medizinisches ist halt nicht ihr Job. Schade eigentlich.

  3. Da ist ja der „Hausmeister“ schnell gewesen.
    Glück für den Verband nicht entscheiden zu müssen.
    Es bleibt ein Geschmäckle, es ist leider keine eindeutige Fakten- und Rechtslage. Was wenn Frau P. wirklich sauber war?
    Ich hätte lieber einen eindeutigen Nachweis, aber manchmal muss es eben Regeln geben. Hoffentlich werden diese nun konsequent angewendet.

  4. Ach, der Hausmeister hätte noch ein, zwei Minuten schneller sein können. Aber gut Ding will Weil haben.

    Um 10.25 Uhr kam die mit Passwort (das kommt parallel per SMS) geschützte Verfügung. Um 10.37 Uhr stand die Verfügung im Original im Blog. Wenn da nicht Formatierungsarbeiten wären.

    Dass dpa eine knappe Stunde später eine erste „Eil)“-Zeile bringt, hat bestimmt mit den frischen Anweisungen des neuen Chefs zu tun.

    Lieber spät als falsch :)

    Es geht natürlich auch: flink und richtig.

  5. Es wurde ja bereits wenige Tage nach Erlass des CAS-Urteils von juristischer Seite konstatiert, das Urteil (des CAS) sei „wasserdicht“. Ebenso wurde darauf hingewiesen, daß es wohl „kein staatliches Gericht besser gemacht“ hätte.

    http://www.faz.net/s/RubCBF8402E577F4A618A28E1C67A632537/Doc~EEE933F9AD5274E11A970D3204FB59753~ATpl~Ecommon~Sspezial.html

    Diese Einschätzung kam von durchaus kompetenter Seite und scheint sich nun auch vollauf zu bestätigen. Um keinen Sturm der Entrüstung heraufzubeschwören: Das bezog sich jetzt ausschließlich auf die juristische Komponente des Falls.

  6. Oh, bitte nicht, Hema Tide. Das meinen Sie hoffentlich nicht ernst? Dieser Experte etabliert sich gerade im System, insofern behaupte ich mal, dass es einer jener „Experten“ ist, die man gerade nicht immer hören muss und dessen Urteil nicht sehr wichtig ist. Will höflich sein und juristisch korrekt – verstehen Sie, was ich meine? Nochmal vorsichtig: Dass dieser „Experte“, der ja diverse Funktionen ausübt und Expertisen erstellte (u.a. NADA), ausgerechnet das sagt, sagt uns überhaupt nichts.

  7. „Ich weiß nicht so recht, warum sich der SID einen Gerichtsbeschluss von einem “PR-Managerâ€? bestätigen lassen muss, um seine Meldung zu machen.“

    Vielleicht sorgt sich der Dienst, dass beim Thema Pechstein schnell abgemahnt werden kann, und ist deswegen extra vorsichtig. ;-)

  8. Dieser Experte etabliert sich gerade im System, insofern behaupte ich mal, dass es einer jener “Experten� ist, die man gerade nicht immer hören muss und dessen Urteil nicht sehr wichtig ist. Will höflich sein und juristisch korrekt – verstehen Sie, was ich meine?

    Sehr geehrter Herr Weinreich, nein, verstehe ich nicht.

    Aber welcher Sportrechtsexperte – wenn schon nicht Nolte – hat sich den Ihrer Ansicht nach kompetent zu dem Fall geäussert und verdient es, gehört zu werden?

  9. @ kl: Über das Problem des Expertentums, der Unabhängigkeit so genannter Experten, der Qualität etc. pp. wurde hier oft und ausführlich diskutiert.

    Ich will keine Grundsatz-Diskussion über die Qualität Noltes und seiner Rolle im Sportsystem (Funktionen, Beratungen, Gutachten) führen.

    Ich möchte nur kurz aus der Originalquelle zitieren:

    SPIEGEL: In Pechsteins Körper schwankte der Anteil der Retikulozyten, also der jungen roten Blutkörperchen. Reicht ein Indiz aus, um eine Manipulation nachzuweisen?

    Nolte: Absolut. Das Gericht muss überzeugt sein, dass die Anforderungen an das Beweismaß erfüllt sind. Die Blutwerte schwankten so stark, dass es nach Ansicht der Richter dafür keinen anderen schlüssigen Grund gab als Doping.

    SPIEGEL: Pechstein bestreitet weiterhin, gedopt zu haben. Ihre Anwälte haben angekündigt, vor das Schweizer Bundesgericht zu ziehen. Hat das Aussicht auf Erfolg?

    Nolte: Erst mal muss das Bundesgericht entscheiden, ob es die Beschwerde überhaupt annimmt. Da müssen schon wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt worden sein. Ich habe die 63-seitige Begründung des Cas gelesen. Sie ist wasserdicht, kein staatliches Gericht hätte es vermutlich besser gemacht.

    Vielleicht vergleichen Sie das mal mit den Stellungnahmen anderer Experten und der umfassenden Diskussion hier im Blog. Vielleicht erkennen Sie dann, was ich meine.

  10. Nolte ist als Vorstand NADA Recht bekannt & benannt, insoweit sehe ich da nichts Intransparentes und jeder kann sich selbst einen Reim drauf machen.

    der textauszug spricht bände…

    Ein Beitrag von hoher Qualität!

    Tatsächlich können nach CH-Recht Indizien Gegenstand des Beweisverfahrens sein und es ist grundsätzlich zulässig, auf Grund des Vorhandenseins von Indizien auf das Vorhandensein von Tatbestandsmerkmalen zu schliessen.
    Ob die Indizien belastbar genug und das Beweismass somit ausreichend ist, liegt letztlich im Ermessen der Richter.

    Schaut man sich die Erfolgsquote der Beschwerde in Zivilsachen in IPRG-Schiedsgerichtsfällen an, liegt Nolte mit seiner Prognose zumindest statistisch nicht falsch.

    Rügen können Sie tatsächlich nur beschränkt vorbringen; zu diesen gehören die vorschriftswidrige Bestellung des Spruchkörpers, die Verletzung von Zuständigkeitsbestimmungen,
    Entscheidungen ultra oder infra petita, Verletzungen des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien, des rechtlichen Geh̦rs sowie des ordre public Рdas ist nicht gerade viel.
    Und ja, der Satz „soweit darauf einzutreten ist“, findet sich in einer Vielzahl der obgenannten Entscheide des BGer.

    Die Formulierung „wasserdicht“ mag für einen Juristen vielleicht etwas unglücklich gewählt erscheinen, im Grunde hat doch aber jeder das Recht auf seine eigene Meinung. Nolte hält die Begründung des CAS offensichtlich für ausreichend, ob er richtig liegt, wird sich weisen.

    Vielleicht vergleichen Sie das mal mit den Stellungnahmen anderer Experten und der umfassenden Diskussion hier im Blog. Vielleicht erkennen Sie dann, was ich meine.

    Was die Experten in Ihrem blog anbelangt, so habe ich juristisch erhellende Stellungnahmen nicht gefunden oder dann allenfalls übersehen. Zu den Ausführungen der Mediziner kann ich mich mangels Kompetenz nicht äussern.

    Ob CP gedopt hat? Ich weiss es nicht, dass CAS meint ja, andere meinen nein…

  11. @kl

    Aber welcher Sportrechtsexperte – wenn schon nicht Nolte – hat sich den Ihrer Ansicht nach kompetent zu dem Fall geäussert und verdient es, gehört zu werden?

    Auch er nicht.

    Man muß das Schweizer System kennen und dann versteht man, was Wasserdicht bedeutet. Die „direkte Demokratie“ der Schweizer baut in erster Linie auf das Volk , welches über die Gesetze entscheidet. Anders als in Deutschland, Frankreich, Israel, USA(Supreme Court),Kanada, ist das Schweizer Bundesgericht kein Verfassungsgericht. Selbst wenn ein Urteil(gleich welcher Art) falsch wäre, verfügt das Bundesgericht nicht über die gesetzliche Handhabe, dem entgegenzuwirken.(Ãœbereinstimmung mit Bundesverfassung oder Europäischen Menschenrechtskonvention). Es kann und darf nur Verfahrensfehler feststellen, oder das Urteil kritisieren.In jedem anderen demokratischen Land, wäre(da bin ich überzeugt) dieses Urteil, welches auf „hören sagen“ beruht, niedergeschmettert worden, da bis auf ein „paar erhöhte Blutwerte“ jedliche Beweisführung fehlt.
    Und genau aus diesem Grund wurden so wenige Urteile „gekippt“. Und das es die Interessen des IOC vertritt,ist auch kein Geheimnis, auch wenn es reformiert wurde(nach Kritik des Bundesgerichtes).
    Es gibt zwar einen aktuellen Vorstoß von Nationalräten, dies zu ändern, aber das kann noch dauern. Insofern kann der CAS sich „zurücklehnen und urteilen“ wie es beliebt, solange es die juristischen Normen einhält und sich dabei keinen „Faux pas“ erlaubt.

  12. @kl

    vielmehr eine meinungsäusserung, die ich vor dem wissenshintergrund tätige, den dieser blog dem aufmerksamen mitleser vermitteln kann.

    Zitat kl
    Die Formulierung “wasserdicht� mag für einen Juristen vielleicht etwas unglücklich gewählt erscheinen, im Grunde hat doch aber jeder das Recht auf seine eigene Meinung. Nolte hält die Begründung des CAS offensichtlich für ausreichend, ob er richtig liegt, wird sich weisen.

    diese formulierung ist meiner meinung nach schlichtweg nicht haltbar, da zahlreiche experten (jelkmann, wi.gassmann, faber…) begründete materielle zweifel am urteil aufgeworfen haben. diese komplexen punkte, an denen sich die geister scheiden, werden nicht erst seit gestern hier im blog ultra(!)-ausführlich fachlich diskutiert.

    Zitat kl
    Was die Experten in Ihrem blog anbelangt, so habe ich juristisch erhellende Stellungnahmen nicht gefunden oder dann allenfalls übersehen. Zu den Ausführungen der Mediziner kann ich mich mangels Kompetenz nicht äussern.

    ich habe sowohl medizin, als auch jura studiert, und finde hier viel erhellendes. man braucht aber sicherlich eine ganze menge zeit, um sich sämtliche „leckerbissen“ herauszupicken.

  13. Selbst wenn ein Urteil(gleich welcher Art) falsch wäre, verfügt das Bundesgericht nicht über die gesetzliche Handhabe, dem entgegenzuwirken.

    @ Marco
    Auf diese Aussage zu replizieren, würde den blog sprengen. Nichts für ungut, aber Ihre Kompetenz betreffend die Rechtssprechung des BGer im Speziellen als auch Ihre Kenntnis das Schweizerischen Rechtssystems generell ist offensichtlich ungenügend – Sie können die Verfahren vor BGer doch nicht auf Normenkontrollverfahren reduzieren! Der von Ihnen verlinkte Wiki-Artikel ist offensichtlich Quell Ihrer Erkenntnis – mit Verlaub, einen solchen Blödsinn wie in diesem Artikel habe ich schon seit langem nicht mehr gelesen.

  14. @ kl: Sie beweisen eine überragende Diskussionskultur. Erst das Offensichtliche nicht erkennen und anerkennen. Wenn es schwierig wird, das Recht auf freie Meinungsäußerung vorschieben. Und bei allem noch den Super-Juristen raushängen lassen.

    Wenigstens haben Sie zugegeben, inhaltlich keine Ahnung von der Materie zu haben. Das geht in Ordnung.

    Nolte hält die Begründung des CAS offensichtlich für ausreichend, ob er richtig liegt, wird sich weisen.

    Reinweg lächerlich. Ob jemand „richtig liegt“, ob Nolte „richtig liegt“, weist sich überhaupt nicht. Und das wird auch der Beschluss des BGer in der Hauptsache, der ja fast vorweggenommen scheint, nicht zeigen. Das ist Juristendeutsch und Juristenwirklichkeit. Ich aber – und viele andere hier im Blog offenbar auch – würden gern der, sorry, Wahrheit näher kommen, so anmaßend das klingt.

    Ich denke, Sie sind Jurist oder wollen es werden. Ich erlaube mir eine offene Frage: In welcher Beziehung stehen Sie zu Nolte?

    Das oben verlinkte Interview mit Nolte bzw. dessen Antworten sind so lächerlich banal, das glauben Sie gar nicht. Vor allem aber – die Aussagen des total-unabhängigen Juristen, der sich seit einiger Zeit im Sportrecht tummelt, sind tausendprozentig im Sinne der Sportfamilie.

  15. Vorredner,
    war doch immer klar, dass das Bundesgericht nur darüber urteilen kann, ob der Cas verfahrensrechtlich einwandfrei agiert hat.
    Auch da gibt es allerdings mindestens einen fraglichen Punkt: das Schrezenmeier-Gutachten, in den Augen des Cas „entscheidendes Element“ bei der Urteilsfindung. Wenn es richtig ist, dass, wie Pechstein behauptet, dieses Gutachten einseitig zitiert worden ist und dazu Schrezenmeier wie behauptet schriftlich erklärt hat, dass die Cas-Richter nicht korrekt agiert haben, dann verstehe ich diese Tendenz des Bundesgerichtes nicht.
    Aber irgendwer wird’s schon erlären.
    Und zu Nolte: Keiner, der bei diesem komplizierteren (Indizien-) Fall nicht alle Expertisen und Gutachten gelesen hat, kann doch wirklich einschätzen, ob dieses Cas-Urteil „wasserdicht“ war. Insofern sind Medizinisches und Juristisches schon miteinander verknüpft. Ich bezweifle, dass Nolte sich zum Zeitpunkt des Spiegel-Interviews ein fundiertes Urteil erlauben konnte. Nur – da waren viele zu schnell, Anwesende eingeschlossen.
    Pechstein muss sich aber schon an die eigene Nase fassen – nur sie ist dafür verantwortlich, dass die (bis heute unveröffentlichten und angeblich entlastenden Expertisen) von Damsgaard, Schmidt zu spät beim Cas eingereicht wurden.

  16. Das BGer ist kein *umfassendes* Verfassungsgericht, d.h. hier: es ist Sache des Parlaments, die Kompatibilität von Bundesgesetz und Bundesverfassung im Auge zu behalten. Einer muss das tun, und die Schweizer haben sich für eine direkt gewählte Instituion entschieden, mit Vor- und Nachteilen.

    Zu Kompetenzen und Aufgaben des BGers in solchen Angelegenheiten wie hier hat sternburg schon mal zitiert:

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid. Daher ist es nicht Sache des Bundesgerichts, zu überprüfen, ob das Schiedsgericht sämtliche Aktenstellen berücksichtigt und richtig verstanden hat…


    Während der Entwurf des Bundesrates vom 10. November 1982 …noch vorsah, die Anfechtung „wegen offensichtlicher Rechtsverweigerung oder wegen Willkür“ zuzulassen …, beschränkte der Gesetzgeber die materiellrechtliche Ãœberprüfung eines internationalen Schiedsentscheides durch das Bundesgericht auf die Frage, ob der Schiedsspruch mit dem „Ordre public“ vereinbar ist.

    Zu deutsch: das BGer wird sich nicht in die Retiwerte hineinknieen und es wird auch keine Wahrheitsfindung betreiben. Die Antwort, ob CP hat oder nicht, die wird zu 99,9% nicht in Lausanne oder Strassburg gegeben werden.

  17. @ dachs: Selbst auf die Gefahr hin, dass Du das alles weißt, ich fasse für die meisten unter uns mal kurz die Örtlichkeiten zusammen:

    1) Lausanne: Sitz des Court of Arbitration for Sport (CAS)

    (Natürlich auch des IOC und etlicher Dutzend anderer Sportverbände.)

    2) Lausanne: Sitz dieser Abteilung des Bundesgerichts (BGer/s.o.)

    3) Strassburg: Sitz des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)

    und weiter, weil Den Haag auch schon mal genannt wurde :), aber nichts damit zu tun hat:

    4) Luxemburg: Sitz des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH u.a.)

    5) Den Haag: Internationaler Gerichtshof (IGH)

    Nichts für ungut, war für mich eine Art Staatsbürgerkunde.

    tbc

  18. @kl

    Sie können die Verfahren vor BGer doch nicht auf Normenkontrollverfahren reduzieren!

    Ich wollte Ihre Gefühle,bzw Ihre Intelligenz nicht verletzen, indem ich das Schweizer Recht auf ein Minimun reduziert habe. Natürlich ist es wesentlich komplizierter, wie jede Gesetzgebung in andere Länder. Aber lesen Sie Artikel77 SR173110 Bundesgesetz über das Bundesgericht, Stand 2009, und alles was dazugehört.(ist eine PDF datei). Das zu erläutern würde den Rahmen sprengen. Und hey: Erleuchten Sie mich. Ich bin immer „durstig“(Wissensdurstig). Für jede neue Erkenntnis bin ich dankbar.

    Ach so, ich vergaß: „Die Quell meiner Erkenntniss“ liegt darin, daß ich jeden Tag „darüberspringe“ und automatisch mit den Gesetzen konfrontiert bin.

  19. @ha

    Pechstein muss sich aber schon an die eigene Nase fassen – nur sie ist dafür verantwortlich, dass die (bis heute unveröffentlichten und angeblich entlastenden Expertisen) von Damsgaard, Schmidt zu spät beim Cas eingereicht wurden.

    Du hast absolut recht. Aber konnte Sie ahnen, daß die Sache so durchging wie sie ging? Ich meine, C.P. und ihre Rechtsberater haben das ganze schlichtweg unterschätzt. Und als Ihnen bewußt wurde, welche Stunde geschlagen hatte, war’s wohl schon zu spät. Manchmal bekommt man eben keine zweite Chance.
    Vielleicht hätte sie die Blutwerte sofort veröffentlichen sollen, ich weiß es nicht. Hinterher ist man immer klüger.

  20. ha,

    Pechstein muss sich aber schon an die eigene Nase fassen – nur sie ist dafür verantwortlich, dass die (bis heute unveröffentlichten und angeblich entlastenden Expertisen) von Damsgaard, Schmidt zu spät beim Cas eingereicht wurden.

    Du vergisst, dass Prof. Jelkmann das Gleiche vor Gericht aussagte.

    YO Schumacher wurde im August 2008 interviewt,stand leider nur kurze Zeit in der Bönningheimer Zeitung online.Er drückte sich ähnlich aus ,wie Prof.Jelkmann in seinem Beitrag: Der neue Blutpass ist nicht in Gefahr.( Deshalb habe ich auch den Jelkmann Artikel aus den Lübecker Nachrichten ganz kopiert)

    Was meinst du,(dein Link Morgenpost) hat die ISU den Prof. Sottas mit Absicht „blockiert“ für die Gegenseite?

  21. Ich aber – und viele andere hier im Blog offenbar auch – würden gern der, sorry, Wahrheit näher kommen, so anmaßend das klingt.

    Bin ich jetzt im falschen blogg? Jens, ich habe Sie bisher immer so verstanden, dass Sie von der Schuld der Claudia Pechstein eineindeutig überzeugt waren.
    Lese ich jetzt etwa Zweifel? Sind sie jetzt etwa zwischen Schänzer und Nolte geraten ?

  22. @jens weinreich

    Ich habe die Signale schon wahrgenommen. Und das stimmt mich auch optimistisch, dass man sich oft näher ist als man denkt. Es wird doch allzu schnell und grob fahrlässig wegen unterschiedlicher Meinungen auf unterschiedliche Kulturkreise geschlossen.
    Aber mein Verweis auf Prof. Schänzer war durchaus ernst gemeint. Als er am Urteil zweifelte, sind Sie m.E. zu schnell mit Zweifeln an seiner Unbhängigkeit gekommen. Das empfand ich als voreilig und unbegründet.

  23. Sehr geehrter Herr Weinreich, Sie müssen sich entscheiden, Verschwörungstheoretiker oder doch lieber der Edle auf der Suche nach der reinen Wahrheit?

    Und flüchten Sie sich doch nicht in die vermeintliche Diskussionskultur, diskutieren Sie lieber!
    Wo soll’s denn schwierig werden, etwa bei den Ausführungen einiger zur Kognition des BGer?
    Was ist denn so offensichtlich erkennbar und anzuerkennen und meinem bescheidenem Hirn nicht zugänglich?
    Lassen Sie mich teilhaben an der Quell Ihrer Erkenntnis?
    Wo sind denn die juristisch fundierten Stellungnahmen zum CAS-Urteil? Ich lese nur medizinische Gutachten sowie Gegengutachten – wo bleiben die Stichworte Beweisführung, Indizienbeweis, eigenen Wahrnehmung, Auskunftserteilung, Hilfstatsachen, Rechtssätze, freie richterliche Beweiswürdigung? Rechtsfindung ist nun mal ein schwieriges Handwerk, und Sie werden vor Gericht nicht Recht bekommen, sondern ein Urteil, und selbst das nimmt Ihnen kein Gutachter ab.
    Ich bin beileibe kein Freund des CAS, aber das sektierische hier bringt doch niemanden weiter.

    Offenbar sind diverse Gutachter zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen – so what? – das erleben Sie in der staatlichen wie Schiedsgerichtspraxis täglich. Warum sind denn die ganzen entlastetenden Gutachten nicht in das Verfahren eingeführt worden?

    Und zu Nolte: Wenn er öffentlich meint, das Urteil verhebe zu 100% vor dem BGer – soll er doch. So wie ich das lese, hält er die Erfolgsaussichten von CP vor dem BGer für marginal, von Wahrheit habe ich da nichts gelesen.
    Wenn Sie der Meinung sind, eine solche Aussage disqualifiziere Nolte Рbittesch̦n. Aber was haben Sie denn erwartet?

    Meine Eingangsfrage war doch nicht so schwer:

    Sehr geehrter Herr Weinreich, nein, verstehe ich nicht.

    Aber welcher Sportrechtsexperte – wenn schon nicht Nolte – hat sich den Ihrer Ansicht nach kompetent zu dem Fall geäussert und verdient es, gehört zu werden?

    Ich formuliere mal anders:
    Ich suche juristisch fundierte Ausführungen zum CAS Urteil, aus Interesse, ganz ehrlich. Die Ansicht von Nolte kenne ich, aber was gibt es noch?
    Die Wahrheit wüsste ich auch gern, aber ich bin kein Illusionist.
    Und ich habe nicht verstanden, warum Sie ein Problem haben, wenn jemand höflich und korrekt aufgetreten sei, und sie fragten doch:

    verstehen Sie, was ich meine?

    Leider habe ich keine Antwort auf meine Frage erhalten, aber darum geht’s offensichtlich hier auch gar nicht.

    Und wenn ich dann solches Wikipedia-Halbwissen à la

    Selbst wenn ein Urteil(gleich welcher Art) falsch wäre, verfügt das Bundesgericht nicht über die gesetzliche Handhabe, dem entgegenzuwirken.(Übereinstimmung mit Bundesverfassung oder Europäischen Menschenrechtskonvention). Es kann und darf nur Verfahrensfehler feststellen, oder das Urteil kritisieren.

    lese (ich weiss, nicht von Ihnen), darf man sich schon fragen, ob die Kritik am schweizerischen Rechtssystem wirklich als inhaltlich fundiert bezeichnet werden kann.
    Gerade der Fall Busch oder derjenige vom Januar, wo das BGer infolge Verletzung des rechtl. Gehörs (ja, auch wenn ich hier gelesen habe, das ginge nicht) ein CAS-Urteil aufgehoben hat, zeigen, dass durchaus eine kritische Prüfung der CAS-Entscheide stattfindet.

    Mehr Inhalt, weniger bashing, das wäre doch mal was.

    Was vom Tage übrig bleibt? Das BGer hat die Erfolgsaussichten von CP in der Hauptsache summarisch geringer gewichtet als die Gefahr des Unterliegens. Sicher ein Fingerzeig auf den zu erwartenden Endentscheid. Ob er Sie der Wahrheit näherbringt?

    Und nein, ich möchte nicht den Super-Juristen raushängen lassen, das bin ich nämlich nicht.
    Und zuletzt ein Dank für die schnelle Publikation der Entscheide, das macht Ihnen so schnell keiner nach.

  24. @kl
    Weiß nicht ob ich durchkomme.

    Ich habe es lediglich vereinfacht dargestellt.
    Lesen Sie Artikel 77 Bundesgesetz über das Bundesgericht(Stand 2009, PDF datei).

    @Herbert
    Auch er ist nicht von der momentanen wissenschaftlichen Erkenntnissen, nicht überzeugt.

    Dr. Don Catlin, (Olympic Analytical Laboratory at the University of California at Los Angeles)

    And yet Catlin believes the science behind the passport is woefully inadequate. „Doping control is based on getting a body fluid, typically urine, nowadays blood, and finding the offending drug in the fluid. Passport programs are based on patterns, and that means they need data and they need good solid science, and I have to say there isn’t that much good, solid science in the field,“ he says.

  25. @ kl: Sie amüsieren mich.

    Sektiererisch? Hier? Doch eher in der Schweiz, in Lausanne, am CAS, in den Sportkonzernen.

    Ich glaube nicht, dass Sie sich ein Urteil über das anmaßen können, was hier bislang zusammen getragen und diskutiert wurde. Sie müssen das auch nicht alles lesen und mit anderen Publikationen vergleichen. Aber Sie sollten sich dann auch kein Urteil erlauben.

    Wenn Sie juristische Fachblogs suchen, sind Sie hier natürlich nicht an der richtigen Stelle. Dann sollten Sie weiter suchen.

    „Juristisch fundierte Ausführungen zum CAS-Urteil“? Dieses Interview-Häppchen von Nolte? Lustig.

    Wenn Sie erlauben, würde ich jetzt gern weiter arbeiten.

    Grüezi.

  26. @kl
    kleiner Nachtrag.
    Ich halte die Schweiz für das einzig demokratische Land, in welchem das Volk wirklich noch die Macht hat und über die Gesetze abstimmen kann. Ich habe gar nichts kritisiert.
    Der Fall Busch betraf die fehlende „Atlehtenvereinbarung“ und rechtliches Gehör fällt wohl unter „juristische Normen“.
    Also brauchen Sie mir gegenüber nicht abfällig zu werden.

  27. @ jw

    „Juristisch fundierte Ausführungen zum CAS-Urteilâ€?? Dieses Interview-Häppchen von Nolte? Lustig.

    Das habe ich nie behauptet, aber offensichtlich fehlt Ihnen auch für das Lesen die Zeit. Schade.
    Ich suche noch, hier ist mir jedoch offensichtlich kein Erkenntnisgewinn beschieden. Der Verweis auf das Fachforum ist ja so einfach ;o)
    Also weiter so, Herr Weinreich, arbeiten Sie weiter & amüsieren Sie sich köstlich, nur darum scheint’s ja zu gehen.

    @ Marco
    Ich wollte nicht abfällig erscheinen, sollte der Eindruck entstanden sein, dann sorry.

    Ich ärgere mich einfach über apodiktische Feststellungen, das BGer habe keine Handhabe gegen „falsche“ CAS-Urteile – dies ist schlicht unrichtig. Im Fall Busch gab es nota bene eine Athletenvereinbarung, nur bezog sich diese nach Ansicht des BGer lediglich auf die IIHF-WM. Das rechtliche Gehör ist ein in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistetes Verfassungsrecht, dessen Verletzung zur Anfechtung des Schiedsgerichtsurteils berechtigt (Art. 182 Abs. 3 IPRG).

  28. Der wesentliche Neuigkeitswert an der Grengel-PR-Mitteilung ist übrigens, dass CP es jetzt nicht mehr auf Aufhebung des Cas-Urteils und ihrer Sperre durch das Bundesgericht abgesehen hat, sondern auf Zulassung der Revision beim Cas durch selbiges.

    Weiß ein Jurist hier, ob dafür weichere Kriterien gelten?

    Bezüglich der einst flugs konstatierten 39 (!) Verfahrensfehler des Cas scheint man wohl zurückzurudern – das dürfte dann wieder eines dieser überflüssigen propagandistischen Eigentore gewesen sein. (Die es, nebenbei, auch erschwert haben, der Pechstein-Partei irgendetwas abzunehmen. Bis Wissenschaftler eingesprungen sind.)

  29. @ha:

    Pechstein muss sich aber schon an die eigene Nase fassen – nur sie ist dafür verantwortlich, dass die (bis heute unveröffentlichten und angeblich entlastenden Expertisen) von Damsgaard, Schmidt zu spät beim Cas eingereicht wurden.

    Das ist nicht abgelehnt worden, weil irgendwelche Fristen verstrichen waren. Das ist abgelehnt worden, weil die Gutachten nach Ansicht des CAS inhaltlich keine neuen Beweise, die aus Untersuchungen Pechsteins abgeleitet wurden, darstellen (ob man das unbedingt so sehen muß, kann man sich natürlich trefflich streiten). Denn das wurde schon pünktlich zum vom CAS zu diesem Zweck gesetzten Termin eingereicht. Und warum das nicht schon direkt bei der Beschwerde gegen den ISU-Spruch dabei war, wurde doch schon diskutiert (Stichwort: Bezug auf die Daten von den Meßprotokollen).

  30. Gipsel,
    präzise hatte ich nicht formuliert, dennoch bleibt der Sinn derselbe. Grundsätzlich (Punkt 19 des Urteils) waren die Parteien

    nach Art. R56 des CAS-Codes … nicht berechtigt, ihre Ausführungen zu ergänzen, neue Beweisstücke vorzulegen und andere Beweise anzuführen als die in den Berufungsbegründungen oder in der Erwiderung erwähnten.

    Sodann räumte Cas (Punkt 25)

    jedoch der Athletin ausnahmsweise die Möglichkeit ein, bis spätestens 8 Tage vor der mündlichen Verhandlung „neue, aus an ihr durchgeführten medizinischen Untersuchungen hergeleitete Beweise mit zugehörigen Kommentaren vorzulegen“

    Der entscheidende Punkt inklusive Damsgaard:

    30. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 informierte der CAS die Parteien darüber, dass nach Ansicht des Schiedsgerichts viele Teile der Vorlage der Athletin den Anweisungen des Schiedsgerichts und Artikel R56 des CASCodes nicht entsprechen. Insbesondere war das Schiedsgericht der Ansicht, dass es sich bei den meisten der von der Athletin eingereichten Unterlagen nicht um „neue, aus an ihr durchgeführten medizinischen Untersuchungen hergeleitete Beweise“ handelt, und dass sich die Vorlage der Athletin nicht bloß auf Kommentare zu den medizinischen Untersuchungen beschränkt, sondern eigentlich eine „Duplik“ sei. Daraufhin (i) ordnete das Schiedsgericht mit Ausnahme der Anlagen 37, 38, 39, 42, 44 und 53 zu der von der Athletin am 14. Oktober 2009 eingereichten Vorlage, die zur Aufnahme in die Prozessakte zugelassen wurden, die Streichung der von der Athletin am 14. Oktober 2009 eingereichten Vorlage aus der Akte an; (ii)ließ das Schiedsgericht alle von Frau Pechstein in ihren Schreiben vom 15. Oktober 2009 genannten sachverständigen Zeugen, mit Ausnahme von Dr. Damsgaard, zur Verhandlung zu, da Dr. Damsgaard nicht in der Berufungsbegründung der Athletin genannt wurde

    Ergo und schon u.a. von Marco gesagt: Fehler der Pechstein-Partei, von Februar an mehrere Monate Zeit verstreichen zu lassen bis zur medizinischen Untersuchung; ansonsten wäre womöglich auch die Berufungsbegründung, die nur eingeschränkt ergänzt werden durfte, substanzieller ausgefallen, wären Schmidt und Damsgaard dort eingeflossen und der Zeuge Damsgaard gehört worden – dessen Gutachten bis heute keiner kennt wie auch die zugelassenen nicht vollständig. Weshalb man nicht „trefflich streiten“ kann bezüglich „Duplik“ – oder zumindest nicht kompetent.

    Muss hoffentlich nicht mehr hinzufügen, dass ich das bedauerlich finde ;-)

  31. @kl: In den Komentarspalten dieses Blogs wurde mehr oder weniger juristisch fundiert über die rechtliche Seite debatiert. Leider auf mehrere Einträge verteilt, mit den medizinisch-naturwissenschaftlichen Diskussionen vermischt und vor allem leider quasi völlig unbeleckt von spezifisch schweizerischem Fachwissen.
    Dafür aber mit jede Menge „rechtliches Gehör“. Und auch der besagten Entscheidung aus dem Jänner, wenn ich nicht irre.

    Insofern kann einerseits die Suchfunktion empfohlen werden, andererseits erschöpfen sich die Erkenntnisse im Ergebnis mehr oder weniger im oben bereits ausgeführten.
    Gleichwohl ist nach meiner bescheidenen und evtl. einem eingeschränktem Blickfeld geschuldeten Meinung netzweit keine fundiertere Diskussion zu finden.

    @Marco

    Es kann und darf nur Verfahrensfehler feststellen, oder das Urteil kritisieren.In jedem anderen demokratischen Land, wäre(da bin ich überzeugt) dieses Urteil, welches auf “hören sagen� beruht, niedergeschmettert worden,..

    Hach, ich weiß jetzt nicht, ob bspw. die BRD ein „demokratisches Land“ ist, aber hierzulande werden Schiedsurteile im Ergebnis auch nicht anders behandelt. Aber auch das hat irgendjemand hier schon mal hingeschrieben.

    @jw: Wenn ich dieses kleine Kästchen ankreuze, bekomme ich dann 200 E-Mails?
    Nur, falls ich mich das nächste mal einsam fühle..

  32. Wg. „rechtliches Gehör“

    Das ist das Urteil, mit dem das BGer dem Tennispieler Canas gdegen das TAS recht gab: Streit um abgelaufene Dopingsperre

    Entscheidend war, dass sich das TAS zu einem gewichtigen Punkt so gut wie gar nicht geäussert hat. Damit konnte Canas nicht wissen, ob sein Einwand überhaupt geprüft wurde. Wie der Einwand zu prüfen wäre, das ist dem BGer egal gewesen.

    Nur – wenn CP so gewinnen würde, dann geht es zurück zum TAS, mit Sichherehit ohne Instruktionen, wie der fragliche, ungehörte Einwand zu prüfen wäre. Das TAS befasst sich doch nochmals damit und sagt: „So, jetzt haben wir es getan, aber es ändert am Urteil selber nichts“.

    Etwas anderes wäre der Gang an den Menschenrechtsgerichtshof nach Niederlage vor dem BGer, um zu zeigen, dass die starke Beschränkung, mit der das Bundesgericht prüfen darf, in einem Verfahren gegen eine Sportler im Ergebnis auf eine Verletzung der Menschenrechtskonvention hinausläuft. (Wurde vielleicht auch schon mal gemacht).

    Gewinnt CP so, dann wäre die Schweiz eingeladen, ihr Gesetz über internationale Schiedsgerichtsverfahren zu ändern, damit das BGer mit erhöhter Kognition prüfen darf. Dann prüft das BGer erneut, und dann ist es ca. 2020, unabhängig, ob was Neues herauskommt oder nicht.

  33. @ sternburg
    Danke, genau das war eigentlich meine Ausgangsfrage. Werde mich bei Gelegenheit also mal durchwühlen. Und wenig juristische Literatur gibt es, ist mir eben auch schon aufgefallen, daher die Frage hier, wo man den Fall ja offensichtlich sehr genau verfolgt.

    @ Dachs
    jein, zunächst ging es bei Canas um die damals sportweit gebräuchliche Athletenerklärung über einen Rechtsmittelverzicht gegen CAS Urteile, das BGer erklärte diese für ungültig, sodass sich solche heute auch kaum mehr finden. Tatsächlich wurde dann infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückverwiesen. Das ist aber relativ normal, dass eine Oberinstanz nicht weiterprüft, wenn sie einen Rückweisungsgrund gefunden hat, leider geht es auch hier oftmals mehr um die Erledigung als solche. Ist wohl in D nicht anders…
    Ob der EGMR auf ein Rechtsmittel eintreten würde? Interessante Frage, bis anhin ist jedenfals umstritten, ob die EMRK in diesen Fällen überhaupt zu Anwendung gelangt, Haas hat dazu kürzlich in der SchiedsVZ einen Artikel publiziert. Wäre doch schön, CP testet dass mal aus…

    @ ha
    soweit ich weiss, gab es erst eine Revision eines CAS Urteils, allerdings erfolgreich, dies betraf den Fall Mannini/Possanzini. Scherrer/Muresan haben dazu einen kritischen Aufsatz in der CausaSport 3/2009, 198ff. verfasst, dorf finden sich auch die Voraussetzungen der Revision; Netzle hat zum gleichen Fall in der SpuRt 6/2009 publiziert, allerdings mit ganz anderem Ergebnis.
    G5undsätzlich meine ich jedoch, zunächst muss das laufende Verfahren mal zu Ende gebracht werden, bevor man über eine Revision spricht. (Revision nach CH-Verständnis ist nicht der in D gebräuchliche Begriff der Revision, sondern es handelt sich wohl mehr um das Pendent zur Wiederaufnahme in D)

  34. @kl

    Wegen Canas/ATP/TAS:
    Umgekehrt: die Frage des Eintretens auf die Klage war überhaupt die Voraussetzung, dass das BGer die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen hatte. Nur wegen Eintreten allein wäre die Klage nicht gutgeheissen worden.

    Erwägungen des BGers im Fall Canas

    Regeste auf deutsch:

    Internationale Schiedsgerichtsbarkeit im Bereich des Sports; Verzicht auf Rechtsmittel; Grundsatz des rechtlichen Gehörs.

    Ein Verzicht auf Rechtsmittel kann, selbst wenn er die formellen Voraussetzungen von Art. 192 Abs. 1 IPRG erfüllt, dem Sportler grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden (E. 4).

    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG verlangt im Sinn einer Mindestanforderung, dass die Schiedsrichter die entscheiderheblichen Probleme prüfen und behandeln; das TAS hat diese Pflicht im vorliegenden Fall nicht erfüllt (E. 5).

    Erwägungen zum rechtlichen Gehör ab 5ff auf französisch.

  35. Presse-Kommentare zum Fall Pechstein:

    Evi Simeoni (FAZ): Der letzte Vorhang

    als Sportlerin sollte sie gelernt haben, zu erkennen, wann sie verloren hat. […] Schließlich sind – anders als die Deutsche glauben mag – nicht nur solche Gerichte als unabhängig einzustufen, die ihr recht geben.

    Benedikt Voigt (ZEIT online): Nach dem Prozess ist vor dem Prozess

    Trotzdem besteht inzwischen die Gefahr, dass die Eisschnellläuferin in die Sportgeschichte nicht mehr als die fünfterfolgreichste Winterolympionikin aller Zeiten eingehen wird. Sondern als einer der größten Prozesshansel der Sportgerichtsbarkeit.

    Thomas Scharrer (NN): Tiefes Aufatmen?

    Jan Kotulla (Mannheimer Morgen): Präzedenzfall Pechstein

    Reinhard Sogl (FR): Kaltgestellt

    Die Kuh – gemeint ist der Fall und nicht die Gefallene – ist deshalb nicht vom Eis, weil die Kaltgestellte weiter für ihren Freispruch kämpfen will.

  36. @ dachs

    nun, ich denke wir meinen das Gleiche, ich habe mich da wohl etwas untechnisch ausgedrückt.
    Die Gegenseite hatte auf die Beschwerde Canas zum BGer hin argumentiert, auf diese könne mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden, da Canas die Letztentscheidungskompetenz des CAS und den Verzicht auf weitere RM akzeptiert habe.
    Das BGer prüfte daraufhin die Eintretensfrage und postulierte, dass eine solche Athletenerklärung über einen Rechtsmittelverzicht nicht auf der dafür notwendigen freiwilligen Basis beruhe, sondern der Sportler
    keine andere Wahl habe, als diese Erklärung zu unterzeichnen, wolle er an den entsprechenden Wettkämpfen teilnehmen. Es trat somit auf das Rechtsmittel ein und hiess es wg. der Gehörsverletzung gut.
    Genützt hat es Canas ja letztlich wenig…

  37. Der ein oder andere Artikel, wie auch einige Kommentare,
    sind ausgewogen und angemessen. Da bin ich sogar etwas
    überrascht. Der Rest findet auf dem erwarteten Niveau dieser
    Seiten statt. Manches davon ist erschreckend….

  38. @ sternburg #39: Wenn Du das kleine Kästchen ankreuzt, solltest Du immer eine Email bekommen, wenn jemand einen Beitrag kommentiert hat, den Du auch kommentiert hast. Ich meine mich erinnern zu können, dass Du das (oder auch gua, der nur noch selten vorbei schaut, oder auch cf, die üblichen Verdächtigen halt) vor Urzeiten mal erbeten hast. Kaum sind Jahre vergangen, habe ich das also eingerichtet. Außerdem sollte Dir der Service aufgefallen sein, dass Kommentare nun nummeriert werden, was es leichter macht, sich auf einen bestimmten Kommentar zu beziehen. Auch das war mehrfach erbeten worden. Jetzt ist es eingerichtet, und was ist der Dank dafür? Süffisante Fragen.

    Hhhhmmmmpffff. Es ist nicht leicht, Gastgeber zu sein.

  39. @ dachs
    und wenns interessiert, eigentlich meinte ich ein anderes Urteil des CAS, welches infolge Gehörsverletzung aufgehoben wurde, eben dasjenige vom Januar 2009, Canas war ja früher…

    Es gibt somit (entgegen den meisten Publikationen) 3 Aufhebungen von CAS-Urteilen, angesichts der wenigen Fälle doch recht viel, wie ich meine. Vor allem wenn man sich die Erfolgsquoten „normaler“ Rechtsmittel beim BGer anschaut, die sind nicht viel anders, trotz ganz anderer Kognition.

  40. @ Oliver #45: Oh, ja, der Oliver und das „erschreckende Niveau“. Denken Sie bitte daran, dass Sie gerade kürzlich ziemlich unter die Gürtellinie gegangen sind, oder soll ich sagen: mehrfach?

  41. @ dachs

    Genau der.

    Aber eben: Rückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bringt noch sehr wenig bis nichts.

    Das ist wohl so, zumal ich keinen Zwang für eine andere Besetzung der Kammer sehe. Sicher ein Punkt, den man kritisieren kann.

  42. @kl
    Vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt, oder Sie haben mich falsch verstanden(sorry). Das Gericht hat durchaus Möglichkeiten, aber eben eingeschränkte. Ich wollte auf einen bestimmten Punkt hinaus.

    falsche Entscheidungen eines Gerichts auf Grund eines Irrtums über Tatsachen oder irrige Gesetzesauslegung

    .
    Und da meine ich, verfügt das Bundesgericht nicht über die gesetzliche Handhabe, dies zu korrigieren.
    Ich behaupte, daß in anderen, vor allem in den angelsächischen Ländern, die Möglichkeiten eher gegeben sind, so ein Urteil auszuhebeln(vorrausgesetzt man läßt das Verfahren zu).
    Würden Sie mir in diesem Punkt zustimmen, oder vertreten Sie eine andere Meinung?
    Und wenn das Schweizer Bundesgericht nicht die Macht hat, wie in anderen Ländern, so spricht es doch nur für die Schweiz und ihr funktionierendes System.
    Eigentlich hatte ich meine „Lieblingsinstitution“, nämlich den CAS im Fadenkreuz und nicht das Bundesgericht.

    Aber dazu später mehr.

    @Sternburg

    Hach, ich weiß jetzt nicht, ob bspw. die BRD ein “demokratisches Land� ist

    .
    Und ich dachte, seit der Wiedervereinigung sei dieser Begriff ausgestorben. Wo bleibt der Patriotismus?

  43. @ Marco

    „falsche Entscheidungen eines Gerichts auf Grund eines Irrtums über Tatsachen oder irrige Gesetzesauslegung“ – ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich Sie da richtig verstehe.
    Grundsätzlich können Sie in intern. Schiedssachen alles rügen, was 190 Abs. 2 IPRG aufgezählt. Der hier auch schon erwähnte Art. 77 Abs. 3 BGG verweist ja letztlich nur und besagt, dass das BGer nur prüft, was auch gerügt und(!) begründet wird.
    Grundsätzlich ist das BGer an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, dass ist aber nicht nur nach dem 12. Kapitel IPRG so, sondern in „normalen“ Zivilrechtsfällen nicht viel anders.
    Die Ausnahme bilden tatsächliche Feststellungen im Schiedsurteil, gegenüber denen Rügen im Sinne von 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht und begründet werden. In Urteilen liest sich das dann in etwa immer wieder so:

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht eine offensichtlich falsche oder aktenwidrige Feststellung für sich allein nicht, um einen internationalen Schiedsentscheid aufzuheben. Der Beschwerdeführer muss vielmehr aufzeigen, inwiefern ihm ein richterliches Versehen (oder gar die mutwillige Nichtbeachtung von Tatsachen) verunmöglichte, seinen Standpunkt in Bezug auf ein prozessrelevantes Thema in den Prozess einzubringen und zu beweisen.

    Faktisch wirds somit ganz schwer, SV-Feststellungen des CAS zu kippen.

    Wie das in angelsächsischen Rechtsordnungen ist, vermag ich nicht zu sagen, und mit Kritik am CAS rennen Sie wohl nicht nur bei mir offene Türen ein. Wenn sie fundiert ist, lange genug wiederholt wird und sogar mit Vorschschlägen, wie man es besser machen könnte, verbunden wird, ändert sich sogar manchmal etwas (siehe Neuregelungen seit diesem Jahr).

    Warum Sie allerdings von einem (vermeintlich?) wenig mächtigem höchstricherlichen Rechtssprechungsorgan auf ein funktionierendens System schliessen, erschliesst sich mir ehrlich gesagt überhaupt nicht. Missverstehe ich Sie?

  44. Darf ich ein wenig Niveau in die Diskussion werfen, vielleicht wird der Beitrag auch gelöscht. Ich find die titanic hat nicht ganz Unrecht:

    „Was muß es, Jens Weinreich c/o »Spiegel online«,

    Sie und Ihre Kollegen enttäuschen, daß die Eisschnelläuferin Claudia Pechstein von einem Schweizer Gericht doch noch die Starterlaubnis für die Olympia-Qualifikation bekommen hat, war Ihnen doch schon die Sperre aufgrund eines indirekten Beweises, also ohne positiven Dopingbefund, zu lasch: »Man stelle sich nun vor, es gäbe in Deutschland einen Straftatbestand des Sportbetruges. Jenen Straftatbestand, gegen den sich eine Allianz von Funktionären und Sportpolitikern energisch wehrt. Man stelle sich vor, die Ermittler würden losziehen, das Umfeld der Claudia Pechstein ausleuchten (Trainer, Betreuer, Mediziner, den deutschen Verband), Kontobewegungen prüfen, Vernehmungen durchführen.«
    Daß es seltsam anmutet, wenn ausgerechnet Journalisten, die ihre Arbeit ohne Bier und Schnaps kaum zu verrichten in der Lage sind, Spitzensportlern die Stimulanzien mit derartigem Furor mißgönnen, hat Gremliza schon festgestellt. Daß Sie das, was Ihresgleichen an anderer Stelle »Stasi-Methoden« nennt, nun unbedingt angewendet wissen wollen, verrät darüber hinaus bereits einen Zustand, den der Psychiater neuerdings »hystrionisch« nennt. Und Sie wissen ja, Weinreich: so was ist meist nur ein anderes Wort für »balla«!
    Aus dem ironischen Zustand grüßt:

    Titanic“

    Zitiert aus Titanic, Heft januar 2010, Briefe an die Leser

  45. @ Rechtsanwalt ruppI1:

    Erstens unterstellen Sie mit „auch gelöscht“ Löschaktionen hier im Blog. Ihre Tatsachenbehauptung ist falsch.

    Zweitens kommen Sie mit Ihrem Hinweis auf die Titanic Wochen zu spät.

    Drittens kennen Sie, obwohl juristisch vorgebildet (oder nicht?) das (Zitat-) Urheberrecht nicht.

    Viertens mache ich mich in gewisser Weise strafbar, wenn ich Ihren Kommentar, der ja einen ganzen Beitrag aus einem fremden Medium per copy-paste veröffentlicht, so stehen lasse und nicht wenigstens einkürze.

    Fünftens begreifen Sie den Sachverhalt nicht oder wollen es nicht begreifen. Ein Hinweis nur: Hätte ein Staatsanwalt ermittelt, wüssten wir vielleicht eher, was vom CAS-Urteil zu halten ist.

    Sechstens treten Sie einfach nur stillos um sich.

    Siebtens erfüllt dieser schlechte Text der Titanic womöglich den Tatbestand der üblen Nachrede. Da nützt auch der Hinweis nichts, es handele sich um Ironie.

    Achtens kann ich auf solche anonymen Kommentatoren wie ruppI1 gut verzichten.

  46. *facepalm* manche posts führen selbst die hartgesottensten verfechter der meinungsfreiheit ans limit des erträglichen. was soll dieser schwachsinn?

  47. @kl

    Warum Sie allerdings von einem (vermeintlich?) wenig mächtigem höchstricherlichen Rechtssprechungsorgan auf ein funktionierendens System schliessen

    Weil die grundlegenden Gesetze im Einklang mit dem Volk verabschiedet werden, und die wiederum sieht anscheinend nicht die Notwendigkeit ein eigenständiges Verfassungsgericht einzuführen(mein Eindruck).

    „falsche Entscheidungen…..(kurz: Justizirrtum). Ich meine, nach meinen bisherigen Rescherchen und Lektüren, die ich in sämtliche Ausländische Medien getätigt habe, finde ich einfach ich keinen vernünftigen Ansatz für dieses Urteil, keine wissenschaftliche Erkenntnisse, keine medizinischen, nichts. Auch das Urteil (sooft schon gelesen), der in meinen Augen „zusammengeschustert“ ist, macht mich auch nicht schlauer.
    Und ich gebe zweifellos zu, das mich das schon sehr zu denken gibt, das dieses Urteil in seiner „Art und Weise“ Bestand haben sollte. Aber an sich haben Sie recht. Der CAS hat nun mal sein Sitz in der Schweiz und somit ist das Schweizer Bundesgericht die oberste Instanz.
    Alles andere ist Theorie. Was wäre wenn…..!

    Muß Schluß machen, bis morgen.

  48. @ Marco

    Weil die grundlegenden Gesetze im Einklang mit dem Volk verabschiedet werden, und die wiederum sieht anscheinend nicht die Notwendigkeit ein eigenständiges Verfassungsgericht einzuführen(mein Eindruck).

    Interessante Ansicht, aber aus CH-Sicht vielleicht nicht ganz zutreffend. Es ist ja mitnichten so, dass die verfassungsmässigen Rechte von den Gerichten nicht überprüft werden können – im Gegenteil! Dies gilt nun aber für die internatioonale Schiedsgerichtbarkeit nur begrenzt, da können sie nicht jede Bestimmung der BV ins Feld führen. Dies ist wohl so zu erklären, dass man nicht der Meinung ist, das bspw. irgendein Fussballverein aus sagen wir mal Papua New Guinea, der ein Problem mit dem Ozeanischen Kontinentalverband hat und diese Streitigkeit vor dem CAS verhandelt wird, sich auf jede Bestimmung der CH-BV soll berufen dürfen, zumal in der Schiedsgerichtsbarkeit grundsätzlich Rechtswahl der Parteien herrscht und das ganze allenfalls nach dem Recht von Papua entschieden wird.
    Auf D übertragen würde dies bedeuten, dass die Gerichte bis hoch zum BGH selbstverständlich Verfassungsrecht zu beachten und in ihre Prüfung einzubeziehen haben, man spart sich aber ein eigentl. Verfassungsgericht, weil man der Meinung ist, die ordentlichen Gerichte können das auch.
    Ehrlich gesagt, wenn ich sehe, auf wieviele Urteilsbeschwerden das BVerfG nicht eintritt, kann man da ja auch kaum von voller Kognition ausgehen. Wie ist das den in D, wie, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Begrundung können Schiedsgerichsturteile wo angefochten werden?

    Zum CAS-Urteil selber wage ich jetzt kein Kommentar, man müsste wohl das ganze Dossier kennen.

  49. kl
    Ich komme zu dem Schluß, Ihnen einen „Patt“ anzubieten, da eine Ebene erreicht wird, die selbst Juristen unterschiedlich auslegen.
    Hier wäre der BHG/BvGer zuständig. Schiedsgerichturteile werden angefochten, Voraussetzung dafür ist die Zulassung. Aber das ist nicht so sehr ein Problem. Mann macht es sich manchmal leicht, aber so ist es weiß Gott nicht. Für Schiedsgerichte habe ich mich eigentlich nie interessiert, da sie für mich einen „Abklatsch“ der eigentlichen Gerichte waren. Aber die Zeiten ändern sich. Nationale Interessen weichen oft den Internationalen, Schiedsgerichte gewinnen dadurch immer mehr an Bedeutung, gestützt durch internationale Gemeinschaftsverträge(New Yorker Ãœbereinabkommen,u.a) und bilaterale Abkommen, Globalisierung im allgemeinen. Und so hat man eine Verflechtung, in welcher, man nicht mehr von Schwarz oder Weiß sprechen kann. Hier könnte man theoretisch bis zum Europäischen Gerichtshof gehen. Wäre natürlich im Fall C.P von der Schweiz aus, auch möglich.

    http://books.google.de/books?id=PSEtfmKuErQC&pg=PA156&lpg=PA156&dq=Bundesgerichtshof+vs+Schiedsgericht&source=bl&ots=j0sSMsYOFE&sig=tA_HkxGm5u3gba7zm4dstoa8VqY&hl=de&ei=zQJiS8XGD4GImwP7mOTRDA&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=4&ved=0CBAQ6AEwAw#v=onepage&q=&f=false
    Wenn der CAS in Deutschland wäre, müßte er sich auch der deutschen Verfassung beugen.( Immer das Recht des Landes, in welchem der Schiedspruch gefällt wird, „vorsichtig ausgedrückt“).
    Zu Erwähnen wäre allerdings, was der IOC von der Gesetzgebung her, mit den Staaten, die den CAS akzeptieren, ausgehandelt hat(in bezug auf die Gerichtsbarkeit und Urteilsanerkennung des CAS). Weil es wieder „Sportrecht“ ist und sie ihre eigene Welt haben

    Ob das Dossier mehr hergibt, als die Urteilsbegründung (ISU; CAS), bezweifle ich sehr. Aber dazu später mehr.

  50. sid: Friesinger kriegt neuen Team-Arzt

    DESG-Präsident Heinze reagierte ungehalten auf die Äußerungen Friesinger-Postmas. „Ich weiß nicht, warum sie sich nun öffentlich Luft macht. Es gibt eine einvernehmliche Regelung mit dem DOSB“, sagte Heinze: „Wir werden uns ernsthafte Gedanken über Konsequenzen für Friesinger-Postma machen.“

  51. Die Geister, die ich rief, werde ich nicht mehr los.

    Und sie ist doch dabei, nicht körperlich, aber geistig.
    C.P. allmächtig, allgegenwärtig.

  52. Warum sollte der Verband den Arzt nicht nominieren? Er hat doch genau das getan, was der Verband von ihm wollte (eine falsche Diagnose gestellt, um vom Doping abzulenken). Da weiß man wenigstens, dass beim nächsten Fall wieder alles klappt.

  53. Thomas Seeholzer,
    das denke ich auch, nur muß man dazu sagen,dass sich der dt. Verband auch genau an Kuipers Vorgaben für den Fall erhöhter Blutwerte hielt.

  54. Pingback: Vancouver (3): Eislauf-Zoff um Mitternacht? : jens weinreich

  55. dpa: Bundesgericht lehnt Pechstein-Beschwerde ab

    «Dies hatte einzig und allein formelle Gründe. Ich schöpfe daraus neue Hoffnung für das Revisionsverfahren, denn hier stehen diese Erkenntnisse im Mittelpunkt», erklärte Pechstein. Nach der Bestätigung der Zwei-Jahres-Sperre durch den CAS am 25. November müssen ihre Anwälte allerdings bis zum März erst einmal den Antrag auf dieses Revisionsverfahren stellen.

  56. Pingback: Claudia Pechstein und die Kugelzell-Anomalie : jens weinreich

  57. Pingback: Im Wortlaut: das Urteil des Bundesgerichts im Fall Pechstein : jens weinreich

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